Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.02.2019, RV/2100842/2018

Energieabgabenvergütung - Antrag auf Wiederaufnahme

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NN, vertreten durch KOESTENBAUER WTH KG, Stefan Seedoch Allee 14, 8230 Hartberg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Oststeiermark vom , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers (Bf) hat mit Schriftsatz vom  einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 eingebracht. Dies mit nachstehender Begründung:

"Das BFG hat mit Erkenntnis vom (RV/5100360/2013) entschieden, dass aufgrund der fehlenden Genehmigung durch die Europäische Kommission die Einschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe gemäß § 2 Abs 1 EnAbgVergG idF BudBG 2011 nicht mit in Kraft getreten ist und die ENAV für Dienstleistungsbetriebe weiterhin zusteht."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab. Begründend führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, das im Antrag auf Wiederaufnahme angeführte Erkenntnis des BFG (RV/5100360/2013) vom  sei weder als neu hervorgekommene Tatsache, noch als neu hervorgekommenes Beweismittel zu werten und stelle somit keinen Wiederaufnahmegrund dar. Auch sei der Bescheid, für den die Wiederaufnahme beantragt werde von einer Vorfrage, über die von einer Verwaltungsbehörde bzw. einen Gericht anders entschieden wurde, nicht abhängig. Grundsätzlich verlange die Wiederaufnahme nach dem Vorfragetatbestand Parteienidentität, die in diesem Fall nicht gegeben wäre. Zusätzlich vermittle das Hervorkommen einer Entscheidung eines (innerstaatlichen) Höchstgerichtes dementsprechend keine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen die gleiche Rechtsfrage abweichend beantwortet worden sei. Eine Vorfrage könne nicht durch ein Erkenntnis des VwGH entschieden werden, das in einem anderen, wenn auch rechtlich gleich zu beurteilenden Fall ergangen sei ().

Dagegen hat der Bf Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/5100360/2013 entschieden habe, dass auf Grund der fehlenden Genehmigung durch die Europäische Kommission die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe gemäß § 2 Abs. 1 EnAbgVerg idF BudBG 2011 nicht mit in Kraft getreten sei und die Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe weiterhin zustehe.
Außerdem rege er die Aussetzung der Entscheidung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zur Geschäftszahl Ro 2016/15/0041 anhängige Amtsrevision an.

In der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus, es gehe im gegenständlichen Fall um die Rechtsfrage der Wiederaufnahme bzw. ob Gründe für die Wiederaufnahme vorliegen. Die Aussetzung der Entscheidung über eine Beschwerde habe amtswegig zu erfolgen, die Partei habe dafür kein Antragsrecht. Da die Voraussetzungen für eine amtswegige Aussetzung nicht vorlägen, da kein Verfahren wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage bei einem Gericht anhängig sei, werde auch keine Aussetzung gemäß § 271 BAO verfügt.
Selbst wenn das in der Beschwerde angeführte Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (Ro 2016/15/0041) eine positive Entscheidung für die Vergütung von Energieabgaben von Dienstleistungsbetrieben hervorbringen würde, würden für die Rechtsfrage der Gründe für eine Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO weiterhin die oben dargelegten Ausführungen gelten.
In diesem Zusammenhang sei auch auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes hingewiesen. Dieser Entscheidung sei derselbe Sachverhalt zu Grunde gelegen. Das Bundesfinanzgericht habe die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen und die Rechtsmeinung der Abgabenbehörde in sämtlichen Punkten bestätigt ().

Dagegen hat der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaft (vgl. Ritz, BAO 6, § 303, Tz 21 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 

Der Bf stützt seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100360/2013, wonach auf Grund der fehlenden Genehmigung durch die europäische Kommission die Einschränkung der Energieabgabenvergütung gemäß § 2 Abs. 1 EnabgVergG idF BudBG 2011 auf Produktionsbetriebe nicht mit in Kraft getreten sei und daher die Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe weiterhin zustehe.

Da jedoch eine Gerichtsentscheidung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des  § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellt und das Bundesfinanzgericht ein Gericht im Sinne der österreichischen Bundesverfassung ist, konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein (vergleiche auch , und ).

Zu der in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf das unter Geschäftszahl Ro 2016/15/0041 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Revisionsverfahren vorgebrachten Anregung einer Aussetzung der Entscheidung im Sinne des § 271 BAO ist Folgendes festzustellen:

Selbst wenn - wie vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend dargestellt - der Europäische Gerichtshof und diesem folgend der Verwaltungsgerichtshof im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren betreffend ua das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100360/201, betreffend Energieabgabenvergütung für 2011 - Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2016/15/0041 - zur Auffassung gelangen sollte, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung mit Wirkung ab auf Produktionsbetriebe nicht rechtswirksam zustande gekommen ist, würde das für das gegenständliche Verfahren nichts ändern. Denn der Umstand, dass höchstgerichtliche Entscheidungen, wie jene des Europäischen Gerichtshofes und auch des Verwaltungsgerichtshofes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Wiederaufnahmsgründe im Sinne von Tatsachen gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen (vgl. insbesondere ), bleibt davon jedenfalls unberührt.    

      

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung der Streitfrage, ob ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne einer neuen Tatsache gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellt, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Entscheidungen von Gerichten keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen (vgl. insbesondere ).

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100842.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at