Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.02.2019, RV/7500106/2019

Parkometerabgabe; fehlende Identifikationsnummer; Einleitung des ordentlichen Verfahrens; Beschwerdevorbringen, dass das Verfahren vom Magistrat willkürlich und rechtswidrig durchgeführt wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., P., Schweiz, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2018, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte
Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit
festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der bereits einbezahlte Betrag von € 36,00 wird gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die Geldstrafe von € 48,00 angerechnet. Der Beschwerdeführer hat daher eine Geldstrafe von € 12,00 sowie die Verfahrenskosten der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 Abs 2 VStG), insgesamt somit € 22,00, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses zu bezahlen.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (41 - Schweiz, CH) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 20:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Schelleingasse 7, beanstandet, da es zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt war und wurde ein Organstrafmandat über eine Geldstrafe von € 36,00 ausgestellt.

Nachdem die zuständige Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist keinen Zahlungseingang zu der unter MA67/67/2018 protokollierten Verwaltungsübertretung verzeichnete, erging an den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges (= Beschwerdeführer, kurz Bf.) am  eine Anonymverfügung,mit der dem Bf wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz ein Betrag von € 48,00 vorgeschrieben wurde.

Mit E-Mail vom wurde von Monika S. im Auftrag des Bf. an die Magistratsabteilung 67 eine Kopie der Sammelbuchung der St. Galler Kantonalbank übermittelt. Aus dieser geht hervor, dass am unter dem Verwendungszweck "XY" ein Betrag von € 36,00 an die Magistratsabteilung 6 - BA 32, zur Überweisung gebracht worden war.

Die Magistratsabteilung 67 teilte Frau S. mit Schreiben vom mit, dass bis dato kein Zahlungseingang erfolgt sei, weswegen automationsunterstützt die gegenständliche Anonymverfügung ergangen sei. Im Hinblick auf die gesetzliche Zahlungsfrist für die Anonymverfügung (4 Wochen ab deren Ausstellung) werde daher angeraten, den vorgeschriebenen Betrag fristgerecht und unter Anführung der vollständigen und richtigen Zahlungsreferenz -diese sei dem Zahlungshinweis am Ende der Anonymverfügung zu entnehmen - einzuzahlen. Bezüglich einer eventuell notwendigen Rückerstattung der wie oben eingewendet geleisteten Zahlung möge ein schriftlicher Antrag - unter Vorlage der entsprechenden Zahlungsbestätigung - an die zuständige Buchhaltungsabteilung Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32 ... gerichtet werden.

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (41 - Schweiz, CH) am um 20:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Schelleingasse 7, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit Schreiben vom Einspruch erhoben. Die Abstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch den Bf. an der bereits näher bezeichneten Adresse zur genannten Zeit wurde nicht bestritten. Vorgebracht wurde vom Bf., dass die Kurzparkzone wegen einer Bauabschrankung nicht rechtsgenügend erkennbar und damit rechtlich wirkungslos sei. Es sei keine "Bussenverfügung" am Fahrzeug angebracht gewesen, weswegen die "Eröffnung" rechtsmängelbehaftet und die Geltendmachung rechtswidrig sei, weil ihm eine materielle Überprüfung des Sachverhaltes nicht ermöglicht worden sei. Die Zahlung am sei ohne Anerkennung des Sachverhaltes, einzig der Einfachheit halber erfolgt.

Weiters rügte der Bf. die "Zahlungseingangs-Prozesse" des Magistrates. Er habe der Behörde, nachdem er die Anonymverfügung erhalten habe, an Hand eines Beleges die am erfolgte Zahlung des Betrages von € 36,00 nachgewiesen. Dazu liege ihm eine Eingangsbestätigung des Mitarbeiters (des Magistrates) M. vom vor.

Die Magistratsabteilung 67 lastete dem Bf. in der Folge mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte über den Bf. wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv € 10,00 ( d.s. 10 % der Strafe, mindestens € 10,00) auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung relevanten Einwände Folgendes ausgeführt:

"Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, weil kein Parkschein hinterlegt wurde und die Parkometerabgabe auch nicht auf andere Weise (z.B. m-parking) entrichtet wurde.

Zu Ihrem Vorbringen, kein Organmandat und keine Anonymverfügung erhalten zu haben, wird angemerkt, dass auf den Erhalt eines Organmandates sowie einer Anonymverfügung kein Rechtsanspruch besteht.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten
Kurzparkzone, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.

Der Kurzparkzonenbereich ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen
Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen
"Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich auch noch im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.

Als erwiesen anzusehen ist, dass Sie lhr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatten, ohne die Abgabe nach dem Parkometergesetz zu entrichten und Sie dadurch diese Abgabe verkürzt haben.

Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandlos, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Zahlung des Strafbetrages erfolgt; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde.

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die
Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der
Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige
Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des
Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Dem übermittelten Zahlungsbeleg ist zu entnehmen, dass bei der Überweisung des Betrages kein Verwendungszweck angegeben wurde. Somit wurde keine strafbefreiende Zahlung im Sinne der genannten Bestimmung geleistet.

Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen
Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Das Übersehen bzw. Nichterkennen des Kurzparkzonenbereiches geht somit eindeutig zu Ihren Lasten.

Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und ihm auch zumutbaren
Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Die Verschuldensfrage war zu bejahen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben."

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde.

Die Einwände richten sich ausschließlich gegen das Verfahren der belangten Behörde, welches der Bf. als fehlerhaft, "trölerisch", schikanös, willkürlich und rechtswidrig bezeichnet. Derartige Verfahren würden einen Verstoß gegen die Verfassung der Republik Österreich und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellen. Durch die Falschbeschuldigung der Behörde sei dem Bf. ein persönlicher Reputationsschaden iHv € 500,00 entstanden, um deren Entschädigung er bis ersuche. Er verweise auf das Institut des Vermögensarrestes der Schweizerischen Gesetzgebung.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (41 - Schweiz, CH) war am um 20:10 Uhr in 1040 Wien, Schelleingasse 7, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

An der genannten Adresse besteht von Montag bis Freitag 09:00 bis 22:00 Uhr Gebührenpflicht, Parkdauer max. zwei Stunden.

Die Einzahlung der mit Organstrafmandat verhängten Geldstrafe von € 36,00 (Organstrafmandat) konnte auf Grund der fehlenden Identifikationsnummer von der Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, nicht zugeordnet werden (darauf folgend die Anonymverfügung vom ).

Die am erfolgte Zahlung von € 36,00 wurde vom Bf. mit E-Mail vom nachgewiesen.  

Der Bf. hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2
Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 unbestritten begangen und damit das objektive Tatbild verwirklicht.

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Lenker,
der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker,
der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht
besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu
entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Organstrafverfügung

§ 50 VStG

(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 90 Euro eingehoben werden darf.

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

(3) ...

(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

(5) ...

(5a) Das Organ (Abs. 1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

(7a) Wird binnen der in Abs. 6 bezeichneten Frist mittels Beleges (Abs. 2) ein höherer Betrag als der durch die Organstrafverfügung eingehobene Strafbetrag eingezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich zwei Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag zwei Euro nicht, hat keine Rückzahlung zu erfolgen.

(8) ...

(9) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Vornahme von Handlungen im Sinne der Abs. 1, 2 und 8 ermächtigt.

Anonymverfügung

§ 49a VStG

(1) Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.

(2) Hat das oberste Organ durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.

(3) In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:

1. die Behörde, die sie erläßt, und das Datum der Ausfertigung;

2. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

4. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

5. die Belehrung über die in Abs. 6 getroffene Regelung.

(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

(8) ...

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

(10) Wird binnen der in Abs. 6 bezeichneten Frist mittels Beleges (Abs. 4) ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag eingezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich zwei Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag zwei Euro nicht, hat keine Rückzahlung zu erfolgen.

Rechtliche Würdigung:

Organstrafverfügung und Anonymverfügung ergehen im abgekürzten Verfahren
nach § 47 VStG und ermöglichen dadurch eine zweckmäßige, einfache, rasche und
Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle. Sie bieten den Behörden die
Möglichkeit, bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen ohne Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens (keine Ausforschung des wahren Täters) eine im Vorhinein
festgesetzte Geldstrafe vorzuschreiben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für
bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende
Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein
festzusetzenden Betrag bis zu € 90,00 zu bestimmen (§ 50 Abs. 1 VStG).

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (Parken ohne gültigen Parkschein in einer
gebührenpflichtigen Kurzparkzone) beträgt die Organstrafe derzeit € 36,00.

Für die vorerst erfolgte Strafbemessung in Form eines Organmandats (§ 50 VStG) und/
oder einer Anonymverfügung (§ 49a VStG) sind ausschließlich das gesetzliche Tatbild und
die Modalitäten der Tat maßgeblich.

Wird auf Grund einer Verwaltungsübertretung eine Organstrafverfügung ausgestellt
und erfolgt keine bzw. keine fristgerechte oder ordnungsgemäße Einzahlung der damit
vorgeschriebenen Geldstrafe, so wird die Organstrafverfügung gegenstandslos und ist es
für das weitere Verfahren ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Strafbetrag nicht
oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Die Verwaltungsstrafbehörde hat in diesem Fall die Möglichkeit, eine Anonymverfügung
(§ 49a VStG) und/oder eine Strafverfügung (§ 47 VStG) zu erlassen und/oder das
ordentliche Verfahren (§§ 40 ff VStG) einzuleiten.

Die Anonymverfügung ist kein Bescheid, sondern ein Rechtsakt sui generis und gilt
auch nicht als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG (vgl Lewisch/Fister/Weilguni,
VStG, § 49a, Rz. 1 und 2). Mangels Bescheidcharakter der Anonymverfügung ist ein
Rechtsmittel (Einspruch/Beschwerde) gegen diese nicht möglich (Geldstrafe
bei Anonymverfügungen iZm Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2
Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz dzt. € 48,00).

Wird der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen (Abs 7). Eine weitere Strafverfolgung ist damit ausgeschlossen.

Erfolgt keine oder eine nicht fristgerechte Einzahlung des mit Anonymverfügung
vorgeschriebenen Betrages, so wird diese gegenstandslos und die Behörde hat den
Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter
einzuleiten (= Einleitung des ordentlichen Verfahrens; vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG,
§ 49a, Rz 21).

Wird das Strafverfahren eingeleitet, kommen die Strafbeträge der Organstrafverfügung
und/oder der Anonymverfügung nicht mehr zur Anwendung, da die Behörde bereits
weitere Verfahrensschritte setzen musste. Für das weitere Verfahren ist es jedoch
bedeutungslos, aus welchen Gründen der Strafbetrag nicht oder nicht ordnungsgemäß
entrichtet wurde.

Hingewiesen wird darauf, dass dem Einzelnen nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung
oder einer Anonymverfügung zusteht (, , ; ; vgl. auch Hauer-Leukauf5, S. 1040). Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (, , ).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
2012/07/0214 sowie Wessely in N.Raschauer/W. Wessely, VStG, Rz 5 zu § 6)
liegt es grundsätzlich an der Partei, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde
die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben.

Im vorliegenden Fall hat der Bf. zwar fristgerecht die mit Organstrafmandat vom verhängte Geldstrafe von € 36,00 an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32 entrichtet, jedoch konnte der Betrag auf Grund der fehlenden Identifikationsnummer nicht zugeordnet werden.

Eine abschließende Erledigung der Strafsache kann aber nur durch eine frist- und
formgerechte Bezahlung des Strafbetrages bewirkt werden. Eine ordnungsgemäße
Bezahlung des Strafbetrages liegt bei einer Überweisung nur dann vor, wenn der
Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag
dem Konto des Überweisungempfängers fristgerecht, d.h. innerhalb zweiwöchiger Frist,
gutgeschrieben wird und somit bei der entsprechenden Behörde rechtzeitig einlangt.
Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Organstrafverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, gehen sämtliche mit der Überweisung verbundene Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen) zu Lasten der die Zahlung veranlassenden Person. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft (vgl. Lewisch/Fister/Weilguny, VStG, § 50, Rz 22).

Der Verwaltungsgerichtshof zitiert in seinem Erkenntnis vom , 2013/02/0219, die erläuternden Bemerkungen (1167 BlgNR XX. GP, 42), welche zu den durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 geänderten Bestimmungen der §§ 49a Abs. 4 und 49a Abs. 6 wie folgt (auszugsweise) ausführen:

"Die Änderungen sollen zunächst die Zahlung von mit Anonymverfügung oder Organstrafverfügung verhängten Geldstrafen im Überweisungsverkehr (insbesondere mit Tele-Banking) ermöglichen. Da die Geldstrafe eine 'Bringschuld' ist, sind sämtliche mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers der
Überweisung) zuzurechnen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, daß der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und zwar auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Auch die mit der Überweisung allenfalls verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Wer diese Kosten und Risiken nicht in Kauf nehmen will, dem steht es frei, sich weiterhin des 'zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges' (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen. ..."

Die Regelung des § 49a Abs. 6 VStG liegt nach Auffassung des VwGH im Interesse der Verwaltungsökonomie. Der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertige die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des mit Anonymverfügung verhängten Strafbetrages (hier: Organstrafmandat) bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht sei, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolge und der richtige Strafbetrag eingezahlt werde. Es bestünden gegen die Bestimmung des § 49a Abs. 6 VStG schon deswegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil - wie die Materialien ausführen - es weiterhin jedem Auftraggeber, der die Risiken des Überweisungsverkehrs nicht tragen wolle, freistehe, sich weiterhin des "zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges" (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen (vgl. nocheinmal ).

Der Bf. hatte die Geldstrafe zwar fristgerecht, aber ohne Angabe der Identifikationsnummer, einbezahlt. Die Nichtzuordenbarkeit des Betrages hatte zur Folge, dass die Organstrafverfügung gegenstandslos wurde und zum weiteren wie oben erläuterten Verfahren führte.

Wie sich aus den vorstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, hat der Magistrat der Stadt Wien das Verfahren rechtsrichtig durchgeführt. Es erübrigt sich daher, auf das Vorbringen des Bf., das Verfahren stelle einen Verstoß gegen die Verfassung der Republik Österreich und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar, einzugehen.



Zu der vom Bf. unbestritten begangenen Verwaltungsübertretung ist festzustellen,
dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach dem Bf. nicht zumindest Fahrlässigkeit
(Außerachtlassung der Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach
seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen auch befähigt war) vorzuwerfen ist.

§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung
des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat sind.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht
kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, auf
das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-,
Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von
Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen  (, ).

Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das
als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und
fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von
€ 60,00 verhängt, während die Organstrafverfügung zunächst eine Geldstrafe von € 36,00 und die wegen nicht möglicher Identifizierung erlassene Anonymverfügung eine Geldstrafe von € 48,00 beinhaltete.

Da der Bf. durch die fristgerechte Bezahlung der mittels Organstrafmandat verhängten Geldstrafe von € 36,00 die Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens vermeiden wollte, was ihm aber auf Grund der fehlenden Angabe der Identifikationsnummer misslungen ist, hat er grundsätzlich Zahlungsbereitschaft gezeigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet vor dem Hintergrund auch des Unrechts- und Schuldgehaltes eine Geldstrafe in Höhe des in der Anonymverfügung (€ 48,00) verhängten Betrages (bei wie im Spruch ersichtlicher Ersatzfreiheitsstrafe) als ausreichend.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge, dass sowohl die Organstrafverfügung als auch die Anonymverfügung gegenstandslos wird und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist, wenn die mit ihnen verhängten Geldstrafen nicht ordnungsgemäß (unter Verwendung der richtigen Identifikationsnummer) entrichtet werden, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 47 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§§ 40 ff VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 10 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise









ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500106.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at