Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.07.2016, RV/7501102/2014

Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens 24 Monate nach Rechtsmittelerhebung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. vertreten durch X, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. A, beschlossen:

Gemäß § 43 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) wird das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch die Beschwerdeführerin ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.   

Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am langte die mit E-Mail übermittelte Beschwerde der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Beschwerdeführerin (Bf.) gegen das mit datierte und am zugestellte Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, GZ. A, bei dieser Behörde ein.

Am legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Am erging die Ladung des Bundesfinanzgerichtes zu der von der Bf. beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG; letztere war für den anberaumt worden. Diese mit internationalem Rückschein an die gemeinsame deutsche Wohnadresse der Bf. und ihres rechtsfreundlichen Vertreters versendete Ladung wurde mit dem Zustellvermerk "Zurück/Retour - Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an das Bundesfinanzgericht retourniert.

Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes:

§ 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

"Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

§ 24 Abs. 1 2. Satz Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) normiert :

"Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt.“

24 Monate sind ab dem Einlangen () der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde der Bf. mit Ablauf des vergangen.

Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , GZ. A, mit welchem der Bf. die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe am um 15:47 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Y, angelastet und über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 € bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt sowie der Bf. 10,00 € Kostenbeitrag für das Strafverfahren auferlegt wurde, ist somit von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und das Strafverfahren ist einzustellen (vgl. ).

Aus dem Erkenntnis , mit welchem der Verwaltungsgerichtshof durch Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache entschieden hat, kann abgeleitet werden, wie der Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Fall des § 43 VwGVG zu formulieren ist, nämlich dass das Strafverfahren gegen … eingestellt wird ().

Die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch ein Verwaltungsgericht hat durch Beschluss zu erfolgen (, mit Literatur- und Judikaturverweisen). Von der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501102.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at