Parkometerabgabe: Kundmachung auf rechter Fahrbahnseite ist ausreichend
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Ing. Bf., Adresse, PLZ-Ort, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. GZ1, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, wie folgt entschieden:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) wurde mit Strafverfügung vom , GZ. GZ1, zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Chevrolet mit dem behördlichen Kennzeichen, Z1, am Montag, dem um 09:50 Uhr in PLZ-Ort2, K-Straße, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Mit Strafverfügung vom , GZ. GZ1, wurde daher eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.
Gegen die Strafverfügung vom , GZ. GZ1, erhob der Bf. fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machte geltend, er habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen.
Mit Eingabe vom wurde durch den Bf. in diesem Zusammenhang ausgeführt, die in Rede stehende Kurzparkzone nicht erkannt zu haben. Dies insbesondere, da der Bf. von der A-Straße kommend in Richtung U-Objekt gefahren und die Kurzparkzone nicht erkannt habe, da diese von Seite der A-Straße (kommend) nicht ausgeschildert sei. Als Beweis dafür werden jeweils ein Foto der Kreuzung K-Straße/A-Straße
von der K-Straße kommend sowie
von der A-Straße kommend
übermittelt. Dies um zu dokumentieren, dass die in Rede stehende Kurzparkzone von Seite der A-Straße (kommend) nicht ausgeschildert sei.
Mit Straferkenntnis vom , GZ. GZ1, wurde dem Bf. das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Z1 am Montag, dem um 09:50 Uhr in PLZ-Ort2, K-Straße, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zur Last gelegt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Der Bf. habe § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, verletzt. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden. Es wurde daher eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Zudem werde dem Bf. der Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 70,00.
Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da der Parkschein fehlte und kein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei.
Dies fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe sei dem Bf. bereits durch die Strafverfügung vom angelastet worden. Nach einem unbegründeten Einspruch habe sich der Bf. im Zuge der Lenkererhebung selbst als Lenker genannt.
So der Bf. in seiner Stellungnahme vom ausführt, dass er die Kurzparkzone nicht erkannt habe, da diese in Fahrtrichtung der U-Objekt nicht "ausgeschildert" gewesen sei, sei seitens der belangten Behörde Einsicht in die Organstrafverfügung samt Foto genommen worden, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei.
Unbestritten sei, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt gewesen sei. Der Abstellort habe sich, wie ein Planauszug des Stadtplanes Wien zeige, innerhalb einer linear kundgemachten Kurzparkzone befunden, die - von der A-Straße aus gesehen - auf der linken Straßenseite kundgemacht sei. Darüber hinaus bestehe keine Verpflichtung, das Vorschriftszeichen "Kurzparkzone" zusätzlich so anzubringen, dass es ein von links zufahrender Lenker erkennen könne.
Ausgehend von einer Eigenverantwortung des Fahrzeuglenkers scheine es zumutbar, dass beim Lenken oder auch Abstellen eines Fahrzeuges ein besonderes Augenmerk auf die kundgemachten Verkehrsbeschränkungen gelegt werde.
Für die Existenz einer verordneten Kurzparkzone sei lediglich deren Kundmachung durch entsprechende Verkehrszeichen erforderlich. Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entschuldige nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet, also dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei.
Es sei davon auszugehen, dass sich jeder Lenker eines Fahrzeuges mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen müsse. Da der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet (§ 5 Abs. 2 VStG).
Es seien im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch der Strafverfügung vom ersichtlich sei.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen und habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters sei Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich ziehe, und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (§ 5 Abs. 1 VStG).
Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei dem Bf. nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Bf. könne daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass rechtskräftige, das Wiener Parkometergesetz betreffende Vormerkungen hieramts nicht aktenkundig seien.
Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass der Bf. durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
Gegen das Straferkenntnis erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde, da die vorgenommene Bestrafung des Bf. in keinster Weise gerechtfertigt sei und begründete dies wie folgt:
Österreich sei ja, wie allseits bekannt, ein "Schilderwald", welcher sehr unübersichtlich sei und lieber ein Schild zu viel als zu wenig aufgestellt sei. Selbst logische Ereignisse wie Garageneinfahren würden mit einem "Halten und Parken verboten" Anfang und Ende Schild versehen. Es gebe sogar Straßen, welche mehrere Garagen- oder Hauseinfahrten hintereinander haben und man könne dort schön ein "Halten und Parken-Verboten-Schild" hintereinander sehen. Der Staat arbeite hier also nach dem Motto "alles wird/ist ausgeschilderd, damit gibt es keine Ausreden".
Im vorliegenden Fall existiere jedoch keine Kennzeichnung (der Kurzparkzone): weder sei sie beschildert, noch mittels Bodenmarkierungen (gekennzeichnet). Da es sich bei dieser Kurzparkzone NICHT um eine bezirksübergrei(f)fende Kurzparkzone handle, müsse diese als solche gekennzeichnet werden.
In diesem Fall sei das Motto des Staates: "Du musst die Kurzparkzone riechen oder erahnen können, nicht sehen können". Daher nun eine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis eingereicht. Der Bf. hoffe, es werde ebenfalls erkannt, das(s) diese Art der Bestrafung in keinster Weise gerechtfertigt sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Z1 am um 09:50 Uhr in PLZ-Ort2, K-Straße, durch den Bf. ohne einen gültig entwerteten oder elektronisch aktivierten Parkschein unstrittig.
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet daher ausschließlich die Frage, ob die in Rede stehende lineare Kurzparkzone gehörig in der Weise kundgemacht wurde, dass der Beginn der linearen Kurzparkzone bei der in Rede stehenden Kreuzung - von der A-Straße kommend - nicht ausgeschildert sei und auch keine Bodenmarkierungen aufweise. Der Bf. habe somit - von der A-Straße kommend - die Kurzparkzone nicht erkennen können, da er in Fahrtrichtung U-Objekt gestanden sei.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Nach § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zur Entrichtung der Abgabe sind nach Abs. 2 leg.cit. der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Wenn nach § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nach Abs. 2 leg.cit. nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Eine Kurzparkzone ist im Sinne des § 25 StVO 1960 nur dann gehörig kundgemacht, wenn die Zeichen nach § 52 Z 13d StVO 1960 und § 52 Z 13e StVO 1960 ("Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone") aufgestellt sind. Durch Bodenmarkierungen (allein), ohne die genannten Verkehrszeichen, wird eine Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht (vgl. Zl. 2006/02/0232, mwN) .
Bei einer Straße mit Gegenverkehr sind Straßenverkehrszeichen jedenfalls entsprechend § 48 Abs. 2 erster Satz StVO 1960 richtig angebracht, wenn sie auf der dem Rechtsfahrgebot entsprechenden rechten Fahrbahnseite aufgestellt sind (vgl. Zl. 85/18/0161) .
Das Straßenverkehrszeichen (Vorschriftszeichen) nach § 52 Z 13d StVO 1960 bzw. § 52 Z 13e StVO 1960 ist gemäß § 48 Abs. 2 erster Satz auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen. Die ausschließliche Anbringung auf der linken Straßenseite ist gesetzwidrig und belastet die Anordnung der Kurzparkzone mit einem Kundmachungsmangel (vgl. Zl. 84/17/0100. mwN).
Eine gesetzliche Verpflichtung, ein Vorschriftszeichen zusätzlich auch so anzubringen, dass es ein von links zufahrender Fahrzeuglenker erkennen könne, besteht nicht.
Es bestand daher die Verpflichtung, sich beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges - von der A-Straße kommend - von den auf der linken Straßenseite kundgemachten und den dort angebrachten Straßenverkehrszeichen zu überzeugen (vgl. Zl. 0419/72). Dies umso mehr, als das Fahrzeug auf der linken Straßenseite abgestellt, wo sich die lineare Kurzparkzone befindet.
Im vorliegenden Fall wird mit Eingabe vom die Beschilderung der linearen Kurzparkzone nur insofern bemängelt, dass diese Beschilderung nur in dem Fall nicht erkannt werden konnte, wo der Bf. - von der A-Straße kommend - sein Fahrzeug auf der linken Fahrbahnseite der K-Straße abstellte, da sich auf der anderen Straßenseite der Gleiskörper der U-Bahnlinie U1 als Hochtrasse befindet.
Insbesondere ist selbst auf dem vom Bf. der Eingabe vom beigefügten Foto des in Rede stehenden Abstellplatzes in PLZ-Ort2, K-Straße, die Rückseite des Verkehrszeichens Ende der linearen Kurzparkzone zu erkennen. Davon konnte sich das Bundesfinanzgericht durch eine mit Google-Maps erstellte und mit dem Foto des Bf. übereinstimmende Street-View-Aufnahme überzeugen. Die Verkehrszeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" waren somit auf der rechten Straßenseite der K-Straße zum Beanstandungszeitpunkt aufgestellt.
So in der Beschwerde vom die generell fehlende Kennzeichnung der linearen Kurzparkzone bemängelt wird, findet dieses Vorbringen in der Aktenlage keine Deckung. Unstrittig ist in diesem Zusammenhang ebenso, dass es sich dabei lediglich um eine lineare und nicht um eine flächendeckende Kurzparkzone handelt.
Auf Grund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Verkehrszeichen nach § 52 Z 13d StVO 1960 und § 52 Z 13e StVO 1960 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 erster Satz auf der rechten Straßenseite anzubringen sind und wegen der Verpflichtung eines Fahrzeuglenkers, sich beim bzw. nach dem Zufahren auf die linke Fahrbahnseite vom Inhalt der dort angebrachten Straßenverkehrszeichen zu überzeugen, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG von der gehörigen Kundmachung der linearen Kurzparkzone K-Straße aus.
Wegen des nicht vorhandenen Parkscheins und des Abstellens des in Rede stehenden Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone wurde der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
Da der Bf. weiters seiner Verpflichtung, sich beim bzw. nach Zufahren auf die linke Fahrbahnseite vom Inhalt der dort angebrachten Straßenverkehrszeichen zu überzeugen nicht nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind nach § 19 Abs. 1 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind nach § 19 Abs. 2 VStG 1991 überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt worden ist.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da in freier Beweiswürdigung zu entscheiden war, ob die verfahrensgegenständliche Kurzparkzone gehörig kundgemacht wurde.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7501071.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
XAAAC-19699