Vorbezug eines Grenzgängers für Wohnungseigentum von einer schweizerischen betrieblichen Pensionskasse - Drittelbegünstigung?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache Bf., Gde X, R-Straße-xx, vertreten durch die XY Steuerberatungs GmbH, Ge Y, G-Straße-yy, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Z, GDe Z, L-Straße-zz, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der im Streitjahr in Österreich wohnhafte und als Grenzgänger bei der Fa. XYZ GmbH in der Schweiz unselbständig beschäftigte Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Jahr 2012 einen (Aktiv-)Bezug iHv gesamt brutto 80.911,71 €.
Im Rahmen einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG wurde von Seiten des Bf. bekannt gegeben, dass sich der Bf. im Jahr 2012 Ansprüche aus der 2. Säule (ABC Pensionskasse), konkret einen Vorbezug im Sinne der Wohnungseigentumsförderung, über 47.000,00 CHF (= 38.409,53 €) auszahlen habe lassen (vgl. diesbezüglichen Schriftsatz der steuerlichen Vertretung des Bf. vom samt angeschlossenen Unterlagen).
In der gleichzeitig vorgelegten, berichtigten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 samt Beilagen beantragte der Bf., diesen Vorbezug unter Anrechnung der diesbezüglich einbehaltenen und an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführten Quellensteuer iHv von 2.864,00 CHF (= 2.340,53 €) mit zwei Dritteln (29.424,00 CHF bzw. 24.046,00 €) der inländischen Besteuerung zu unterziehen.
Unter Bezugnahme auf diese Selbstanzeige nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 wieder auf und erließ einen (neuen) Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr (Wiederaufnahme- und Sachbescheid jeweils datiert mit ). Dabei versagte die Abgabenbehörde die geltend gemachte Drittelbegünstigung, unterzog den Vorbezug ohne Anrechnung der Quellensteuer zur Gänze der Einkommensteuer und führte dazu unter Verweis auf , begründend aus, dass die Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 nur dann zustehen würde, wenn eine Pensionsabfindung vorliege; eine solche liege jedoch nur dann vor, wenn ein Zwang zur Annahme vorliege und die bezugsberechtigte Person über kein Wahlrecht betreffend den Auszahlungsmodalitäten verfüge.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom wandte sich die steuerliche Vertretung des Bf. gegen die Besteuerung der Auszahlung der 2. Säule in voller Höhe (Normaltarif) bzw. der Nichtberücksichtigung der Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988. Da zu erwarten sei, dass von Seiten der Finanzverwaltung dem Beschwerdebegehren nicht stattgegeben werde, werde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO verzichtet und beantragt, die Beschwerde gemäß § 264 BAO dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung unverzüglich vorzulegen. Beschwerdebegründend bracht sie Nachstehendes (wörtlich) vor:
""Sachverhalt:
Herr Bf hat sich im Jahr 2012 aufgrund der Schaffung von Wohnraum einen Teil seiner Ansprüche aus der (2. Säule) ABC Pensionskasse (CHF 47.000,00) auszahlen lassen.
Im Zuge einer Selbstanzeige vom wurde die Auszahlung mit Bescheid vom veranlagt. In der korrigierten Steuererklärung 2012 wurde die Drittelbegünstigung beantragt, aber laut Bescheid nicht anerkannt.
Bescheidbegründung:
In der Bescheidbegründung wird die Verwährung der beantragten Drittelbegünstigung damit begründet, dass die gewählte Barauszahlung im Sinne des mangels Zwang nicht als Abfindung eingestuft wird.
Unsere Rechtsmeinung:
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl. 1996/201) wurden die Leistungen ausländischer Pensionskassen in die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit einbezogen (ab ; § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG iVm § 124b Z 13 EStG). Zuvor
wurden die Pensionsleistungen der ausländischen Pensionskassen iSd § 29 EStG qualifiziert, sodass Steuerpflicht erst nach Überschreiten des kapitalisierten Rentenwertes eintrat.
Abfindungen ausländischer Pensionskassenleistungen wurden bis zu diesem Zeitpunkt steuerlich nicht erfasst; der Abfindungsbetrag stellte keinen wiederkehrenden Bezug iSd § 29 EStG dar (EAS 854, , SWI 1996, 245). Ab kam § 67 Abs. 8 lit. b EStG zur Anwendung. Die Pensionskassenabfindungen waren mit der "Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt" zu versteuern, "soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern" waren. In Abs. 6 war geregelt, dass Abfindungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, bis zu einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate mit dem Steuersatz des Abs. 1, also mit 6% zu versteuern sind. Mit BGBl. I 2000/142 wurde die Besteuerung von Pensionsabfindungen neu geregelt. Unter § 67 Abs. 8 lit. e EStG fällt nur mehr jene Abfindung, die den Betrag iSd § 1 Abs. 2 Z 1 PKG nicht übersteigt (für 2015 EUR 11.700,00). Pensionsabfindungen, die höher sind als der oben erwähnte PKG-Betrag, sind gemäß § 67 Abs. 10 EStG als laufender Bezug den Einkünften hinzuzurechnen.
Im Jahr 2001 waren Pensionsabfindungen aufgrund der Übergangsvorschrift des § 124b Z 53 EStG (idF BGBl. I 2000/142) zu einem Viertel steuerfrei.
Mit BGBl. I 2002/54 wurde in § 124b Z 53 EStG eine Sonderregelung für Abfindungen von Pensionskassenleistungen eingefügt. § 124b Z 53 EStG wurde insoweit geändert, als Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen (aufgrund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen) bereits ab 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen sind.
Durchleuchtet man die Norm im Wege einer teleologischen Interpretation, gelangt man zum Schluss, dass mit § 124b Z 53 EStG der durch die Zusammenballung von Bezügen entstandene Progressionseffekt gemildert werden sollte (-F/08). In der Entscheidung des , brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in seinem Recht auf Vertrauen auf die bestehende Rechtslage verletzt, weil die Österreichische Rechtslage im Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses im Jahr 1987 eine besonders günstige Besteuerung der Pensionsabfindung vorgesehen habe, während in der Folge mit kurzer Übergangsfrist eine volle Besteuerung mit einem Freibetrag von einem Drittel des Bezuges eingeführt worden sei. Dazu vertrat der VwGH die Auffassung, dass der Gesetzgeber von Verfassungswegen nicht gehalten sei, bestehende Begünstigungsbestimmungen für die Zukunft stets unverändert beizubehalten, stelle doch die Besteuerung nach § 124b Z 53 idF BGBl. 54/2002 nach wie vor eine Begünstigung dar. Überdies sei zu berücksichtigen, dass ein laufender Rentenbezug dem Versorgungscharakter mehr entspricht als die Kapitalabfindung eines Rentenanspruches, der Gesetzgeber also berücksichtigen konnte, dass eine übermäßige Begünstigung der freiwilligen Entscheidung eines Steuerpflichtigen,
sich die Rente abfinden zu lassen, dem Versorgungscharakter zuwiderliefe.
Die freiwillige Entscheidung als Sachverhaltsbestandteil wurde hier vom VwGH sogar betont und als Rechtfertigungsgrund dafür herangezogen, dass nur ein Drittel steuerfrei bleibt und er sah deshalb keine Verfassungswidrigkeit.""
Dem Antrag der steuerlichen Vertretung des Bf. im Beschwerdeschriftsatz folgend legte das Finanzamt - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde (iSd § 262 Abs. 2 BAO) ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung (direkt) vor; im gegenständlichen Vorlagebericht vom gelangte das Finanzamt nach ausführlicher Begründung wiederum zur Überzeugung, dass im konkreten Fall auf Grund der Arbeitnehmerinitiative und mangels Zwangscharakter keine begünstigte "Abfindung" im Sinne des § 124b Z 53 EStG 1988 vorliege und folglich die abgabenrechtliche Begünstigungsvorschrift nicht gewährt werden könne; auf die umfangreichen Ausführungen des Finanzamtes wird an dieser Stelle verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall besteht Streit darüber, ob der von der schweizerischen betrieblichen Pensionskasse ausbezahlte Vorbezug für Wohnungseigentum zum eigenen Bedarf - wie von Seiten des Bf. vertreten wird - ("nur") mit zwei Dritteln der Besteuerung zu unterziehen oder ob der in Rede stehende Vorbezug - wie die Abgabenbehörde der Ansicht ist - zur Gänze im Inland steuerpflichtig ist.
Aufgrund der Aktenlage wird der Entscheidung folgender (unstrittiger) Sachverhalt als entscheidungswesentlich zugrundgelegt:
Der am abcde geborene Bf. ist Österreichischer Staatsbürger und hatte seinen Wohnsitz im Streitjahr unstrittig in Österreich (vgl. auch entsprechende Anfrage aus dem Zentralen Melderegister); außer Streit stand in diesem Zusammenhang, dass er im Inland ansässig war. Er war als Grenzgänger bei der XYZ GmbH in der Schweiz beschäftigt und bezog per aus seiner Firmenpensionskasse (II. Säule), der ABC Pensionskasse, CH-Gd N, B-Straße-nn, einen Vorbezug für Wohneigentum zum eigenen Bedarf iHv 47.000,00 CHF (= 38.409,53 €), von dem Quellensteuer in Höhe von 2.864,00 CHF (= 2.340,53 €) einbehalten und an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt wurde; nach Abzug der Schweizer Quellensteuer betrug der Auszahlungsbetrag damit 44.136,00 CHF bzw. 36.069,00 € (siehe diesbezügliche Auszahlungsbestätigung der ABC Pensionskasse vom ).
Der Bf. hat die Rückerstattung der Quellensteuer von Seiten der Schweizer Steuerverwaltung beantragt (vgl. diesbezüglichen Antrag aus dem Jahre 2015).
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Zur Frage, ob der gegenständliche Vorbezug für Wohnungseigentum gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 zu einem Drittel steuerfrei zu belassen ist, ist Folgendes zu sagen:
Das Bundesfinanzgericht hat bereits wiederholt in der gegenständlichen Beschwerdesache vergleichbaren (auch das Veranlagungsjahr 2015 betreffenden) Beschwerdefällen unter Bedachtnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung diese Frage abschlägig beurteilt (vgl. ; ; ; siehe dazu unter https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s1).
Das Bundesfinanzgericht hat dabei mit Entscheidung vom , RV/1100482/2016, ua. streitwesentlich Folgendes festgestellt:
""Voraussetzung für die Anwendung der Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988 ist ua., dass eine Zahlung für Pensionsabfindung vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen Pensionsabfindungen dann vor, wenn Zahlungen in Abgeltung eines auf Renten lautenden Rentenanspruches oder einer Rentenanwartschaft geleistet werden (vgl. ; ; ; ; ; ). Zusätzlich fordert der Verwaltungsgerichtshof, dass die Pensionsabfindung nach bzw. in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird, sodass ein "potentieller Versorgungsfall" vorliegt (vgl. zB ; ; ).
Bei dem in Rede stehenden Vorbezug handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes schon deshalb nicht um eine Pensionsabfindung iSd § 124b Z 53 EStG 1988, weil er nicht nach bzw. in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses des Bf. mit der Y. AG ausbezahlt wurde. Die Auszahlung des Vorbezugs erfolgte vielmehr aufgrund der Geltendmachung eines Anspruchs, der sich direkt aus dem BVG ergab und ausdrücklich nur vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung und unabhängig von einer beabsichtigten Beendigung eines Dienstverhältnisses bestand. Zweck des Vorbezuges ist es, schon während der aktiven Dienstzeit Wohneigentum zu erwerben. Damit mag zwar im weiteren Sinn auch eine Vorsorge für den Ruhestand getroffen worden sein, von einem "potentiellen Versorgungsfall" im Sinne der Rechtsprechung des VwGH kann aber nicht gesprochen werden.
Eine Pensionsabfindung liegt im Beschwerdefall aber auch deshalb nicht vor, weil, wie der VwGH bereits mehrfach judiziert hat, "§ 124b Z 53 EStG 1988 voraussetzt, dass insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist" (vgl. ; ).
Die parlamentarischen Erläuterungen zur Regierungsvorlage 927 BlgNR 21. GP führen zu § 124b Z 53 EStG 1988 aus:
"Ausländische gesetzliche Regelungen bzw. die darauf beruhenden Statuten der ausländischen Pensionskassen sehen vielfach Pensionsabfindungen vor. Eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse ist nicht möglich. Diese Problematik betrifft insbesondere Grenzgänger, die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben. Es wäre daher unbillig, Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu besteuern".
Zweck der Begünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988 ist es demnach, die bei einer Pensionsabfindung infolge der Zusammenballung der Bezüge gegenüber einer Rente greifende höhere Progression und damit eintretende höhere Steuerlast durch die steuerliche Befreiung eines Drittels der Abfindung in jenen Fällen abzumildern, in denen der Anwartschaftsberechtigte keine andere Möglichkeit hat, als die Pension in Form einer Pensionsabfindung in Anspruch zu nehmen. Daher setzt § 124b Z 53 EStG 1988 voraus, dass ein Zwang zur Pensionsabfindung vorliegt. Im Beschwerdefall erfolgte die Auszahlung des Vorbezugs auf Antrag des Bf. Mit diesem hat er freiwillig ein ihm durch das BVG eingeräumtes Recht, nämlich auf Inanspruchnahme eines Vorbezugs, geltend gemacht. Ein Zwang, an Stelle der Rentenanwartschaft den Vorbezug in Anspruch zu nehmen, hat nicht bestanden. Damit liegt aber auch keine Unbilligkeit vor, wenn der Vorbezug zur Gänze tarifmäßg besteuert wird.
Die Erkenntnisse des , vom , 2006/15/0258, und vom , Ra 2016/15/0025, sowie die in Entsprechung dieser Rechtsprechung ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/1100654/2015, sind auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar. In den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen ging es um Austrittsleistungen aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes nach Beendigung der Dienstverhältnisse und damit verbundenem endgültigen Verlassen der Schweiz. Mit der Beendigung der Dienstverhältnisse wurden auch die Versorgungsverhältnisse mit den jeweiligen betrieblichen Pensionskassen ex lege beendet. Die Anspruchsberechtigten hatten gegenüber den Pensionskassen nur einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Die Möglichkeit, weiter in den betrieblichen Pensionskassen zu verbleiben und später eine Altersrente aus diesen Pensionskassen zu beziehen, bestand nicht. Nur deshalb schadete die "Freiwilligkeit der Entscheidung", sich die Austrittsleistung oder einen Teil davon auszahlen zu lassen, der Inanspruchnahme der Drittelbegünstigung nicht. Ein solcher Fall liegt beschwerdegegenständlich nicht vor. Im vorliegenden Fall wurde das Versorgungsverhältnis mit der Pensionskasse durch den Vorbezug nicht beendet und hätte der Bf. auch die Möglichkeit gehabt, den Vorbezug nicht in Anspruch zu nehmen und dadurch weiter den vollen Pensionsanspruch gegenüber der Pensionskasse zu wahren.""
Der erkennende Richter schließt sich - gerade auch unter Berücksichtigung jüngst ergangener höchstgerichtlicher Entscheidungen [vgl. ,
und ; siehe dazu im Übrigen auch Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 67 Tzen 134 und 145; Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 67 Abs. 8 Tz 33; Knechtl in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 67 (Stand , rdb.at), Anm. 160 und Anm. 165; Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 67 Rz 35] - diesen Überlegungen und Einschätzungen an und kann vor diesem Hintergrund der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, zumal sich in sachverhaltsbezogener Hinsicht gegenüber den vom Bundesfinanzgericht bereits beurteilten Sachverhalten nichts Ausschlaggebendes geändert hat.
An dieser Stelle wird auf die umfangreichen begründenden Ausführungen in den oben bezeichneten Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzgerichtes verwiesen, welche insoweit auch einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100839.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at