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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.02.2019, RV/2101210/2015

Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Wegfall der Rechtssubjektivität

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2101210/2015-RS1
wie RV/6100561/2009-RS1
Wenn die Rechtssubjektivität einer GmbH durch die Löschung im Firmenbuch beendet wurde und mangels Abwicklungsbedarf auch über die Löschung hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben ist, sind anhängige Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Oststeiermark vom , betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010-2013 beschlossen:

Die Beschwerde vom wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom wurde der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die Jahre 2010 - 2013  der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Dienstgeberbeitrag) sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom .

Am  erfolgte im Firmenbuch die Eintragung der amtswegigen Löschung gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit.

Eine vom Bundesfinanzgericht am durchgeführte Abfrage im Abgabeninformationssystem hat ergeben, dass auf die gegenständliche Abgabenschuld keinerlei Zahlungen erfolgt sind.

Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange noch Vermögen vorhanden ist und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind (z.B. Abgaben noch bescheidmäßig festzusetzen sind). Die Rechts-und Parteifähigkeit einer Gesellschaft besteht solange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist (Ritz, BAO5, § 79 Tz 11). Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Vermögenslosigkeit einer aus diesem Grund gelöschten Gesellschaft anzunehmen ().

Im konkreten Fall bestünde ein Abwicklungsbedarf nur dann, wenn die für die Löschung gemäß § 40 FBG erforderliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit nicht erfüllt wäre oder die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdesache direkt oder indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft betreffe. Beides trifft nicht zu, für das Vorliegen eines anderweitigen Vermögens liegen keine Hinweise vor, und auf Grund der Nichtentrichtung der strittigen Abgaben besteht keine Aussicht darauf, dass bei einem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich geleisteter Abgaben entstünde. Bei einer solchen Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtspersönlichkeit der (amtswegig) aufgelösten und gelöschten Gesellschaft noch fortbesteht. Mit dem Ende der Rechtspersönlichkeit fehlt es der Beschwerdeführerin aber an der Parteifähigkeit ().

Gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde in den Fällen des § 256 Abs. 3 BAO (Zurücknahme der Beschwerde) und des § 261 BAO (Fälle, in denen dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde) mit Beschluss des Verwaltungsgerichts als gegenstandslos zu erklären. Dies entspricht den Fällen des § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz und damit der Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sinngemäß anzuwenden ist, wenn es zu einem Wegfall der Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei kommt ().

Da die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin durch die Auflösung und Löschung im Firmenbuch beendet worden ist und mangels Abwicklungsbedarfs auch über die Auflösung und Löschung hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben war, war die gegenständliche Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Eine Zustellung an die Beschwerdeführerin kann im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben. Zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO besteht in einem solchen Fall kein Anlass (). Sohin ist die alleinige Zustellung an die Amtspartei ausreichend.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind somit keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 82 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101210.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101210.2015

Fundstelle(n):
VAAAC-19772