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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.02.2019, RV/1100014/2019

Zahlungen aus dem Titel eines Versorgungsausgleichs an geschiedene Ehegattin in Deutschland als nicht abzugsfähiger Unterhalt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache X., vertreten durch Kantner Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH, Mariahilfstraße 27d, 6900 Bregenz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 und vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezieht u.a. eine betriebliche Pension aus Deutschland, die er in den Einkommensteuererklärungen 2016 und 2017 nicht zur Gänze (2016: 18.175,80 Euro; 2017: 18.354,48 Euro), sondern jeweils zur Hälfte (2016: 9.087,90 Euro; 2017: 9.177.24 Euro) zum Ansatz brachte. Nach einem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom wurde seitens des steuerlichen Vertreters mit Eingabe vom eine Bestätigung der auszahlenden Stelle in Deutschland übermittelt (Bescheinigung der A GmbH vom über die Betriebsrentenzahlung betreffend das Jahr 2017), aus der hervorgeht, dass der geschiedenen Ehegattin des Bf. auf Grund des Gerichtsbeschlusses vom TT.MM.2016 über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich monatlich 754,84 Euro direkt überwiesen würden. Dazu hat der steuerliche Vertreter ergänzend mitgeteilt, dass der Bf. nur die Hälfte seiner ihm zustehenden Bruttobetriebsrente ausbezahlt bekomme, da seine geschiedene Ehegattin Anspruch auf die zweite Hälfte dieser Betriebsrente habe.

Mit den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2016 (Ausfertigungsdatum ) und 2017 (Ausfertigungsdatum ) unterzog das Finanzamt die deutsche Betriebspension zur Gänze (2016: 18.175,80 Euro; 2017: 18.354,48 Euro) der Einkommensteuer. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe Anspruch auf Auszahlung einer in Österreich einkommensteuerpflichtigen Betriebspension. Bei dem hiervon durch die auszahlende Stelle aufgrund eines deutschen Gerichtsurteiles unmittelbar an die frühere Ehegattin ausbezahlten Hälfteanteil handle es sich einkommensteuerlich um eine gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähige Einkommensverwendung.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wurde seitens des steuerlichen Vertreters dagegen eingewendet, bei diesen Zahlungen an die geschiedene Ehefrau des Bf. handle es sich nicht um Unterhaltszahlungen, die der Bf. zu leisten hätte, sondern würde es sich gemäß Gerichtsbeschluss des Amtsgerichtes Z. um einen direkten Anspruch der geschiedenen Gattin gegenüber der A GmbH auf die Betriebsrentenzahlungen handeln. Weiters wurde vorgebracht, dass es bei Ansatz der gesamten Rente beim Bf. zu einer Besteuerung von nahezu 75 % käme. Das hätte zur Folge, dass dem Bf. von seinen fiktiven Rentenzahlungen durch die überbordende Besteuerung nichts mehr übrigbleiben würde. Es würden nahezu 50 % an Steuer anfallen und bei einer Auszahlung des Rentenverpflichtenden in der Höhe von nur 50 % der Rente würde der Zahlungsbetrag nur für die Bezahlung der Steuer ausreichen. Zudem hätte Frau Y. ihren Hälfteanteil ebenfalls zu besteuern, wodurch es insgesamt zu der oben angegebenen Steuerlast von rund 75 % kommen würde.

Das Finanzamt hat mit Beschwerdevorentscheidung vom  die Beschwerde abgewiesen und begründend angegeben, Leistungen aus der betrieblichen Pensionskassa (BRD) an die geschiedene Gattin betreffend den „schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“ seien als in Erfüllung eines gesetzlich zustehenden Unterhaltsanspruches erfolgt zu werten. Es sei unerheblich, welche steuerliche Behandlung den Zahlungen im ausländischen Staat (BRD) zuteil würde wie auch, ob die Zahlungen im Ausland sich steuerneutral oder steuermindernd auswirkten.

Dem Umstand, dass der Bf. als Pensionsberechtigter keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung der an die geschiedene Gattin zu entrichtenden Beträge habe, komme keine wesentliche Bedeutung zu. Die in der BRD getroffene Regelung betreffend den "schuldrechtlichen Versorgungsausgleich" - nämlich hier die verpflichtende Überlassung von Pensionszahlungen an die geschiedene Ehegattin - würde nichts an deren Qualifikation im österreichischen Ertragssteuerrecht als Unterhaltszahlungen ändern.

§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 schließe sowohl freiwillige Zuwendungen an Personen ohne gesetzlichen Unterhaltsanspruch als auch Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen vom Abzug aus. Selbst ein rechtlich bindendes Scheidungsurteil (unter Hinweis auf UFS Graz , RV/0483-G/09) würde nichts am Charakter als „Zuwendung an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen“ (unter Hinweis auf ) ändern. Solche Unterhaltsleistungen zählten zur Einkommensverwendung und seien daher nicht abzugsfähig, gleichgültig auf welchem Rechtstitel sie beruhten. Sie dürften auch nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 20 Abs. 3 EStG 1988).

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom ein Vorlageantrag eingebracht und darin unverändert der Standpunkt eingenommen, dass es sich im vorliegenden Fall - anders als in Österreich - nicht um Unterhaltszahlungen des Bf. handle. Die geschiedene Gattin habe vielmehr Anspruch auf die Wurzel des Einkommens, daher stehe ihr ein entsprechender Teil der Einkommensquelle zu.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Sachverhalt:

Die Ehe des in Österreich ansässigen Bf. und der in Deutschland wohnhaften Frau Y. wurde mit Urteil des Familiengerichts Z. vom TT.MM.2004, Aktenzeichen XXX, geschieden. Im Scheidungsurteil wurde der Versorgungsausgleich bezogen auf die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Beteiligten durchgeführt, im Übrigen blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Z. vom TT.MM.2016, Az.: YYY, wurde der Bf. verpflichtet, zum Ausgleich des bei dem Versorgungsträger B GmbH bestehenden Anrechts an die geschiedene Ehegattin ab dem eine monatliche, monatlich im Voraus zu leistende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 754,84 Euro (zuzüglich eines Rückstandes für die Monate MM) zu zahlen. Weiters wurde der Bf. mit diesem Beschluss verpflichtet, seinen Rentenanspruch gegen den Versorgungsträger B GmbH in Höhe von 754,84 Euro monatlich für die Zeit ab Rechtskraft des Beschlusses an die Antragstellerin abzutreten.

In den Jahren 2016 und 2017 erhielt der Bf. neben hier nicht streitgegenständlichen Einnahmen von seinem ehemaligen deutschen Dienstgeber eine Betriebspension (2016: 18.175,80 Euro; 2017: 18.354,48 Euro), wovon in Entsprechung des o.a. Beschlusses des Amtsgerichts Z. vom TT.MM.2016 jeweils die Hälfte (2016: 9.087,90 Euro; 2017: 9.177.24 Euro) an seine geschiedene Ehegattin aus dem Titel "schuldrechtlicher Versorgungsausgleich" direkt überwiesen wurde.

Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Aktenlage und ist unstrittig.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters seien die streitgegenständlichen Betriebsrentenzahlungen aus Deutschland nicht zur Gänze dem Bf. zuzurechnen. Diese Sichtweise wird im Kern insbesondere damit begründet, dass es sich nicht um Unterhaltszahlungen des Bf. an seine geschiedene Ehegattin handle. Vielmehr habe die geschiedene Gattin Anspruch auf die Wurzel des Einkommens, daher stehe ihr ein entsprechender Teil der Einkommensquelle zu.

Dazu ist festzustellen, dass der Bf. mit dem vorliegenden Beschluss des Amtsgerichts Z. vom TT.MM.2016, Az.: YYY, unter Pkt. 1 verpflichtet wurde, zum Ausgleich des bei dem Versorgungsträger B GmbH bestehenden Anrechts an die geschiedene Ehegattin ab dem eine monatliche, monatlich im Voraus zu leistende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 754,84 Euro zu zahlen. Mit diesem Beschluss wurde der Bf. lt. Pkt. 3 auch verpflichtet, seinen Rentenanspruch gegen den Versorgungsträger B GmbH in Höhe von 754,84 Euro monatlich für die Zeit ab Rechtskraft des Beschlusses an die Antragstellerin abzutreten.

Somit ist davon auszugehen, dass es sich hinsichtlich der an die geschiedene Ehegattin zu leistenden Zahlungen nicht um einen gesetzlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Anspruch der geschiedenen Ehegattin gegenüber dem auszahlenden Versorgungsträger, sondern vielmehr um einen schuldrechtlichen Anspruch der geschiedenen Ehegattin gegenüber dem Bf. handelt.

Für die Zurechnung der Einkünfte ist es nicht maßgeblich , aus welchem Rechtsgrund sie der Steuerpflichtige bezieht. Wem Einkünfte zugerechnet werden können, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden – es kommt auf die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge an, weil die Einkommensteuer in erster Linie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen und nicht rechtliche Gestaltungen erfassen will. Einkünfte sind einem Steuerpflichtigen auch dann zuzurechnen, wenn er diese mit oder ohne Gegenleistung an einen Dritten abtritt; er bewirkt mit dieser Abtretung nur eine vorweggenommene (steuerlich unbeachtliche) Einkommensverwendung . Eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung ist auch nicht von der Freiwilligkeit der Verfügung über das Einkommen abhängig (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988 - Kommentar, Tz 61 ff zu § 2 EStG, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH). Aus diesen Erwägungen wird insoweit die diesbezüglich abweichende Rechtsansicht laut der dem Vorlageantrag angeschlossenen Literaturmeinung (vgl. Arnoldi, FJ 2018, 183), auf welche seitens des steuerlichen Vertreters in Ergänzung zum Vorlageantrag begründend hingewiesen wurde, nicht geteilt.

Nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen, nicht abgezogen werden. Beide Gruppen von Zuwendungen stellen Einkommensverwendung dar, fallen damit in die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen und können weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden (§ 20 Abs. 3 EStG 1988; vgl. Althuber in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 - Kommentar, Tz 11 zu § 20 EStG). § 20 Abs. 1 Z 4 EStG schließt sowohl freiwillige Zuwendungen an Personen ohne gesetzlichen Unterhaltsanspruch als auch Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen vom Abzug aus. Bei beiden Arten trifft dies selbst dann zu, wenn sie auf einer verpflichtenden Vereinbarung oder wie hier einem rechtlich bindenden Gerichtsbeschluss beruhen (vgl. UFS Graz , RV/0483-G/09).

In dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kommt dem Umstand somit keine wesentliche Bedeutung zu, dass der Bf. (Pensionsberechtigte) keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung der an die geschiedene Gattin zu entrichtenden Beträge hat. Die in der BRD getroffene Regelung betreffend den "schuldrechtlichen Versorgungsausgleich" - nämlich hier die verpflichtende Überlassung von Pensionszahlungen an die geschiedene Ehegattin - ändert nichts an der Qualifikation im österreichischen Ertragssteuerrecht als Unterhaltszahlungen (vgl. ; UFS Graz , RV/0483-G/09). Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Zahlungen bei der geschiedenen Ehegattin der Einkommensteuer in Deutschland unterzogen würden, vermag daran nichts zu ändern.

Somit ist die streitgegenständliche Betriebspension zur Gänze dem Bf. zuzurechnen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Zahlungen aus dem Titel Versorgungsausgleich
Zurechnung Einkünfte
nichtabzugsfähiger Unterhalt
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100014.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at