Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.01.2019, RV/7500807/2017

Vollstreckungsverfügung iVm durch Hinterlegung zugestelltem Titelbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, AdrBf, gegen nachfolgend angeführte zwei Vollstreckungsverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 vom , GZen 1) MA 67-PA- GZ1, Zahlungsref.: ZRef1, 2) MA 67-PA-GZ2,  Zahlungsref.: ZRef2 zu Recht erkannt:

I) Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen bleiben unverändert.

II) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.

III) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) wurde mit zwei Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZen 1) MA 67-PA- GZ1, 2) MA 67-PA-GZ2 als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, der Firma Firma, nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 bestraft, weil er (jeweils) dem näher bezeichneten Verlangen der belangten Behörde nach Erteilung der Auskunft, wem ein näher bezeichnetes Fahrzeug überlassen gewesen sei, sodass es zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt in einer örtlich bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen habe.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Die Strafverfügungen wurden mit RSb-Brief versendet, der nach erfolglosem Zustellversuch am bei der Zustellbasis Post hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war der . In der Folge wurde der Brief nicht behoben und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist an die MA 67 retourniert.

Da die Strafen nicht bezahlt wurden, erließ der Magistrat der Stadt Wien am zwei (im Spruch angeführte) Vollstreckungsverfügungen.

Gegen die Vollstreckungsverfügungen hat der Bf. Beschwerde erhoben und eingewendet, in der Firma seien im Firmenbuch eingetragene Prokuristen, die die Verantwortung für den Fuhrpark hätten.

Am  erging durch das Bundesfinanzgericht nachstehender Beschluss an den Bf.:

"Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist, und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. 1485, 1486/02; ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein, und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen.

Die den gegenständlichen (zwei) Vollstreckungsverfügungen zugrundeliegenden Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, Parkraumüberwachung, beide vom , GZ. 1) MA 67-PA-GZ1 und 2) MA 67-PA-GZ2 wurden mit RSb-Brief versendet, der nach erfolglosem Zustellversuch am bei der Zustellbasis Post hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war der . In der Folge wurde der Brief nicht behoben und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist an die MA 67 retourniert.

Wir teilen Ihnen mit, dass die Verständigung zur Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am  in die Abgabeeinrichtung an Ihrem Nebenwohnsitz eingelegt wurde, und diese Verständigung zur Hinterlegung aktenkundig ist.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem die Dokumente erstmals zur Abholung bereitgehalten werden, als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem - dem Tag der Rückkehr an die Abgabestelle - folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Daher ist nach der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage davon auszugehen, dass Ihnen die Strafverfügungen vom , GZ. 1) MA 67-PA-GZ1 und 2) MA 67-PA-GZ2 am zugestellt wurden, und daher die auf diesen Titelbescheiden basierenden Vollstreckungsverfügungen zu Recht ergangen sind.

Dem Bf. wird aufgetragen, innerhalb der oben angeführten Frist hierzu Stellung zu nehmen und allfällige geeignete Beweismittel zum Nachweis der Ausführungen des Bf. vorzulegen."

Dieser Beschluss an den Bf. wurde nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung ab  mit Rückschein zugestellt und blieb unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, können sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. ).

Die den angefochtenen Vollstreckungsverfügungen vorangegangenen Strafverfügungen wurden dem Bf. durch Hinterlegung zugestellt. Dies wird vom Bf. auch nicht bestritten (s. unter anderem o.a. Beschluss des Bundesfinanzgerichts, der unbeantwortet blieb). Da der Bf. die  Strafverfügungen unbekämpft gelassen hat, liegen rechtskräftige Strafbescheide im Sinne des § 54b Abs. 1 VStG vor (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, C2, § 54b). Diese bilden daher taugliche Vollstreckungstitel.

Fest steht weiters, dass der Bf. seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsverfügungen sprechen könnten, hat der Bf. nicht vorgetragen. Mit seinem Vorbringen "in der Firma seien Prokuristen, die die Verantwortung für den Fuhrpark hätten" wendet er sich ausschließlich gegen die Titelbescheide. Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann aber nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der vollstreckbaren Bescheide gestützt werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides aufgerollt werden (), weshalb die Beschwerdeeinwendungen ins Leere gehen.

Das Bundesfinanzgericht gab dem Bf. mit Beschluss vom  die Gelegenheit, zu einer möglichen "Abwesenheit von der Abgabestelle" im Zeitpunkt des o.a. Zustellversuches bzw. im Zeitraum der Hinterlegung der Strafverfügungen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, weshalb die Strafverfügungen nicht bei der Zustellbasis behoben wurden.

Dieser Beschluss wurde durch Hinterlegung zugestellt und blieb innerhalb der angeführten Frist bzw. auch bis dato unbeantwortet.

Da der Bf. sohin nicht dargetan hat, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben wären, war über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

Nichtzulassen der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500807.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at