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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2019, RV/7105893/2018

Wiederaufnahme Nachsicht, Einwand der strafbaren Handlung des Finanzamtes betreffend die der Nachsicht zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , StNr. XY, betreffend Wiederaufnahme des Nachsichtsverfahrens gemäß § 303 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Wiederaufnahme von Arbeitnehmerveranlagungen und Einkommensteuerbescheiden 2007-2013 sowie Nachsichtsansuchen ihrer angeblich offenen Steuerbeträge.

Begründend wurde vorgebracht, dass es ihr nach Gesprächen mit Finanzbediensteten klar gewesen sei, dass sämtliche Einkommensteuerbescheide ab 2007 rechtswidrig seien. Sie habe danach begonnen, nahezu unmöglich für einen rechtlich nicht geschulten Bürger, alles aufzuarbeiten. Der Zusammenhang zwischen Arbeitnehmerveranlagungen, Berufungen, Einkommensteuerbescheiden, Bescheiden, Beschwerdevorentscheidungen, Zurückweisungsbescheiden, Berufungsentscheidungen, UFS-Entscheidungen, BFG-Entscheidungen und eventuelle Weiterleitung an den VwGH sei sehr schwer herzustellen, insbesondere in Verbindung mit den dazugehörigen Gesetzen: BAO, Einkommensteuergesetz, Verordnung für außergewöhnliche Belastungen, B-VG, österreichische Verfassung, der UNO-Resolution für Behinderte usw. sei fast unmöglich, seien doch auch die verschiedenen Auslegungen der Gesetze, die Zusammenhänge zwischen Verordnungen und amtlichen Schreiben für einen Normalbürger nicht möglich. Sie habe ihr nach den vorgenannten Gesprächen diese Aufgabe gestellt, als ihr klar geworden sei, dass eine Anwendung und Einhaltung von Gesetzen seitens der Finanzbehörden nicht gegeben sei. Für sämtliche Einkommensteuerbescheide lägen dieselben Gesetze zugrunde, es gehe um dieselbe Behinderte, P-1, um dieselbe Krankheit. Trotzdem seien die verschiedenen amtlichen Schreiben bis zu 100% divergierend und die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen niemals mit den Gesetzen vereinbar. Siehe:

In den Jahren 2007/2008 und 2009 seien als außergewöhnliche Belastungen nur Pauschalbeträge angenommen worden, dies entgegen des § 34 Abs. 6 EStG: „Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, wenn es Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen sind, denen erhöhte Kinderbeihilfe gewährt wird, soweit diese Summe das Pflegegeld übersteigt.“

Laut Schreiben des Finanzamtes Eisenstadt vom , werde erwähnt, dass sie außergewöhnliche Belastungen für die AV 2012 genannt habe und hier festgestellt werde, dass von der Bf. ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe II bestehe. Dasselbe, nämlich dass sie Pflegegeld der Stufe II beziehe, sei am - Schreiben vom selben Tag - von einer anderen Finanzbediensteten festgestellt worden. Dies habe offensichtlich nur dazu gedient, um die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen zu schmälern und Zeit zu schinden. Siehe UFS Berufungsentscheidung vom , Seite 4: „Mit Bescheid vom ging der Pflegegeldanspruch der Tochter für die Dauer ihres Aufenthaltes im Wohnhaus der Lebenshilfe auf das Land Niederösterreich über“.

Durch Nichteinhaltung der Überprüfung und der entsprechenden Sorgfaltspflicht einer Behörde sei Folgendes festzustellen: Laut der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Eisenstadt sei festgehalten worden, dass im vorliegenden Fall seitens der Bf. für die Jahre 2007/2008 über Freibeträge geltende gemachte Kosten für außergewöhnliche Belastung von P-1 mangels Nachweises aberkannt worden seien. Daher seien diese Aufwendungen als solche für die übliche Versorgung eines Kindes zu würdigen. Derartige Kosten seien aber regelmäßig steuerlich nicht absetzbar. Zum angeblichen Mangel an Nachweisen sei festzustellen, dass seitens des Finanzamtes Eisenstadt sichtlich vorsätzlich falsche Behauptungen in der Beschwerdevorentscheidung gemacht worden seien. Die Bf. beziehe sich auf die Berufungsentscheidung des in der festgestellt werde, dass im gegenständlichen Fall die Fristverlängerung vom Finanzamt Baden genehmigt worden sei und dass innerhalb dieser genehmigten Frist die Berufung samt Beilagen beim Finanzamt eingetroffen sei. Das Schreiben vom , wie vorher genannt, stelle nur den Versuch dar, weitere Rechtswidrigkeiten gegen Wiederaufnahme und Nachsicht darzustellen, um diese zu verhindern. Auch hier seien, wie man in allen aufgezahlten Fallen sehe, eine Sorgfaltspflicht und eine Überprüfungspflicht seitens der Finanzbehörden nicht gegeben.

Des Weiteren mache die Bf. nochmals darauf aufmerksam, dass ihr diverse amtliche Schreiben vorlägen, deren dahinterliegende Gesetze von der Finanzbehörde niemals angewandt worden seien. Als Beispiel:

- Aussetzung jeglicher Pfändung mit Randvermerk
- Niederschrift als Privatvereinbarung auch entgegen bestehender Gesetze, die danach in Rechtskraft erwachse
- Abschreibung sämtlicher offener Finanzschulden nach § 235 BAO, auch bei hohem Einkommen und bei hohem Besitz
- Eintragung seitens der Finanzbehörde, dass offene Betrage bereits bezahlt seien, dies ohne Zahlungsnachweis und ohne Zahlungseingang
- Keine Pfändung, weil Wohnsitz nicht festgestellt werde (dies genau bei der Person, bei der die Aussetzung jeglicher Pfändung mit Randvermerk vorgenommen worden sei und dies auf seine Adresse).

Alle diese und noch mehrere ähnliche Dinge seien durch Finanzministerium, Finanzprokuratur und unabhängigen Gerichten in allen Instanzen als rechtskonform anerkannt worden. Die Bf. gehe jetzt von Artikel 18 der österreichischen Verfassung aus: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.“ Sie gehe jetzt natürlich davon aus, dass derartige amtliche Schreiben, bestätigt von den vorgenannten Behörden und Gerichten, Rechtsgültigkeit hätten und daher Gesetze von Seite der Finanzbehörden in Betrugsabsicht oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht angewandt würden. Dementsprechend sei sie sich sicher, dass die Finanzbehörden den UFS und das BFG nicht richtig informiert hätten, um dadurch Bestätigungen für ihr rechtswidriges Verhalten zu bekommen. Auf Grund dieser Vorgangsweise stelle sie den Antrag einer Wiederaufnahme der abgeschlossenen Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO, wie man unter lit. a ersehen könne, sei dies möglich, wenn der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei. Dies liege in diesem Fall eindeutig vor. Des Weiteren unter lit. b: Tatsachen und Beweismittel in diesem abgeschlossenen Verfahren seien neu hervorgekommen, da es vorher nicht möglich gewesen sei, alle die Gesetze, wie vorher erwähnt, vergleichen zu können. Hier gelte die gleiche Frist wie bei Steuerhinterziehung im Sinne des gleichen Rechts, siehe Artikel 7 der Österreichischen Verfassung.

Die Grundlagen für die Einkommensteuererklärungen ab 2007 seien außergewöhnliche Belastungen, die vergleichbar seien und jetzt angeführt würden. Diese angeführten Punkte zeigten das rechtswidrige Vorgehen der Finanzbehörden wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Datum des Bescheides bzw. der Berufungs­ bzw. Beschwerde­(vor)­entscheidung
Behörde
anerkannte außergewöhnliche Belastung für Behinderte
Einkommensteuer 2010
Finanzamt Eisenstadt
0,00
Finanzamt Eisenstadt
128,28
UFS
2.473,65
Einkommensteuer 2011
Finanzamt Eisenstadt
74,10
Finanzamt Eisenstadt
590,70
UFS
4.993,65
Einkommensteuer 2012
Finanzamt Eisenstadt
3.443,60
UFS
5.800,00
Einkommensteuer 2013
Finanzamt Eisenstadt
580,70
Finanzamt Eisenstadt
7.203,40
Finanzamt Eisenstadt
8.337,40
Einkommensteuer 2014
Finanzamt Eisenstadt
8.818,44

Die Bf. möchte hier feststellen, dass diese diversen Einkommensteuerbescheide in reiner Betrugsabsicht erstellt worden seien und jeder, der sich nicht wehren könne, einen Nachteil, der durch Rechtswidrigkeit entstanden sei, für eine Behinderte habe.

Wie erkläre die Behörde unter den gleichen Gesetzen unter der gleichen Behinderung einen Einkommensteuerbescheid von 2014 mit einer außergewöhnlichen Belastung von € 8.918,44 und einen Einkommensteuerbescheid 2010 mit außergewöhnlichen Belastungen von Null? Sie erwarte hier eine rechtliche Erklärung. Da die AV für jedes Jahr vorgelegt worden sei und diese jeweilige AV Zahlungen an das Land NÖ, Verordnung für außergewöhnliche Belastungen gemäß § 5, Abholungen, Binden, Betreuung durch Pilgrim usw. beinhaltet habe, sei bei der Einkommensteuer 2010 mit 0,00 Euro und der Einkommensteuer 2011 mit Euro 74,10 eine eklatanter Unterschied zu den Entscheidungen des UFS und somit ein schwerer Betrug - in der Hoffnung das keinerlei Einsprüche gemacht würden. Eine UNO-Resolution nicht zu beachten und damit eine Behinderte so zu betrügen, sei eines Rechtsstaates unwürdig.

Wie erst nach langer und schwieriger Arbeit zutage gekommen sei, sei die Berufungsentscheidung des für die Jahre 2010, 2011 und 2012 falsch. Und zwar aus folgenden Gründen:

- Seite 22, Position 5 (Binden) seien als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen
- auf Seite 24 fehle die Position 5 jedoch in der Auflistung
- Position 7: Ausflüge mit P-1, im Einkommensteuerbescheid 2014 auf Grund ärztlicher Bestätigung anerkannt, diese ärztliche Bestätigung liege dem Finanzamt seit 15 Jahren vor und sei hier nicht berücksichtigt
- Position 13 (Trommeln für Behinderte) sei nicht anerkannt worden, sehr wohl aber ab 2013
- Position 14 (Hundetraining für Behinderte ) sei nicht anerkannt worden, sehr wohl aber ab 2013
- Hier sei nochmals darauf hinzuweisen, dass eine ärztliche Bestätigung vorliege. In der UNO-Resolution für Behinderte stehe im Artikel 25, dass jede nur denkbare Möglichkeit einer Verbesserung der Krankheit angewandt und genehmigt werden müsse, diese sei von der Republik Österreich 2008 ratifiziert und daher gesetzlich bindend.
- Position 22: Kosten für Urlaub mit der Behindertenwerkstätte für 2012
- Fehlende Beträge für außergewöhnliche Belastungen auf Grund dieser Berufungsentscheidung: 2010: € 2.031,60, 2011: € 2.083,60 und 2012: € 2.291‚28

Angaben würden von der Finanzbehörde ohne gesetzliche Überprüfung und ohne entsprechende Sorgfaltspflicht weitergegeben. Bei Einhaltung der Gesetze der ihr vorliegenden Unterlagen (siehe oben) hätte eine Pfändung oder eine Forderung der offenen Beträge ausgesetzt werden müssen. Bei Aussetzung von Pfändungen gebe es natürlich auch keine Zinsen, Pfändungsgebühren und ähnliches. Die Bf. verlange die Einhaltung genau dieses Gesetzes und daher eine sofortige Gutschrift des Gesamtbetrages der Zinsen und Pfändungsgebühren in der Höhe von € 1.790,76.

Die Differenz zum Einkommensteuerbescheid 2014 – obwohl nicht einmal hier alle außergewöhnlichen Belastungen, die den Gesetzen entsprächen, anerkannt worden seien – habe folgende Ergebnisse ergeben:

Außergewöhnliche Belastungen: 2007 € 9.837,84, 2008 € 5.925,53, 2009 € 5.674,93, 2010 bis 2012 wie vorher genannt, 2013 Ausflüge mit P-1

Da eine ärztliche Bestätigung für Ausflüge und Urlaube seit mehr als 10 Jahren beim Finanzamt aufliege, erwarte sie auch hier eine entsprechende Anerkennung dieser außergewöhnlichen Belastungen.

Zum § 236 BAO, Nachsicht von Steuerschulden, möchte sie festhalten, dass von Seiten der Finanzbehörde festgestellt worden sei, dass eine Nachsicht erst möglich sein könne, wenn man dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. an das Existenzminimum komme. Es sei festgestellt worden, dass ihre Bruttopension € 35.000,00 betrage, die aber schon jetzt anerkannten Kosten für P-1 betrügen fast € 9.000,00 und alle anderen noch nicht anerkannten Kosten gesamt pro Jahr € 15.000,00.

Einfach von der Behörde festzustellen, was bei einem Hofrat gemacht worden sei, interessiere sie nicht, und ihr außerdem zu sagen, was andere Finanzämter machten, gehe sie nichts an, sei für die Bf. nicht akzeptabel – erwarte sie sich doch eine Gleichheit vor dem Gesetz, siehe Artikel 7 der österreichischen Verfassung. Im Sinne des Artikels 18 der österreichischen Verfassung könne es wohl nicht sein, dass bei einer Hofratspension ohne behinderte Kinder – gesetzlich abgesichert – bereits bei einer monatlichen Zahlung von € 210,00 die Nachsicht gemäß § 236 BAO angewandt worden sei. Wo sei hier die gesetzliche Gleichbehandlung? Hier verlange sie eine rückwirkende Nachsicht mit der damit verbundenen Gutschrift seit 2007 und weise auf den Artikel 7 der österreichischen Verfassung nochmals hin.

Die Behörde könne nicht einfach Gesetze ignorieren und daher möchte die Bf. jetzt noch auf einige Gesetze und Gesetzestexte Bezug nehmen, sei aber sehr verwundert, dass die Finanzbehörde diverse Gesetze auch aus der BAO nicht kenne und nicht anwende, denn es sei nicht Aufgabe eines Bürgers, die Behörden darauf aufmerksam zu machen, sondern es sei Aufgabe der Behörde, in jedem Punkt rechtskonform vorzugehen. Hier verweise sie zunächst auf § 115 Abs. 1 BAO: Die Abgabebehörden hätten die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich seien. Abs. 3: Die Abgabenbehörden hätten Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Das sei offenbar ein unbekannter Paragraph für die Finanzbehörde Eisenstadt.

§ 34 Abs. 2, 3 und 4 EStG 1988: Die Bf. habe schon mehrmals darauf hingewiesen, dass dies auf sie zutreffe.
Abs. 2: Außergewöhnlich – höher als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachse
Abs. 3: Belastung erwachse zwangsläufig – eine Behinderte sei wohl zwangsläufig!
Abs. 4: Die Belastung beeinträchtige die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wobei dieser Selbstbehalt bei ihrem Einkommen 10% betrage
Abs. 6: wie bereits angeführt
Abs. 7: Unterhaltsleistungen seien abzugsfähig für Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten. Das sei doch wohl selbstverständlich bei einem Monatseinkommen von P-1 von € 54,00. Hier sei auch festzuhalten, dass die normalen Lebenshaltungskosten als außergewöhnliche Belastung anzusehen seien, denn es handle sich um eine erwachsene Behinderte und diese Kosten seien von den Eltern nur bis zur Volljährigkeit zu tragen, da später gesetzlich entweder eine Arbeitslose oder ein Job oder eine Mindestsicherung gegeben seien.

§ 5 Verordnung für außergewöhnliche Belastungen: Hier seien € 8,73 je Tag bei Aufenthalt bei der Mutter als außergewöhnliche Belastung anzusehen, dies sei 2007-2009 auch nicht passiert.

Zu der gesamten Vorgangsweise der Finanzbehörden führe die Bf. den Artikel 23 der österreichischen Verfassung an: „Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den als ihre Organe handelnden Personen durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.“

§ 35 Abs. 5 EStG: Anstelle Freibetrages wegen Behinderung seien die tatsächlichen Kosten anzuerkennen.

§ 215 Abs. 1 BAO: Bei Aussetzung der Einhebung fälliger Schuldigkeiten gebe es keine Möglichkeit, ein sich ergebendes Guthaben zur Tilgung fälliger Abgabenschulden zu verwenden.

§ 215 Abs. 4 BAO: Guthaben seien nach Maßgabe des § 239 BAO zurückzuzahlen.

§ 239 Abs. 1 BAO: Die Rückzahlung von Guthaben könne auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Auf Grund der §§ 215, 239 BAO stelle die Bf. den Antrag auf Rückzahlung sämtlicher Gutschriften aus den Einkommensteuererklärungen seit 2007 binnen 14 Tagen. Außerdem erwarte sie auf Grund dieser gesamten Vorgänge eine Neuberechnung und eine Gesamtrückzahlung.

Was den Hinweis von UFS und Finanzbehörde, sie könne sich an den Verwaltungsgerichtshof wenden, betreffe, möchte die Bf. Folgendes sagen: Eine Eingabe an den VwGH sei mit Kosten eines eigenen Anwaltes verbunden - ein entsprechender Versuch und deren Ablehnung um Gewährung einer Verfahrenshilfe liege vor. Sie sehe nicht ein, dass zu Lasten einer Behinderten Kosten aufgewandt werden müssten, nur um einer Behörde ihr rechtswidriges Vorgehen nachzuweisen. Die Behörde habe selbst jedes Gesetz anzuwenden, jede Überprüfung von Fehlern durchzuführen, alles andere sei auch ohne Überprüfung des VwGH rechtswidrig und in Betrugsabsicht. Gesetze müssten bekannt sein oder seien nur wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt.

Die Bf. schloss mit dem Zitat:
„Die Qualität eines Rechtsstaates erkennt man an seinem Umgehen mit den Schwächsten.“

*****

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht in Höhe von € 4.314,25 vom ab und führte begründend aus, dass im gegenständlichen Anbringen betreffend Nachsichtsansuchen samt Stellungnahme vom die Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide durch ungleichmäßige Gesetzesanwendung ab 2007, die Tatsache, dass sämtlichen Einkommensteuerbescheiden dieselben Gesetze zugrunde lägen, es um dieselbe Partei und um dieselbe Krankheit gehe, trotzdem die verschiedenen amtlichen Schreiben bis zu 100% divergierten, ein behördlicher Mangel an Sorgfalts- und Überwachungspflicht, die Falschinformation des UFS und des BFG durch die Finanzbehörde und somit Herbeiführung der Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat, nämlich reine Betrugsabsicht, sowie Verletzung des Art. 23 B-VG, § 35 EStG, § 215 BAO, geltend gemacht worden seien.

Am habe die Bf. ihr Anbringen mit dem Argument ergänzt, es bestehe der Verdacht, dass die Behörde seit 2000 bis 2010 sämtliche Unterlagen verschlampt hätte, denn wären diese im Akt vorhanden, wäre das Vorgehen der Behörde einem vorsätzlichen Betrug, mit dem Willen einer Behinderten zu schaden, gleichzusetzen.

Dazu sei seitens des Finanzamtes Folgendes festzustellen:

Bereits am habe die Bf. einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 227 AO, § 236 BAO eingebracht. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom mangels sachlicher Unbilligkeit abgewiesen worden. In der Begründung habe die Behörde bereits damals ausgeführt, dass Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen der Tochter nicht in der Höhe der berücksichtigten Jahresfreibeträge hätten nachgewiesen werden können, weshalb der Rückstand mit den Gutschriften aus den jeweiligen Arbeitnehmerveranlagungen verrechnet worden sei. Darin habe die Behörde eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage erblickt.

Die Bf. habe am das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, worin sie dem Argument der Behörde entgegnet habe, dass einfach ohne Begründung diverse Kosten nicht anerkannt worden seien. Es sei am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen worden. Auch hier habe die Behörde die Meinung vertreten, dass aus dem bereits oben dargelegten Grunde keine sachliche Unbilligkeit vorgelegen sei, zumal auch wegen der Einkommensverhältnisse der Bf. eine persönliche Unbilligkeit nicht habe zur Anwendung kommen können. Die Beschwerde sei dem BFG am vorgelegt und von diesem am wegen res iudicata abgewiesen worden.

Zwischenzeitig sei am im Finanzamt ein neuerlicher Antrag, nämlich der streitgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Nachsichtsansuchens samt Stellungnahme eingelangt. Dieses Schreiben habe auch das Bundesfinanzgericht erhalten, das dieses Schreiben bereits im Verfahren zum Nachsichtsantrag vom gewürdigt habe.

Das Finanzamt habe den Antrag auf Wiederaufnahme zur Nachsicht zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde sei mit abweisender Beschwerdevorentscheidung erledigt worden. Nach Vorlage dieser Beschwerdevorentscheidung habe das Bundesfinanzgericht die Zurückweisung des Antrages am mit der Begründung aufgehoben, dass die noch nicht erledigte Vorlage des eigentlichen Nachsichtsantrages kein Grund für eine Zurückweisung der beantragten Wiederaufnahme wäre.

Nunmehr habe das Finanzamt über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Nachsicht zu entscheiden.

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO sei ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag wiederaufzunehmen, wenn der Bescheid durch gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei.

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO sei dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkämen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht hätten geltend gemacht werden können, und die Kenntnis dieser in lit. a und lit. b dargelegten Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

§ 303 Abs. 1 lit. a BAO:

Als Wiederaufnahmegründe kämen gerichtlich strafbare Taten in Betracht, wenn sie auf Seite der Partei, eines Behördenorganes oder eines Dritten lägen. Diese Frage sei als Vorfrage von der Abgabenbehörde zu beurteilen. Hierbei sei Voraussetzung, dass die objektive und subjektive Tatseite einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sei.

Gegenständlich werde der Behörde die Falschinformation des UFS und des BFG und somit die Herbeiführung der Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat, nämlich reine Betrugsabsicht, Verletzung des Art. 23 B-VG, § 35 EStG, § 215 BAO, vorgeworfen. Hinsichtlich der geltend gemachten gerichtlich strafbaren Handlung in Form einer Betrugsabsicht werde unter anderem als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht, dass ein Behördenorgan im Zuge der Erledigung einer Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Abweisung eines Nachsichtsantrages vom ausgeführt habe, dass im betreffenden Fall die seitens der Bf. für die Jahre 2007 und 2008 über Freibeträge geltend gemachten Kosten für außergewöhnliche Belastung ihres Kindes mangels Nachweises aberkannt worden seien. In der Folge habe das Behördenorgan diesen Sachverhalt als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und somit als nicht sachlich unbillig im Sinne des § 236 BAO gewürdigt. Der Fall sei sodann dem BFG am vorgelegt und von diesem am als unbegründet abgewiesen worden.

Gemäß § 146 StGB sei, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleite, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädige, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Objektive Tatseite:

Einen Betrug begehe, wer einen anderen über eine Tatsache täusche und dadurch bei diesem einen themengleichen Irrtum entdecke. Das Opfer werde dadurch zu einer Vermögensdisposition veranlasst, welche es selbst schädige und den Täter oder einen Dritten bereichere.

Subjektive Tatseite:

Betrug erfordere einen doppelten Vorsatz. Einerseits Vorsatz auf Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale und darüber hinaus Bereicherungsvorsatz.

Gegenständlich sei weder die objektive noch die subjektive Tatseite erfüllt.

Das Behördenorgan habe in der betreffenden Beschwerdevorentscheidung den bereits mit Bescheid vom von der Behörde vertretenen Sachverhalt dargestellt. Hieraus könne in keiner Weise die Absicht das Bundesfinanzgericht zu täuschen abgleitet werden, zumal die Beschwerdevorentscheidung durch Vorlage an das Gericht sistiert werde und Ausführungen in einer Beschwerdevorentscheidung dann als Vorhalt zu qualifizieren seien. Die Bf. hätte daher jederzeit die Möglichkeit gehabt, den (falls überhaupt vorliegend) irrtümlich falschen Sachverhalt aufzuklären. Auch habe sie den Vorwurf des Betruges in der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid, welcher den gleichen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe, nicht erhoben, sondern sich lediglich auf die materiell rechtliche Nichtanerkennung diverser Kosten berufen.

Die objektive Möglichkeit, das Bundesfinanzgericht zu täuschen und zu einer die Bf. schädigenden Disposition zu verführen, werde dadurch ausgeschlossen. Der Bf. sei somit ein ergreifbares Mittel, um die Aussagen einer Beschwerdevorentscheidung zu beeinspruchen bzw. richtig zu stellen, eingeräumt worden und könne daher der Behörde keine Täuschungsabsicht vorgeworfen werden.

Des Weiteren verlange der Tatbestand des § 146 StGB das Vorliegen eines Vorsatzes zur Bereicherung. Die Erledigung eines abweisenden Bescheides betreffend Nachsicht in Form einer Beschwerdevorentscheidung könne nicht zur Bereicherung des Entscheidungsorganes führen. Würden einer Partei die offenen Abgabenschulden nicht nachgesehen, führe das in rechtlicher Folge dazu, dass diese aufrecht blieben und an das Finanzamt abzuführen seien. Eine Bereicherung des Behördenorganes könne damit nicht erreicht werden und sei daher auch ein Bereicherungsvorsatz somit schon per se auszuschließen.

Wenn die Bf. in ihrer Beschwerde der Behörde die Verletzung des Art. 23 B-VG, § 35 EStG, § 215 BAO vorwerfe, könne seitens des Finanzamtes dazu ausgeführt werden:

lm Nachsichtsverfahren habe die Behörde von den rechtskräftig festgestellten Abgaben im Feststellungsverfahren auszugehen. Im Feststellungsverfahren, nicht im Nachsichtsverfahren sei der abgabenrechtliche Sachverhalt hinsichtlich § 35 EStG zu würdigen. Ebenso verhalte es sich mit den daraus folgenden Verbuchungen gemäß § 215 BAO.

Im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Nachsicht könnten - solange die Bescheide über den Abgabenanspruch dem Rechtsbestand angehörten -, wie dies gegenständlich der Fall sei, Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung gemäß § 35 EStG nicht mit Erfolg erhoben werden. Hierfür stehe nur das Rechtsmittel bzw. der Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO (binnen Jahresfrist) betreffend den Bescheid über den Abgabenanspruch zur Verfügung.

Bestehe zwischen der abgabepflichtigen Partei und der Abgabenbehörde eine Meinungsverschiedenheit bezüglich der Rechtmäßigkeit der Umbuchungen nach § 215 BAO, so sei hierüber in einem im Abrechnungsbescheidverfahren zu entscheiden und könne dies daher nicht Gegenstand im Verfahren betreffend Zurückweisung der Wiederaufnahme eines Nachsichtsverfahrens sein.

Der Vorwurf an die Behörde, durch Verletzung der §§ 35 EStG und 215 BAO eine gerichtlich strafbare Tat begangen zu haben, gehe somit ins Leere.

Eine Beurteilung des Art. 23 B-VG stehe dem Finanzamt in keinem Verfahren zu und könne diese verfassungsrechtliche Bestimmung nicht vor dieser Behörde geltend gemacht werden.

Ad § 303 Abs. 1 lit. b BAO:

Wiederaufnahmegründe seien im Zeitpunkt der Bescheid Erlassung existente Tatsachen, also ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, die erst später hervorkämen. Maßgebend sei in diesem Zusammenhang, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. , 0136).

Die im Antrag samt Stellungnahme einschließlich des ergänzenden Einwandes am geltend gemachten gesetzlichen Widrigkeiten stellten nun aber eine rechtliche Beurteilung von nicht neu hervorgekommenen Sachverhaltselementen für das Nachsichtsverfahren dar und seien daher nicht als neue Tatsache im Sinne des § 303 BAO zu qualifizieren gewesen, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus den obig ausgeführten Rechtsgründen abzuweisen gewesen sei.

*****

Dagegen brachte die Bf. mit Schreiben vom rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte vor, dass ihr § 303 Abs. 1 lit. a BAO zugrunde liege, da der Bescheid seitens der Behörde durch eine strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei. Die entsprechenden Begründungen folgten.

Sie habe am festgestellt, dass der Verdacht bestehe, dass ein Großteil der Unterlagen, die Behinderung von P-1 betreffend, seitens des Finanzamtes verschlampt worden sei. Sämtliche Tatsetzungen der Behörde wären unter Einhaltung von Gesetzen sonst nicht passiert. Diese habe versucht, unter Nichteinhaltung von Gesetzen einer Behinderten vorsätzlich Schaden zuzufügen und dies zusätzlich in Betrugsabsicht.

Die Bf. beziehe sich, bevor sie auf rechtliche Grundlagen des BFG eingehe, auf folgende Beispiele:

Für dieselbe Person, dieselbe Behinderung, dieselben Kosten, dieselben außergewöhnlichen Belastungen habe das BFG Kosten von € 10.928,44 anerkannt. Hingegen habe das Finanzamt die außergewöhnliche Belastung im Bescheid vom mit Null festgestellt. Auch habe das Finanzamt 2013 gewisse Kosten nicht anerkannt, da die Bf. Pflegegeld beziehe, obwohl der Behörde ein Bescheid von 2006 vorliege, dass das Pflegegeld an das Land Niederösterreich gehe. Außerdem seien zwar Kosten für Damenbinden mit € 905,20 anerkannt worden, die jedoch in der Gesamtsumme „vergessen“ worden seien. So gäbe es noch viele Beispiele, wie man P-1 betrüge und ihr direkten Schaden zufüge.

Das sei nichts anderes als der Versuch, außergewöhnliche Belastungen herabzusetzen und in Betrugsabsicht Beträge nicht auszuzahlen.

Die Bf. zitiere aus einem Erkenntnis des BFG, dass aus Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 B-VG der sogenannte Gleichheitssatz abgeleitet werde, wonach Gleiches gleich behandelt werden solle. Ungleiches solle nicht ungleich behandelt werden.

Die Bf. habe verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung, was bei der Einkommensbesteuerung einen Anspruch auf die sogenannte Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedeute. Unter anderem sei in diesem Sinne das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des ergangen, an welches sich auch das vorliegende Erkenntnis des BFG orientiere. Im Vergleich mit einer anderen Person mit derselben Einkommenshöhe, aber ohne Unterhaltsbelastung, solle die Bf. nicht gleich besteuert werden, sondern die Unterhaltsbelastung solle nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der letzten Jahrzehnte insgesamt berücksichtig werden.

Vergleiche sie jetzt die Vorgangsweise des Finanzamtes, brauche sie über die Einhaltung von Gesetzen seitens der Behörde gar nicht mehr nachzudenken. Hier liege ganz klar der Vorsatz vor, eine Behinderte zu betrügen. Die objektive Tatseite liege deshalb vor, weil von der Behörde ein Bürger (Behinderter) getäuscht und daher ein themengleicher Irrtum erweckt werde. Das Opfer werde dadurch zu einer Vermögensdisposition veranlasst, welche es selbst schädige und den Täter oder einen Dritten bereichere. Wenn unter Nichteinhaltung und Nichtanwendung von Gesetzen eine Behinderte geschädigt werde, sei diese Tatseite klar gegeben.

Zur subjektiven Tatseite sei festzustellen, dass ein Vorsatz auf Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale und ein Bereicherungsvorsatz wohl eindeutig vorliege. Auf Grund der Nichteinhaltung seitens der Behörde habe P-1 nicht so gefördert werden können, wie es notwendig gewesen wäre, was nicht nur den Betrug zur Grundlage habe, sondern auch den Vorsatz, eine Behinderte gesundheitlich zu schädigen.

Es sei seitens des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart auch in Betrugsabsicht ein Betrag von € 14.847,25 als Forderung vom Finanzamt Baden übernommen worden, um das Geld einzukassieren oder einzubehalten. Hier halte die Bf. noch fest, dass es sich auch um Beihilfe zum Betrug handeln und eine eventuelle Verjährung auf Grund der letzten Tatsetzung 2017 nicht eingetreten sein könne. Es sei auch von Seiten der Behörde keine Überprüfung erfolgt, der Betrag stimme in keiner Weise mit Gesetzen und Entscheidungen des BFG überein. Der BFG entscheide auf Grund von Gesetzen, die dem Finanzamt offenbar fremd seien („Wozu brauche ich Gesetze, wenn ich betrüge“). Sollten seitens der Behörde in diesem Bereich „Fehler“ vorliegen und ein Betrug versehentlich passiert sein, so verlange die Bf. eine sofortige Rückzahlung dieses Betrages.

Im Abweisungsbescheid werde vermerkt, dass die Bf. jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, einen irrtümlich falschen Sachverhalt aufzuklären. Dazu sei zu sagen, dass aufgrund der österreichischen Verfassung und allen Finanzgesetzen vorausgesetzt werden könne und müsse, dass alle Gesetze eingehalten und angewandt würden, ohne dass dazu eine Erklärung von ihrer Seite notwendig sein solle. Sie könne diese Aussage nur als Scherz werten, da sämtliche Gesetze dem Finanzamt bekannt sein müssten und sie nicht die Pflicht und Aufgabe habe, die Behörde darüber aufzuklären, was rechtskonform sei oder nicht. Die Gesetze nicht zu kennen, könne nur eine grobe Fahrlässigkeit oder Absicht des Finanzamtes darstellen.

Die Bf. sehe es genauso als Vorsatz der Behörde an, wenn sie schreibe oder Bescheide herausgebe, wobei ihr alle Gesetze klar sein müssten, und sämtliche weitere Vorgänge an andere Instanzen abschiebe (z.B. BFG), um eine weitere Zeitverzögerung zu Lasten einer Behinderten zu erreichen. Es sehe danach aus, dass hier versucht werde, sich Rechtswidrigkeiten absichern zu lassen, um eventuelle strafrechtlich relevante Vorgänge zu umgehen.

Sie verweise außerdem noch auf § 34 Abs. 6 EStG, § 235 BAO, § 236 BAO, Art. 18 und Artikel 7 der österreichischen Verfassung.

Abschließend verzichtete die Bf. ausdrücklich auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und beantragte die sofortige Vorlage ihrer Beschwerde direkt an das BFG. Sie ersuche des Weiteren, die Beilagen inklusive der Hinweise auf diverse Gesetze zu lesen und zu beachten, wobei alle diese Unterlagen vorliegen müssten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 304 BAO (idF ab bis ) ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.

Die Bf. zog als Grund für ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Nachsichtsverfahrens betreffend die mit Nachforderungen von € 7.559,46 und € 8.166,53 festgesetzten Einkommensteuern 2007 und 2008 die Bestimmung nach § 303 Abs. 1 lit. a BAO heran, wonach diese Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Handlung des Finanzamtes, nämlich durch Betrug seitens des Finanzamtes, herbeigeführt worden sei.

Damit wird jedoch lediglich ein Wiederaufnahmsgrund für die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 selbst bescheinigt, die jedoch gemäß § 304 BAO infolge Verjährung nicht mehr in Betracht kommen kann, nicht aber für das hier gegenständliche Nachsichtsverfahren, da nicht vorgebracht wurde, dass die Bescheide vom bzw. , mit denen die Anträge auf Nachsicht der Einkommensteuern 2007 und 2008 ab- bzw. zurückgewiesen wurden, durch betrügerische Handlungen der Abgabenbehörde zustande gekommen seien.

Informativ wird dazu festgestellt, dass sich auch aus einem solchen Einwand nichts gewinnen hätte lassen, weil sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass die Nachsicht nach § 236 BAO nicht dazu dient, im vorangegangenen Festsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen ().

Da der Unbilligkeitstatbestand auf die Einhebung abstellt, kann mit einer Maßnahme nach § 236 BAO etwa dann nicht vorgegangen werden, wenn eine Abgabenvorschreibung zB zufolge unzutreffender Steuerbescheide als unbillig erscheint, dieselben jedoch nicht mit Hilfe der zustehenden Rechtsmittel bekämpft wurden ().

Ein Nachsichtsverfahren ersetzt nicht ein Rechtsmittelverfahren gegen den Abgabenbescheid, sodass für eine Bewilligung der Nachsicht die inhaltliche Richtigkeit des Abgabenbescheides grundsätzlich nicht von Bedeutung ist ().

Das Nachsichtsverfahren ist nicht dazu bestimmt, Einwänden, die im Falle einer vermeintlich zu hoch bemessenen Abgabenschuldigkeit im Rechtsmittelweg vorgebracht hätten werden können, nachträglich im Wege einer Abgabennachsicht zum Durchbruch zu verhelfen ().

Da die Vorlage der von der Bf. monierten fehlenden Unterlagen, die das Finanzamt ihrer Ansicht nach unterdrückt habe, daher für das Nachsichtsverfahren ohnedies keinerlei Bedeutung gehabt hätte, hätte auch deren Kenntnis keinen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt (§ 303 Abs. 1 BAO), weshalb auch diesfalls eine Wiederaufnahme des Nachsichtsverfahrens nicht erfolgen hätte können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105893.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at