Keine Familienbeihilfe zwischen Studienabschluss und Berufstätigkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Juli 2015 bis September 2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Aus der Finanzamtsdatenbank geht hervor, dass die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) für ihre volljährige Tochter A Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli 2015 bis September 2015 bezogen hat.
Laut Angaben der Bf. in dem am beim Finanzamt eingelangten Formular betreffend die "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" bestehe ein solcher seit nicht mehr, weil ihre Tochter das Studium beendet habe. Folgende Unterlagen wurden übermittelt:
a)Schreiben an das Finanzamt vom , wonach A ihre Ausbildung an der Fachhochschule beendet habe und mit in das Berufsleben eintreten werde.
b)Diplomurkunde vom Juli, der zufolge der Tochter der Bf. nach ordnungsgemäßem Abschluss des FH-Bachelor-Studiums Gesundheits- und Krankenpflege an der FH C durch Ablegung der Bachelorprüfung am Datum der akademische Grad Bachelor of Science in Health Studies verliehen worden sei.
Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom wurde die Bf. unter Verweis auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 zur Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen von insgesamt 651,90 € verpflichtet und der Rückforderungsbetrag wie folgt aufgeschlüsselt:
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Art der Beihilfe | Zeitraum von - bis | ||||
FB | Juli 2015 bis Sept. 2015 | ||||
KG | Juli 2015 bis Sept. 2015 | ||||
Der Rückforderungsbetrag beträgt | |||||
Art der Beilhilfe | Summe in € | ||||
FB | 476,70 | ||||
KG | 175,20 | ||||
Rückforderungsbetrag: | 651,90 | ||||
Begründend wurde folgendes ausgeführt:
"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
Zeiten einer Berufsausbildung bzw. –fortbildung
Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. ."
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom Beschwerde und begründete diese zusammenfassend wie folgt:
„…Der Bescheid ist hinsichtlich der Rückforderung unrichtig, weil meine Tochter laut Studentenausweis noch bis Studentin ist. Schon aus diesem Grund sah ich mich zu keinem Zeitpunkt im Unrecht und ging davon aus, dass noch Anspruch auf Familienbeihilfe bis zu Ende der Ferien besteht. Die Bachelorprüfung wurde Ende Juni 2015 abgelegt und am Juli war die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Science. Außerdem hat sich meine Tochter für den Masterlehrgang an der Fachhochschule C beworben, um ihr Studium fortzusetzen. Erst Mitte September 2015 entschloss sie sich dazu, ihr Studium für 1 Jahr zu unterbrechen. In dieser lehrfreien Zeit in den Ferien (Juli, August und September), welche auch bis zum 30. September zum Sommersemester zählt, bestand auch die Soziale Mitversicherung mit mir. Kinder mit Schulabschluss kennen meist noch nicht genau den weiteren Studienverlauf und nutzen daher die Ferien auch dazu bzw. dienen dazu, Entscheidungen über den weiteren Ausbildungsweg zu treffen.“
In dem nach Abweisung der Beschwerde als unbegründet mit Beschwerdevorentscheidung vom von der Bf. mit Schriftsatz vom eingebrachten Antrag auf Vorlage zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht verwies die Bf. erneut auf ihr bisheriges Vorbringen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und den im Ergebnis nicht bestrittenen Parteiangaben:
Erst nach Aufforderung des Finanzamtes gab die Bf. in dem von ihr ergänzten und am retournierten Überprüfungsschreiben bekannt, dass ihre Tochter am Datum das Studium an der FH C erfolgreich durch Absolvierung der Bachelorprüfung abgeschlossen hat und mit einen Beruf ausüben wird. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihre Tochter waren der Bf. daher bis zu diesem Zeitpunkt gewährt worden.
Strittig ist nun, ob der Bf. im Zeitraum zwischen Studienabschlussprüfung und Beginn der Berufstätigkeit ihrer volljährigen Tochter V zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ausbezahlt worden sind oder nicht.
Diesbezüglich sieht das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), BGBl. Nr. 376/1967, hier und im Folgenden in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 lit. b und lit. d (BGBl. I Nr. 2010/111) Folgendes vor:
"…Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
…
b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist . Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ….
d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,…“
Zufolge § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert die Zurückzahlungspflicht der entsprechenden Beträge für denjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.
Gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Beschwerdezeitraumes, steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wenn Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen worden sind, ist nach der obigen Bestimmung § 26 des FLAG 1967 anzuwenden.
Mit der seit geltenden Neufassung der lit. d des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 durch das Budgetbegleitgesetz 2011 hatte sich bereits der Verwaltungsgerichtshof zu befassen und diesbezüglich im Erkenntnis vom , 2013/16/0153, ausgeführt;
„Lediglich bis zur Änderung des § 2 FLAG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 bestand nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG in der Fassung vor dieser Änderung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. Ob nach Abschluss der Berufsausbildung ein Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, eine weitere Berufsausbildung oder eine tatsächliche Berufsausübung stattfand, war für diesen Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG unerheblich. Dies führte praktisch zu einem Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn nach Abschluss einer Berufsausbildung etwa durch die Reifeprüfung im Juni eines Jahres ein Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst etwa im Oktober desselben Jahres begonnen wurde.
Mit der ausdrücklich durch die Zwecke der Budgetkonsolidierung begründeten Abschaffung eines derartigen Anspruches wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 als eingeschränkter Ersatz ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung eingeführt (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011). Diese Bestimmung regelt aber nach dem eindeutigen Wortlaut den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung…"
Unbeschadet der Tatsache, dass mit Beginn einer weiteren Berufsausbildung der Familienbeihilfenanspruch wieder aufleben kann, hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, für volljährige Kinder im Fall von Lücken zwischen zwei Berufsausbildungen keine Familienbeihilfe mehr zu gewähren. So ist etwa ein Beihilfenanspruch für die Lücke zwischen zwei Studien (Berufsausbildungen) vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG 1967 ausdrücklich nicht umfasst (vgl. auch ständige Rechtsprechung des BFG und des UFS, z.B. RV/3100490/2015, RV/71003029/2014, RV/5100001/2014, RV/5100988/2013, RV/0055-S/12, RV/0534-G/12).
In der Diplomurkunde der FH C vom wurde bescheinigt, dass die Tochter der Bf. ihr FH-Bachelor-Studium durch Ablegung der Bachelorprüfung am Datum ordnungsgemäß "abgeschlossen" hat. Somit liegt für den strittigen Zeitraum keine Berufsausbildung vor.
Auch bei einem Studium ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes mit dem Datum des Ablegens der letzten Prüfung die Ausbildung beendet, auch wenn die Sponsion erst später stattfindet, der Student noch inskribiert ist oder für das ganze Semester Studienbeiträge bezahlt wurden (vgl. Erkenntnisse des ; , RV/7105125/2016; , RV/7105879/2017 und , RV/7100268/2018).
Ausgehend von dem oben dargestellten Sachverhalt, folgt, dass die Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum von Juli 2015 bis September 2015 zu Unrecht bezogen hat.
§ 26 FLAG 1967 normiert in diesem Fall die Rückforderung der in Rede stehenden Beträge, wobei ausschließlich entscheidend ist, ob diese Beträge objektiv betrachtet zu Unrecht, das heißt ohne Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen, bezogen wurden. Das Gesetz räumt den Abgabenbehörden in diesem Zusammenhang keinerlei Ermessensspielraum ein.
Für die die Abgabenbehörden treffende Verpflichtung zur Rückforderung und deren Rechtmäßigkeit ist es daher letztlich auch unerheblich, ob die Beihilfenbezieherin ihren Meldepflichten vollständig und rechtzeitig nachgekommen ist oder die Auszahlung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen durch eine Fehlleistung des Finanzamtes erfolgte und ob die Beträge gutgläubig in Empfang genommen (vgl. ) oder verbraucht (vgl. ) wurden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass die hier zu lösende Rechtsfrage (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate zwischen Studienabschluss und Berufstätigkeit) bereits durch die höchstgerichtliche und in den Entscheidungsgründen auch zitierte Rechtsprechung geklärt ist und im Erkenntnis auch nicht davon abgewichen worden ist.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102008.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at