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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.02.2019, RV/7500092/2019

Parkometerabgabe; Abstellen des Fahrzeuges einer mobilen Hauskrankenpflegerin in der Nähe des eigenen Wohnsitzes zum Zweck von administrativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vom , gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , GZlen. MA67/X1/2018, MA67/X2/2018, MA67/X3/2018, MA67/X4/2018, MA67/X5/2018, MA67/X6/2018 und MA67/X7/2018, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,  zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern teilweise stattgegeben, als die Geldstrafe von je € 60,00 auf je € 50,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden auf je 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

Die Geldstrafe von € 350,00 (7 x € 50,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von € 70,00 (7 x € 10,00), insgesamt somit € 420,00, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), Zulassungsbesitzerin des mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, arbeitet als mobile Hauskrankenpflegerin im Dienst des X-GmbH.

Der Magistrat der Stadt Wien erhielt durch private Anzeigen (samt Fotos) Kenntnis, dass das näher bezeichnete Fahrzeug zu den in der untenstehenden Tabelle angeführten Zeiten in 1090 Wien, Rummelhardtgasse ggü 5 - 7, ohne gültigen Parkschein abgestellt und zum jeweiligen Beanstandungszeitpunkt eine Einlegetafel für DGKP (Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) eingelegt war.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
21:10 Uhr
17:28 Uhr
21:27 Uhr
16:44 Uhr
21:08 Uhr
17:24 Uhr
17:12 Uhr

Über Auskunftsersuchen des Magistrates der Stadt Wien teilte der X-GmbH mit, dass für die Bf. am eine Einlegetafel für DGKP mit der Lfd.Nr. 00, gültig bis ausgestellt wurde (E-Mail vom ).

Der Magistrat der Stadt Wien forderte die Bf. in der Folge unter Anführung der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung und unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren mit "Aufforderung zur Rechtfertigung" (MA67/X1/2018 - Schreiben vom , MA67/X2/2018 - Schreiben vom , MA67/X3/2018 - Schreiben vom , MA67/X4/2018 - Schreiben vom , MA67/X5/2018 - Schreiben vom , MA67/X6/2018 - Schreiben vom und MA67/X7/2018 - Schreiben vom ) auf, die Abstellung des Fahrzeuges im Zuge ihrer Tätigkeit als mobile Hauskrankenpflege durch Vorlage geeigneter Beweismittel (zB Namhaftmachung von Zeugen etc.) glaubhaft zu machen.

Weiters wurde die Bf. ersucht, den Umstand, dass die Abstellung des Fahrzeuges in unmittelbarer Nähe zu ihrer Wohnadresse erfolgte, zu erläutern.

Die Bf. gab zur Verwaltungsübertretung MA67/X3/2018 keine Stellungnahme ab, sondern übermittelte der Behörde das ausgefüllte Lenkerauskunftsformular mit den Daten ihrer Tafel "Mobile Hauskrankenpflege".

Zu den GZlen. MA67/X1/2018, MA67/X2/2018 - MA67/X4/2018, MA67/X5/2018, MA67/X6/2018 - und MA67/X7/2018 brachte die Bf. in ihrer Stellungnahme zusammengefasst vor, dass die Fotos kein Datum und keinen Zeitstempel aufweisen würden. Sie fordere die Behörde bezugnehmend auf die "Privatanzeigen"auf, ihr Name und Anschrift des Denunzianten zu nennen, um gerichtliche Schritte vornehmen zu können. Sie verfüge über flexible Arbeitszeiten und es stehe ihr frei, ihre Computertätigkeiten auch zu Hause im Büro zu bewerkstelligen. Sie habe auch Bereitschaftsdienste und müsse die Wartezeit nicht im Gasthaus absitzen. Ihre Arbeitszeit sei fließend zwischen 6 Uhr morgens und 22.00 Uhr abends abzuleisten. Sie hätte auch keinen "Bescheid" erhalten, wie die Tafel zu verwenden sei.

Der Magistrat erließ in der Folge zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen am getrennte Straferkenntnisse und lastete der Bf. die jeweilige Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 an und verhängte eine Geldstrafe von je € 60,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren von je 10 % der Strafe auferlegt.

Bezüglich der Verwaltungsübertretung MA67/X3/2018 führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, dass die Bf. der Aufforderung zur Stellungnahme keine Folge geleistet habe, sondern der Behörde abermals die bereits bekannte Lenkerauskunft mit den Daten ihrer Tafel "Mobile Hauskrankenpflege" übermittelt habe.

Betreffend die GZlen. MA67/X1/2018, MA67/X2/2018, MA67/X4/2018, MA67/X5/2018, MA67/X6/2018 - und MA67/X7/2018, verwies die Behörde zunächst auf § 25 Abs. 1 VStG, dessen Bestimmungen zufolge die Behörde nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet ist, eine Verwaltungsübertretung zu verfolgen, wenn sie Kenntnis davon erhält. Wie die Behörde von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlange, sei gleichgültig. Auf Grund rechtlicher Datenschutzbestimmungen sei es der Behörde nicht gestattet, die Daten des Privatanzeigers zu übermitteln. 

Die weitere Begründung der Straferkenntnisse ist ident.

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt würden, seien von der Parkometerabgabe befreit, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet seien (§ 6 lit. e Parkometerabgabeverordnung).

Schon aus dem Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung gehe hervor, dass es sich dabei immer um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten Pflege handeln müsse. Eine konkrete Pflegetätigkeit sei von der Bf. trotz gebotener Möglichkeit nicht glaubhaft gemacht worden.

Den Beschuldigten treffe im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordere, die Verantwortung nicht darauf zu beschränkten, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweise entgegenzusetzen. Unterlasse er dies, so bedeute es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführe.

Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall somit nicht vor.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich sei, zumal die Bf. diesen unbestritten gelassen habe.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. 

Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer
Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet sei, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht
erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Nach der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben.

Die Bf. habe somit die Parkometerabgabe nicht entrichtet und fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten, keine ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse).

Die Bf. erhob gegen sämtliche Straferkenntnisse am Beschwerde.

In ihrer Beschwerde brachte die Bf. zur Begründung - soweit für das Verfahren relevant - vor, dass sie sich keiner Schuld bewusst sei. Sie nutze eine vom Magistrat erworbene Parktafel. Es stehe ihr frei administrative Tätigkeiten zu Hause auszuführen. Es stehe ihr auch frei, wann sie diese Tätigkeiten durchführe. Auch die Patienten würden es nicht wünschen, wenn sie in deren Beisein in deren Wohnung administrativ tätig sei.

Der Magistrat legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war an den in der untenstehenden Tabelle angeführten Tagen in 1090 Wien, Rummelhardtgasse 5 - 7, ohne gültigen Parkschein abgestellt.


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21:10 Uhr
17:28 Uhr
21:27 Uhr
16:44 Uhr
21:08 Uhr
17:24 Uhr
17:12 Uhr

Der Abstellort des Fahrzeuges befand sich zu den Tatzeitpunkten innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone, in welcher von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr Gebührenpflicht besteht (Parkdauer 2 Stunden).

Die Bf. wohnt in unmittelbarer Nähe des Abstellortes, nämlich in 1090 Wien, H-Gasse.

Die Bf. arbeitet als mobile Hauskrankenpflegerin im Dienst des X-GmbH.

Für die Bf. wurde am eine Einlegetafel für DGKP mit der Lfd.Nr. 00, gültig bis ausgestellt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der dem Magistrat angezeigten Privatanzeige und den von der Privatperson angefertigten Fotos.

Die Bf. kam der Aufforderung der belangten Behörde, einen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen, dass sie das Fahrzeug zum Zweck der Betreuung der von ihr als mobile Hauskrankenpflegerin zu pflegenden Personen abgestellt hat, nicht nach, sondern brachte in ihrer Stellungnahme bzw. in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sie in ihrer Wohnung administrative Tätigkeiten in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als mobile Hauskrankenpflegerin durchgeführt habe. Es stehe ihr frei, wann sie diese Tätigkeiten durchführe und wo sie diese vornehme. Sie hätte auch keinen "Bescheid" über die Verwendung der Tafel erhalten.

Da die Bf. nicht behauptet hat, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu den in der oben angeführten Tabelle angeführten Zeiten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Rummelhardtgasse 5-7 ggü zum Zweck der Betreuung einer zu pflegenden Person abgestellt zu haben, steht fest, dass der Ausnahmetatbestand gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1950 in Verbindung mit § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung nicht erfüllt wurde.

Da die Bf. das Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten ohne gültigen Parkschein abgestellt hat, hat sie die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.

Gesetzesgrundlagen:

§ 24 Abs. 5a StVO 1960 in der ab gültigen Fassung lautet:

"Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Pflegeperson kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“ und das Amtssiegel der Behörde, die diese Tätigkeit genehmigt hat, oder in deren Auftrag diese Tätigkeit durchgeführt wird, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten."

Gemäß § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, zu Beginn des Abstellvorganges die Parkometerabgabe zu entrichten.

Rechtliche Würdigung:

Für die Auslegung der gegenständlichen Ausnahmebestimmung des § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Bestimmung des § 24 Abs. 5a StVO heranzuziehen, wonach es sich um einen konkreten Fall einer ambulanten Hauskrankenpflege handeln muss. Naturgemäß muss die Person, die in einem derartigen Fall das Schild „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst” verwendet, in der Lage sein, der Behörde im Falle des Nachfragens nachzuweisen, dass die Fahrzeugabstellung auf Grund einer konkreten ambulanten Hauskrankenpflege erfolgt ist (vgl. ).

Die Abstellung in der Nähe der eigenen Wohnung durch eine mobile Hauskrankenpflegerin oder einen mobilen Hauskrankenpfleger für die Verrichtung von administrativen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Pflege der betreuten Personen ist von der Ausnahmebestimmung nicht erfasst.

Fahrlässigkeit und gebotene Sorgfalt

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. In einer solchen Konstellation ist einem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der VwGH spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat (VwSlg 7528 A/1969) und bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend bei der Teilnahme am Straßenverkehr ().

Unterlässt ein Beschuldigter bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Irrtum jedenfalls vorwerfbar (); er trägt diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“ (). Der Irrtum ist in solchen Fällen nicht unverschuldet.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie
nach ihren persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt
nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der
jeweiligen konkreten Situation unzumutbar wäre.

Der Magistrat der Stadt Wien ist daher zu Recht von einer zumindest fahrlässigen
Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ausgegangen.

Zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu
bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes
und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der
Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der
Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß
des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass
ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht entwertet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. , ).

Da die Bf. ihre Einkommensverhältnisse erst im Zuge der Beschwerde nachwies und somit im Straferkenntnis von der belangten Behörde noch nicht berücksichtigt werden konnten, war die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Einsichtigkeit und Zahlungsbereitschaft der Bf. bei der gegenständlichen Entscheidung mildernd zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund und dem noch als unterdurchschnittlich zu bezeichnenden Unrechts- und Schuldgehalt erachtet das Bundesfinanzgericht eine Geldstrafe von je € 50,00 als ausreichend, um die Bf. vor der Begehung einer weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die Herabsetzung der Geldstrafe und in der Folge der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten unbescholten ist und auch im Hinblick darauf, dass seitens des Bundesfinanzgerichtes von einem fahrlässigen und nicht von einem vorsätzlichen Handeln der Bf. ausgegangen wird.

Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf die zwingenden Rechtsvorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG in der Fassung ab sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für die Bf. ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Streitfall lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden war. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 24 Abs. 5a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500092.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at