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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 17.12.2015, RV/7100290/2009

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Wegfalls der Rechtssubjektivität der beschwerdeführenden GmbH

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden V und die weiteren Senatsmitglieder A, B und C, in den Beschwerdesachen D-GmbH (FN E; gelöscht), Adresse, zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerden vertreten durch X, gegen die Bescheide des Finanzamtes Z vom , und , betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004, Körperschaftsteuer für die Jahre 2002 bis 2004, Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 und 2004 samt Säumniszuschlägen, in der Sitzung am beschlossen:

I. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.  

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Das Finanzamt legte mit Bericht vom dem Unabhängigen Finanzsenat die Beschwerden der D-GmbH (= Beschwerdeführerin (Bf.)) vom , und gegen die im Spruch angeführten Bescheide zur Entscheidung vor.

Am langte am Finanzamt ein Beschluss des Y-Gericht als Firmenbuchgericht vom , GZ. H, ein, in dem der Abgabenbehörde mitgeteilt wurde, dass das gefertigte Firmenbuchgericht die amtswegige Löschung der Bf. auf Grund von Vermögenslosigkeit (§ 40 FBG) beabsichtigt. Zur Äußerung gegen die vom Gericht beabsichtigte amtswegige Löschung der Bf. stand eine Frist von vier Wochen offen. Soweit aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich, wurden seitens des Finanzamts keine Einwendungen gegen die Löschung erhoben.

Mit Beschluss des Y-Gericht vom , GZ. I (ins Firmenbuch eingetragen am ), wurde die Bf. von Amts wegen gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.

Mit Beschluss des Y-Gericht vom , GZ. J, wurde über die Bf. der Konkurs eröffnet (Nachtragsliquidation), wobei in der Insolvenzdatei die Geringfügigkeit dieses Konkurses angemerkt wurde. Mit Beschluss desselben Gerichts vom wurde das Verfahren an die GZ. K abgetreten.

Nachdem der Masseverwalter angezeigt hatte, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit), fanden am und am Meistbotsverteilungstagsatzungen und am die Schlussrechnungstagsatzung statt, wobei hinsichtlich letzterer in der Insolvenzdatei angemerkt wurde, dass die Insolvenzgläubiger leer ausgehen werden.

Mit Beschluss des Y-Gericht vom (rechtskräftig am ) wurde nach Verteilung an die Massegläubiger der Konkurs aufgehoben.

Rechtslage und Erwägungen:

Auf Grund der Aktenlage geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die im Firmenbuch gelöschte Bf. seit der Schlussverteilung der Konkursmasse vermögenslos ist. Darüber hinaus ist aus der Gebarung des Finanzamtes ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Abgabennachforderungen bislang nicht entrichtet wurden.

In einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass beim Erlöschen der Rechtssubjektivität einer GmbH das Beschwerdeverfahren einzustellen bzw. als gegenstandslos geworden zu erklären ist () und führt dazu weiter sinngemäß aus:

Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH ist zu bejahen, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.

Im vorliegenden Fall bestünde Abwicklungsbedarf nur dann, wenn das Kriterium der Vermögenslosigkeit nicht erfüllt wäre oder die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Beschwerdesache direkt oder indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH beträfe (was dann der Fall wäre, wenn die Abgabenfestsetzung durch das Bundesfinanzgericht zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führte). Beides trifft im streitgegenständlichen Fall nicht zu, weil die Bf. seit der Aufhebung des Konkurses vermögenslos war und andererseits auf Grund der Nichtentrichtung der strittigen Abgabennachforderungen durch eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Beschwerdesache selbst auch kein abwickelbares Vermögen entstünde (da die streitgegenständlichen Abgabennachforderungen bislang nicht entrichtet wurden, führte selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH; weder diese noch in weiterer Folge deren Gläubiger könnten ein Abgabenguthaben lukrieren. Somit liegt im gegenständlichen Fall eine Vollbeendigung der gelöschten GmbH vor (vgl. ; )).

Eine Zustellung an die Bf. kann im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben (da Gegenstand dieses Verfahrens nicht eine Beschwerde eines zur Haftung Herangezogenen ist, kommt auch eine Zustellung an einen Haftungspflichtigen nicht in Betracht). Sohin ist die alleinige Zustellung an die Amtspartei ausreichend ().

Da die Rechtssubjektivität mit der Aufhebung des Konkurses beendet wurde und mangels Abwicklungsbedarf auch darüber hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben ist, waren die gegenständlichen Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. bspw. ).

Diese Einstellung durch das Verwaltungsgericht hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl.  ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100290.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at