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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.02.2019, RV/7501017/2018

Parkometerabgabe; kein gültiger Parkschein zum Beanstandungszeitpunkt; Bf. erachtet es beim Abstellen des Fahrzeuges von bis zu drei Minuten nicht als erforderlich, einen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67/2018, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein der Schriftführerin I., zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt somit € 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 17:11 Uhr in 1060 Wien, D.gasse, beanstandet, da zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein im Fahrzeug eingelegt bzw. kein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Die im Zuge der Beanstandung mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe wurde binnen der zweiwöchigen Frist nicht beglichen.

Da auch die mit Anonymverfügung verhängte Geldstrafe binnen der vierwöchigen Frist nicht einbezahlt wurde, lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) dem Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67/2018, an, er habe das Fahrzeug zur genannten Zeit am genannten Ort ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung im Wesentlichen mit der Begründung Einspruch, dass er zuerst in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße gestanden sei und dort einen Parkschein für 15 Minuten gebucht habe. Er habe dort sein PayLife Prepaid Konto mit Guthaben aufgeladen. Danach sei er mit seinem Fahrzeug weggefahren und habe dieses in 1060 Wien, D.gasse, abgestellt. Er sei in seinem Fahrzeug gesessen, als das Parkraumüberwachungsorgan sich seinem Fahrzeug genähert und begonnen habe einen Strafzettel auszufüllen. Über Befragen, was er tue, habe ihm das Organ geantwortet, dass der 15-Minuten-Parkschein abgelaufen sei. Er habe dem Organ erklärt, dass er noch im Fahrzeug sitze und einen Parkschein ausfüllen habe wollen. Der Bedienstete habe diese Erklärung nicht akzeptiert und die gegenständliche Strafe verhängt, ohne ihn weiter anzuhören. Im Gegenteil, er habe seine Arbeit beschleunigt um den Strafzettel zu vervollständigen.

Er beantrage die Einstellung des Verfahrens und behalte sich weitere Beweise vor.

Die MA 67 lastete dem Bf. in der Folge mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (d.s. 10 % der Strafe, jedoch mind. € 10,00 für jedes Delikt) verhängt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Einwendungen des Bf. festgehalten, dass die Behörde Beweis durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, die Zulassungsdaten, die Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin, welche ihn als Lenker bekanntgegeben habe, den Einspruch des Bf. sowie die Übersicht über die für das Fahrzeug elektronisch gebuchten Parkscheine erhoben habe.

Rechtlich wurde der Sachverhalt wie folgt gewürdigt:

"Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der
Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Fest steht, dass das Fahrzeug im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.

Der am elektronisch gebuchte 15-Minuten-Parkschein (Nummer 255789895, gebucht um 16:44 Uhr) war unbestritten zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht mehr gültig. Ebenso steht fest, dass zum Beanstandungszeitpunkt kein Papierparkschein ausgefüllt war.

Selbst wenn man Ihrem Vorbringen so weit folgen würde, dass Sie zum Zeitpunkt des
Einschreitens des Organes der Straßenaufsicht gerade mit der Entwertung eines elektronischen Parkscheines beschäftigt waren und Sie der Meldungsleger gewissermaßen in Ihrem Vorhaben, unverzüglich einen Parkschein zu entwerten, unterbrochen hat, so ist dennoch festzuhalten, dass Sie auch in der Folge, also nach erfolgter Beanstandung, keinen elektronischen Parkschein für diesen Abstellvorgang gebucht haben, was Sie im Übrigen auch nicht einmal behauptet haben. Damit lag also ein gebührenpflichtiger Abstellvorgang vor, doch sind Sie Ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe durch Entwertung eines Parkscheines nicht nachgekommen. Deshalb ist die Beanstandung zu Recht erfolgt und Tatbestandsmäßigkeit gegeben. Weiterer Ermittlungen bedurfte es zur Klärung des hier relevanten Sachverhaltes nicht.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen
Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Parkometerabgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Venlvaltungsübertretung mit
Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG 1991) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die zu Grunde liegende Tat schädigte im vorliegenden Fall das als sehr bedeutend
einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. Zl. 97/17/0201).

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen haben Sie keine Angaben gemacht,
weswegen im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl. Zl. 2001/09/0120). Über Sorgepflichten wurde nichts bekannt.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen
Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 aktenkundig sind.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde. Die Einwendungen sind ident mit jenen im Einspruch gegen die Strafverfügung.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Bf. in teilweiser Wiederholung seiner bisher im Verwaltungsstrafverfahren gemachten Ausführungen vor, dass er noch im Auto gesessen sei, als er eine berufliche SMS bekommen habe. Plötzlich habe er vor dem Fahrzeug ein Kontrollorgan gesehen, welches dabei gewesen sei, eine Strafe auszustellen. Er habe mit dem Kontrollorgan durch das offene Fenster gesprochen und gesagt, dass er gerade dabei sei, einen elektronischen Parkschein zu aktivieren. In diesem Moment habe er eine SMS von einer Bekannten bekommen, die ihm geschrieben habe, dass sie nicht zu Hause sei. Damit habe es für ihn keinen Grund mehr gegeben, dort stehen zu bleiben und für diese kurze Zeit einen Parkschein auszufüllen. Das habe er auch dem Kontrollorgan gesagt. Das Kontrollorgan habe die Anzeige trotzdem ausgestellt.

Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis, dass er vorher im 3. Bezirk sein Fahrzeug abgestellt hat, eine Quittung von der Easy Bank AG, sowie drei Fotos vor, welche ein Parkraumüberwachungs­organ mit dem PDA-Gerät vor seinem Fahrzeug zeige.

Das als Zeuge einvernommene Kontrollorgan gab über Befragen der Richterin, wie ein Beanstandungsvorgang grundsätzlich ablaufe, Folgendes an:

Sitze jemand im Fahrzeug, dann spreche er den Lenker an und frage, ob ein Parkschein gebucht werde. Wenn nicht, fordere er diesen unter Hinweis auf die Gebührenpflicht auf, einen Parkschein auszufüllen. Es gäbe Personen, die das Auto als „Büro“ ansehen und in diesem Fahrzeug essen oder andere diverse Tätigkeiten ausüben würden. Wenn kein Parkschein aktiviert worden sei, schreibe er das im Zusatzvermerk dazu und komme in einer zweiten Runde noch einmal bei diesem Fahrzeug vorbei. Wenn er die Person anspreche und diese zeige sich einsichtig und fülle einen Parkschein aus, dann sage er, dass das in Ordnung sei. Er glaube nicht, dass das in diesem Fall so gewesen sei. Er tippe darauf, dass er schon in der Beanstandung gewesen und dass der Beschuldigte nicht von Haus aus im Fahrzeug gesessen sei. Er betone noch einmal, dass seine Vorgehensweise immer die gleiche sei. Die Frage der Richterin, ob er die Person sei, die auf dem vom Bf. aus dem Fahrzeug aufgenommenen Foto zu sehen sei, wurde vom Zeugen bejaht.

Weiters führte das Kontrollorgan aus, dass er sich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern könne. Er könne nur noch einmal sagen, dass er, wenn der Lenker im Fahrzeug sitze und keinen Parkschein habe, diesen auf die Gebührenpflicht aufmerksam mache. Eine zweite Runde gehe er nur, wenn er das Gefühl habe, dass der Lenker keinen Parkschein ausfüllen wird. Wenn der Fall eintrete, dass er eine zweite Runde gehe und es sei noch immer kein Park­schein aktiviert, dann setze er eine Beanstandung und mache einen Zusatzvermerk, zB erste Begehung um … Uhr, zweite Begehung um … Uhr.

Die Fotos werden von ihm immer erst zum Schluss der Beanstandung gemacht werden.

Es gäbe aber auch Kollegen, die eine andere Vorgehensweise hätten. Er mache dies schon seit über 20 Jahren so.

Über Befragen des Beschwerdeführers gab das Kontrollorgan an, dass zwischen der ersten und der zweiten Begehung ca. 15 Minuten lägen.

Im gegenständlichen Fall gehe das Kontrollorgan davon aus, dass bei Beginn seiner Beanstandung niemand im Fahrzeug gewesen sei und der Lenker erst während der Beanstandung gekommen sei. Es habe sich ein Gespräch entwickelt, welches nicht so gelaufen sei, sodass er von der Beanstandung abgelassen hätte. Dies sei aber von ihm eine reine Vermutung, denn genau könne er sich nicht mehr daran erinnern. In diesem Fall mache ihn das Zeitdiagramm stutzig. Er sehe nämlich einen gebuchten Parkschein 10 Minuten nach dessen Ablauf noch mit einem Rufzeichen auf seinem PDA-Gerät. Erst danach erlösche diese Buchung. In diesem Fall hätte er den Parkschein noch bis 17:09 Uhr gesehen.

Der Beschwerdeführer erwiderte darauf, dass es nicht so passiert sei, wie das Kontrollorgan in seiner Aussage ausgeführt habe. Er sei maximal drei Minuten an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug gestanden. Denn er habe eine SMS von einer Bekannten bekommen, die er besuchen wollte; diese Bekannte habe in dieser SMS mitgeteilt, dass sie nicht zu Hause sei. Damit habe der Bf. keinen Grund gesehen, noch länger an der verfahrensgegenständlichen Adresse zu bleiben und einen Parkschein auszufüllen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am  um 17:11 Uhr in 1060 Wien, D.gasse gegenüber, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Das Abstellen des Fahrzeuges an der genannten Adresse sowie die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers (Bf.) blieben durch ihn unbestritten.

Der am um 16:44 Uhr elektronisch gebuchte 15-Minuten-Gratisparkschein war unbestritten zum Zeitpunkt der Beanstandung (17:11 Uhr) nicht mehr gültig.

Das Kontrollorgan nahm im Zuge der Beanstandung zwei Fotos auf. Durch die Fotos ist dokumentiert, dass der Bf. zur Beanstandungszeit im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug saß.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos, den vom Bf. zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos, der Übersicht m-parking, den im Zuge der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen und Beweismittelvorlagen des Bf. und der Zeugenaussage des Kontrollorganes.

Unstrittig ist, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan (17:11 Uhr) ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Der Bf. brachte in seiner Beschwerde und im Zuge der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass er das Fahrzeug an der verfahrensgegenständlichen Adresse nur max. drei Minuten abgestellt habe. Er sei noch im Auto gesessen, als er eine berufliche SMS bekommen habe. Plötzlich habe er vor dem Fahrzeug ein Kontrollorgan gesehen, welches dabei gewesen sei, eine Strafe auszustellen. Er habe mit dem Kontrollorgan durch das offene Fenster gesprochen und gesagt, dass er gerade dabei sei, einen elektronischen Parkschein zu aktivieren. In diesem Moment habe er eine SMS von einer Bekannten bekommen, die ihm geschrieben habe, dass sie nicht zu Hause sei. Damit habe es für ihn keinen Grund mehr gegeben, dort stehen zu bleiben und für diese kurze Zeit einen Parkschein auszufüllen. Das habe er auch dem Kontrollorgan gesagt. Das Kontrollorgan habe die Anzeige trotzdem ausgestellt.

Mit seinem Vorbringen kann der Bf. der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, denn er bestätigt damit nur die Anzeigedaten des Kontrollorgans, indem er selbst ausführt, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei für ungefähr drei Minuten in 1060 Wien, D.gasse gegenüber, abgestellt gewesen.

Festzuhalten ist, dass es für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht wesentlich ist, ob das Kontrollorgan mit dem im Fahrzeug sitzenden Bf. in irgendeiner Form in Kontakt getreten ist. Denn entscheidungsrelevant ist ausschließlich die Tatsache, dass zum Beanstandungszeitpunkt weder ein gültiger Parkschein im Fahrzeug eingelegt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Wenn der Bf. in der mündlichen Verhandlung ausführt, es sei nicht so passiert, wie der Zeuge ausgesagt habe, denn er sei maximal drei Minuten an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug gestanden, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, wie lange ein Autolenker in einer parkraumbewirtschafteten Zone steht. Die Pflicht zum Einlegen eines ausgefüllten Parkscheines oder zum Aktivieren eines elektronischen Parkscheines beginnt unverzüglich ab dem Abstellen seines Fahrzeuges. Die Meinung des Bf., bei Abstellen des Fahrzeuges nur für ein paar Minuten sei kein Parkschein erforderlich, ist demnach rechtsunrichtig.

Im Übrigen hat der Bf. auch, nachdem das Kontrollorgan die Anzeige aufgenommen hatte, keinen Parkschein aktiviert.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen, nämlich, dass zum Beanstandungszeitpunkt um 17:11 Uhr weder ein Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war, gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.

Der Bf. hat daher die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu
entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Rechtliche Würdigung der Beschwerdeinwendungen:

Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0099, fest, dass auch bei kurzer Abstellzeit von bis zu zehn Minuten (Anm.: seit September 2013 ein 15-Minuten-Gratis-Parkschein) nur die Entwertung eines entsprechenden Parkscheines den Bestimmungen des Parkometergesetzes entspricht und eine allfällige Gebührenbefreiung eintreten lässt.

Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten (vgl. ).

Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe ist in der in der Kontrolleinrichtungenverordnung vorgesehenen Form (vgl. § 7 Kontrolleinrichtungenverordnung) nicht vorgesehen (vgl. ; ).

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser
nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt
nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm
rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der
Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 aus.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. , uvm).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein
öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung
besteht. Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der
Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine
individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Die Unbescholtenheit des Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten wurde von der Behörde als Milderungsgrund berücksichtigt.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden von der belangten Behörde auf Grund fehlender Angaben als durchschnittlich angenommen (vgl. ).

Unter Beachtung der Strafzumessungsgründe und des bis zu € 365,00 reichenden
Strafsatzes erachtet das Bundesfinanzgericht die über den Bf. verhängte Geldstrafe von
€ 60,00 schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
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Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7501017.2018

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