Krankheitsbedingter Abbruch des Studiums
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wird auf den Zeitraum März bis Juni 2015 eingeschränkt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.), T, geboren am xx.xx.1996, legte im Juni 2014 die Reifeprüfung ab. Sie studierte ab dem Wintersemester 2014/15 an der Universität Wien Rechtswissenschaften.
Die Bf. bezog für ihre Tochter im Streitzeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Am legte die Bf. dem Finanzamt eine Abgangsbescheinigung der Universität Wien vor, wonach sich die Tochter am vom Studium der Rechtswissenschaften abgemeldet hat. Die Bf. legte dem Finanzamt weiters eine Registrierungsbestätigung der Universität Wien für ihre Tochter für das Studienjahr 2015/2016 (für das Lehramtsstudium Biologie/Umweltkunde und Englisch) vom vor.
Nach den von der Universität Wien dem Finanzamt übermittelten Daten wurden von der Tochter der Bf. im Wintersemester 2014/15 keine Prüfungen abgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bf. die von ihr für ihre Tochter im Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 bezogene Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 2.466,20 Euro gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück. Es führte in der Begründung aus, infolge des Abbruches des Studiums durch die Tochter, ohne dass von ihr Prüfungen abgelegt wurden, könne nicht von einem ernsthaften und zielstrebigen Studium ausgegangen werden.
Die Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid am Beschwerde mit der Begründung, das Studium habe aus Krankheitsgründen nicht fortgesetzt werden können. Ihre Tochter werde im Oktober weiter studieren.
Der Beschwerde waren ein Arztbericht eines Röntgendiagnosezentrums über eine am bei der Tochter der Bf. durchgeführte Magnetresonanztomographie des Schädels sowie eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom angeschlossen, in welcher Folgendes ausgeführt ist:
Die Tochter der Bf. leide seit Juni 2014 an Schwindel- und Ohnmachtsanfällen. Aus diesem Grund habe sie sehr oft Spitalsbesuche auf sich nehmen müssen. Es sei der Verdacht auf Myoklonie unbekannter Genese sowie eine Zyste/Arachnoidalzyste festgestellt worden. Es werde noch immer die genaue Ursache gesucht. Die Konzentration sei sehr beeinträchtigt und es sei nicht möglich gewesen, Prüfungen abzulegen.
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bf. um Nachweis sämtlicher Prüfungsantritte ihrer Tochter – auch solcher mit negativem Erfolg – im Wintersemester 2014/15. Die Bf. wurde weiters um eine schlüssige ärztliche Bestätigung als Nachweis für eine krankheitsbedingte Studienbehinderung von mindestens drei Monaten im Wintersemester 2014/15 ersucht.
Die Bf. legte in der Folge eine ärztliche Bestätigung vom vor. Die (vom selben Arzt für Allgemeinmedizin wie die Bestätigung vom ) ausgestellte Bestätigung entspricht inhaltlich der Bestätigung vom .
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die Bf. eine – als Vorlageantrag zu wertende – Beschwerde ein.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. … Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt grundsätzlich die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Nach der Judikatur des unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes genügt allerdings das Vorlegen einer Fortsetzungsbestätigung als reiner Formalakt nicht, um im ersten Studienjahr von einer Berufsausbildung ausgehen zu können. Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrveranstaltungen sind essenzielle Bestandteile, um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe anzuerkennen (vgl. z.B. RV/0258-G/03; ; ).
Die Tochter der Bf. hat das von ihr im Wintersemester 2014/15 begonnene Studium der Rechtswissenschaften im Februar 2015 abgebrochen. Sie ist im Wintersemester 2014/15 zu keinen Prüfungen angetreten. Nach den von der Bf. vorgelegten ärztlichen Bestätigungen ist Letzteres allerdings auf die im Streitzeitraum vorgelegene erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Tochter zurückzuführen. Da das Ablegen von Prüfungen nicht mangels ernsthaften und zielstrebigen Bemühens um den Studienerfolg, sondern krankheitsbedingt unterblieben ist, sind die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2015 als erfüllt anzusehen (vgl. ).
Im Sommersemester 2015 hat die Tochter der Bf. unbestrittenermaßen keine Lehrveranstaltungen mehr besucht. Sie war an der Universität Wien auch nicht mehr zur Fortsetzung gemeldet und hat im September 2015 ein ganz anderes Studium ( das Lehramtsstudium Biologie/Umweltkunde und Englisch) begonnen.
Wird - wie im vorliegenden Fall - die Tätigkeit, durch die ein Kind „für einen Beruf ausgebildet wurde“, abgebrochen und nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 gesprochen werden (vgl. ; ) und es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Rz 125 zu § 2).
Die Aufgabe einer Berufsausbildung zufolge Krankheit ohne Wiederaufnahme dieser Berufsausbildung nach der Genesung bedeutet den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe (vgl. ; Csaszar/Lenneis/Wanke, aaO, Rz 38 zu § 2).
Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen ist somit für den Zeitraum März bis Juni 2015 zu Recht erfolgt.
Der angefochtene Bescheid wird daher insoweit abgeändert, als der Rückforderungszeitraum auf die Monate März bis Juni 2015 eingeschränkt wird.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt bzw. es um Fragen der Beweiswürdigung geht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100283.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at