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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.01.2019, RV/7400052/2018

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch Kanzlei Dr. Reinhold Schürer-Waldheim, Heigerleinstraße 55/23, 1170 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , MA 6/ARL - 8***, betreffend Haftung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , MA 6/ARL - 8***, wurde der Beschwerdeführer Bf. (=Bf.) gemäß § 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 7 der Bundesabgabenordnung (BAO) und § 13 Abs. 5 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 als Obmann des Clubs für den entstandenen Rückstand an Sportförderungsbeitrag im Betrag von € 1.792,83 zur Haftung herangezogen und gemäß § 224 BAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. 

Der Bescheid wurde nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt (Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da dem Bf. das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.

Da mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gemäß 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt gilt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, begann die Beschwerdefrist am zu laufen und endete am .

Am , somit nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides, langte bei der Magistratsabteilung 6, Dezernat Abgaben und Recht, Landes- und Gemeindeabgaben, eine - undatierte - Beschwerde mit folgendem Inhalt ein:

"Beschwerde

Gegen den Haftungsbescheid vom , zugestellt im Mai 2017.
Gegen den Haftungsbescheid wegen des Rückstandes von € 1.792,83 lege ich Beschwerde ein und begründe dies wie folgt:
Der angeführte Rückstand ist im Oktober 2013 bei einer Abgabenprüfung festgestellt worden. Die Prüfung wurde offensichtlich wegen des laufenden Ausgleichsverfahrens durchgeführt, um die Höhe des Rückstandes festzustellen.
Die ausstehenden Beträge betreffen die Monate von 11/2012 bis 08/2013, also die letzten 9 Monate vor Insolvenzeröffnung.
Da ich als Obmann die laufenden Zahlungen für den Verein nicht begleichen konnte, habe ich Insolvenz angemeldet.
Es ist daher völlig unbegründet, mir eine schuldhafte Verletzung meiner Pflichten zu unterstellen, da zum Zeitpunkt der Feststellung des Abgabenrückstandes sich der Verein im Ausgleichsverfahren 4*** befunden hat, sodass zu diesem Termin keine Fälligkeit der Forderungen gegeben sein konnte. Am erhielt der Verein eine Mahnung zur Bezahlung des Abgabenrückstandes. Da der Ausgleich mit abgeschlossen = erfüllt wurde, kann wohl kein Verschulden meinerseits wegen nicht termingerechter Zahlung vorhanden sein. Dies umso mehr, als ja die Abgabenschuld durch die Ausgleichserfüllung erloschen ist.
Ich stelle daher fest, dass der Abgabenrückstand erst bei laufendem Ausgleichsverfahren geltend gemacht wurde und überdies nur für die letzten Monate vor der Ausgleichseröffnung entstanden ist, in der es eben nicht möglich war, die laufenden Zahlungen zu leisten.
lch stelle daher den Antrag, den vorliegenden Haftungsbescheid wegen Mangels an Verschulden und wegen des Nichtbestehens der Forderung aufzuheben."

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben wies mit als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichnetem Bescheid vom die verspätet eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurück.

Mit Beschwerdevorlage vom legte der Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6, die mittels Email vom eingebrachte und als Vorlageantrag gewertete Eingabe des Bf. samt Vorakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Darin führt der Bf. durch seinen bevollmächtigten Vertreter Folgendes aus:

"Als bevollmächtigter Vertreter von Herrn Bf. in vorliegender Angelegeneheit gebe ich folgende Stellungnahme zum Haftungsbescheid aus 2015 ab:

Wie aus der Vorkorrespondenz bereits hervogeht hat Herr Bf. den Zustellungsnachweis im Jahr 2015 nie erhalten, da dieser Zettel vermutlich verloren ging. Aufgrund dieser Tatsache wurde seitens der MA6 im Mai 2017 der ursprüngliche Bescheid neu zugestellt, gegen den dann mit Beschwerde erhoben wurde. Es ist daher nicht einsichtig, wieso Sie nun eine Verspätung der eingebrachten Beschwerde behaupten.

Unabhängig davon, ist aber der Haftungsbescheid vom November 2015 wegen praktische fehlender Begründung so mangelhaft, dass eine Aufhebung dieses Bescheides innerhalb der Verjährungsfrist, die erst mit November 2018 abläuft, auf unseren Antrag hin zulässig wäre."

In einem ergänzenden an das Bundesfinanzgericht gerichteten Schreiben vom führt der Vertreter des Bf. weiters aus:

"Ich wurde nun von der Vorlage meiner Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid durch die 1. Instanz im Dezember 2017 informiert (siehe Beilage).
Dabei wird unter dem Punkt Sachverhalt und Anträge nur auf die angeblich verspätete Beschwerdeerhebung verwiesen. Wie aus meiner Beschwerde vom hervorgeht, wurde der Haftungsbescheid aus dem Jahre 2015 im Mai 2017 erneut übermittelt und innerhalb der Beschwerdefrist das diesbezügliche Rechtsmittel ergriffen. In der
Vorlage wird nicht erwähnt, dass ich in der Beschwerde vom sowie im Vorlageantrag vom (Beilagen) Aufhebungsanträge gestellt habe. Ich stelle nun hiermit ausdrücklich nochmals folgenden Antrag:

Antrag gemäß § 293 BAO auf Aufhebung des Haftungsbescheides vom

Begründung: Im vorliegenden Haftungsbescheid sind offensichtliche Unrichtigkeiten enthalten, die zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Der Bescheid wird wie folgt begründet: „Die schuldhafte Verletzung der ihm gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten ist im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, dass er es unterlassen hat, für die termingerechte Entrichtung der Steuern zu sorgen".
Diese Feststellung ist unrichtig, da der Steuerpflichtige sehr wohl laufend die Abgabenbeträge abgeführt hat und zwar bis zum Eintritt der faktischen Insolvenz im Jahr 2013. Weiters wurde die Abgabenschuld erst durch eine Prüfung im Insolvenzzeitraum festgestellt, sodass davor keine Abgabenschuldigkeiten bekannt waren.
Herr Bf. hat daher alle seine Pflichten zur Abfuhr der Abgabenverpflichtungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewissenhaft erfüllt und somit ist die Begründung für die Zahlungspflicht nicht gegeben. Ebenso ist die in der Beschwerdevorentscheidung vom angeführte Meinung unrichtig, es handle sich hier um eine Ausfallshaftung, sodass der Vertreter für den Rest der Abgabenschuld, in unserem Fall 70%, herangezogen werden könne.
Dabei übersieht die Behörde, dass durch das Erfüllen des Insolvenzverfahren ja die gesamte Abgabenschuld erlischt und damit kein Abgabenanspruch mehr gegen den Club besteht.
Ich ersuche um die Kenntnisnahme meiner Anträge."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG): Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs. 2 ZustG: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17 Abs. 3 ZustG: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

§ 17 Abs. 4 ZustG: Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Der Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Dezernat Abgaben und Recht, Landes- und Gemeindeabgaben wurde dem Bf. an die Adresse AdresseBf., zugestellt. An dieser Adresse ist er laut Meldeamtsanfrage seit bis dato aufrecht gemeldet.

Die Hinterlegung am nach einem Zustellversuch an diesem Tag und Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeneinrichtung ist daher rechtskonform erfolgt.

Entscheidend für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung ist, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller gemäß § 17 Abs. 1 ZustG Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte ().

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (; , 95/19/0764).

Eine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Hinterlegung wird nicht behauptet, daher ist die Zustellung rechtswirksam erfolgt, die undatierte und am eingelangte Beschwerde ist folglich außerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden.

Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er legt Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich. Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen ().

Die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges hängt nicht davon ab, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt. Weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen hat Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG; ). Für das Bundesfinanzgericht gibt es keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Die Behauptung, dass der Bf. den Zustellungsnachweis im Jahr 2015 nie erhalten hat, da dieser Zettel vermutlich verloren ging, ist im Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Zustellung nach § 17 Abs. 4 Zustellgesetz irrelevant. Eine Prüfung dieses Vorbringens kann nur im Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen, welches jedoch nach den Verfahrensbestimmungen erst nach Entscheidung über die offene Beschwerde abgehandelt werden darf (z.B. ).

Wenn vom Bf. vorgebracht wurde, dass der Haftungsbescheid im Mai 2017 erneut übermittelt worden sei, bedeutet dies keineswegs, dass dieser neu zugestellt wurde, sondern wurde dieser im Mai 2017 lediglich zur Kenntnisnahme übermittelt, da der Haftungsbescheid mangels Behebung an den Magistrat zurückgeschickt wurde.

Sofern der Bf. schließlich in der ergänzenden Eingabe vom einwendet, er habe sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag Aufhebungsanträge gestellt, wird er darauf hingewiesen, dass infolge mangelnder Rechtzeitigkeit der Beschwerde diese Anträge einer materiellen Erledigung seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht zugeführt werden konnten.

Da der Haftungsbescheid am mittels Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt wurde und die gegenständliche Beschwerde nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist erst am per Email bei der Behörde einlangte, war diese als nicht fristgerecht eingebracht spruchgemäß zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400052.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at