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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2019, RV/7500981/2018

Darf eine Parkstrafe verhängt werden, wenn eine Farbkopie eines Parkausweises gemäß § 29b StVO hinter der Windschutzscheibe liegt?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf, AdrBf, vertreten durch Dr. Henrietta Geuder, AdrVertreter, gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA 67-xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 12,00 (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (EUR 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (EUR 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (EUR 10,00), insgesamt EUR 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gemäß Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

V. Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde von der Magistratsabteilung 67 mit Straferkenntnis vom , GZ. MA 67-xxx, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 16:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01, yyy abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug sei eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO mit der Nummer Nr sichtbar angebracht gewesen. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00, und bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO mit der Nr. Nr. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, die anlässlich der Beanstandung angefertigten
Fotos sowie die Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin.

Ermittlungen ergaben, dass Sie selbst Inhaber des Ausweises gemäß § 29b StVO
Nr. Nr sind.

Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.

Innerhalb offener Frist wurde von Ihnen ein unbegründeter Einspruch gegen Schuld
und Strafe eingebracht.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung wurde Ihnen die Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin, die Anzeigeangaben und die vom Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende
Beweismittel vorzulegen.

In Ihrer Stellungnahme blieb von Ihnen sowohl die Fahrzeugabstellung als auch die
Anbringung lediglich einer Ausweiskopie im Fahrzeug unbestritten. Sie bestritten jedoch das rechtliche Erfordernis der Anbringung des Originalausweises im Fahrzeug, da der Ausweisinhaber persönlich unabhängig von der Kurzparkzonenregelung ausgenommen sei. Die Regelungen des Parkometergesetzes 2006 sowie der Parkometerabgabenverordnung schössen über den bundesgesetzlichen Rahmen hinaus, weil beide Vorschriften keine Bestimmungen enthielten, die Inhaber eines Behindertenausweises bzw. eines Parkausweises von der Iandesrechtlichen Kurzparkzonenregelung ausnimmt, weshalb Sie die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bezweifelten.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises
gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung).

Aus der Regelung ergibt sich, dass die Kennzeichnung mit dem Ausweis im Original zu erfolgen hat, die Anbringung von Kopien erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Die Ausnahmebestimmung konnte daher in Ihrem Fall nicht zur Anwendung gelangen.

Betreffend den Einwand, dass die angewendeten Bestimmungen des Parkometergesetzes 2006 bzw. der Parkometerabgabeverordnung verfassungswidrig seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde die dem Rechtsbestand angehörenden Gesetze und Verordnungen zu vollziehen hat und zur Prüfung verfassungsrechtlicher Bedenken nicht berechtigt ist.

Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten
(§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit verkürzt.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Auf Grund der Aktenlage war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Venrwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer
Wiederholung abzuhalten.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher im Hinblick auf den Sachverhalt selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gerade gering.

Ihre Ausführungen, jedes Ihrer drei Familienfahrzeuge sei entweder mit dem Originalausweis oder einer Ausweiskopie versehen, damit bei einem Fahrzeugwechsel der Ausweis nicht mitgenommen werden müsse bzw. auf die Mitnahme vergessen werden könne, lässt darauf schließen, dass Sie bewusst gehandelt haben.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden keinesfalls als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind und Ihnen daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere
Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde per Brief vom an die Magistratsabteilung 67 mit folgender Begründung: 

"I. Grundsätzliches

Ich als Beschwerdeführer mit 50 % Behinderung, der jeden Tag mindestens 10 - 15 mal wegen dringenden Stuhlbedürfnisses irgendwo rasch halten muß, besitze ich den Behinderten - Parkausweis und darf gemäß § 29 b Abs. 3 Iit b der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960 idgF) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken. Das gilt unabhängig davon, ob ich den Ausweis ins Fahrzeug hineinlege oder nicht. Ich kann daher keine Parkometerabgabe hinterziehen, weil ich ihr nicht unterliege. Das Nichthineinlegen des Parkausweises kann gemäß § 4 Abs. 3 des
Parkometergesetzes 2006 als sonstige Übertretung dieses Gesetzes bestraft werden, soferne bei meinem Leiden nicht der Exculpationsgrund des § 29 b Abs. 4 StVO 1960 idgF anzuwenden ist. Das ist mir aber nicht vorgeworfen worden.

Was als kritisch anzumerken ist, ist die Tatsache, daß hier offensichtlich rechtlich völlig unerfahrene B-Beamte diesen Fall, der vom Schema F des Ausfüllens eines Vordruckes abweicht, sich nicht veranlaßt gesehen haben, juristischen Beistand zu verlangen.

II. Sachverhalt

Mir wird vorgeworfen, ich hätte am um 16,28 h in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1., yyy  mit dem mehrspurigen Kraftfahrzewug mit dem behördlichen Kennteichen Kennz eine Verwaltungsübertretung begangen, weil dieses KFZ nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet worden oder ein elektronischer Parkschein aktiviert worden wäre. Im Fahrzeug sei eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29 b StVO mit der Nr. Nr sichtbar angebracht gewesen. Die Parkometerabgabe wäre daher fahrlässig verkürzt worden. Damit läge eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung‚ ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung vor.

Gegen diesen Bescheid erhebe ich durch meine ausgewiesene Vertreterin innerhalb offener Frist (Zustellung am ) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien.

III. Behördliche Rechtsmeinung

Die Behörde ist der Auffassung, die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29 b Abs. 1 oder 5 StVO abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29 b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind. Aus der Regelung ergebe sich, daß die Kennzeichnung im Original zu erfolgen hätte. Ich hätte somit die Parkometerabgabe verkürzt.

IV. Beschwerdepunkt

Beschwerdepunkt ist der Strafvorwurf, ich hätte die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

V. Beschwerdegründe

a) Zunächst möchte ich vorbringen, daß ich den Inhalt meiner Rechtfertigung vom vollinhaltlich aufrecht erhalte.

b) Nach § 29 b StVO Abs. 3 lit b StVO darf der Inhaber eines Ausweises (also eine personenbezogene Regelung) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken. Dagegen wird nach § 6 Abs. 1 lit g der Parkometerabgabeverordnung bestimmt, daß Fahrzeuge (und nicht ein Behinderter) von der Abgabe befreit sind (was sich allein schon mit § 29 b StVO schlägt), wenn sie von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte abgestellt wurden oder in denen solche Personen befördert wurden, und sie beim Abstellen mit dem Behindertenausweis gekennzeichnet wurden. Hier besteht ein Normenkonflikt mit der StVO, der mE in die Verfassungsphäre reicht, wie unten noch
näher dargestellt. wird. Ein Fahrzeug kann doch sinngemäß schon nicht, weil behindert, befreit werden.

c) Das Unterlassen der Anbringung des Ausweises hinter der Windschutzscheibe kann aber, wenn eine Befreiung von der Abgabepflicht (§§ 5 und 6 lit g der Parkometerabgabeverordnung) besteht, wie unter I. dargestellt, nicht als Verkürzung einer nicht bestehenden Abgabeverpflichtung interpretiert werden. Die Nichtanbringung des Originalausweises ist als Verletzung einer Ordnungsvorschrift nach § 99 Abs. 3 lit j StVO bzw § 4 Abs. 3 des Parkometergesetzes 2006 zu bestrafen, berührt aber meiner Ansicht nach nicht die Ausnehmung von der Kurzparkzonenregelung als Abgabenverkürzung, zumal das Gesetzeine solche Rechtsfolge nicht enthält. Der Rechtsansicht der belangten Behörde muß hier widersprochen werden. Ordnungsvorschriften regeln im Verwaltungsrecht bestimmte Verhaltensvorschriften, ohne den Tatbestand der Grundmaterie zu berühren. Für den Bereich der
Parkometerabgaben habe ich keine Judikatur gefunden, allerdings bestehen nennenswerte Erkenntnisse auf anderen Rechtsgebieten (vgl. etwa VwGH Slg 9850/A, v , 97/05/0296, ua).

d) Nach Meinung des Wiener Magistrats wird die Parkometerabgabe dann verkürzt, wenn das geparkte Fahrzeug nicht mit dem Originalbehinderten - Parkausweis gekennzeichnet ist. „lnhaber“ des Parkausweises ist nach dem bürgerlichen Recht der, der den Ausweis gerade innehat, wohl auch ein unbefugter Inhaber.

e) Unabhängig von dieser Tatsache komnmt es nach der Wiener Regelung also nur darauf an, daß das Original des Parkausweises im Fahrzeug ersichtlich ist. Völlig irrelevant scheint es nach Meinung dieses Magistrats, ob der Inhaber als Behinderter über einen
solchen Ausweis verfügt oder er gar kein Behinderter ist. Die Wiener Regelung läßt vermissen, daß das Nichthineinlegen des Originalausweises eine Abgabeverkürzung darstellt. Nach meiner Meinung kann dann, wenn ein Behinderter mit Parkausweis von den Bestimmungen des § 29 b Abs. 3 StVO befreit ist, dieser nicht wegen Nichteinhaltung der Parkausweispflicht als Abgabenverkürzung von einer Regelung erfaßt werden, die ihn ja gar nicht trifft, wie die Verpflichtung zur Einhaltung einer Kurzparkzone. Nur deren Verletzung selbst durch andere Personen als Behinderte bewirkt eine Abgabenverkürzung; das Nichthineinlegen des Originalausweises ist eine Verletzung einer
Ordnungsvorschrift, wie bereits betont wurde.

f) Es wird von den Straßenaufsichtsorganen in Wien also nur kontrolliert, ob der Originalausweis sich hinter der Windschutzscheibe befindet. Das ist doppelt rechtswidrig und bedenklich:

g) zum ersten, weil dann, wenn sich kein Ausweis oder nur eine Kopie desselben im Fahrzeug befindet, von einer Gebührenverkürzung ausgegangen wird. Es wird also nicht die Befreiung von Behinderten von der Abgabe berücksichtigt, sondern allein das mit dem Originalausweis bestückte Fahrzeug ist befreit. Damit wird bundesgesetzliche Anordnung nach § 29 b Abs. 3 StVO wirkungslos gemacht (Originalton eines befragten Aufsichtorgans: „do hätt ma vü ztuan“).

h) zum zweiten: befreit von der Abgabe ist nicht der Behinderte, sondern das Fahrzeug, obwohl sich das in keiner Weise vergleichen läßt: Pürstl weist in seiner 14. Auflage seines StVO Kommentars (S 503, FN 8) darauf hin, daß dem Gesetzgeber ein schweres legistisches Versehen unterlaufen ist, daß eine Ablieferungspflicht für die Ausweise auch dann entfallen ist, wenn ein Grund dafür nicht mehr besteht. Also Hortung der Ausweise von den verstorbenen Eltern oder Großeltern und anderen nahestehenden Personen und in der Folge vielfach rechtswidrige Verwendung, womit die Abgabe eigentlich hinterzogen wird. Das gilt für alle ab dem ausgestellten Ausweise. Diese unglaubliche Rechtswidrigkeit wird also nicht kontrolliert. Liegt ein Originalausweis hinter der Windschutzscheibe, besteht keine Gebührenpflicht, liegt keiner oder nur ein kopierter Ausweis dahinter, wird sofort von einer Gebührenverkürzung ausgegangen, wie dies bei mir mit dem vervielfältigten Ausweis der Fall ist. Nicht die Behinderung eines Menschen ist ein Befreiungsgrund nach der Wiener Landesgesetzgebung, sondern das Fahrzeug, nicht der Mensch ist gebührenbefreit. Rechtswidrige Verwendung wird toleriert. Ein strikter Widerspruch zur bundesgesetzlichen Regelung.

i) Nur der Vollständigkeit halber hinsichtlich meiner Person werden noch die nachfolgenden ergänzenden Tatsachen erwähnt, die aber nichts an den gemachten rechtlichen Beurteilungen durch meine Vertreterin ändern: Nach einer Empfehlung des Rates der EG werden auch Ausweise ausländischer Stellen, obwohl sie nicht im Inland ausgestellt wurden, in ganz Österreich akzeptiert. Meines Wissens ist es in der
Bundesrepublik Deutschland möglich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Ausweise dieser Art zu verwenden. Ein deutscher Behinderter kann daher auch so ein beglaubigtes Duplikat in Österreich hineinlegen. Diese Berechtigung hat keinen Vorbehalt und kann auch nicht durch ein Abgabegesetz eines Landesgesetzgebers oder gar eine darauf sich beziehende Verordnung beschnitten oder beschränkt werden.

j) Warum ich einen Originalausweis an diesem nicht verwendet habe ist auch darin zu suchen, daß ich das Original, um es nicht zu vergessen, in der Sakkotasche mitgetragen hatte. Da wir nur gehalten hatten, bin ich gerade wiedergekommen, als das Straßenaufsichtsorgan die Anzeige verfaßt hatte. Ich habe ihm sowohl meinen Behindertenausweis wie auch den Parkausweis im Original vorgewiesen. Er sagte dazu
nur: „ich habe bereits eine Anzeige geschrieben und das interessiert mich nicht". Die Zeit aber, Fotoaufnahmen als Beweis zu verfassen, hatte er genug. Eine bemerkenswerte Ausdrucksweise eines Beamten gegenüber einem zu 50 % Behindertem, der sich bemüht, die Gesetze einzuhalten.

k) Des weiteren ist noch folgendes wesentlich: Nach dem Erk. des VwGH v , 84/02/002 besteht die Verpflichtung, den Behindertenausweis hinter der Windschutzscheibe anzubringen, nur beim Parken sowie beim Halten und Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit d StVO freigehaltenen Straßenstellen. Ich mußte wegen des dringenden Stuhlbedürfnisses halten. Mein Aufsuchen einer Toilette und die körperliche Beschwerdebeseitigung sind jedenfalls als „Entladetätigkeit“ zu qualifizieren. Außerdem hat das Aufsuchen der Toilette wohl auch die 10 Minuten des zweiten Haltebegriffs eingehalten. Daher bestand für uns, da wir nur gehalten hatten, gar keine Verpflichtung, den Originalausweis hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen.

VI. Rechtliches Ergebnis

1. Die Annahme, wenn kein Original des Behinderten - Parkausweises hinter der Windschutzscheibe liegt, bestehe eine Hinterziehung der Abgabe, ist schlechthin rechtswidrig. Ich bin nach § 29 b Abs. 3 lit b StVO berechtigt, ohne zeitliches Limit in einer Kurzparkzone zu parken, auch wenn ich keinen Originalausweis ins Fahrzeug gelegt habe. Dieses Versehen ist nach § 4 Abs. 3 des Parkometergesetzes 2006 zu strafen. Ein Fahrzeug kann nicht behindert sein. Die Wiener Regelung dient offensichtlich dem Zweck, daß der Beamte nur zu kontrollieren braucht, ob der Originalausweis im Fahrzeug liegt. Wer auch immer einen Originalausweis deponiert, begeht nach Magistratsansicht keine Hinterziehung. Eine solche Regelung erscheint wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Eigentumsschutzes verfassungswidrig. Sie begünstigt die Abgabenhinterziehung. Da diese Bestimmung mir gegenüber angewendet wurde, werde ich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.

2. Damit wird dem § 29 b StVO in bedenklicher Weise konterkariert, weil die Berechtigung durch den Magistrat Wien nicht darnach beurteilt wird, ob wegen der Behinderung eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, sondern ob im Fahrzeug ein Originalausweis liegt, egal, ob berechtigt oder nicht. Nicht ein bestimmter Mensch, sondern ein Fahrzeug ist nach Magistratshandhabung befreit.

3. Ich habe dem einschreitenden Organ sowohl den Behindertenausweis, wie auch den Originalparkausweis zeigen wollen, da ich gerade bei der Anzeigenfertigung zum PKW zurückkehrte. Er lehnte das den Worten ab: „Jetzt habe ich schon die Anzeige geschrieben, das ist zu spät“. Wir haben nur gehalten, weil ich raschestens, wie unter V.k schon dargestellt, eine Toilette aufsuchen mußte. Ein derartiges Bedürfnis ist bei meiner Krankheit (morbus Crohn) weder vorhersehbar noch berechenbar. Sie ist aber mE als „Entladung“ im Sinne des Haltebegriffs zu interpretieren, was auch eine Hinterlegungspflicht des Parkausweises hinter der Windschutzscheibe nach dem Gesetz (§ 29 b Abs. 4 StVO) ausschließt. Und weiters: Zu spät, wenn ich als 50% Behinderter mit fortschreitenden Rezidiv von der Kurzparkzonenregelung ausgenommen bin?

4. Ich bin der Meinung, daß ich kein Gesetz bzw keine Verordnung übertreten habe. Ich bin nach wie vor der Auffassung, daß ich dann, wenn ich als Inhaber des Behindertenausweises vom Gesetz (§ 29 b Abs. 3 lit b StVO) persönlich (und nicht das Auto) ausgenommen bin, eine Abgabe nicht verkürzen kann, von der ich ja auch ausgenommen sein muß und auch bin, dazu noch, wo in concreto wegen der krankheitsmäßig bedingten Soforthandlung rasch gehalten werden mußte, wozu mich auch § 29 b Abs. 4 StVO berechtigt. Ich beantrage daher, das gegen mich eingeleitete Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 resp auch Z 4 VStG einzustellen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.

Beschwerdepunkt/e:

Strittig ist, ob die Farbkopie eines Parkausweises gemäß § 29b StVO Parkometerabgabe be­freiend ist. Die Beschwerdeausführungen zusammenfassend wird behauptet, ein Fahrzeug könne nicht, weil behindert, von der Parkometerabgabe befreit werden, da ein Fahrzeug nicht behindert sein könne. Daher könne das Unterlassen der Anbringung eines Parkausweises (im Original) nicht als Verkürzung der Parkometerabgabe interpretiert werden, da eine Abgabeverpflichtung für den Inhaber eines Parkausweises nicht bestehe. Der Bf. beantragt, das Verwaltungs­strafver­fahren einzustellen.

Sach- und Beweislage:

Aufgrund des geführten Verwaltungsverfahrens, der aktenkundigen Unterlagen und der schriftlichen Vorbringen des Bf. wird der entscheidungswesentliche Sachverhalt wie folgt festgestellt:

Der Bf., Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b StVO mit der Nr. Nr, hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 16:28 Uhr in der o.a gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Wie durch das Parkraumüberwachungsorgan festgestellt wurde, fehlte der erforderliche gültig entwertete Parkschein, ein etwaiger elektronischer Parkschein war nicht aktiviert und das Fahrzeug war lediglich mit einer Kopie eines (auf den Bf. ausgestellten) Parkausweises gem. § 29b StVO mit der Nr. Nr gekennzeichnet. Dieser Sachverhalt ist unstrittig, er wurde von der belangten Behörde hinreichend dokumentiert und blieb vom Bf. auch unbestritten bzw. wurde von diesem  bestätigt.

Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung:

Antrag auf Verfahrenseinstellung:

Gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Ver­wal­tungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsüber­tre­tung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder aus­schließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5. die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Be­ein­träch­tigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 leg.cit. unter Hinweis auf die Rechts­wid­rigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten er­scheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Von dieser Rechtslage ausgehend ist iVm der ggstl. Sach- und Beweislage fest­zu­stel­len und wie folgt zu entscheiden:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Der Bf. ist Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO; er muss daher keine Par­ko­meterabgabe entrichten, wenn sich in seinem oder einem anderen ihn befördernden, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten, Fahrzeug sein Parkausweis gemäß § 29b StVO befindet.

Ein Parkausweis gemäß § 29b StVO ist Inhaberinnen und Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit der Zusatzeintragung „Un­zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitäts­ein­schränkung aufgrund einer Behinderung“ als Nachweis über die Berechtigungen nach § 29b Abs 2 bis 4 StVO auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus­zustellen (§ 29b Abs 1 StVO). Dieser Parkausweis berechtigt die Ausweisinhaberinnen und -inhaber, das selbstgelenkte oder das sie befördernde Fahrzeug in einer gebühren­pflich­tigen Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung zu parken (§ 29b Abs 3 lit b StVO) und ist beim Parken des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen (§ 29b Abs 4 StVO).

Das den Parkausweis gemäß § 29b StVO ausstellende Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (jetzt: Sozialministeriumservice) ist eine Behörde, weshalb jeder von ihr aus­ge­stellte Parkausweis eine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZivilprozessordnungZPO ist und als solche den vollen Beweis dessen begründet, was darin amtlich verfügt oder er­klärt wird. Da das Sozialministeriumservice den Originalparkausweis ausstellt, ist nur der Ori­ginalparkausweis jene öffentliche Urkunde, mit der nachweisbar ist, dass in ge­büh­ren­pflich­tigen Kurzparkzonen Parkometerabgabe befreit geparkt werden darf.

Im Gegensatz zum Originalparkausweis wird eine Farbkopie des Parkausweises weder vom Sozialministeriumservice ausgestellt noch beglaubigt. Eine Farbkopie des Parkauswei­ses ist daher keine öffentliche Urkunde, weshalb mit einer Farbkopie eines Park­aus­weises Parkometerabgabe befreites Parken in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen nicht nachweisbar ist.

Dass der Originalparkausweis durch Farbkopien ersetzbar sei, kann weder dem Gesetzestext von § 29b StVO noch dem Gesetzestext von § 6 lit g Wiener Parkometer­ab­ga­be­ver­ord­nung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen entnommen werden: In § 6 lit g Wie­ner Par­kometerabgabeverordnung steht nicht, dass der Besitz des Parkausweises ge­mäß § 29b StVO für Parkometerabgabe befreites Parken ausreicht sondern dass in ge­büh­ren­pflich­tigen Kurzparkzonen abgestellte Fahrzeuge mit dem Parkausweis gemäß § 29b StVO zu kennzeichnen sind. „Mit einem bestimmten Ausweis zu kennzeichnen“ ist kein ju­ris­tischer Fachausdruck, weshalb der Gesetzgeber auch keine unbestimmten Gesetzes­be­grif­fe verwendet hat sondern Worte aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, um eine Vor­gangs­weise zu beschreiben, die eingehalten werden muss, um Parkometerabgabe be­freit par­ken zu dürfen. § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung widerspricht nicht § 29b StVO, da darin nicht steht, dass der bloße Besitz des Parkausweises gemäß § 29b StVO als Nachweis dafür ausreicht, um Parkometerabgabe befreit parken zu dürfen.

In den hier relevanten Normen steht nicht, dass der Behindertenpass berechtigt, Par­ko­me­ter­abgabe befreit zu parken, weshalb der Bf. die Parkometerabgabe auch dann ent­rich­ten muss, wenn er eine Farbkopie des Park­aus­wei­ses ge­mäß § 29b StVO hinter die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges legt (vgl. ). 

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend hat der Bf. dadurch, dass er die Farbkopie des Parkausweises gemäß § 29b StVO hinter die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges gelegt hat, das objektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe verwirklicht.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Ver­bot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Ge­fahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verlet­zung der Ver­waltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG).

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der die Tä­terin (der Täter) zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unver­schul­det ist und die Täterin (der Täter) das Unerlaubte ihres (seines) Verhaltens ohne Kennt­nis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Nach der vorzit. Rechtslage hat der Bf. dadurch, dass er das objektive Tatbild der ver­kürz­ten Parkometerabgabe verwirklicht hat, fahrlässig gehandelt. Sein fahrlässiges Handeln ist jedoch nicht strafbar, wenn er „initiativ alles darlegt, was ihn entlastet“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5, Rz 9, Stand , rdb.at, und die do. zit. Judikate u.a.), was bedeutet, er hat darzulegen, warum er die im Beschwerdefall relevanten Normen nicht kannte, warum er diese Normen un­ver­schuldet nicht kannte und warum er ohne diese Normen zu kennen, nicht einsehen konn­te, dass er unerlaubt gehandelt hat.

Wer am Straßenverkehr teilnimmt und dabei bspw. Parkometerabgabe befreit parken will, hat sich über alle relevanten Normen ausreichend zu informieren (), wobei „ausreichend informieren“ bedeu­tet, dass sie sich beim Magistrat der Stadt Wien auch darüber erkundigen müssen, wie die­se Normen auszulegen sind. Nach der Sachlage im Beschwerdefall hat der Bf. bei dem Meldungsleger im Rahmen der Beanstandung vorgesprochen, seiner Dar­stel­lung dieser Vorsprache ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er sich darüber erkundigt hat, wie § 29b StVO und § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung auszulegen sind und ob er Parkometerabgabe befreit parken darf, wenn er eine Farbkopie des Parkausweises ge­mäß § 29b StVO im Fahrzeug hinterlegt. Da der Bf. nach der im Beschwerdeverfahren of­fen gelegten Sachlage unterlassen hat, sich ausreichend über die Auslegung der hier re­le­vanten Normen zu informieren (im Ge­bäu­de der für Parkstrafen zuständige Magistratsabteilung 67), hat er diese Normen nicht unverschuldet unrichtig aus­ge­legt, weshalb der im Beschwerdeverfahren behauptete Rechtsirrtum "ein Fahrzeug könne sinngemäß schon nicht, weil behindert, von der Parkometerabgabe befreit werden. Daher könne das Unterlassen der Anbringung eines Parkausweises im Falle einer Befreiung von der Abgabepflicht nicht als Verkürzung einer (daher nicht bestehenden) Abgabeverpflichtung interpretiert werden", nicht unverschuldet iSd § 9 Abs. 2 VStG und damit als fahr­lässig verursacht vorwerfbar ist (vgl. ). 

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG vor, weshalb der Bf. das subjektive Tatbild der fahrlässig verkürzten Parkome­ter­abgabe verwirklicht hat.

Wer die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung iSd § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 und ist dafür zu bestrafen. Diese Verwal­tungs­übertretung begeht auch, wer einen Parkausweis gemäß § 29b StVO besitzt, jedoch eine Farbkopie dieses Ausweises verwendet, um Begünstigungen in Anspruch zu neh­men, die nur gewährt werden, wenn der Originalparkausweis vorgelegt wird. Da der Bf. die  Verwaltungsübertretung nachweislich begangen hat, ist er rechtsrichtig bestraft worden (vgl. ). 

Ein möglicherweise abgewendetes Vergessen des Originalausweises durch Mittragen von diesem in der Sakkotasche ist kein entschuldigter Notstand iSd § 6 VStG, da der Bf. mit der hinterlegten Farbkopie keine gegenwärtige oder unmittelbar drohende Le­bensgefahr oder Gefahr für seine Freiheit abgewendet hat (vgl. u.a.).

Zu dem Beschwerdevorbrinen "die Nichtanbringung des Originalausweises sei eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift nach  § 99 Abs. 3 lit j StVO" ist auszuführen: 

Es mag sein, dass der historische Gesetzgeber Gesetze anders auslegt, weil seinen Er­kenntnissen wegen fehlender flächendeckender gebührenpflichtiger Kurzparkzonen an­de­re Sachlagen zugrunde liegen, was jedoch im Beschwerdefall nicht relevant ist, da je­des Gesetz nach der ständigen VwGH-Rechtsprechung zur Tatzeit auszulegen ist.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend liegt kein in § 45 Abs. 1 VStG aufgezählter Ein­stellungsgrund vor. Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher nicht einzustellen.
 

Bemessung der Strafe

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem Bf. kommt nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, welcher von der belangten Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt wurde.

Aus der Aktenlage gehen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf. nicht hervor. Die belangte Behörde ist unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, den gesetzlichen Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden sowie den fehlenden Milderungsgründen, abgesehen von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen davon ausgegangen, dass die verhängte Geldstrafe angemessen und keineswegs zu hoch bemessen wurde. Gegen diese Feststellungen wurden seitens des Bf. keine Einwendungen vorgebracht, weshalb diese Feststellung der belangten Behörde übernommen werden ().

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu EUR 365,00 reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses auf und ist daher gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist und der Bf. überdies nichts vorgetragen hat, das dessen ungeachtet die Durchführung einer Verhandlung geboten erscheinen ließe.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Der Magistrat der Stadt Wien war gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro), gesamt daher 82 Euro somit an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger:

MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207.

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses .

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500981.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at