Geschäftsführerhaftung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch A, über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt vom zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer war von bis Geschäftsführer der B GmbH in Liquidation mit der Firmenbuchnummer FN1. Mit Beschluss vom zu GZ1 sprach das Landesgericht Wels aus, dass ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
Der Beschwerdeführer wurde mit Haftungsbescheid vom für folgende aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der B GmbH in Liquidation als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen:
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Umsatzsteuer | 08/11 | 19.754,48 |
Umsatzsteuer | 09/11 | 2.795,55 |
Kammerumlage | 07-09/11 | 54,04 |
Lohnsteuer | 11/11 | 1.120,34 |
Dienstgeberbeitrag | 11/11 | 425,53 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 11/11 | 34,03 |
Säumniszuschlag 1 | 2011 | 439,86 |
Säumniszuschlag 1 | 2011 | 55,91 |
Körperschaftsteuer | 2011 | 1.421,00 |
Säumniszuschlag 2 | 2011 | 197,54 |
Säumniszuschlag 3 | 2011 | 197,54 |
Pfändungsgebühr | 2012 | 241,84 |
Barauslagenersatz | 2012 | 0,55 |
Summe | 26.738,21 |
In seiner Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid brachte der Beschwerdeführer vor, die Schuldhaftigkeit der Verletzung der Abgabenpflicht träfe nicht zu. Er sei von den beiden im Hintergrund stehenden Hälfte-Eigentümern (C und D) in betrügerischer Absicht um die finanziellen Mittel zur Entrichtung der Steuer bzw. Abgabenschuld gebracht worden. Am finde beim Landesgericht Wels vorerst gegen ihn und einen der Hälfte-Eigentümer eine Hauptverhandlung statt, in der es möglich sein werde, die Vorwürfe gegen ihn zu entkräften und die betrügerische Absicht des Hälfte-Eigentümers zu verifizieren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab.
In seinem Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer weiter vor, er habe sofort als ihm bekannt geworden sei, dass von den Eigentümern Finanzmittel entzogen worden seien, seinen Rücktritt als Geschäftsführer vorgehabt und Strafanzeige erstattet. Sein Rücktritt als Geschäftsführer sei jedoch seitens des zweiten Eigentümers (C) und des von diesem nominierten Anwaltes hintertrieben worden. Der Eigentümer D habe Beträge über EUR 100.000 entnommen und es bestehe - da dieser mit seiner neuen Firma in Konkurs gegangen sei - keine Möglichkeit mehr, dieses Geld zurückzubekommen. Der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf der betrügerischen Krida und anderen freigesprochen worden. Verschiedene Geldbeträge seien vom Eigentümer C, der Consultingfirma E und einem von C nominierten Anwalt in betrügerischer bzw. Schädigungsabsicht der B GmbH entzogen worden. Die Gelder seien bei den beiden Herren. Der Beschwerdeführer sei um die Gehälter der letzten 6 Monate samt Sonderzahlungen geschädigt worden und müsse einen Abschlag von seiner Pension in Höhe von 4,2 % hinnehmen.
Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringens vor. Darunter befinden sich ein Protokollsvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts Wels vom zu GZ2, mit dem der Beschwerdeführer vom Vorwurf der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB und D vom Vorwurf der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB freigesprochen wurden, sowie ein Protokoll über die vorangegangene Hauptverhandlung. In diesem Protokoll ist die Aussage des D festgehalten, der zufolge der Beschwerdeführer aus wettbewerbsrechtlichen Gründen als alleiniger Geschäftsführer der B GmbH bestellt worden sei (Seite 12 von 37). D habe auch die TAN-Listen für das Geschäftskonto besessen. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer nicht in der Lage gewesen, ELBA-Transaktionen durchzuführen (Seite 20 von 37).
Im Konvolut findet sich diverse Korrespondenz des Beschwerdeführers mit C und mit einem Notar zum Thema der Abtretung von Geschäftsanteilen an der B GmbH im Jahr 2011 und eine vom Beschwerdeführer an die E ausgestellte Vollmachtsurkunde.
In einem Mail des Rechtsanwaltes RA1 wird auf ein Treuhandverhältnis Bezug genommen, das zwischen Ing. Richard Sterlich und dem Beschwerdeführer bestehe und aufgrund dessen der Beschwerdeführer weisungsgebunden sei. Auf dieses Treuhandverhältnis wird auch in weiteren Mails des Rechtsanwaltes RA2 an den Beschwerdeführer Bezug genommen. Bezug genommen wird in diesen Mails wie auch in weiteren Besprechungsprotokollen auf Malversationen, die dem D angelastet werden.
Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem Firmenbuch und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Rechtslage
Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Voraussetzungen für die Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO sind demnach eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Erwägungen
Das Bestehen der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen ergibt sich aus den rechtskräftigen Festsetzungsbescheiden. Der Beschwerdeführer hat von seinem Beschwerderecht gemäß § 248 BAO keinen Gebrauch gemacht. Diese Abgabenforderungen sind angesichts der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens als uneinbringlich anzusehen. Der Beschwerdeführer war laut Firmenbuch alleiniger Geschäftsführer der B GmbH.
Die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben stellt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl ). Die Abgabenbehörde kann von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen, wenn der Vertreter nicht dartut, dass er ohne eigenes Verschulden gehindert war, dafür zu sorgen, dass die juristische Person die angefallenen Abgaben entrichtet (Ritz, Bundesabgabenordnung, 6.A., Rz 22 zu § 9; , ).
Bei Prüfung des Verschuldens ist maßgeblich, ob ein Geschäftsführer tatsächlich bestellt war und ihm daher die Ausübung dieser Funktion oblegen wäre. Selbst das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren und auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der (handelsrechtlichen) Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen ().
Ein Geschäftsführer ist im Falle der Behinderung durch andere Geschäftsführer , durch Gesellschafter oder durch dritte Personen verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden, widrigenfalls er - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben verletzt. Ein für die Haftung der in Rede stehenden Art relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt oder eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht (; ).
Im Licht dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzustellen, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Nichterfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen trifft. Mehrere Umstände deuten darauf hin, dass dem Beschwerdeführer im Innenverhältnis Beschränkungen seiner Befugnisse als Geschäftsführer auferlegt waren. Deren genauer Inhalt und Umfang lässt sich aus dem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei feststellen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich darauf hingewirkt hätte, diese Beschränkungen zu beseitigen oder seine Geschäftsführerstellung rechtzeitig aufzugeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird die Haftung des Vertreters dann eingeschränkt, wenn er nachweist, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (zuletzt ). Diesfalls haftet er nur für die Differenz zwischen dem tatsächlich abgeführten und jenem Betrag, der bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre (). Der Beschwerdeführer hat trotz diesbezüglicher Vorhaltung seitens des Finanzamtes im Haftungsbescheid und in der Beschwerdevorentscheidung einen Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht einmal ansatzweise erbracht.
Das Finanzamt hat auch sein Ermessen bei der Haftungsinanspruchnahme richtig ausgeübt. Dabei war der Zweck der Haftungsinanspruchnahme als Besicherungsinstitut zu berücksichtigen. Da die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit feststeht, kann nur die Haftungsinanspruchnahme zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs verhelfen. Die Wahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit beim Haftenden tritt bei der Interessenabwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse auf Durchsetzung des Abgabenanspruchs zurück ().
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde im Sinn der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewürdigt. Darüber hinaus wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100732.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at