Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.07.2015, RV/7500543/2015

Keine vorsätzliche Hinterziehung der Parkometerabgabe, wenn der Parkschein nicht zur Gänze (in allen Feldern) ausgefüllt ist

Entscheidungstext

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Marxergasse 29/11, 1030 Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , MA-67-PA-803012/4/1, betreffend Nichtentrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, nach am durchgeführter mündlicher Verhandlung entscheiden:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 240,00 auf € 40,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Mindestsatz von € 10,00 festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens betragen insgesamt € 50,00 und sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133Abs. 6 Z 1 B-VG) durch die Beschwerdeführerin ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom (MA-Akt AS 5) forderte der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung - den Zulassungsbesitzer des in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ABCDE auf bekanntzugeben, wem er dieses überlassen hatte, sodass es am um 16:48 Uhr in 1030 Wien, Eslarngasse 18, stand.

In Beantwortung dieser Aufforderung (MA-Akt AS 7f) gab der Zulassungsbesitzer am bekannt, das  Kraftfahrzeug zum gegenständliche Zeitpunkt Bf., überlassen zu haben.

Am  übermittelte der Magistrat der Stadt Wien der Bf. - zugestellt am - die Aufforderung zur Rechtfertigung zum Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Demnach habe die Bf. das Fahrzeug abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 443678UYZ entfernte Entwertungen aufwies. Die Parkometerabgabe sei daher hinterzogen worden.

Zu diesem Vorwurf nahm die Bf. am Stellung und führte dabei aus:

"... wurde ich mit Schreiben vom aufgefordert, mich zum Vorwurf, ich hätte am um 16.48 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Eslarngasse 18 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ABCDE abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 443678UYZ entfernte Entwertungen aufgewiesen habe. Die Parkometerabgabe sei daher eingezogen worden.
Zu diesem Vorwurf nehme ich wie folgt Stellung:
Ich habe die mir vorgeworfene Verwaltungsübertretung selbstverständlich nicht begangen. Ich habe selbstverständlich keinen manipulierten Parkschein verwendet.
Der Parkschein ist im Original vorhanden und daraus ersichtlich, dass keine wie immer gearteten Manipulationen, Radierungen oder Entfernungen vorgenommen wurden.
Bereits diesem Schreiben lege ich einen Farbscan des Parkscheines bei, aus dem dieser Umstand ersichtlich ist.

Da ich die mir vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, beantrage ich, das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

In weiterer Folge erließ der Magistrat der Stadt Wien am  nachstehendes Straferkenntnis (MA-Akt AS 16ff):

"Sie haben am um 16:48 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 03, ESLARNGASSE 18 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ABCDE folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 443678UYZ entfernte Entwertungen aufwies. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 240,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 264,00.
...

Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit mit dem Parkschein Nr. 443678UYZ, auf dem der Meldungsleger entfernte Entwertungen feststellte, nämlich in der Rubrik Monat, Kästchen Juli, in der Rubrik Tag, Kästchen 16, in der Rubrik Stunde, Kästchen 18 und in der Rubrik Jahr "2014" abgestellt war. Sie wendeten ein, der Parkschein wäre im Original vorhanden und wäre ersichtlich, dass auf diesem keine Manipulationen, Radierungen oder Entfernungen vorgenommen worden wären.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige vom samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom sowie der Einsichtnahme in die im Zuge des Verfahrens der Behörde vorgelegten Unterlagen (Farbscan des Parkscheines Nr. 443678UYZ).
Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen.
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem Parkraumüberwachungsorgan die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Parkraumüberwachungsorgans zu zweifeln. Dieser ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.
Zu Ihrem Einwand wird ausgeführt, dass Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, nicht ausreichend ist, diesen zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe als Beschuldigter, den konkreten Erhebungsergebnissen  nicht  nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen.
Für Ihre Behauptungen haben Sie lediglich einen Farbscan des verfahrensgegenständlichen Parkscheines, nicht jedoch das Original übermittelt, wodurch es der Behörde nicht möglich ist, Ihre Einwendungen entsprechend zu überprüfen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit hinterzogen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,-­ zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung in Folge Verwendung eines manipulierten Parkscheines) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um Sie von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken  der Generalprävention leiten zu lassen. Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Manipulationen erachtet es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht. Hinweise auf mögliche Sorgepflichten gibt es nicht.
Auf den Umstand, dass hieramts keine zur Tatzeit rechtskräftigen, einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, wurde Bedacht genommen. ..."

Durch ihren Vertreter erhob die Bf. am Beschwerde und führte dabei begründend aus (MA-Akt AS 27ff):

"... Ich habe die mir vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Bereits im Verfahren vor dem Magistrat der Stadt Wien habe ich eine Farbkopie des zum Einsatz gekommen Parkscheines übermittelt. Auf dieser Kopie waren keine wie immer gearteten Spuren von Manipulationen (entfernte Entwertungen) sichtbar.
In der Begründung des Straferkenntnisses wurde mir mitgeteilt ich hätte lediglich eine Kopie des Scheines vorgelegt wodurch es der Behörde nicht möglich sei meine Einwendungen, nämlich das ich den Parkschein nicht manipuliert habe nicht überprüft werden könne. Diese Begründung ist natürlich hanebüchen. Aus einer Farbkopie ist natürlich genau erkennbar ob auf dem farbigen Feld des Parkscheines, das deswegen so gestaltet ist damit  man eben keine Manipulationen durchführen kann, manipuliert wurde oder nicht. Es sei denn die Behörde hätte vorgehabt mir vorzuwerfen auch den Farbscan manipuliert zu haben. Ein derartiger Vorwurf ist jedoch der Begründung nicht zu entnehmen.
Hingegen ist die Begründung warum dem Beweisergebnis Anzeige zu folgen ist nichts zu entnehmen. Es handelt sich um eine Formelhafte Begründung, dass für die erkennende  Behörde keinerlei Veranlassung gegeben sei die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen zumal einem Parkraumüberwachungsorgan die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte insbesondere eines im ruhenden Verkehr befindlich Kraftfahrzeuges wohl zugemutet werden könne. Evidenter Weise ist nun gerade dies nicht der Fall. Auch aus dem von der Behörde vorgelegten Foto des Parkscheines ist keine Manipulation des Parkscheines ersichtlich. Vielmehr handelt es sich hierbei um Lichtreflexe die hellere und dunklere Stellen zeigen.
Aufgrund der Vorgangsweise der Behörde und den nach dem geradezu vorsätzlichen Betrugsabsicht implizierenden Vorwurf  ich hätte einen Parkschein manipuliert, habe ich den Parkschein im Original nicht an diese Behörde übersandt. Er wird jedoch in der durchzuführenden mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Original vorgelegt werden.
Beweis: Vorzulegender Originalsparkschein
Ich beantrage daher
1. eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anzuberaumen,
2. die von mir beantragten Beweis Einsichtnahme in den in der Verhandlung vorzulegenden Originalparkschein vorzunehmen,

3. die Straferkenntnis vom zu beheben und das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. ..."

Am übergab der Vertreter der Bf. dem Bundesfinanzgericht den Originalparkschein mit der Nr. 443678 UYZ, welches diesen sogleich der Dokumentenprüfstelle bei der Landespolizeidirektion Wien mit dem Ersuchen um kriminaltechnische Begutachtung, ob darauf Manipulationen vorgenommen worden seien, übermittelte.

Das Ergebnis der kriminaltechnischen Begutachtung bekanntgebend stellte die Dokumentenprüfstelle nachstehendes fest:

"... Die Untersuchung des Parkscheines erfolgte zerstörungsfrei auf optischen Wege mittels Lichtmikroskopen, durch UV- und IR-Prüfung und unter Einbeziehung der in der hs. Sammlung befindlichen Unterlagen und Vergleichdrucksorten.
Nach eingehender kriminaltechnischen Überprüfung des Untersuchungsmaterials, mit den ha.ö zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden, wird folgendes angeführt:
der zu untersuchende Parkschein trägt die mit freiem Auge sichtbare Entwertung 01. August (keine Entwertung im Feld JAHR), 15.00 Uhr.
Bei der Untersuchungsmethode mit Schräglicht wurde festgestellt, dass mehrere Eindruckspuren, insbesondere in den Feldern, Monat Juli, Tag 16, Stunde 18 und Jahr 2014, vorhanden sind.
Bei weiterführenden Untersuchungen (Uv-Licht, Floureszenzanregung, Durchlicht, Mikroskopierung) konnten jedoch keine manipulationsrelevanten Spuren festgestellt werden.
..."

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte die Bf. das bisherige Beschwerdevorbringen ergänzend vor:

"... möchte ich festhalten, dass auf Grund des vorliegenden Gutachtens der Landespolizeidirektion eine Manipulation des Parkscheines nunmehr ausgeschlossen ist. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, dass die vom Meldungsleger angenommene Manipulation Spruchbestandteil ist. In diesem Straferkenntnis ist jedenfalls nicht das nicht richtige Ausfüllen des Parkscheins Gegenstand des Verfahrens gewesen. Meines Erachtens hat eine Abänderung des Spruches den Nachteil, dass für mich Verfahrenskosten anfallen, welche bei einer richtigen Beurteilung durch die belangte Behörde nicht angefallen wären. Der Magistrat der Stadt Wien kann nunmehr einen neuen Bescheid erlassen, dem eine richtige Beurteilung – unrichtig ausgefüllter Parkschein – zugrunde gelegt wird.
Ich beantrage die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
"

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Bf. hat als Lenkerin des in Deutschland zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ABCDE dieses am um 16:48 Uhr in 1030 Wien, Eslarngasse 18, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Der dabei verwendete  Parkschein mit der Nr. 443678 UYZ weist in den Rubriken Monat (August), Tag (1), Stunde (15) und Minute (0) sichtbare Entwertungen durch mehrmaliges Einkreisen dieser Felder auf. Eine Entwertung bzw. eine Eintragung in der Rubrik "JAHR" wurde allerdings nicht vorgenommen.

Darüberhinaus konnten keine manipulationsrelevanten Spuren auf dem gegenständlichen Kurzparkschein festgestellt werden.

Diese Feststellungen ergeben sich nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, der von der Bf. im Verfahren abgegeben Stellungnahmen und dem von der Dokumentenprüfstelle bei der Landespolizeidirektion Wien in Auftrag gegebenen kriminaltechnischen Untersuchung des Kurzparkscheines.

Die Bf. erblickt nun die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses im Wesentlichen darin, die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, da sie keinen manipulierten Parkschein verwendet habe. Das angefochtene Straferkenntnis hätte nicht ergehen dürfen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestrafung dem Grunde nach richtet, vermag sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.  

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 leg. zit. sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 3 Abs. 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung der Parkscheine hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können.

Eine ordnungsgemäße Entrichtung der Abgabe durch den von der Bf. verwendeten Parkschein erfolgte im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht, weil die Rubrik bzw. das Feld "JAHR" nicht ausgefüllt ist.

Im gegenständlichen Fall ist der Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Verkürzung der Parkometerabgabe wegen nicht ordnungsgemäßem Ausfüllens eines Parkscheines nicht aber die Verwendung eines bereits entwerteten Parkscheines anzulasten. Fehlt eine Eintragung im Feld "JAHR", liegt ebenso wie bei einer anderen fehlenden Eintragung kein gültig entwerteter Parkschein vor. Einerseits ist die Abgabe nicht entrichtet, andererseits kann der Parkschein für die Entrichtung der Parkometerabgabe bei einem Abstellen am selben Tag zur selben Zeit, aber in einem anderen Jahr bei Ergänzung der Eintragung im Jahresfeld (falls die Gültigkeit des Parkscheins fortbesteht) ordnungsgemäß verwendet werden.

Der Bf. ist daher verwaltungsstrafrechtlich nur das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges ohne Verwendung eines gültig ausgefüllten und damit ordnungsgemäß entwerteten Parkscheins - und nicht die Wiederverwendung eines bereits entwertet gewesenen Parkscheins - zur Last zu legen.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet,
1. die als erwiesen angenommene Tat,
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung,
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche,
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten,
zu enthalten.

Dies bedeutet - (nicht nur) - für den gegenständlichen Fall, dass die Tat im Spruch des Straferkenntnisses so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (). Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (). Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44a Rz 2 m.w.N.).

Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung () – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (; ), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (; , 97/10/0139) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist ().

Der Vorschrift des § 44a lit. a VStG ist dann entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden ; , jeweils verstärkter Senat).

Im bekämpften Straferkenntnis benennt die belangte Behörde - nach Nennung von Tatzeit, Tatort und Kraftfahrzeug - die angelastete Verwaltungsübertretung folgendermaßen:
"Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 443678UYZ entfernte Entwertungen aufwies. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: ... "

Delikt ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 stets eine Handlung oder eine Unterlassung, durch die die Parkometerabgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten hat. Das Wiener Parkometergesetz 2006 normiert eine Abgabenpflicht und legt für deren Verletzung eine Strafsanktion fest.

Für die Zuordnung eines Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, bedarf es bei der Parkometerabgabe keiner Angabe, wodurch die Abgabe nicht (zeitgerecht) entrichtet wurde ( zu Oberösterreichischem Parkometergesetz).

Die nähere Umschreibung, wodurch die Verletzung des Wiener Parkometergesetzes 2006 erfolgt sei, erleichtert zwar zu erkennen, warum die Behörde von einer derartigen Verletzung ausgeht und ist in die Bescheidbegründung (§ 60 AVG) aufzunehmen, ist aber kein Spruchbestandteil. Überflüssige Spruchbestandteile vermögen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen (vVwGH , 87/03/0193; ).

An der im angefochtenen Straferkenntnis umschriebenen Verwaltungsübertretung - "Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben" - tritt hierdurch keine Änderung ein, die Umschreibung bzw. Beschreibung der näheren Tatmodalitäten ist nicht Spruchbestandteil (, ).

Strafbemessung

Der Bf. ist im gegenständlichen Verfahren die erstmalige Nichtentrichtung der Parkometerabgabe infolge eines nicht vollständig ausgefüllten Parkscheins zur Last zu legen.

Bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist nach der Strafpraxis der belangten Behörde, die von der ständigen Spruchpraxis des Bundesfinanzgerichts bestätigt wird, bei Verkürzung der Parkometerabgabe - ohne Wiederverwendung eines bereits entwertet gewesenen Parkscheins - grundsätzlich eine Geldstrafe von € 60,00 zu verhängen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und der Unbescholtenheit der Bf. eine Geldstrafe von € 40,00 als angemessen zu betrachten (). Die Ersatzfreiheitstrafe ist auf 10 Stunden herabzusetzen.

Verfahrenskosten

Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß  § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Mindestbetrag von € 10,00 festzusetzen.

Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen gemäß § 52 VwGVG nicht an.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Die Unzulässigkeit, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ergibt sich für den Beschwerdeführer, welcher nur eine Revision wegen Verletzung in Rechten erheben könnte, aus § 25 Abs. 4 VwGG: verhängte Strafe bis zu € 400,00; Strafrahmen gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 beträgt € 365,00 und somit weniger als € 750,00; die gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich mit der Verhängung einer Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe ist keine Freiheitsstrafe iSd § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG.

Zahlungshinweise

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Strafe und der verwaltungsbehördlichen Kosten auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,
BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207;
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-803012/4/1).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500543.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at