Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.02.2019, RV/7500582/2018

Fahrlässige Verkürzung der Wiener Gebrauchsabgabe - objektive Tatseite (Gebrauchsabgabepflicht) und subjektive Tatseite (Verschulden) bestritten; Schuldspruch mit Absehen von der Verhängung einer Strafe und Erteilen einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Verwaltungsstrafsache gegen N.N., p.A. Fa. X-KG, Adresse1, wegen der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Wiener Gebrauchsabgabe gemäß  § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung über die Beschwerde vom , eingebracht von den beschwerdeführenden Parteien N.N. und der gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung herangezogenen Fa. X-KG (nunmehr Fa. X. Ltd & Co KG), gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen als Abgabenstrafbehörde vom , GZ1 u.a., nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen  am und am in Anwesenheit der Beschuldigten, des Behördenvertreters AR A.B. und der Schriftführerin C.D. zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde der Beschwerdeführerin N.N. teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, dass - bei unverändert aufrecht bleibendem Schuldspruch wegen der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Wiener Gebrauchsabgabe 2017 ( § 16 Abs. 1 GAG) - der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG und § 24 Abs. 1 BFGG eine Ermahnung erteilt wird.

II.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde der der gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung herangezogenen Fa. X. KG (nunmehr Fa. X. Ltd & Co KG) Folge gegeben und der Ausspruch über die Haftung aufgehoben. 

III.) Gemäß § 64 VStG und  § 52 Abs. 8 VwGVG haben die beschwerdeführende Parteien weder Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens noch Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.

IV.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) für schuldig erkannt
1) Zahl: GZ1
2) Zahl: GZ2
3) Zahl: GZ3
4) Zahl: GZ4
5) Zahl: GZ5
6) Zahl: GZ6
7) Zahl: GZ7
sie habe als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X-KG am vor der Liegenschaft in Adresse1, über dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, sieben Scheinwerfer angebracht gehabt, wobei sie hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Sie habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 bis zum mit dem Betrag von je € 9,40 verkürzt und sieben Verwaltungsübertretungen begangen.

8) Zahl: GZ8
sie habe als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X-KG am vor der Liegenschaft in Adresse1, über dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, ein Vordach im Ausmaß von 0,42 m² angebracht gehabt, wobei sie hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Sie habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 bis zum mit dem Betrag von € 23,40 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
ad 1.) bis 7.)
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost 820 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

ad 8.)
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B5 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Bf. folgende Strafen verhängt:
8 Geldstrafen von je € 40,00, falls diese uneinbringlich sind, 8 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.

Ferner habe die Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das wären 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) würden daher je € 50,00 betragen. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die X-KG hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) sei für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben sei.

Nach § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Bf. die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sei.

Im vorliegenden Fall gehe aus einer Anzeige eines Kontrollorganes der Stadt Wien hervor, dass die Bf. den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, durch die oben angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen habe.

In ihrem Einspruch führe die Bf. im Wesentlichen aus, dass sie gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 46 zur Zahl MA 46 - ********** Beschwerde erheben werde und daher über den Ausgang keine präjudizierende Aussage getroffen werden könne, weshalb die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren verfrüht bzw. diese vorerst als obsolet zu betrachten wären. Erst nach Beendigung des Berufungsverfahrens
wäre die gegenständliche Strafverfügung entweder aufzuheben oder neu zuzustellen. Im Übrigen wäre das Strafausmaß im Hinblick auf den jährlichen Abgabenbetrag unverhältnismäßig hoch bemessen.

Der Sachverhalt selbst sei nicht bestritten worden.

Hiezu wird Folgendes festgestellt:
Entgegen der Annahme der Bf. sei der Abschluss eines Abgabenbemessungsverfahrens nicht Voraussetzung für ein Verwaltungsstrafverfahren in der selben Angelegenheit; der Inhalt von Abgabenbescheiden entfalte weder hinsichtlich der Sachverhaltsannahme, noch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung Bindungswirkung für die Finanzstrafbehörde (siehe Erkenntnis des ZI.: 87/17/0349); der Sachverhalt
sei vielmehr von der Abgabenstrafbehörde selbst zu beurteilen, was nicht ausschließe, dass die im Abgabenverfahren erzielten Beweisergebnisse ohne Wiederholung der Beweisaufnahme verwertet werden könnten.

Im Anlassfall liege eine Anzeige eines Kontrollorganes der Stadt Wien vor und sei der festgestellte Sachverhalt - der gar nicht bestritten worden sei - klar umschrieben. Dies allein sei für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren völlig ausreichend.

Soweit das Strafausmaß - gemessen an den verkürzten Abgabenbeträgen - für unverhältnismäßig hoch gehalten werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Strafbeträge ohnedies im untersten Bereich der gesetzlichen Strafdrohung lägen. Im Übrigen habe der Verfassungsgerichtshof zu dieser Frage mit Erkenntnis vom , Zlen. B 149/76; B 397/76; B 416/76, festgestellt: "Bei einer im Einzelfall derart niedrigen Abgabe ..... tritt die Relation zwischen der verkürzten Abgabe und dem Strafbetrag gegenüber der absoluten Höhe der Strafe zurück. Es ist durchaus nicht unsachlich, wenn sich diese absolute Strafhöhe vor allem am Strafzweck orientiert."

Aufgrund der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass die Bf. den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, in Anspruch genommen habe, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Sie habe somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.

Eine Verkürzung liege in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde (vgl. ).

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 21.000,-- zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauere so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt werde.

Im Falle der Uneinbringlichkeit sei gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen.

Die verhängten Geldstrafen sollten durch ihre Höhe geeignet sein, die Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Als erschwerend sei kein Umstand, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bf. zu werten.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen komme auch bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht.

Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

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Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde der Bf. vom , mit welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Erkenntnisses beantragt wird.

Zur Begründung wird vorgebracht, im Straferkenntnis vom werde zwar umfangreich der rechtliche Standpunkt - durch verwaltungs- und verfassungsrechtliche Erkenntnisse untermauert - der Behörde dokumentiert, aber die substantiellen Punkte des Einspruches vom seien nicht behandelt worden.

Das Straferkenntnis beruhe auf nicht rechtskräftigen Bescheiden (‚ MA 46 - ****** aufrechtes Berufungsverfahren) und darüberhinaus sei nicht eindeutig erwiesen, wer der Hersteller/Verursacher und somit Straftäter in eventu sei. Die Firma X-KG habe keine dieser genannten Gegenstände montiert oder bauliche Veränderungen vorgenommen.

Somit sei die Erwähnung im Straferkenntnis vom : „Der Sachverhalt selbst
wurde nicht bestritten" unrichtig.

Ungeachtet der zuvor in den angeführten Beschwerden, sei nach gründlichen Recherchen
in den Gesetzestexten und Erlässen die Gebrauchsabgabe derart komplex, eine
Unterstützung der behördlichen Verwaltung sei unerlässlich und die Behörde sei nicht
einmal ansatzweise bereit, aufklärend mitzuwirken und ahnde dies nur mit Strafen.

Vielmehr werde das Straferkenntnis vom dies mit einer „Spezialprävention“ begründet.

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In der mündlichen Verhandlung vom führte die Bf. ergänzend aus, es sei aus dem Baugrundkataster (entsprechender Ausdruck und Foto in Natur wurden vorgelegt und zum Akt genommen und auch den Magistratsvertreter ausgehändigt) erkennbar, dass nur die letzte Stufe des Einganges zum Lokal in den öffentlichen Grund hineinreiche und sich das Vordach sowie auch die 7 Scheinwerfer nicht über den Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, sondern sich über den Privatgrund befänden.

Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt und dem Vertreter des Magistrates unter Fristsetzung aufgetragen, zu diesem neuen Vorbringen eine Stellungnahme der abgabenfestsetzenden Magistratsabteilung 46 (E.F.) einzuholen.

Die Magistratsabteilung 46, E.F., nahm per E-Mail vom zum zu diesem neuen Beschwerdevorbringen der Bf. wie folgt Stellung:

"Die Grundgrenze bei Gebäuden, die direkt an den Gehsteig grenzen, ist grundsätzlich das sogenannte „aufstrebende Mauerwerk“.

Das heißt, dass sich sämtliche vorspringende Baulichkeiten und Verzierungen, wie Sockel, Zierglieder, Lisenen, Säulen, Dachvorsprünge, Schauseitenverkleidungen, Wärmedämmungen u.  gl. bereits auf Fremdgrund (Öff. Gut der Stadt Wien) befinden.

Für fast all diese Gegenstände gibt es auch einen Gebrauchsabgabetarif: A. Post 1., bis 4.  „Einmalige Abgaben“.

Im gegenständlichen Fall ist meines Erachtens (als Sachverständiger und ausgebildeter Vermessungsingenieur) ebenfalls das aufstrebende Mauerwerk als Grundgrenze zu betrachten.

Der gesamte Dachvorsprung, das Vordach beim Eingang und die Stufen befinden sich daher im ÖG.

Somit sind natürlich auch die Scheinwerfer im Luftraum des öff. Gutes. (Wenn es nicht so wäre, würde ja auch der Gehsteigstreifen unterhalb des Dachvorsprunges auf Privatgrund liegen…)

Der übermittelte Plan (Baugrundkaster) stellt nur den planlichen Grenzverlauf, die Darstellung der Lage des Gebäudes fehlt vollkommen.

Das Gst. 13/1 ist NICHT im Grenzkataster, die Grenzpunkte sind daher nicht grenzverhandelt worden.

Der Grundsteuer-Kataster ist für die Feststellung der tatsächlichen Grundgrenze daher kaum brauchbar".

Die schriftliche Gegenäußerung der Bf. vom lautete wie folgt:

"a) wir haben die Stellungnahme vom Technischen Amtsrat E.F. MA 46
prüfen lassen und es werden folgende Bedenken angemeldet und es wird die
Zeugenladung beantragt, insbesondere auch deshalb, da die Stellungnahme eher allgemein („ grundsätzlich das sogenannte aufstrebende Mauerwerk ...") gehalten ist
und es einiger Erläuterungen bedarf.
b) in der Beilage wird ein Plan von der MA 29 (Detail und Übersicht) im wesentlichen Adresse1/Adresse2) übermittelt.
Daraus ist ersichtlich, dass das Vordach vom Haus auf dem Grundstück Nr. 9
Adresse2 über den schmalen Gehsteig ragt und auf dem Plan die
Grundstücksgrenze exakt mit dem „aufstrebenen Mauerwerk“ eingezeichnet ist,
im Gegensatz zu Adresse1, wo nur eine Stiege (von drei) sichtbar ist
und damit abzuleiten ist, dass die Grundstücksgrenze mit dem Vordach sein muss.
c) auch wenn laut Ausführungen des Sachverständigen der MA 46 die Grenzpunkte
des Grundstückes 13/1 KG ***** angeblich nicht ausverhandelt würden etc.,
bleibt noch immer die Darstellung der drei Stiegen, wobei nur eine sichtbar
eingezeichnet wurde.
Auch ist davon abzuleiten, dass ein Steuerpflichtiger sich bei amtlichen Plänen
verlassen muss können und den Grundsatz von Treu und Glauben in Anspruch nehmen kann, und somit eine Ahndung mit Strafen obsolet bleiben muss.
d) schon bei der ersten mündlichen Verhandlung wurde erwähnt, dass eine weitere Strafverfügung MA 6/ARP-S-******* für die gleiche Causa ausgestellt wurde. In den Beilagen die Kopie des Bescheides und eine Beschwerdevorlage ist evident.
Es wurde keine Erklärung gefunden, warum eine Strafverfügung zweimal ausgestellt wird."

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom antwortete die Bf. auf die Frage, warum wurde der Einwand, dass sich das am Lokal der Fa. X-KG, Adresse1, angebrachte Vordach im Ausmaß von 0,42 m² und die sieben Scheinwerfer über dem öffentlichen Gut befänden und daher keine Gebrauchsabgabe dafür geschuldet werde, nicht schon im Abgabenverfahren, sondern erst im gegenständlichen daran anschließenden Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht worden sei, dass ihr im Abgabenverfahren der Auszug aus dem Baugrundkatastar der MA 29 noch nicht bekannt gewesen sei. Die Einsicht in den Baugrundkataster der MA 29 sei erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend das hier strittige Erkenntnis in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am genommen worden.

Ergänzend brachte die Bf. vor, dass das Vordach und die Scheinwerfer auf dem Haus Adresse1 bereits seit ca. 1982 angebracht seien. Sie habe das Lokal im Jahr 2002 übernommen und in den Unterlagen keinen Hinweis auf eine Gebrauchsabgabe finden können. Dass es eine Gebrauchsabgabe grundsätzlich gebe, wenn z.B. Schilder in eine Straße hineinragten bzw. am Gehsteig angebracht seien, davon habe sie als Geschäftsführerin eines anderen Lokals Kenntnis erlangt. Da das Vordach und die Scheinwerfer immer schon da gewesen und nie Gegenstand einer Beanstandung im Rahmen einer Betriebsprüfung gewesen seien, sei sie nicht von einer Gebrauchsabgabepflicht ausgegangen.

Aufgrund des Umstandes, dass seit 20 Jahren für dieses Lokal keine Gebrauchsabgabe bezahlt worden sei und auch umfangreiche Umbauten des Gehsteiges und viele Begehungen seitens des Magistrates stattgefunden hätten und nie ein Hinweis auf eine Gebrauchsabgabepflicht ihr gegenüber geäußert worden sei, sei ich auch nicht auf den Gedanken gekommen, sich näher zu erkundigen.

Der Zeuge AR E.F., MA 46, gab auf Befragung zu Protokoll, dass bei Gebäuden, die an einen Gehsteig angrenzen, "grundsätzlich" das aufstrebende Mauerwerk die Grundgrenze bilde. Eine Ausnahme könne unter anderem bestehen, wenn beispielsweise eine Wärmeschutzdämmung nachträglich aufgebracht werde (bis zu 15 cm Breite), dann bleibe der alte Verputz die Grundgrenze.

Vorgelegt wurde vom Zeugen ein aktuelles Foto, auf dem ersichtlich sei, dass der Sockel des Gartenzaunes des angrenzenden Grundstücks 20/5 ebenfalls die Grundstücksgrenze bilde und das hier gegenständliches Gebäude nahezu in der selben Flucht verlaufe.

Zum Einwand der Bf., dass laut vorgelegten Plan der MA 29 (Baugrundkataster) beim Haus Adresse1 nur eine Stiege (von drei) sichtbar und damit abzuleiten sei, dass das Vordach über eigenen Grund liege, führte der Zeuge aus, das Grundstück befinde sich nicht im Grenzkataster sondern nur im Grundsteuerkataster. Die in der Katastralmappe dargestellten Grenzen seien somit nicht rechtsverbindlich. Ein Nachmessen aus der Katastralmappe sei im gegenständlichen Fall unstatthaft. Die Katastralmappe diene im gegenständlichen Bereich lediglich zur Veranschauung der Lage der Grundstücke.

Auf die Frage der Bf., wie sicher es sei, dass genau beim Sockel die Grundstücksgrenze liege, antwortet der Zeuge, nachdem der Gehsteig die Grundstücksgrenze sei, sei davon auszugehen, dass das aufstrebende Mauerwerk die Grundstücksgrenze bilde. Der Dachvorsprung dürfte im Sinne der Bauordnung errichtet sein. Allfällige Sockel- u. Dachvorsprünge dürften laut Zeuge gemäß § 83 der Bauordnung für Wien ohne Zustimmung des Eigentümers der Verkehrsfläche über die Baulinie oder Straßenfluchtlinie vorragen.

Der Baugrundkataster biete im gegenständlichen Bereich eine ungefähre Übersicht über Baugründe, die Lage der Grundstücke und der öffentlichen Verkehrsflächen. Genaue Grundstücksgrenzen würden damit nicht festgelegt, solche würden im Zusammenhang mit einer Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster festgelegt.

Die Bf. brachte schlussendlich vor, dass gegen das Erkenntnis d. BFG in der zugrundeliegenden Abgabensache eine Revision an den VwGH eingebracht worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Das Bundesfinanzgericht geht zunächst von folgendem Sachverhalt aus:

Die Bf. war bis  unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X-KG, und führt seit dem Jahr 2002 auf der Liegenschaft in Adresse1, ein Lokal. Am wurde seitens des Magistrates der Stadt Wien, MA 46 festgestellt, dass über dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, sieben Scheinwerfer und Vordach im Ausmaß von 0,42 m² angebracht waren, wobei die Bf. hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe 2017 iHv € 89,20 entrichtet hat.

Laut Firmenbuch ist die Bf. mit als Komplementärin der Fa. X-KG ausgeschieden und ist an ihrer Stelle die Fa. T. LTD, Adresse3, als unbeschränkt haftende Gesellschafterin eingetreten. Gleichzeitig wurde der Firmenname auf X. Ltd & Co KG geändert.

Dem Beschwerdevorbringen der Bf., dass laut vorgelegten Plan der MA 29 (Baugrundkataster) beim Haus Adresse1 nur eine Stiege (von drei) sichtbar über die Grundstücksgrenze rage und daraus abzuleiten sei, dass das Vordach und die sieben Scheinwerfer über eigenen Grund liege, kann seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht gefolgt werden. Die Aussage des Zeugen AR E.F. dahingehend, dass grundsätzlich immer das aufstrebende Mauerwerk die Grundstücksgrenze bildet, Häuser regelmäßig an die Grundstücksgrenze gebaut werden, um den knappen Baugrund zu nutzen und sich deswegen der Dachvorsprung sowie die hier in Rede stehenden sieben Scheinwerfer und das Vordach über dem Eingang über öffentlichen Grund befinden, ist nachvollziehbar und glaubhaft. Wäre dies im gegenständlichen Fall nicht so, so würde sich ein Teil des Gehsteiges im Privateigentum befinden. Die in der Katastralmappe dargestellten Grenzen sind laut unbedenklicher Aussage des Zeugen nicht rechtsverbindlich und geben nur eine ungefähre Übersicht über Baugründe, die Lage der Grundstücke und der öffentlichen Verkehrsflächen. Nach Aussage des Zeugen befindet sich das gegenständliche Grundstück 13/1 nicht im Grenzkataster, da die Grenzpunkte grenzverhandelt wurden.

Laut Homepage des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) dient der Grenzkataster im Gegensatz zum Grundsteuerkataster zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke. Grenzpunkte von im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken sind durch Maßzahlen (Koordinaten) in cm-Genauigkeit festgelegt. Eine exakte Rückübertragung von unkenntlich gewordenen Grenzen in die Natur ist somit durch das Vermessungsamt (Grenzwiederherstellung) sowie durch Vermessungsbefugte bzw. Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (IKV) jederzeit möglich. Der Grenzkataster bietet somit höchste Rechtssicherheit hinsichtlich des Grenzverlaufes!

Der seitens der Bf. vorgelegte Auszug aus dem Grundsteuerkataster (Baugrundkataster MA 29) stellt somit keinen wie immer gearteten Nachweis über die genaue Grundstücksgrenze der gegenständlichen Liegenschaft und somit für die Behauptung, dass sich die hier in Rede stehenden sieben Scheinwerfer und das Vordach nicht über öffentlichen Grund befinden würden, dar und kann somit der Beschwerde in objektiver Hinsicht nicht zum Erfolg verhelfen.

Zum Beschwerdeeinwand der Bf., das angefochtene Straferkenntnis beruhe auf nicht rechtskräftigen Bescheiden (‚ MA 46 - ****** aufrechtes Berufungsverfahren) und darüberhinaus sei nicht eindeutig erwiesen, wer der Hersteller/Verursacher und somit Straftäter in eventu sei und die Fa. X-KG habe keine dieser genannten Gegenstände montiert oder bauliche Veränderungen vorgenommen, wird im angefochtenen Erkenntnis zunächst zutreffend darauf verwiesen, dass die Behörde im Verwaltungsstrafverfahren nicht an die zugrundeliegenden Abgabenbescheide gebunden ist.

Mittlerweile ist jedoch über die Beschwerde in der zugrunde liegenden Abgabensache entschieden worden und es wird zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen insoweit auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/*******, verwiesen, welches bedenkenlos auch dem gegenständlichen Strafverfahren zugrunde gelegt werden kann, und in welchem wie folgt ausgeführt wird:

"Dem gegenständlichem Verfahren wird nachstehender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Bf. ist Pächterin des in Adresse1 gelegenen Lokales. Dieses Lokal
befindet sich in einem eingeschossigen Gebäude, dessen Fassade durch einen Gehsteig,
der dem öffentlichen Verkehr dient, begrenzt wird. Der Eingang zum Lokal ist über Stufen
zu erreichen und über den Eingang, oberhalb dieser Stufen, ist ein Vordach im Ausmaß
von 1,2 m x 0,35 m errichtet, das in den Luftraum über den Gehsteig hineinragt. Am
Dachvorsprung dieses Gebäudes, oberhalb des Einganges zum Lokal, sowie oberhalb
der drei, in die Fassade integrierten, Fenster des Lokales und der, auf der Fassade
befindlichen fünf Schilder, auf denen über das aktuelle Speiseangebot informiert wird, sind sieben Scheinwerfer montiert. Weder für das Vordach, noch für die Scheinwerfer liegt eine Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 GAG 1966 vor.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem, dem BFG vorgelegten, Bezug habenden
Verwaltungsakt, sowie aus dem aktenkundigen Foto, welches das Ergebnis des
behördlichen Augenscheines vom dokumentiert.
Beweiswürdigung:
Weder ergibt sich aus den vorstehend aufgezeigten Gesetzesbestimmungen (§§ 1
Abs.1, 9 Abs. 1a GAG 1966), dass nur derjenige, der das Vordach errichtet bzw. die
Scheinwerfer montiert für diese Gegenstände unter den genannten Voraussetzungen
eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken hat, noch geht daraus hervor, dass nur die Person,
die das Vordach errichtet bzw. die Scheinwerfer montiert hat zur Entrichtung der
Gebrauchsabgabe verpflichtet war, wenn sie aus deren Gebrauch subjektiven Nutzen
gezogen hat.
Vielmehr ist gemäß § 1 Abs.1 GAG 1966 derjenige verpflichtet eine Gebrauchserlaubnis
zu erwirken, der den Luftraum gebraucht, welcher sich über einen Gehsteig, der dem öffentlichen Verkehr dient, befindet, wenn die Art des Gebrauches in dem GAG
angeschlossenen Tarif enthalten ist ( z.B. gemäß Tarif B Post 5 durch die Benutzung eines
Vordaches oder nach Tarif B Post 20 durch die Benutzung von Scheinwerfer Post 20),
wobei es nur auf den objektiven Nutzen ankommt.
Die Bf. hat als Pächterin des verfahrensgegenständlichen Lokales das an der
Gebäudefassade errichtete Vordach sowie die auf den Dachvorspruch monierten sieben Scheinwerfer belassen und hat dadurch das Vordach als Wetterschutz für Gäste‚ und
die Scheinwerfer zum Ausleuchten der Lokalfassade und des daran angrenzenden
Gehsteiges benutzt. Da diese Gegenstände in den Luftraum oberhalb des an die Fassade
angrenzenden öffentlichen Gehsteiges hineinragen, war die Bf. gemäß § 1 Abs. 1 GAG
1966 vor Benutzung dieser Gegenstände zur Erwirkung einer Gebrauchserlaubnis
verpflichtet. Da sie dieses unbestrittene Weise unterlassen hat, ist sie gemäß § 9 Abs. 1a
iVm Tarif B Post 5, Tarif B Post 20 GAG 1966 zur Entrichtung der eimaligen jährlichen
Gebrauchsabgabe für das Vordach mit einer Fläche von 1,2m x 0,35 m im Betrage von
€ 23,40 sowie für die 7 Scheinwerfer im Betrage von insgesamt € 65,80 (= 9,40 x 9 )
verpflichtet.
Eine, von der Bf. unsubstantiiert in den Raum gestellte, ihre Ansicht stützende,
Rechtsprechung zu §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1a GAG 1966 liegt nicht vor.
Die von ihr ins Treffen geführten, mit geltenden Änderungen im GAG 1966
betreffen gemäß § 18 Abs. 8 GAG 1966 weder Tarif B Post 20 noch Tarif B Post 5.
Wenn auch im Spruch des bekämpften Bescheides von der Nutzung dreier Flachschilder
und zweier Pflanzentröge die Rede ist, so geht aus der im Spruch integrierten
Abgabenberechnung im Zusammenhalt mit der alleinigen Anführung vom Tarif B Post 5
und Post 20 in der Begründung deutlich hervor, dass mit diesem Bescheid die einmalige
Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 für den Gebrauch des, über den öffentlichen Grund
der Gemeinde befindlichen Luftraumes, durch die Nutzung eines Vordaches und sieben
Scheinwerfern, ohne vorliegende Gebrauchserlaubnis, festgesetzt worden ist.
Die Festsetzung der einmaligen Gebrauchsabgabe mit dem bekämpften Bescheid im
Gesamtbetrag von € 89,20 erfolgte sohin gemäß § 10 Abs.1 lit. a GAG 1966 zu Recht.
Aus den aufgezeigten Gründen war der Beschwerde daher der Erfolg zu versagen."

Zu Recht wird somit im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass die Bf. als verantwortliche Gesellschafterin der Fa. X-KG den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diente, in Anspruch genommen hat, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende verkürzte Gebrauchsabgabe hängt nicht davon ab, wer die die Gebrauchsabgabepflicht auslösenden Scheinwerfer und das Vordach hergestellt bzw. am Gebäude angebracht hat. Diese wurde vielmehr für den Gebrauch des über den öffentlichen Grund der Gemeinde befindlichen Luftraumes (ohne vorliegende Gebrauchserlaubnis) festgesetzt.

Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wurde (vgl. ).

Die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte objektive Tatseite wurde seitens der belangten Behörde zu Rechts als erwiesen angenommen.

Zur subjektiven Tatseite brachte die Bf. im Beschwerdeverfahren vor, sie habe das Lokal im Jahr 2002 übernommen und in den Unterlagen keinen Hinweis auf eine Gebrauchsabgabe finden können. Dass es eine Gebrauchsabgabe grundsätzlich gebe, wenn z.B. Schilder in eine Straße hineinragten bzw. am Gehsteig angebracht seien, davon habe sie als Geschäftsführerin eines anderen Lokals Kenntnis erlangt. Da das Vordach und die Scheinwerfer immer schon da gewesen und nie Gegenstand einer Beanstandung im Rahmen einer Betriebsprüfung gewesen seien, sei sie nicht von einer Gebrauchsabgabe ausgegangen.Aufgrund des Umstandes, dass seit 20 Jahren für dieses Lokal keine Gebrauchsabgabe bezahlt worden sei und auch umfangreiche Umbauten des Gehsteiges sowie viele Begehungen seitens des Magistrates stattgefunden hätten und nie ein Hinweis auf eine Gebrauchsabgabepflicht ihr gegenüber geäußert worden sei, sei sie auch nicht auf den Gedanken gekommen, sich näher zu erkundigen.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die irrige Auslegung der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, - wie auch deren Unkenntnis - nur dann, wenn sie unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Auslegung (bzw. Kenntnis) der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die irrige Gesetzesauslegung, wie auch die Unkenntnis des Gesetzes, müssen somit unverschuldet sein. Bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht bedarf es im Zweifelsfall einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden ().

Der VwGH bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist; so zB bei Ausübung eines Gewerbes (z.B. ) oder einer Bauführung (z.B. ).

Die Bf. hat nach ihrer eigenen glaubwürdigen Verfahrenseinlassung grundsätzlich Kenntnis vom Bestehen einer Gebrauchsabgabeverpflichtung (z.B. bei  Anbringen von z.B. Schildern auf der Hausmauer) hat jedoch weitere Erkundigungen diesbezüglich deswegen unterlassen, weil über Jahrzehnte hinweg für die hier in Rede stehenden sieben Scheinwerfer und das Vordach weder von ihrem Rechtsvorgänger noch von ihr selbst Gebrauchsabgabe entrichtet bzw. eine Gebrauchserlaubnis eingeholt wurde. Sie hat nach ihrem Vorbringen an die Vorgangsweise ihres Rechtsvorgängers fortgesetzt und an die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise geglaubt, umso mehr als verschiedene Betriebsprüfungen und Begehungen des Grundstückes anlässlich der Gehsteigerrichtung durch Magistratsbedienstete zu keiner Beanstandung im Bezug auf die Nichteinholung einer Gebrauchserlaubnis und die Nichtentrichtung der Gebrauchsabgabe geführt haben.

Dennoch hat sie es als Pächterin des Lokales unterlassen, sich hinsichtlich der einschlägigen abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Bezug auf die Meldung und Abfuhr der Wiener Gebrauchsabgabe an geeigneter Stelle (z.B. Behörde, Steuerberater, Wirtschaftskammer etc.) zu erkundigen. Sie hat damit die objektiv gebotene und einer Wirtschaftsreibenden auch zumutbare Sorgfalt verletzt. Die subjektive Vorwerfbarkeit dieses Handelns ist jedoch in Anbetracht der geschilderten Begleitumstände, insbesondere weil sie an die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens wegen Übernahme der Vorgangweise von ihrem Rechtsvorgänger und - trotz Betriebsprüfungen und Begehungen durch Magistratsbedienstete - nicht erfolgter Beanstandung durch die belangte Behörde über Jahrzehnte als gering anzusehen.

Nicht entschuldigen kann die Bf. ihr Beschwerdevorbringen, sie habe aufgrund der Einsichtnahme in den öffentlichen Grundsteuerkataster darauf vertraut, dass das gegenständliche Vordach und die sieben Scheinwerfer über privaten Grund angebracht sein würden, weil diese Einsichtnahme nach ihrem eigenen Vorbringen erst anlässlich des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens in Vorbereitung auf die mündlicher Verhandlung am , somit nicht vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt () erfolgte und sie somit in ihrem Vertrauen im Bezug auf die Verkürzung der Gebrauchsabgabe 2017 schon deswegen nicht geschützt sein konnte.

Dieses geringe Verschulden und auch die die geringen Folgen der Tat - im gegenständlichen Fall hat die Bf. eine Verkürzung der Wiener Gebrauchsabgabe 2017 in Höhe von insgesamt € 89,20 zu vertreten, sodass die von ihr verschuldete Höhe der Abgabenverkürzung und somit auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als relativ gering anzusehen ist - rechtfertigen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG, gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung zu erteilen.

Eine Ermahnung erscheint jedenfalls geboten, um die Bf. von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, hat sie doch nach der Aktenlage auch für das Folgejahr 2018 ebenfalls nicht um Gebrauchserlaubnis angesucht und auch keine Gebrauchsabgabe entrichtet.  

Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten.

Mangels Ausspruch einer Strafe unterbleibt auch die Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG der Fa. X. Ltd & Co KG.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind den Beschwerdeführern die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen und die Strafbemessung (Ermessensentscheidung) im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500582.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at