Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.02.2019, RV/5200043/2016

Antidumping und Art 236 ZK

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde ZA Linz Wels vom , 520000/1234/2011 betreffend Abweisung eines Antrags auf Erstattung nach Art 236 ZK für den Zeitraum bis zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit wurde – gestützt auf Art 236 ZK – ein Antrag gestellt, einen Betrag von € 2.186.699,88 zu erstatten. Mit Verweis auf eine Anlage hinsichtlich 500 Einfuhrfälle wurde begründet, dass die WTO am bekannt gegeben habe, dass die EU hinsichtlich der Erhebung von Antidumpingzöllen für Schuhe aus China gegen welthandelsrechtliche Bestimmungen verstoßen habe. Aus diesem Grund sei die Erhebung der Zölle rechtswidrig. Bestätigt wurde, dass es sich bei den gegenständlichen Einfuhren ausnahmslos um Damenschuhe aus Leder mit Ursprung in der VR China handle und diese unter die VO (EG) Nr. 1472/2006 fallen.

Dem Antrag wurde mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zahl: 520000/1234/2011 nicht stattgegeben (Zustellungszeitpunkt ). Die Behörde begründete dies damit, dass eine rechtskräftige Verordnung bestand, die zur Erhebung von Antidumpingzöllen verpflichtete. Im dagegen eingebrachten Rechtsmittel vom (Postaufgabedatum ) wurde ua. ausgeführt:

Die Unvereinbarkeit der Antidumping –Grundverordnung der EU und der Verordnungen des Rates der EU mit den Nummern 1472/2006 und 1294/2009 (welche die Antidumpingzölle auf Schuhe mit Lederoberteilen aus China und Vietnam verhängen bzw. ausweiten) mit dem WTO-Antidumping- Übereinkommen wurde i dem am in Umlauf gebrachten Panel-Bericht im Konfliktregulierungsfall DS 405, Europäische Union-Antidumping-Maßnahmen auf bestimmte Schuhe aus China, in dem WTO-Panel-Bericht unter dem Berufungsgremiumsbericht im Konfliktregulierungsfall DS397, Europäische Gemeinschaften-Definitive Antidumping-Maßnahmen auf bestimmte Eisen- oder Stahlbefestigungselemente aus China, ausdrücklich festgestellt“. Ferner seien, so die Bf., die VO 1472/2006 und 1294/2009 mit dem Unionsrecht nicht vereinbar; C-249/10 P, Brosmann Footwear ua; T-134/10, FESI; und C-247/10 P, Zhej. G Shoes Co.

Mit Vorhalt vom wurde die Bf. ersucht, die CRN vorzulegen, insbesondere aber auch die CRN bekannt zu geben, bei denen die betreffenden Versender angemeldet wurden. Mit Schreiben vom   wurde eine Exel-Liste mittels CD vorgelegt (Zeitraum bis ) und der zu erstattende Betrag im Antrag von € 2.186.699,88 auf € 2.213.909,66 erhöht. Die Bf. führt aus, dass sie von den betreffenden 4 Versendern keine Waren bezogen habe. Das ändere nichts daran, dass die Erhebung der Zölle illegal bleibe. Überdies sei auch die Begrenzung der Frist auf drei Jahre in diesem Fall rechtswidrig. Aus den genannten Gründen sei eine Verlängerung der Frist jedenfalls gerechtfertigt, weil die zit. Gerichtsurteile für den Antragsteller nicht vorhersehbar waren.

Mit BVE vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die entsprechenden VO nicht generell für nichtig erklärt wurden, sondern nur soweit sie die genannten Versender betrafen. Die Bf. hingegen beziehe von diesen Versendern keine Waren. 

Dagegen verwies der Bf. mit auf die bereits vorgebrachten Gründe und beantragte eine Aussetzung des Verfahrens bis zu den entsprechenden Entscheidungen des EuGH. Mit wurde auf die Rsp des EUGH in den RS C-659/13 und C-34/13 verwiesen und der Antrag gestellt, das Verfahren fortzuführen. Mit Schreiben vom wurde neuerlich der Antrag gestellt, das Verfahren auszusetzen, weil ein Verfahren vor der Europäischen Kommission anhängig sei, der einen geänderten Normalwert gem Art 11 Abs 8 iVm 2 Abs 7a EG VO 1225/2009 zum Gegenstand habe. Mit wurde das Verfahren ausgesetzt. Die Entscheidung der Kommission wurde mit erlassen und der Antrag auf Erstattung abgelehnt (EK, , C (2017) 7028 final). Damit ist der Grund für eine weitere Aussetzung weggefallen und das Verfahren kann fortgeführt werden.

Erwägungen

Zunächst ist fest zu halten, dass nach Ansicht des BFG das Erstattungs- und Erlassrecht nach dem ZK auch nach dem uneingeschränkt für Sachverhalte anzuwenden ist, die sich vor dem verwirklicht haben (, ÖStZB 2009/245 mit Verweis auf , Molenbergnatie NV; , Bessin et salson).      

Im verfahrensgegenständlichen Fall war strittig, ob der nachträglich buchmäßig erfasste Abgabenbetrag gemäß Art. 236 ZK erstattet werden kann. Verfahrensgegenstand sind laut angefochtenem Bescheid 500 Einfuhren zwischen dem und .

Gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhrabgaben insoweit erstattet oder erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung bzw. im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 buchmäßig erfasst worden ist. Die Erstattung oder der Erlass von Abgaben sind in zwei Fällen vorgesehen. Der Betrag ist gesetzlich nicht geschuldet oder der Betrag ist unter Missachtung des Art. 220 Abs. 2 ZK unzulässigerweise buchmäßig erfasst worden. Die Frist beträgt drei Jahre ab Mitteilung der betreffenden Abgaben. Soweit der Bf. sohin auf eine zu verlängernde Frist verweist, kann festgehalten werden, dass der Antrag vom für die genannten Zeiträume jedenfalls fristgerecht eingebracht worden ist, sodass einer materiell-rechtlichen Kontrolle kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegensteht.

Der EuGH hat zur Erstattung am , C-659/13 und C-34/14, Clark und Puma aber ausgeführt, dass in einem Fall wie diesen die Abgaben gesetzlich geschuldet bleiben:
"In Fällen wie denen der Ausgangsverfahren können sich die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht auf Urteile, in denen der Richter der Europäischen Union eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt wurden, in Bezug auf bestimmte in dieser Verordnung genannte ausführende Hersteller für nichtig erklärt hat, stützen, um festzustellen, dass die Zölle, die auf die Waren anderer in dieser Verordnung genannter ausführender Hersteller erhoben wurden, die sich in der gleichen Situation befinden wie diejenigen, hinsichtlich deren diese Verordnung für nichtig erklärt wurde, nicht gesetzlich geschuldet im Sinne von Art. 236 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind. Wurde diese Verordnung nicht von dem Organ der Europäischen Union, das sie erlassen hat, zurückgenommen, vom Richter der Europäischen Union für nichtig erklärt oder vom Gerichtshof der Europäischen Union für ungültig erklärt, soweit auf die Waren dieser anderen ausführenden Hersteller Antidumpingzölle erhoben werden, bleiben diese Zölle gesetzlich geschuldet im Sinne dieser Bestimmung".

Auch der Antrag der Bf. vom auf Erstattung durch die Europäische Kommission blieb erfolglos, wie bereits dargestellt wurde; s EK, , C (2017) 7028 final.

Im Hinblick auf das zit Urteil des EuGH und der Entscheidung der Europäischen Kommission war sohin dem Begehren des Einschreiters zwingend der Erfolg zu versagen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage ist durch die im Erkenntnis zit. Rechtsprechung hinreichend geklärt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
VO 1225/2009, ABl. Nr. L 343 vom S. 51
Art. 236 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Verweise



EuGH, C-659/13
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5200043.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at