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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.02.2017, RV/7103515/2014

Wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöschte GmbH - Gegenstandsloserklärung der Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek in der Beschwerdesache der A**** GmbH, zuletzt [Adresse], vormals vertreten durch Gartner Herbert und Mitges, Rechtsanwälte, 1070 Wien, Westbahnstraße 5/11, gegen den Bescheid des Finanzamt es Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2012, Abgabenkontonummer **_***/****, beschlossen:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung erließ das Finanzamt mit Datum vom einen Haftungsbescheid für den Zeitraum 2012, mit welchem gegenüber der beschwerdeführenden GmbH Kapitalertragsteuer von 29.397,54 EUR geltend gemacht wurde (angefochtener Bescheid).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung , die beschwerdeführende GmbH stellte einen Vorlageantrag.

Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom **.**.2015 wurde über das Vermögen der beschwerdeführenden GmbH der Konkurs eröffnet.
Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom **.**.2015 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben.
Am **.**.2016 erfolgte im Firmenbuch die Eintragung der amtswegigen Löschung der beschwerdeführenden GmbH gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit (jeweils Firmenbuchauszug vom ).

Der Rückstand der beschwerdeführenden GmbH am Abgabenkonto beträgt zur Zeit 75.665,35 EUR und betrifft zum Großteil Zeiträume vor der Eröffnung des Konkurses, darin enthalten ist die streitgegenständliche Kapitalertragsteuer mit einem Betrag von 29.110,98 EUR (Abfrage in Finanz-Online bzw im Abgabeninformationssystem AIS am ).
Die im Streitfall strittige Abgabennachforderung von 29.397,54 EUR wurde daher jedenfalls im Umfang von 29.110,98 EUR nicht entrichtet.

Im Streitfall ist angesichts des Gesamtrückstandes von 75.665,35 EUR und der strittigen Abgabennachforderung von 29.397,54 EUR von der Vermögenslosigkeit der beschwerdeführenden GmbH auszugehen, da es keine denkmögliche Konstellation gibt, in der eine Abgabenfestsetzung zu einem Aktivvermögen der gelöschten beschwerdeführenden GmbH führen könnte.

Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt - also zB Abgaben noch festzusetzen - sind (zB ; sowie mwN).

Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher grundsätzlich rechtswirksam ( mwN).

Ob noch Abwicklungsbedarf besteht, ergibt sich aus dem Umstand, ob bei sonstiger Vermögenslosigkeit die Abgabenfestsetzung in irgend einer denkbaren Konstellation - etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugsteuern oder Vorsteuern - zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann (nochmals ).

Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob sich auf Grund des vorliegenden Rechtsstreits nachträglich ein abwickelbares Vermögen der beschwerdeführenden GmbH ergeben könnte, sodass die Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden GmbH insoweit als fortdauernd anz usehen wäre ( sowie nochmals ).

Da im Streitfall die strittige Abgabenschuld den Gesamtrückstand um ein mehrfaches übersteigt, besteht selbst bei einer vollinhaltlichen Stattgabe keine Aussicht auf einen Rückzahlungsanspruch bzw führte eines solche Stattgabe zu keinem Aktivvermögen der beschwerdeführenden GmbH. Das Vorliegen eines anderweitigen Vermögens und eines sich daraus ergebenden Abwicklungsbedarfes kann im Hinblick auf das oben dargelegte Ergebnis des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen werden. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Rechtspersönlichkeit der aufgelösten und amtswegig gelöschten beschwerdeführenden GmbH bereits weggefallen ist. Es liegt daher im Streitfall eine Vollbeendigung der beschwerdeführenden GmbH vor.

§ 278 Abs 1 BAO sieht vor, dass in den Fällen, in denen eine Bescheidbeschwerde zurückgenommen (§ 256 Abs 3 BAO) oder dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde (§ 261 Abs 1 BAO), die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als gegenstandlos zu erklären ist.

Da das Verfahren nach dem „Wegfall der Rechtspersönlichkeit“ der beschwerdeführenden Partei nicht fortgeführt werden kann, ist es nach der Rechtsprechung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen ( mwN).

Ist demnach von der Vollbeendigung der GmbH auszugehen, so ist im Sinne der genannten Rechtsprechung § 278 Abs 1 BAO sinngemäß anzuwenden und die Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandlos zu erklären.


Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Beurteilung der Rechtsfrage, wann vom Vorliegen der Vollbeendigung einer amtswegig gelöschten GmbH auszugehen und wie in diesem Fall vorzugehen ist, im Einklang mit der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () vorgenommen wurde, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103515.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAC-19752