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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.01.2019, RV/7100692/2014

Keine Besteuerung ohne Zufluss

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch ALLAUDIT & Partner Steuerberatung GmbH & Co OG, Alser Straße 24, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrenslauf

Mit Bescheid vom erfolgte die Veranlagung der Bf. zur Einkommensteuer 2011 durch die belangte Behörde.

In die Besteuerung einbezogen wurde ein, der belangten Behörde vom damaligen Ehegatten der Bf. (in der Folge: E) übermittelter Lohnzettel, der steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 12.075,92 Euro auswies.

Mit Schreiben vom brachte die Bf. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 ein. Die Bf. begehrte die Nichtberücksichtigung der nichtselbständigen Einkünfte mangels Zuflusses gemäß § 19 EStG 1988, da der Dienstgeber (= damaliger Ehegatte) die monatlichen Gehaltszahlungen mit Jänner 2011 eingestellt habe. 

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die belangten Behörde die Berufung der Bf. ab und begründete dies wie folgt:

"Gemäß § 19 EStG 1988 liegt ein Zufluss von Arbeitslohn auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Arbeitslohn kraft freier Entschließung beim Arbeitgeber stehen lasst. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, da der Dienstgeber Herr E nicht zahlungsunfähig war. Von einem freiwilligem Stehenlassen des Arbeitslohnes im Jahr 2011 wird außerdem ausgegangen, da Frau Bf. erst zwei Jahre zugewartet hat, bis sie überhaupt rechtliche Schritte zur Einforderung ihrer Gehaltszahlungen unternommen hat."

Mit Schreiben vom begehrte die Bf. die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat. Gleichzeitig beantrage die Bf. die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Am erfolgte die Vorlage der (nunmehr) Beschwerde durch die belangte Behörde an das Verwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom zog die Bf. ihren Antrag auf Entscheidung durch den Senat und mit Schreiben vom den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daneben bezog sie keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Betrieb ihres (damaligen) Ehegatten.

Beweiswürdigung

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt (also der Umstand, dass die Bf. im Jahr 2011 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat) ergibt sich aufgrund der Abwägung folgender Beweismittel:

Bereits am erging ein im verwaltungsgerichtlichen Akt befindliches Schreiben des Rechtsanwalts der Bf. an den gemeldeten Arbeitgeber und damaligen Ehegatten (E) mit der Bitte um Überweisung des rückständigen Gehalts des Jahres 2011 (Jänner bis März).

Im Schreiben vom des E an der Rechtsanwalt der Bf. brachte E vor, dass kein Beschäftigungsverhältnis mehr seit dem Jahre 2001 bestehe.

Am brachte die Bf. Klage gegen E beim Arbeits- und Sozialrecht Wien ein und forderte u.a. das Gehalt für das ganze Jahr 2011 ein.

Der vorbereitete Schriftsatz der Klägerin von beschreibt, dass die Bf. für E tätig gewesen sei und welche Tätigkeiten sie für E ausgeführt habe.

In der Replik vom gibt E an, dass das Dienstverhältnis aufgrund eines Telefonats mit dem Steuerberater der Bf. aufgelöst worden sei. Weiters schreibt E, dass besprochen und vereinbart gewesen sei, dass Gehaltsauszahlungen an die Bf. nicht vorzunehmen seien. 

Ein Urteil im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien liegt nicht vor, da am  im Verfahren Ruhen vereinbart wurde. Das Verwaltungsgericht folgt der glaubhaften Angabe der Bf. in ihrer Stellungnahme vom ,  wonach aus prozessualen Empfehlungen des Anwalts der Bf. beim Arbeitsgericht Ruhen vereinbart und  dieser Vorgang gewählt wurde um sich auf das Aufteilungsverfahren iZm der Ehescheidung (welche mit Urteil vom erfolgte) zu konzentrieren.

Dass E keine Zahlungen an die Bf. geleistet hat, bestätigt auch das für diesen zuständige Finanzamt mit E-Mail vom an die belangte Behörde.

Rechtslage

Einnahmen sind (mit im Streitfall nicht relevanten Ausnahmen) gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

 Nach § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Rechtliche Erwägungen

Für das erkennende Verwaltungsgericht steht fest, dass die Bf. keinerlei Zahlungen iZm. dem allenfalls bestehenden Dienstverhältnis zu E erhalten hat. Die belangten Behörde geht jedoch davon, dass die Bf. verfügbare Lohnzahlungen bei E habe "stehen lassen" und damit Zufluss im Sinne das § 19 EStG 1988 bewirkt worden sei. In der Hauptsache begründet die belangte Behörde ihre Ansicht damit, dass die Bf. erst am eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht.

Dieser Ansicht folgt das erkennende Gericht nicht. Zunächst ist zu bedenken, dass die Bf. und ihr Dienstgeber im Streitzeitraum in ehelicher Beziehung standen. Geht man, wie die belangte Behörde davon aus, dass die Bf. einen ihr zustehenden Arbeitslohn bei ihrem Ehegatten nicht eingefordert hätte und diese Zahlung auch tatsächlich nie erfolgt wäre, so läge schon dem Grunde nach kein Dienstverhältnis, sondern bloße (unentgeltliche) familienhafte Mitwirkung im Betrieb des Ehegatten vor. Denn nach der Verkehrsauffassung ist die laufende Auszahlung des Lohnes - und zwar in der Regel in barem - ein typisches Begriffsmerkmal des Dienstverhältnisses (vgl. , vgl. auch , wonach eine Stundung des auszuzahlenden Arbeitslohnes durch den Arbeitnehmer vom Beginn des "Dienstverhältnisses" an und auf unbestimmte Zeit einem Fremdvergleich nicht stand hält). Selbst das Finanzamt hat den strittigen Lohnzettel im Februar 2014 storniert, was dafür spricht, dass auch dieses nicht (mehr) vom Zufluss der strittigen Lohnzahlungen ausgeht.
Zu beachten ist zudem, dass die Bf. bereits mit anwaltlichem Schreiben vom die Gehälter der Monate 1 bis 3 des Jahres 2011 gegenüber E eingefordert hat. Mit Schreiben vom bestritt E das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. E habe im Streitzeitraum die Bf. lediglich auf deren Ersuchen hin aus Gründen der Kranken-, Sozial- und Pensionsversicherung angemeldet. In weiterer Folge kam es im Jahr 2012 zur Klage der Bf. vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien gegen E, welche im Jahr 2014 ruhend gestellt wurde. Vor dem Hintergrund des parallel laufenden strittigen Scheidungsverfahrens, kann aus diesem nachvollziehbaren prozessualen Vorgehen der Bf. nicht von einem, einen Zufluss iSd § 19 EStG 1988 bewirkenden, "Stehenlassen" ausgegangen werden.

Geht man also von einem Dienstverhältnis aus, so hat die Bf. im Streitjahr unzweifelhaft keinerlei Zahlung erhalten und auch keine Beträge bei E stehen lassen, somit ist der Bf. kein Entgelt zugeflossen. Geht man hingegen von einem Stehenlassen aus, so liegt kein Dienstverhältnis vor.

Angesichts dieser Umstände, kann es dahin gestellt bleiben, ob die Bf. im Rahmen familienhafter Mitwirkung unentgeltlich im Betrieb des E mitgearbeitet hat, oder ob tatsächlich ein Dienstverhältnis bestanden, jedoch im Streitjahr kein Lohn ausbezahlt worden ist. Eine Einkommensbesteuerung der strittigen Beträge hat im Streitjahr 2011 nicht zu erfolgen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Spruch genannten Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus der zitierten Rechtsprechung bzw. den genannten Rechtsnormen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100692.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at