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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.12.2018, RV/7106126/2016

Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages (DBA-USA)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7106126/2016-RS1
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend sind bei Ausmessung des Anrechnungshöchstbetrags die ausländischen Einkünfte inklusive der fixbesteuerten ausländischen Sonderzahlungen einzubeziehen und in nämlichem Ausmaß den „übrigen“ – ebenso sonstige Bezüge respektive auf diese entfallenden Steuern – umfassenden Berechnungsparametern Welteinkommen und österreichische Einkommensteuer gegenüberzustellen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 wird mit Gutschrift in Höhe von 805,00 Euro festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehende Bf. wurde von seinem Arbeitgeber in die Vereinigten Staaten entsandt, wobei sich dieser gemäß seiner beigelegten US- Steuererklärung in nämlichen Staat 187 Tage aufgehalten, respektive ebendort aus der US Einkommensteuer (8.563,80 Euro), der California State Tax (3.772,52 Euro) sowie Verzugszinsen (77,11 Euro bzw. 31,14 Euro) herrührende Abgaben im Gesamtausmaß von 12.444,57 Euro  entrichtet hat.

Der Bf. wurde mit Bescheid vom zur Einkommensteuer  (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 veranlagt, wobei die ausländischer Steuer im Ausmaß von 12.301,67 Euro zum Abzug gelangte. Hierbei führte das Finanzamt begründend aus, dass der Anrechnungsbetrag nur die US- Steuern exklusive der Verzugszinsen zu umfassen habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Bf. eine Neuberechnung des Anrechnungshöchstbetrags. Wie aus den beiliegenden Berechnungen ersichtlich, lautet der von der steuerlichen Vertretung des Bf. ermittelte Anrechnungshöchstbetrag auf 12.541 Euro, wobei nämlicher Wert aus der Anwendung des aus dem Welteinkommen herrührenden Durchschnittsteuersatzes von 31,07 % auf die - aus laufenden sowie sonstigen Bezügen ausländischen Bezügen abzüglich der auf letztere entfallenden Sozialversicherungsbeiträge - ausländische Einkünfte von 40.363,68 Euro resultiert. 

Des Weiteren wurde auf die Ansicht des BMF, der gemäß die aus dem Art. 22 DBA Österreich- USA herrührenden Anrechnungsverpflichtung in sinngemäßer Anwendung der in § 3 Abs. 2 BAO statuierten Einheitsbetrachtung von Abgabe und Nebenansprüchen auch Verzugszinsen zur US- Einkommensteuer umfasst, verwiesen (EAS 2786 bzw. EAS 3031).

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom mit der Begründung, dass die im Rechtsmittel dargestellte Berechnung mittels Anwendung des Durchschnittssteuersatzes von 31% auf das auch die sonstigen Bezüge umfassende Einkommen (richtig wohl ausländische Einkünfte) sachlich nicht gerechtfertigt sei und ergo dessen auch die Berücksichtigung der Verzugszinsen keine Änderung des angefochtenen Bescheides zu bewirken vermöge, abgewiesen.

In dem - innerhalb verlängerter Frist - eingebrachten Vorlageantrag vom  betonte der Bf. unter Bezugnahme auf die beigelegte Berufungsentscheidung des  nochmals die Richtigkeit des seitens der steuerlichen Vertretung ermittelten Anrechnungshöchstbetrages, respektive auf den Umstand, dass die - innerhalb nämlichen Höchstbetrages - zu erfolgende Anrechnung der US- Steuer auch die Verzugszinsen zu umfasse habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt und Streitgegenstand:

Nach der Aktenlage war Bf. im Jahr 2014 via Entsendung seines Arbeitgebers in den Vereinigten Staaten unselbständig tätig, wobei sich der Aufenthalt in vorgenanntem Staat auf 187 Tage belaufen hat. Hierbei wurde die auf die ausländischen Einkünfte entfallende US- Einkommensteuer im Ausmaß von 12.444,57 Euro entrichtet, wobei in nämlichem Betrag auch Verzugszinsen von 108,25 Euro enthalten sind. Ungeachtet der in den Vereinigten Staaten entfalteten Tätigkeit hat der Bf. für die Zeitraum der Entsendung sowohl den inländischen Wohnsitz als auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich beibehalten.

In der Folge besteht Streit betreffend das Ausmaß des Anrechnungshöchstbetrages, respektive darüber, ob im Falle des Nähertretens der Berechnungsmethode laut Beschwerde auch die Verzugszinsen von 108,25 Euro den Gegenstand der Anrechnung bilden.

2. Rechtliche Würdigung:

Der unter Punkt 1 dargestellte Sachverhalt war seitens des BFG rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-USA dürfen, vorbehaltlich der Artikel 18 (Ruhegehälter) und 19 (Öffentlicher Dienst), Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

Bezieht eine inÖsterreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden – ausgenommen eine Besteuerung ausschließlich auf Grund der Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 1 Absatz 4 (Persönlicher Geltungsbereich) –, so rechnet Österreich gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA-USA auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in den Vereinigten Staaten gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in den Vereinigten Staaten besteuert werden dürfen, entfällt.

Einleitend ist anzumerken, dass der Anrechnungshöchstbetrag nach der Formel US-Einkünfte / Welteinkommen x Einkommensteuer ermittelt wird.

Dabei hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anrechnung unabhängig davon zu erfolgen, ob bestimmte Bezüge in Österreich mit einem festen Steuersatz oder nach dem progressiven Tarif versteuert werden; die ausländische Steuer ist auf die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) anzurechnen; bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags sind in diesem Sinn zur Ermittlung des auf die ausländischen Einkünfte anzuwendenden Durchschnittssteuersatzes die gesamte österreichische Einkommensteuer und das gesamte Einkommen zu berücksichtigen; die fixbesteuerten ausländischen Sonderzahlungen sind in sämtlich Daten der Formel einzubeziehen ().

In Ansehung vorstehender Ausführungen sind daher die ausländischen Einkünfte eingangs wie folgt zu adaptieren:

Ausgehend von den ausländischen Einkünften zum laufenden Tarif 36,224,02 Euro sind diese um die sonstige Bezuge von 4.977,05 Euro erhöhen bzw. die die auf die sonstigen Bezüge entfallende Sozialversicherung von 837,39 Euro In Abzug zu bringen, sodass die ausländischen Einkünfte summa summarum auf 40.363,68 Euro lauten.

Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, beträgt das zum Tarif zu versteuernde Einkommen 66.356,35 Euro, dieses ist um die sonstigen Bezüge (9.797,39  - Sozialversicherung: 1.526,15 - Freibetrag: 620 ) von 7.651,24 Euro zu erhöhen, sodass das gesamte Einkommen in Summe somit auf 74.007,59 Euro lautet.

Die gesamte österreichische Einkommensteuer (laut Tarif: 22.535,11 + Steuer sonstige Bezüge: 459,07) beträgt 22.994,18 Euro.

Davon ausgehend ist der Anrechnungshöchstbetrag ist wie folgt zu berechnen:

40.363,68/ 74.007,59 x 22.994,18 = 12.541 Euro

In Ansehung vorstehender Berechnungen findet somit die vom Bf. die im Ausmaß von 12.444.57 Euro entrichtete US- Einkommensteuer zur Gänze Deckung, wobei seitens des BFG - aus Sachgerechtigkeitsgründen zu erfolgenden Transferierung des Abgabenbegriffes nach § 3 Abs. 2 BAO auf die ausländischen Abgaben -  gegen die Einbeziehung der Verzugszinsen in Höhe von 108,25 Euro in die Anrechnung keine Bedenken obwalten.

Zusammenfassend war der Beschwerde Folge zu geben und unter Anrechnung von 12.444,57 Euro die Einkommensteuer für das Jahr 2014 mit einer Gutschrift in Höhe von 805 Euro festzusetzen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da das BFG bei Bemessung des Anrechnungshöchstbetrages der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.  

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 15 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
§ 3 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7106126.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at