Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2019, RV/3100733/2015

Geschäftsführerhaftung - kein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf, über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt vom  zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Beschwerdeführer wird für Abgaben in Höhe von EUR 1.903,25 als Haftungspflichtiger gemäß § 9 BAO in Anspruch genommen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:


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Lohnsteuer
09-12/2013
1.053,00
Dienstgeberbeitrag
09-12/2013
411,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09-12/2013
39,25
Umsatzsteuer
01/2014
400,00
Summe
 
1.903,25

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war ab Geschäftsführer der X-Limited mit Sitz in Birmingham. Über das Vermögen der X-Limited wurde mit Beschluss des Landesgerichts vom  zu GZ1 der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichts vom wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Im Konkursverfahren wurde eine Quote von 0,143315 % erzielt.

Das Finanzamt nahm den Beschwerdeführer mit Haftungsbescheid vom als Haftungspflichtigen für folgende Abgaben der X-Limited in Anspruch:


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Lohnsteuer
09-12/2013
3.914,55
Dienstgeberbeitrag
09-12/2013
1.644,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09-12/2013
157,00
Lohnsteuer
01-02/2013
1.053,00
Dienstgeberbeitrag
01-02/2013
411,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01-02/2013
39,00
Umsatzsteuer
01/2014
400,00
Umsatzsteuer
02/2014
400,00
Umsatzsteuer
03/2014
5.500,00
Körperschaftsteuer
2012
6.389,00
Anspruchszinsen
2012
77,08
Summe
 
19.984,63

In seiner Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bis zur letzten Minute versucht, das Unternehmen zu retten. Es sei zu keiner Bevorteilung von Gläubigern gekommen. Er selbst verfüge nicht über die notwendigen Mittel, um die Haftungssumme zu bezahlen.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer das Protokoll seiner Einvernahme am als Beschuldigter vor dem Finanzamt Kitzbühel als Finanzstrafbehörde erster Instanz vor. In diesem ist unter anderem seine Aussage dahin festgehalten, dass eine Vielzahl von offenen Verbindlichkeiten bestanden habe. Von diesen seien nur die "betriebsnotwendigen Ausgaben (Telefon, Druckertoner, Strom etc.)" bezahlt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und schränkte die Haftungssumme auf folgende Abgaben ein:


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Lohnsteuer
09/2013
1.053,00
Dienstgeberbeitrag
09/2013
411,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2013
39,25
Umsatzsteuer
01/2014
400,00
Körperschaftsteuer
2012
6.389,00
Summe
 
8.292,25

Begründend führte das Finanzamt an, dass die Löhne für Oktober und November 2013 und die Folgemonate nicht mehr ausbezahlt worden waren.

In seinem Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer weiter vor, die am meisten drängenden Gläubiger seien in Hinblick auf die Rettung der Firma vorrangig befriedigt worden. Es sei erforderlich gewesen, die Website aufrecht zu erhalten und die Mitarbeiter zu entlohnen.

Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem Firmenbuch.

Rechtslage

Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Voraussetzungen für die Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO sind demnach eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Erwägungen

Das Bestehen der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen ergibt sich aus den rechtskräftigen Festsetzungsbescheiden. Der Beschwerdeführer hat von seinem Beschwerderecht gemäß § 248 BAO keinen Gebrauch gemacht. Diese Abgabenforderungen sind angesichts der erzielten Konkursquote von 0,143315 % als uneinbringlich anzusehen. Der Beschwerdeführer war laut Firmenbuch alleiniger Geschäftsführer der X-Limited.

Die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben stellt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl ). Die Abgabenbehörde kann von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen, wenn der Vertreter nicht dartut, dass er ohne eigenes Verschulden gehindert war, dafür zu sorgen, dass die juristische Person die angefallenen Abgaben entrichtet (Ritz, Bundesabgabenordnung, 6.A., Rz 22 zu § 9; , ). Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das darauf hindeuten würde, dass er ohne sein Verschulden an den Entrichtung der Abgaben gehindert gewesen wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird die Haftung des Vertreters dann eingeschränkt, wenn er nachweist, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (zuletzt ). Diesfalls haftet er nur für die Differenz zwischen dem tatsächlich abgeführten und jenem Betrag, der bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre (). Der Beschwerdeführer hat trotz diesbezüglicher Vorhaltung seitens des Finanzamtes im Haftungsbescheid und in der Beschwerdevorentscheidung einen Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht einmal ansatzweise erbracht. Er hat im Gegenteil angegeben, jene Gläubiger, deren Gegenleistungen er für den Fortbestand des Unternehmens als unverzichtbar erachtete, vorrangig befriedigt zu haben.

Das Finanzamt hat auch sein Ermessen bei der Haftungsinanspruchnahme richtig ausgeübt. Dabei war der Zweck der Haftungsinanspruchnahme als Besicherungsinstitut zu berücksichtigen. Da die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin aufgrund erzielten Konkursquote von 0,143315 % feststeht, kann nur die Haftungsinanspruchnahme zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs verhelfen. Die Wahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit beim Haftenden tritt bei der Interessenabwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse auf Durchsetzung des Abgabenanspruchs zurück ().

Da nach dem Vorbringen des Finanzamtes ab Oktober 2013 keine Löhne mehr ausbezahlt wurden, waren die Lohnabgaben für die Zeiträume ab 10/2013 aus der Haftungssumme auszuscheiden.

Die Fälligkeitszeitpunkte der Körperschaftsteuer 2012, der Anspruchszinsen 2012, der Umsatzsteuer 02/2014 und der Umsatzsteuer 03/2014 liegen nach Konkurseröffnung. Diese Abgaben waren daher aus der Haftungssumme auszuscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht konnte den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würdigen. Darüber hinaus war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100733.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at