Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.01.2019, RV/7100067/2019

berichtigter Lohnzettel kein Wiederaufnahmsgrund

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Dr. Bf, Adr, vertreten durch Dkfm. Othmar Wacha, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Raimund-Zoder-Gasse 7, 1190 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom betreffend Abweisung des Antrages vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr neben selbständigen Einkünften aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt auch nichtselbständige Einkünfte aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer.

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde die Einkommensteuer für das Jahr 2013 fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 und Erlassung eines neuen Sachbescheides.

Begründend führte er aus, dass er die im Jahr 2013 bezahlte Kirchensteuer iHv € 400,00 bisher nicht geltend gemacht habe.

Weiters habe er im Jahr 2013 infolge Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters gemäß der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer eine Teilabfindung seines Pensionsanspruches in Höhe von 50%, das sind € 47.739,50 erhalten. Dieser Betrag sei im Lohnzettel sowohl im Gesamtbetrag der Bruttobezüge (48.866,30) als auch in den "Nach dem Tarif versteuerte sonstige Einkünfte (§ 67, Abs 2,6,10)" (47.770,80) enthalten.

Die Pensionsabfindung unterliege aber nicht der Tarifsteuer, sondern der begünstigten Besteuerung gem. § 67 Abs 4 EStG. In dieser Gesetzesstelle werde die Besteuerung der Abfertigung von Witwer- oder Witwenpensionen geregelt und im Endeffekt die Anwendung des begünstigten Steuersatzes von 6% normiert. Der letzte Satz des Abs 4 laute: "Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden
- auf Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund von Satzungen der Versorungs- und Unterstüzungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen".
Die Anwendung dieser Begünstigung auf Rechtsanwälte habe im übrigen das BFG (, RV 7101743/2015) und zuletzt der VwGH ( Ro 2015/13/0020-5) bestätigt. 

Die Pensionsabfindung hätte im Lohnzettel 2013 in der Spalte "steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gem. § 67 Abs. 3-8" ausgewiesen werden müssen, womit es zu einer Besteuerung mit 6% gekommen wäre. Damit liege aber eindeutig ein Anwendungsfall des § 303 Abs 1 lit b BAO vor, da für das Finanzamt das Vorliegen einer Pensionsabfindung eine neu hervorgekommene Tatsache darstellt, bei deren Kenntnis im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2013 ein im Spruch anderslautender Bescheid, nämlich die Besteuerung der Pensionsabfindung mit 6% anstatt der tarifmäßigen Steuer, ergangen wäre.

Es werde daher beantragt, einen neuen Einkommensteuerbescheid 2013 zu erlassen, in welchem der Kirchenbeitrag iHv € 400,00 berücksichtigt werde und Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit iHv € 47.739,50 gemäß § 67 Abs. 4 EStG nur mit 6 % besteuert werden.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2013 ab.

Diese Entscheidung begründete sie wie folgt:

Der Antrag sei außerhalb der Jahresfrist des § 299 BAO (Einkommensteuerbescheid vom (Antrag vom ) erfolgt. Ein Judikat des Höchstgerichtes stelle keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden, seien keine Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen (, , 96/15/0148, , 91/13/0224).

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Schriftsatz vom Beschwerde.

Er wendete ein, die Begründung, der Antrag sei außerhalb der Jahresfrist erfolgt, gehe ins Leere, da er gar keinen Antrag nach § 299 BAO gestellt habe. Er habe vielmehr seinen Antrag mit dem neu Hervorkommen von Tatsachen iS des § 303 (1) lit b BAO begründet, bei deren Kenntnis das Finanzamt einen im Spruch anders lautenden Einkommensteuerbescheid 2013 erlassen hätte. Diese neu hervorgekommenen Tatsachen seien folgende:

1. Er habe im Jahr 2013 nachweislich Kirchensteuer entrichtet, die er irrtümlich in der Einkommensteuererklärung 2013 nicht als Sonderausgaben gem. § 18 EStG abgesetzt habe.

2. Gemäß Beschluss der Rechtsanwaltskammer Wien vom habe er im Jahr 2013 eine Teilabfindung seiner Pensionsansprüche in Höhe von € 47.739,50 erhalten. Diese sei nach der Judikatur eindeutig gem § 67 (4) EStG mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % zu versteuern. Das Finanzamt habe diese Bezüge aber als nach dem Tarif zu versteuernden Sonstigen Bezug gem § 67 Abs 2,6,10 behandelt. Diese vom Finanzamt zu Unrecht vorgenommene Besteuerung sei deshalb erfolgt, da es von der Tatsache der Pensionsabfindung bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2013 am keine Kenntnis hatte. Dem Finanzamt war aus den Angaben des von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Lohnzettels 2013 nicht erkennbar, um welche Einkünfte es sich hiebei handelt. Hätte das Finanzamt von der Tatsache der Auszahlung einer Pensionsabfindung gewusst, hätte es diese Einkünfte gern § 67 Abs 4 EStG mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % versteuern müssen, da diese Bestimmung auch auf die Ablösung von Pensionen aufgrund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen anzuwenden sei. Zwischenzeitlich habe die Rechtsanwaltskammer laut Auskunft einen berichtigten Lohnzettel ausgestellt und an das Finanzamt übermittelt. In diesem werde die Pensionsabfindung nunmehr richtig unter "Steuerfreie bzw mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gem § 67 Abs 3 - 8 vor Abzug der SV-Beiträge" ausgewiesen.

Die Bezahlung der Pensionsabfindung sei somit eine Tatsache im Sinn des § 303 Abs 1 BAO, die für das Finanzamt im abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren 2013 neu hervorgekommen sei. Die Kenntnis dieser Tatsache bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2013 am hätte aber aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt, nämlich zur Besteuerung der Pensionsabfindung nur mit 6 %, weshalb dem Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2013 stattzugeben sei.

Aber auch die weiteren Begründungen des Finanzamtes für die Ablehnung des Wiederaufnahmsantrages seien unzutreffend. Er habe den Antrag nicht auf ein Judikat des Höchstgerichtes gestützt. Dem Bf. sei bekannt, dass eine geänderte Rechtsprechung eines Höchstgerichtes keinen Wiederaufnahmsgrund darstelle. Das zitierte VwGH-Erkenntnis vom , Ro 2015/13/0020-5, ändere aber nicht die bisherige steuerliche Behandlung der Pensionsabfindung, sondern bestätige die bisherige Rechtsprechung des BFG.

Auch die Begründung, dass neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen keine Tatsachen oder Beweismittel seien, die neu hervorkommen, sei im vorliegenden Fall verfehlt, da bei Erlassung des Erstbescheides 2013 die Pensionsablöse vom Finanzamt überhaupt nicht auf ihre steuerlichen Auswirkungen hin untersucht worden sei, da ihm deren Existenz gar nicht bewußt gewesen sei. Aus der Angabe im Lohnzettel 2013 in der Legende "Sonstige Bezüge gem § 67 (2,6,10) laut Lohnsteuertarif versteuert" habe das Finanzamt überhaupt nicht erkennen können, worum es sich bei diesen Bezügen gehandelt habe, es habe auch diesbezüglich keinerlei Nachforschungen angestellt oder Rückfragen vorgenommen. Das Finanzamt habe somit gar keine "neue" rechtliche Beurteilung des Sachverhalts der Pensionsablöse vornehmen können, da es keine "vorherige" Beurteilung gegeben habe. In diesem Sinne seien auch die vom Finanzamt zitierten VwGH-Erkenntnisse unmaßgebend, da sie allesamt Fälle behandelten, in denen im abgeschlossenen Verfahren Sachverhalte untersucht und rechtlich beurteilt worden, im Zuge von späteren Betriebsprüfungen aber dann anders gewertet worden seien.

Schlussendlich sei der angefochtene Bescheid auch noch aus einem anderen Grund rechtswidrig:

Die Wiederaufnahme auf Antrag sei seit ebenso wie die amtswegige Wiederaufnahme eine Ermessensentscheidung. Damit sei auch die Ablehnung eines Wiederaufnahmsantrages mittels Bescheid eine solche Ermessensentscheidung. Diese Ermessensübung sei entsprechend zu begründen (Ritz BAO6, Rz 64 zu § 303 mwN). Grundsätzlich sei bei der Ermessensübung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang zu geben, unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde (Ritz BAO6, Rz 67 ff zu § 303). Unter diesem Gesichtspunkt sei somit eindeutig, dass die Besteuerung der Pensionsabfindung rechtsrichtig nur mit 6 % zu erfolgen habe und nicht nach dem Tarif.

Die Begründung für die Ermessensübung sei somit ein gesetzlich unabdingbarer Spruchbestandteil des Bescheides. Fehle eine solche, sei einem gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme gerichteten Rechtsmittel stattzugeben (Ritz BAO6, Rz 53 zu § 299 mit Verweis auf -W-07). Im angefochtenen Bescheid fehle aber jeglicher Hinweis auf die Ermessensübung und deren Begründung, weshalb er schon deswegen aufzuheben und die Wiederaufnahme zu bewilligen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge und führte in der Bescheidbegründung aus:

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung dargetan, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme - bei Geltendmachung des Wiederaufnahmetatbestandes der neu hervorgekommenen Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten habe, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO sei somit - so der Gerichtshof - abzuleiten, dass bei einem derartigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen sei (vgl. , ).

Dass es sich bei dem auf dem Lohnzettel ausgewiesenen Betrag von € 47.739,50 um den Teilpensionsabfindungsbetrag handelt, sei dem Bf. bekannt gewesen. Dieser Umstand stelle für ihn keine neue Tatsache dar. So habe der Bf. am bei der Rechtsanwaltskammer Wien im Rahmen des Antritts der Altersrente die Zuerkennung einer Teilabfindung in Höhe von 50 % beantragt. Dem Antrag sei mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer Wien vom stattgegeben worden.

Was sich für den Beschwerdeführer neu ergeben habe, sei vielmehr die steuerliche Behandlung dieser Teilpensionsabfindung. So habe der VwGH im Erkenntnis vom , Ro 2015/13/0020, dargetan, dass die von einem Rechtsanwalt bezogene Teilabfindung einer Zusatzpension nicht dem progressiven Einkommensteuertarif unterliege, sondern mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 4 Teilstrich 1 EStG 1988 zu besteuern sei.

Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung der Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage gewonnen werden - seien aber nicht "Tatsachen" (vgl. , u.a.). Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stelle weder eine neue Tatsache noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel dar (vgl. , ).

Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ermessensübung im Vorlageantrag anlange, sei festzuhalten, dass die Ausübung des Ermessens voraussetze, dass ein im Gesetz genannter Wiederaufnahmegrund vorliege. Sei ein solcher nicht gegeben, bleibe für eine Ermessensübung von vornherein kein Raum.

Da die Bezahlung des Kirchenbeitrages dem Beschwerdeführer ebenfalls schon im Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung bekannt gewesen sei, komme auch hier eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Betracht.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte darin aus:

Tatsache sei, dass die im Jahr 2013 zugeflossene Pensionsabfindung Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit darstellten. Die Rechtsanwaltskammer hätte bei richtiger Behandlung aufgrund der bereits damals klaren Gesetzeslage gemäß § 67 Abs 4 EStG Lohnsteuer in Höhe von 6 % einbehalten müssen. In dem von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Lohnzettel scheine aber unter der Kennziffer 260 keine anrechenbare Lohnsteuer, auch keine tarifmäßige, auf, es finde sich am Ende des Lohnzettels die Legende "Sonstige Bezüge gem. § 67 (2, 6, 10) lt. Lohnsteuertarif versteuert." Dass dieser Lohnzettel nicht richtig ausgestellt gewesen sei, sei dem Bf. bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2013 aber nicht bewusst gewesen, da Lohnzettel direkt aus Finanz-Online in die Steuererklärung übernommen würden. Er habe sich darauf verlassen können, dass die Rechtsanwaltskammer, die ja in der Vergangenheit eine Vielzahl derartiger Pensionsablösen ausbezahlt habe, die Besteuerung dem Gesetz entsprechend vorgenommen habe. Infolge dieser unrichtigen Angaben im Lohnzettel sei die Versteuerung somit tarifmäßig und nicht begünstigt erfolgt. Im Übrigen habe auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für ihre Mitglieder die entsprechenden Abfindungen bis zum Ergehen des VwGH-Erkenntnisses , Ra 2015/13/0020 tarifmäßig versteuert und danach berichtigte Lohnzettel mit der richtigen Besteuerung ausgestellt. Dieses Erkenntnis vom stelle keine Änderung, sondern eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung dar. Die Korrektur des Lohnzettels 2013, nämlich die Besteuerung gem. § 67 (4) EStG durch die Rechtanwaltskammer am , stelle für den Bf. ein neu hervorgekommenes Beweismitte dafür dar, dass diese Pensionsabfindung bereits im Einkommensteuerbescheid 2013 vom begünstigt besteuert hätte werden müssen. Dieser korrigierte Lohnzettel sei entsprechend den Vorschriften des § 84 Abs 3 EStG ausgestellt und am sowohl an das Finanzamt (per Post) als auch dem Bf. (per E-Mail) übermittelt worden. Eine Befristung von Korrekturen eines Lohnzettels sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach Ritz BAO6 Rz 10 zu § 85 BAO seien auf amtlichen Vordrucken ausgestellte Lohnzettel zwar keine Anbringen im Sinne des § 85 BAO, sondern lediglich Beweismittel, nämlich Privaturkunden. Da § 303 Abs 1 lit b BAO als neuhervorgekommene Beweismittel etwa Urkunden und Aufzeichnungen (Ritz BAO6 Rz 25 zu § 303) anführe und dieser Tatbestand hier unzweifelhaft vorliege, sei dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben.

Im Übrigen seien die vom Finanzamt zitierten VwGH-Erkenntnisse mit Bezug auf das Neuhervorkommen von „Tatsachen" mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar.

Mit Schriftsatz vom zog der Bf. die Anträge auf Entscheidung durch den Senat sowie Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der dem Erkenntnis des , zu Grunde liegende Sachverhalt, auf welches sich auch die abweisende Entscheidung des Finanzamtes stütze, nicht mit dem gegenständlichen Beschwerdefall vergleichbar sei. Sowohl das BFG als auch das Finanzamt würden übersehen, dass das Erkenntnis des , keine Änderung, sondern eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung darstelle. Er habe dieses Erkenntnis niemals als Begründung für die Wiederaufnahme herangezogen, sondern immer nur als Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung angeführt. Vielmehr habe er, wie dem Vorlageantrag zu entnehmen sei, den Wiederaufnahmsantrag auf den von der Rechtsanwaltskammer Wien am ausgestellten berichtigten Lohnzettel gestützt, der ein neu hervorgekommenes Beweismittel darstelle. Damit gehe aber die Argumentation des Finanzamtes, dass eine geänderte Rechtsprechung keinen Wiederaufnahmegrund darstelle, ins Leere, da weder eine geänderte Rechtsprechung noch neue Erkenntnisse vorlägen. Es gebe nämlich keine Rechtsprechung, nach der eine Pensionsablöse dem progressiven Einkommensteuertarif unterliege.  

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nachstehender Sachverhalt ist unstrittig und wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. beantragte am die Gewährung einer Altersrente mit Teilabfindung aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien. Diesem Antrag gab der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien mit Beschluss vom , R104597, statt und der Bf. erhielt im Jahr 2013 infolge Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters eine Teilabfindung seines Pensionsanspruches in Höhe von € 47.739,50.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2013 fest. Dabei wurden vom Finanzamt unter den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben den Bezügen von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Bezüge der Rechtsanwaltskammer Wien/Versorgungseinrichtung iHv € 48.709,80 in Ansatz gebracht und nach Tarif versteuert. Im dem Finanzamt von der Rechtsanwaltskammer übermittelten Lohnzettel sind für den Zeitraum 01.08. bis folgende Beträge ausgewiesen:


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Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne § 26 und ohne Familienbeihilfe)
KZ 210
48.866,30
Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 (innerhalb des Jahressechstels)vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge)
KZ 220
156,50
Steuerpflichtige Bezüge
KZ 245
48.709,80
Anrechenbare Lohnsteuer
KZ 260
0,00
Nach dem Tarif versteuerte sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 2,6,10)
 
47.770,80

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , Ro 2015/13/0020, klargestellt, dass die von einem Rechtsanwalt bezogene Teilabfindung einer Zusatzpension nicht dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegt, sondern mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 4 Teilstrich 1 EStG 1988 zu besteuern ist.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2013 mit der Begründung, dass er einerseits einen Kirchenbeitrag iHv € 400 irrtümlich nicht als Sonderausgabe geltend gemacht habe und andererseits aus den Angaben des von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Lohnzettels  für die Behörde nicht erkennbar gewesen sei, um welche Einkünfte es sich hiebei gehandelt habe. Das Vorliegen einer (mit dem begünstigten Steuersatz von 6% zu versteuernde) Pensionsabfindung stelle für das Finanzamt eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO dar.

Der Antrag wurde von der Abgabenbehörde abgewiesen. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Rechtslage:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 303 Abs. 2 BAO hat der Wiederaufnahmsantrag zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG 2012 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (Ritz, BAO5 § 303 Tz 24). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. ).

Erwägungen:

Wie das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( , ) bereits zutreffend ausgeführt hat, ist bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Neuerungen das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen.

Ebenso zutreffend hat die Abgabenbehörde darauf hingewiesen, dass dem Bf. auf Grund des über seinen Antrag ergangenen Beschlusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom bekannt war, dass es sich bei dem im Lohnzettel in der KZ 210 enthaltenen Betrag von €  47.739,50 um den Teilpensionsabfindungsbetrag handelt. Aus diesem Beschluss lässt sich klar und eindeutig entnehmen, dass der Teilabfindungsbetrag iHv 50% € 47.739,50 beträgt. Dieser Umstand stellte daher für den Bf. keine neue Tatsache dar und wird dies vom Bf. auch gar nicht behauptet (vgl. auch ).

Gleiches gilt für den vom Bf. geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund iZm dem Kirchenbeitrag, da ihm die Tatsache der Bezahlung des Kirchenbeitrages schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt war.  

Umstände, die der Partei (§ 78 BAO) im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnten, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei.

Ob das Vorliegen einer (mit dem begünstigten Steuersatz von 6% zu versteuernden) Pensionsabfindung für das Finanzamt eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO darstellt, ist daher im Sinne der jüngst ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur für eine beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschlaggebend. Es kommt auch nicht darauf an, ob diesbezüglich Ermittlungen angebracht gewesen wären und ob das Finanzamt an deren Unterlassen ein Verschulden trifft.

Dass die vom VwGH im Erkenntnis vom , Ro 2015/13/0020, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht betreffend die steuerliche Behandlung der Pensionsabfindung einen Wiederaufnahmsgrund darstellt, wird vom Bf. nicht behauptet und wäre auch nicht zielführend, weil die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde und im Besonderen auch höchstgerichtliche Erkenntnisse keine "Tatsachen" im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind (vgl. u.v.a.).

Was die Beschwerdeausführungen des Bf. zur Ermessensübung betrifft, ist auf die Begründung des Finanzamtes zu verweisen, wonach für eine Ermessensübung von vornherein kein Raum bleibt, wenn ein Wiederaufnahmegrund gar nicht vorliegt. 

Dem Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag und im ergänzenden Schriftsatz an das dass die Korrektur des Lohnzettels durch die Rechtsanwaltskammer bzw. der berichtigte Lohnzettel ein neu hervorgekommenes Beweismittel darstelle, ist entgegenzuhalten, dass der - auf Grund des VwGH-Erkenntnisses vom , Ro 2015/13/0020 - übermittelte Lohnzettel am , sohin erst nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2013 vom , ausgestellt wurde. Als Wiederaufnahmsgründe kommen jedoch nur solche Tatsachen oder Beweismittel in Betracht, die im Zeitpunkt der Erlassung des jeweiligen Erstbescheides zwar unbekannt, aber bereits existent waren (nova reperta). Bei dem nach Ergehen des Erstbescheides ausgestellten berichtigten Lohnzettel handelt es sich um ein neu entstandenes Beweismittel (nova producta). Nicht schon die Übermittlung des berichtigten Lohnzettels als solchem, sondern gegebenenfalls erst eine mit diesem Lohnzettel übermittelte Information über Tatsachen im Sinne des § 303 BAO könnte daher eine Wiederaufnahme der Verfahren rechtfertigen (vgl. ).

Da aus den angeführten Gründen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2013 zu Recht erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Nichtzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
nova reperta, nova producta
berichtigter Lohnzettel
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100067.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at