Berücksichtigung von Freibeträgen iZm einer Behinderung
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RV/7101281/2018-RS1 | Freibeträge iZm einer Behinderung sind bereits für einen Zeitraum vor Ausstellung des Behindertenpasses zu berücksichtigen, wenn sich aus der Bescheinigung des Sozialministeriumservice eindeutig ergibt, dass der festgestellte Grad der Behinderung bereits ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit bestanden hat. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf vertreten durch Vertr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) machte bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 u.a. den Freibetrag für Behinderung bei einem Grad der Behinderung von 70%, den Freibetrag für Diätverpflegung für Zuckerkrankheit, den Kfz-Freibetrag sowie unregelmäßige Ausgaben für Kosten der Heilbehandlung von 131,50 Euro geltend.
Über Aufforderung des Finanzamtes reichte der Bf zahlreiche Belege ein, u.a. den Behindertenpass, den Parkausweis für Behinderte, die PKW Zulassungsbescheinigung und Belege zu den Medikamenten.
Im Einkommensteuerbescheid für 2015 vom wurden die Freibeträge in Zusammenhang mit der Behinderung nicht berücksichtigt, da laut Bundessozialamt erst am die Erwerbsminderung, Diätverpflegung, Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sowie § 29b StVO zuerkannt worden seien und damit steuerliche Freibeträge erst ab 2016 zustehen.
Der Bf wandte in seiner Beschwerde vom ein, dass im beiliegenden Bescheid des Sozialministeriumservice vom die Behinderung ab festgestellt werde. Nach den LStR 2002, Stand Dezember 2015, Rz 839f, gelte die im Laufe eines Kalenderjahres erfolgte Feststellung des Grades der Behinderung für das ganze Kalenderjahr. Die beantragten Freibeträge seien daher zu gewähren.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und wiederholte die Begründung des Einkommensteuerbescheides vom .
Im Vorlageantrag vom verwies der Bf nochmals auf die LStR 2002, und dass im Bescheid des Sozialministeriumservice die Behinderung ab festgestellt werde.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Nach einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom gehört der Bf ab dem dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Festgestellt wird ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%. Bestätigt wird auch die Notwendigkeit einer Diätverpflegung aufgrund einer Stoffwechselerkrankung. Der Bf verfügt über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ und einen Parkausweis für Behinderte (beides befristet bis ). Die Aufwendungen für Medikamente hat der Bf anhand von Apothekenrechnungen nachgewiesen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu, wenn der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, und der Steuerpflichtige keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält.
Nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist u.a. das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 65% bis 74%wird jährlich ein Freibetrag von 363 Euro gewährt ( § 35 Abs. 3 EStG 1988).
Gemäß § 35 Abs. 7 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.
§ 2 und § 3 der hierzu ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010, setzen Pauschbeträge für Krankendiätverpflegung u.a. wegen Zuckerkrankheit (70 Euro monatlich) sowie wegen der Unmöglichkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln (190 Euro monatlich) fest, sofern der Grad der Behinderung mindestens 25% erreicht. Nach § 4 der Verordnung sind Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Im Verfahren vor der Abgabenbehörde war strittig, ob die geltend gemachten Freibeträge und die Medikamentenkosten in Zusammenhang mit der im Jahr 2016 festgestellten Behinderung des Bf bereits im Jahr 2015 zu berücksichtigen sind.
Der Entscheidung der Abgabenbehörde sind die jeweils vorliegenden Daten zugrunde zu legen (). Eine rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses ist grundsätzlich nicht möglich. Ist die Behinderung aber die Folge eines Ereignisses (Unfall, Operation, Spitalsaufenthalt), gilt der festgestellte Grad der Behinderung nach LStR 839f auch für steuerliche Zwecke rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses, wenn das Bundesamt die Behinderung rückwirkend festgestellt hat (siehe Jakom EStG 2018, § 35 Tz 11, unter Verweis auf RV/0582-I/11).
Auch das Bundesfinanzgericht (zB , zu einer in der Vergangenheit liegenden Operation) hat sich der Meinung angeschlossen, dass in Ausnahmefällen eine rückwirkende Berücksichtigung der Behinderung zu erfolgen hat.
Eine Aliquotierung des Behindertenfreibetrages ist nicht vorzunehmen ().
Im vorliegenden Fall enthält der Bescheid des Sozialministeriumservice vom den Hinweis, dass die Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 70% bereits ab besteht. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf das Jahr 2015 sind durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle nachgewiesen. Auch für die übrigen Freibeträge und die Medikamentenkosten liegen die erforderlichen Nachweise vor.
Das Finanzamt beantragte im Vorlagebericht der Beschwerde stattzugeben, da im Hinblick auf die LStR 2002 „im gesamten Jahr 2015 die Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten Freibeträge“ vorliegen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sind daher folgende Beträge - bereits für das Jahr 2015 - in Abzug zu bringen:
- Der Behindertenfreibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 363 Euro
- Der Freibetrag für Diätverpflegung aufgrund Diabetes gemäß § 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 840 Euro
- Der Kraftfahrzeug-Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.280 Euro
- Die nachgewiesenen Medikamentenkosten gemäß § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 131,50 Euro
Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Verweise | RV/0582-I/11 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101281.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at