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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2019, RV/7501033/2018

Parkometerabgabe; Beschwerdeeinwendungen richten sich nicht gegen die Richtigkeit der Anzeigedaten des Meldungslegers, sondern gegen die Vorgangsweise der Beanstandung bzw. die Angaben in dessen Zeugeneinvernahme

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2018, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Der Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe von € 60,00, dem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 Abs. 2 VStG) sowie die Kosten des  Beschwerdeverfahrens von € 12,00, sind an den Magistrat der Stadt Wien binnen einer Frist von zwei Wochen zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA67/67/2018, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 15:50 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, yyy, abgestellt, ohne für eine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, dass er fast gleichzeitig mit dem Aufsichtsorgan zum Fahrzeug gekommen sei. Das Kontrollorgan habe bereits eine Anzeige geschrieben, dies mit der Begründung, dass die Parkzeit überschritten worden sei. Er habe das Kontrollorgan wegen der Geringfügigkeit gebeten, von einer Bestrafung abzusehen. Dieses sei darauf nicht eingegangen und habe ihm vorgeschlagen, dass er einen Parkschein kaufen solle. Da er keine Trafik in der Nähe gesehen habe, habe ihm das Kontrollorgan gesagt, dass in der Märzstraße (gleich nächste Straße) eine Trafik sei. Das Kontrollorgan habe ihm wortwörtlich gesagt, dass er einstweilen die Hütteldorfer Straße Richtung Stadthalle gehe und dann wieder zurückkomme. Das gehe sich für beide zeitlich aus und sie würden sich wieder beim Auto treffen. Er habe getan, wie ihm aufgetragen, jedoch sei das Kontrollorgan nicht mehr gekommen. Nun habe er einen ausgestellten Strafzettel, den er ihm faktisch ungültig, da mit einem Klebestreifen versehen, hinterlassen habe. Für ihn sei diese "Organstrafverfügung" durch diese "Manipulation" ungültig, da er dieses Pickerl wieder entfernen habe wollen, wie das Kontrollorgan gesagt habe. Natürlich könne er dies jederzeit vorweisen, da er sich diese Organstrafverfügung behalten habe. Er hoffe auf eine Einstellung dieses Vorfalles, da er (mit der Wartezeit) nun einige Zeit damit beschäftigt sei.

Die MA 67 vernahm daraufhin das Kontrollorgan am niederschriftlich als Zeuge.

Das Kontrollorgan gab nach Einsicht in das von ihm ausgestellte Organmandat an, die Anzeigedaten vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Er habe das am um 15:50 Uhr in der Kurzparkzone Wien 15, yyy , abgestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna beanstandet, da der 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nr. 000, entwertet mit 13:00 Uhr, abgelaufen gewesen sei.

Wenn ihm nun die Angaben der Partei zur Kenntnis gebracht würden, könne er sagen, dass ihm die Beanstandung bzw. ein angebliches Gespräch mit dem Lenker nicht erinnerlich sei. Allerdings sei es richtig, dass er Lenkern je nach Örtlichkeit die Möglichkeit gebe, einen neuen Parkschein zu kaufen. Beim Fahrzeug selbst warte er nicht. Wie es in diesem konkreten Fall gewesen sei, könne er nicht mehr angeben.

Der Lenker gebe an, dass der 15-Minuten-Gratisparkschein lediglich geringfügig abgelaufen gewesen sei, jedoch sei dieser mit 13:00 Uhr entwertet und daher bis 13:15 Uhr gültig gewesen. Die Beanstandung sei um 15:50 Uhr erfolgt.

Bezüglich des "manipulierten Strafmandats" könne er nur sagen, dass es sich um das letzte Etikett an der Rolle gehandelt haben müsse, da an diesem ein Klebestreifen befestigt sei. Das Etikett könne man nicht vom Strafmandat herunternehmen, da der Strafzettel sonst beschädigt werden. Mehr könne er dazu nicht mehr angeben.

Dem Bf. wurde die Niederschrift mit Schreiben vom ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") zur Kenntnis übermittelt und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Weiters wurde der Bf. zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten ersucht, um diese allenfalls bei der Strafbemessung berücksichtigen zu können.

Der Bf. gab zu dem nachweislich am übernommenen Schreiben keine Stellungnahme ab.

Die MA 67 lastete dem Bf. in der Folge mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Organstrafverfügung als taugliches Beweismittel anzusehen sei. Aus dem Akt ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig und leichtfertig einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen habe wollen. Dieser unterliege auf Grund seines Diensteides der Wahrheitspflicht und träfen ihn im Fall einer Verletzung dieser Pflicht zumindest dienstrechtliche Sanktionen.

Der Bf. habe sehr wohl Interesse daran gehabt, eine Gegendarstellung abzugeben, die geeignet sei, ihn von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu entlasten. Seine bloße Erklärung, dass der Meldungsleger ihm die Möglichkeit gegeben habe, einen neuen Parkschein zu besorgen, sei nicht ausreichend.

Die bloße Erklärung des Bf., der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, reiche nicht aus, diesen zu widerlegen. Vielmehr sei es die Aufgabe als Beschuldigter, den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u.a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstelle, für das eine Abgabepflicht bestehe, habe die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten und haben die Lenker bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen, weil die Parkzeit überschritten und der hinterlegte Parkschein somit zum Zeitpunkt der Beanstandung ungültig gewesen sei.

Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen körperlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Bf. habe durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Das Verschulden sei zu bejahen, da nicht hervorgekommen sei, dass den Bf. an der Begehung der Tat kein Verschulden treffe. Aus diesem Grund seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt jene Gründe an, die für die Strafbemessung (hier: keine rechtskräftigen Vorstrafen in Parkometerangelegenheiten) maßgeblich waren.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass die Angaben des Meldungslegers in der Einvernahme oberflächlich seien und teilweise nicht der Wahrheit entsprechen würden. Es sei offensichtlich, dass sich der Beamte an nichts erinnern könne. Das Gespräch sei so verlaufen, wie er angegeben habe und nicht anders. Dieses "Herausreden" sei an Peinlichkeit nicht zu übertreffen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu
entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Sachverhalt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 15:50 Uhr in der o.a. gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt.

Im Fahrzeug befand sich zum Beanstandungszeitpunkt (15:50 Uhr) der 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nr. 000 und der Entwertung Stunde "13" und Minute "00".

Die Parkzeit wurde somit überschritten.

Zum Beanstandungszeitpunkt befand sich daher kein gültiger Parkschein im Fahrzeug.

Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten, der externen Notiz, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos und dessen niederschriftlichen Zeugeneinvernahme.

Der Bf. setzt den Anzeigedaten des Meldungslegers, dass der zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan (15:50 Uhr) hinterlegte 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nr. 000 mit Stunde "13" und Minute "00" entwertet war, weder in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung noch in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde etwas entgegen.

In seinem Einspruch brachte der Bf. vor, dass die Parkzeit geringfügig überschritten worden sei. Das Kontrollorgan habe ihm, während es gerade dabei war, das Organstrafmandat für die Beanstandung um 15:50 Uhr auszufüllen, "aufgetragen", einen Parkschein zu kaufen. Er habe ihm wörtlich gesagt, dass er einstweilen die Hütteldorfer Straße Richtung Stadthalle gehe und dann wieder zum Fahrzeug zurückkommen würde. Er habe getan wie ihm aufgetragen, aber das Kontrollorgan sei nicht mehr gekommen.

Weiters führte der Bf. aus (wörtliches Zitat): "Nun habe ich einen ausgestellten Strafzettel, den er mir (faktisch ungültig, da mit einem Klebestreifen versehen beim Pickerl, wo meine Daten/Taten, ID und Dienstnummer versehen sind) hinterließ. Für mich ist diese "Organstrafverfügung" durch diese "Manipulation" ungültig, da er dieses Pickerl wieder entfernen konnte/wollte, wie er auch sagte!"

Der Bf. unternimmt mit diesen Ausführungen den Versuch, dem Kontrollorgan zu unterstellen, dass es bei der Rückkehr zum verfahrensgegenständlichen Fahrzeug das bereits ausgestellte Organstrafmandat entfernen habe wollen.

Weiters bezeichnet der Bf. in seiner Beschwerde die vom Kontrollorgan in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme gemachten Angaben als oberflächlich bzw. nur teilweise der Wahrheit entsprechend.

Die Ausführungen des Bf. lassen darauf schließen, dass er mit seinen Einwendungen betreffend das Kontrollorgan letztendlich auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel ziehen möchte.

Zur Beweiswürdigung der belangten Behörde ist Folgendes auszuführen:

Das Kontrollorgan hielt in seiner Zeugeneinvernahme die Anzeigedaten vollinhaltlich aufrecht, gab jedoch zu, sich an die Beanstandung bzw. ein angebliches Gespräch mit dem Lenker nicht mehr erinnern zu können. Wie es in diesem konkreten Fall gewesen sei, könne er nicht mehr angeben.

Wenn das Kontrollorgan weiters angab, dass er Lenkern je nach Örtlichkeit die Möglichkeit gebe, einen neuen Parkschein zu kaufen, so ist zwar nicht ganz nachvollziehbar, wie diese Ausführungen zu verstehen sind, sie sind aber jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht relevant.

Der sich aus der Offizialmaxime ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde die objektive Wahrheit, dh den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt - ohne Rücksicht auf allfällige gegenteilige Äußerungen der Beteiligten - festzustellen hat (vgl. ).

Gemäß § 46 AVG kommt dazu als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Gleichwertigkeit und Unbeschränktheit der Beweismittel).

In Fällen, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. , ).

Dies ist im vorliegenden Fall durch die Einvernahme des Kontrollorgans geschehen.

Im Übrigen stellen Zweifel an den Angaben des Meldungslegers Fragen der Beweiswürdigung dar, denen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.

Bei widersprechenden Angaben des Beschuldigten als Partei und dem Meldungsleger als Zeuge ist grundsätzlich – falls keine besonderen Umstände für einen Zweifel an deren Glaubwürdigkeit bestehen – der Aussage des Meldungslegers zu folgen, da diesen als Zeugen bei einer Falschaussage straf- und eventuell auch disziplinarrechtliche Folgen drohen würden, die eine Partei nicht zu befürchten hat (der Beschuldigte kann nicht zur Selbstbezichtigung gezwungen werden; vgl. die Darstellung zu den Beweisregeln in Hengstschläger/Leeb, AVG 2, Manz-Onlinekommentar, § 45 Rz 15ff mit Zitierung der Rechtsprechung des VwGH, vgl. auch , ).

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach den Anzeigedaten, insbesondere auf Grund der im Zuge der Beanstandung aufgenommenen Fotos steht fest, und blieb vom Bf. auch unbestritten, dass zum Beanstandungszeitpunkt um 15.50 Uhr der 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nr. 000 und der Entwertung Stunde "13" und Minute "00" hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges eingelegt war.

Entgegen seiner Mitwirkungspflicht als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren hat es der Bf. sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, zu der in sich widerspruchsfreien und schlüssigen Darstellung des Tatgeschehens durch den Meldungsleger eine konkrete schlüssige Gegendarstellung abzugeben, obwohl ihm hiezu Gelegenheit geboten wurde. Der erstmals in der Beschwerde unternommene Versuch, die Ausführungen des Meldungslegers in seiner Zeugeneinvernahme in Zweifel zu ziehen, war demnach zum Scheitern verurteilt.

Die Anzeige dient dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als taugliches Beweismittel anzusehen (, ).

Gestützt auf die Anzeigedaten des Meldungslegers und dessen Ausführungen in der Zeugeneinvernahme hat die belangte Behörde dem Bf. die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz zu Recht angelastet.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, die Anzeigedaten und die glaubhaften Angaben des unter Diensteid und Wahrheitspflicht stehenden Meldungslegers in Zweifel zu ziehen.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der
konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre, kommt aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Bf. nicht hervor.

Der Bf. hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. , ).

Da der Bf., obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten wurde, zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen aus.

Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug für mehr als zweieinhalb Stunden ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Dem Bf. kommt nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute.

Vor dem Hintergrund des bis 365 Euro reichenden Strafrahmens erscheint die von der belangten Behörde mit € 60,00 im unteren Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden als angemessen, um den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen nach dem Parkometergesetz anzuhalten.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob der Beschuldigte die Parkzeit überschritten hat, ist eine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG. Daher ist die Revision unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise









ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7501033.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at