Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.01.2019, RV/7500777/2018

Aktivierung von zwei Gratisparkscheinen in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Rüber die Beschwerde des P1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-581744/8/5, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 29/2013, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am  gegen den Beschwerdeführer (Bf.) ein Straferkenntnis, MA 67-PA-581744/8/5, erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am um 11:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 03, yyy mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit. dem behördlichen Kennzeichen Z1 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges, wobei der elektronische Parkschein Nr. aaa (Fünfzehn-Minuten-Parkschein)‚ gebucht um 10:52 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. bbb (Fünfzehn-Minuten-Parkschein)‚ gebucht um 11:12 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006. in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Z1 wurde am um 11:24 in Wien 03, yyy beanstandet, da der elektronische Parkschein Nr. aaa (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 10:52 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. bbb (Fünfzehn-Minuten-Parkschein)‚ gebucht um 11:12 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos sowie in Ihr Konto bei Handy-Parken.

In Ihrem Einspruch. gegen die Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass aufgrund diverser Erledigungen vor jeder neuen 15-Minuten-Parkschein-Aufladung Ihr Auto an einem anderen Ort abgestellt zu haben. Die Verwaltungsübertretung bestünde daher zu Unrecht, da Ihr Fahrzeug bewegt wurde und ein 5-Minuten Abstand nicht „unmittelbar aufeinanderfolgend“ sein würde. Diesbezüglich würden Sie den Gesetzestext sehen wollen.

Aufgrund ihres Vorbringens Wurde der Meldungsleger um Stellungnahme, ersucht.

Der Meldungsleger hält in seiner schriftlichen Stellungnahme vom , welche Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom zur Kenntnis gebracht wurde‚ seine Anzeige im Wesentlichen aufrecht und bringt vor, dass während der Begehungszeit zwischen 11:00 Uhr und 11:15 Uhr Ihr Fahrzeug einen gültigen elektronischen Gratisparkschein gehabt hätte. Nach nochmaliger Kontrolle. des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges - um 11:24 Uhr - stellte der Meidungsleger erneut einen elektronisch gebuchten Gratisparkschein fest, ohne dass das Fahrzeug ortsverändert wurde.

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Ihnen die Angaben des Meldungslegers zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machten Sie keinen Gebrauch.

Da Sie von der-Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht haben, wurde das Verfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt und die angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen erachtet.

Zu Ihrem Einspruchsvorbringen wird Folgendes festgestellt:

Aus den Buchungsdaten von Handyparken ergibt sich zweifelsfrei, dass Sie am um 10:52 Uhr und um 11:12 Uhr für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Z2 jeweils einen Parkschein von 15 Minuten gebucht haben.

Den anlässlich der Kontrolle verfassten Aufzeichnungen des Parkraumüberwachungsorganes auf der Organstrafverfügung sowie aus seiner schriftlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Fahrzeug am von 11:00 Uhr bis 11:24 Uhr beobachtet wurde, ohne dass ein Lenker sich beim Fahrzeug eingefunden hätte und dass der Abstellort des Fahrzeuges unverändert blieb.

Die Angaben des anzeigelegenden Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien sind klar deutlich und frei von Widersprüchen. Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorgans in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des Kontrollorganes zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären bzw. welche die Stellplatzänderung des gegenständlichen Fahrzeuges glaubhaft dargetan hätten, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgelegt.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es war daher der Sachverhalt als erwiesen anzusehen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig (§ 9 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates vom , ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung).

Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 verwirklicht.

Zum Tatbestand der Übertretung der zitierten Verordnung gehört nicht der Eintritt einer Gefahr oder eines Schadens und zieht schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot Strafe nach sich, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht, weshalb die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen war.

Nach § 4 Abs. 3 des Parkometergesetzes 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 120,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Die Strafe nimmt ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd war das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 120,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG 1991 begründet."

In seiner am eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:

"Fakt ist, die hier vorliegende Straferkenntnis ist rechtlich falsch.
Auf Seite 1 wird dem Fahrer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Z1 eine Verwaltungsübertretung angelastet.
Auf Seite 2 bei der Begründung wird dieses Kennzeichen nochmals angeführt.
Jedoch in ihren Ausführungen betreffend meines Einspruchsvorbringen ist von einem gänzlich anderen Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Z2 die Rede.
Ich bin weder Zulassungsbesitzer noch mit einem Fahrzeug mit diesem Kennzeichen jemals gefahren!

Die angegebenen Buchungen der Gratisparkscheine wurde im Abstand von 20 Minuten getätigt 10:52 Uhr und 11:12 Uhr)
Sprich, nach Ablauf der 15 Minuten vergingen weitere 5 Minuten vor der nächsten Buchung.
In diesem Fall kann man wohl kaum von "unmittelbar aufeinander folgend) sprechen.

Die Fotos sind zwar nett, aber beweisen nichts, da sie weder ein Datum, noch eine Uhrzeit anzeigen/vorweisen!
Es gibt auch kein vorher bzw nachher Foto.

Ich habe auch nirgends in dieser Straferkenntnis gelesen, das das Parkraumüberwachunsorgan die gesamte Zeit zwischen des Beobachtungszeitraumes von 11:00 Uhr bis 11:24 Uhr mein Fahrzeug die gesamte Zeit im Auge hatte oder davor stehengeblieben ist, um ihre Behauptung/Beobachtung zu beweisen!

Ihren Ausführungen nach dürfte ich auch an einem Tag, an dem ich bereits einen Gratisparkschein verwendet habe keinen gebührenpflichtigen Parkschein mehr verwenden,
Da hier von einer "Kombination" die Rede ist. Das kann ja wohl nur eine Falschaussage sein.

Ich bin es Leid, von ihnen mit falschen bzw nicht belegbaren Beweisen beschuldigt zu werden.

Aufgrund der fehlerhaften Straferkenntnis (2 verschiedene Kennzeichen) und der nicht zulässigen Beweismittel verlange ich die sofortige Einstellung des Verfahrens.
Ich erwarte mir eine detaillierte und aussagekräftige Antwort auf meine Beschwerde (auf jeden meiner Gründe), denn ich schreibe diese Zeilen nicht zum Spaß!!!"

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Betreffend den vom Bf. zu Recht geltend gemachten Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des bekämpften Straferkenntnisses hinsichtlich des Fahrzeugkennzeichens wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen:

Zur Beurteilung des in materieller Hinsicht in Rechtskraft erwachsenden Inhalts eines Bescheides ist davon auszugehen, dass Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden; die dem Spruch beigegebene Begründung kann aber nur dann als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Ist aber der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel obwalten kann. Ihre Grenze findet eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung dabei dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (vgl. ).

Da im Spruch des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses eindeutig das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen Z1 angelastetet wird - in Übereinstimmung mit den zum Tatzeitpunkt angefertigten Aufzeichnungen des Meldungslegers (Beleglesedaten) - liegt diesbezüglich kein Mangel vor, der zur Aufhebung des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses führen würde.

Rein materiell bleibt festzuhalten, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Z1 am um 11:24 Uhr in der o.a. Kurzparkzone abgestellt hat.

In seiner darauf bezogenen Stellungnahme  vom hat der Meldungsleger seine Angaben präzisiert:

"Während der ersten Begehung im Zeitraum zwischen 11 Uhr und 11:15 Uhr hatte das gegenständliche Fahrzeug einen gültigen elektronischen Gratisparkschein. Inzwischen habe ich weitere Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe kontrolliert und auch beanstandet. Nach nochmaliger Kontrolle des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, um 11:24 Uhr, stellte ich eine erneute elektronische Gratis-Parkscheinbuchung fest, ohne dass das Fahrzeug ortsverändert wurde. Aus diesem Grund wurde es beanstandet."

Der Bf. bestreitet in seiner Beschwerde das Kombinieren der zwei elektronischen 15-Minuten-Parkscheine in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge. Zum einen seien zwischen den beiden Buchungen 5 Minuten vergangen. Zum anderen sei der Meldungsleger im Beobachtungszeitraum von 11:00 Uhr bis 11:24 Uhr weder vor dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug stehengeblieben noch habe er es die gesamte Zeit im Auge gehabt, um seine Beobachtung bzw. Behauptung zu beweisen. Zudem würde die vom Meldungsleger zum Tatzeitpunkt angefertigten Fotos wegen fehlender Datums- und Uhrzeitangabe kein taugliches Beweismittel darstellen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Argumentation durchaus schlüssig, wenn den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers geschenkt wird, weil der Meldungsleger auf Grund seines Diensteides und seiner Verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen, und außerdem keine Veranlassung gesehen werden könne, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen (vgl. , mwN.)

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. )

Unbestritten ist, dass der Bf. am  um 10 :52  Uhr und um 11.12 Uhr für den verfahrensgegenständlichen PKW einen 15 Minuten Gratisparkschein gebucht hat. Aus der glaubhaften (es kann keine nachvollziehbare Veranlassung des Meldungslegers erkannt werden, den Bf. fälschlicherweise zu belasten)  und schlüssigen Darstellung des Parkraumüberwachungsorganes geht hervor, dass der PKW zwischen dem Beobachtungszeitraum 11:00 Uhr und 11:15 Uhr vom Abstellort nicht bewegt worden ist und um 11:24 noch am gleichen Abstellort gestanden ist.

Der Bf. hingegen war nicht in der Lage einen einzigen stichhaltigen Beweis für das Bewegen seines Fahrzeugs zwischen den beiden Gratisparkscheinbuchungen vorzulegen.

Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass  der Bf. nach Ablauf der Gratisparkzeit einen weiteren Gratisparkschein gebucht hat, ohne seinen PKW  nach Ablauf der Gratisparkzeit  ortsverändert zu haben, und somit zwei Gratisparkscheine in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert hat

§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

"Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig."

Da der Bf. zwei 15-Minuten-Parkscheine in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert hat, ist der objektive Tatbestand verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn  an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:      

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung (sowie deren Überprüfbarkeit), weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering einzustufen ist.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie im mittleren Bereich des bis zu € 120,00 reichenden Strafrahmens angesetzt worden ist.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da in freier Beweiswürdigung zu entscheiden war, ob zwei 15-Minuten-Parkscheine in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurden, ohne den Abstellort des Fahrzeugs zu ändern.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen. 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500777.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at