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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2019, RV/7501078/2018

Parkometerabgabe; Beanstandung durch Kontrollorgan und Aktivierung des elektronischen Parkscheines erfolgten in derselben Minute; Beschwerdeführerin befand sich bei der Aktivierung auf der anderen Straßenseite

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der Bf., NOE, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2018, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,  zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt somit € 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung mit Strafverfügung vom angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 17:50 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 11, Simmeringer Hauptstraße 100A, ohne gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe iHv € 60,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde von der Bf. mit der Begründung Einspruch erhoben, dass sie zum angegebenen Zeitpunkt im Besitz des gültigen Parkscheines mit der Nr. 247,336,932, gewesen sei. Sie habe den verfahrensgegenständlichen Pkw am am Parkstreifen der Simmeringer Hauptstraße abgestellt und da sie sich mit dem Kennzeichen des Autos ihrer Mutter nicht sicher gewesen sei, das Fahrzeug verlassen, um sich dessen zu vergewissern. Während sie den Parkschein via Mobiltelefon gelöst habe, habe ein Angestellter der Parkraumüberwachung ihr Auto fotografiert. Auf ihre Frage, wofür das sei, habe er ihr geantwortet, dass auch "Burgis" in Wien Strafe zahlen und habe ihr einen Strafzettel ausgestellt. Die Vorlage der Bestätigung des gültigen Parkscheines habe ihn nicht interessiert. Durch das überhebliche, unfreundliche und diskriminierende Verhalten des Parkraumüberwachungsorganes habe die Situation vor Ort keiner sachlichen Lösung zugeführt werden können.

Das Anzeige legende Kontrollorgan der Parkraumüberwachung wurde bei der MA 67 am  niederschriftlich einvernommen und gab Folgendes zu Protokoll:

"Nach Einsicht in das von mir ausgestellte Organmandat halte ich die Anzeigeangaben vollinhaltlich aufrecht.

Ich habe das am um 17:50 Uhr in der Kurzparkzone Wien 11, Simmeringer Hauptstraße 100A abgestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna beanstandet, da der Parkschein fehlte.

Wenn mir nun die Angaben der Partei zur Kenntnis gebracht werden, kann ich sagen, dass zum Beanstandungszeitpunkt niemand im Fahrzeug war und auch kein Parkschein hinterlegt bzw. gebucht wurde. Beim Beanstandungszeitpunkt war auch niemand vor oder hinter dem Fahrzeug (siehe Fotos).

Es ist mir noch erinnerlich, dass ich mit einer Dame gesprochen habe, jedoch kann ich definitiv ausschließen, Sie mit "Burgis" betitelt zu haben. Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass ein Parkschein notwendig ist bevor man das Auto verlässt.

Dass die Beschuldigte lediglich nur das Kennzeichen zum Buchen abschrieb kann ich definitiv ausschließen.

Mehr kann ich dazu nicht angeben."

Die Niederschrift wurde der Bf. mit Schreiben vom ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme")zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie weiters ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben, um diese bei einer allfälligen Strafbemessung berücksichtigen zu können.

Die Bf. gab mit Schreiben vom folgende Stellungnahme ab:

"Zur Aussage des Meldungslegers möchte ich betonen, dass ich niemals behauptet habe, im Fahrzeug den Parkschein gelöst zu haben. Zum konkreten Ablauf kann ich Folgendes angeben:

Ich habe den PKW meiner Mutter Vienna an besagter Stelle abgestellt, bin auf der
Lenkerseite ausgestiegen und habe mich des Kennzeichens vergewissert. Da ich nicht
unmittelbar auf der Fahrbahn (Simmeringer Hauptstraße) aus Sicherheitsgründen den
Parkschein lösen wollte, habe ich die Fahrbahn übersetzt und am gegenüberliegenden Gehsteig unverzüglich via Mobiltelefon den Parkschein gebucht. Ich sah wie der Meldungsleger die Frontseite des Fahrzeuges fotografierte, wartete den Querverkehr ab, wechselte die Fahrbahn und zeigte ihm die Bestätigung des gültigen Parkscheines. Am herabwürdigenden, diskriminierenden und tadelnden Verhalten des Meldungslegers halte ich ebenfalls fest. Zu keiner Zeit war es meine Absicht, die Dauer der Parkabgabe zu verkürzen. Ich war direkt vor Ort, ca 5m (Fahrbahnbreite) neben dem Auto und habe den Parkschein unverzüglich via Mobiltelefon gelöst. Ich war zur Zeit der Beanstandung im Besitz eines gültigen Parkscheines. Als Beweis für meine Anwesenheit vor Ort dienen meine Wahrnehmung des Parkraumüberwachungsorgans beim Abfotografieren der Windschutzscheibe und mein Gespräch mit ihm.

Sollte entgegen meiner Stellungnahme entschieden werden, empfinde ich eine Bestrafung von 60 Euro für das Ausstellen eines Parkscheines statt im Auto sitzend, fünf Meter daneben stehend für unverhältnismäßig."

Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Einwendungen der Bf. im Einspruch und in der Stellungnahme zunächst ausgeführt, dass
Beweis durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, die
Zulassungsdaten, den Einspruch sowie die Transaktionsübersicht für das Kennzeichen Vienna aktivierten Parkscheine erhoben worden sei.

Wie der Transaktionsübersicht zu entnehmen sei, sei um 17:50 Uhr ein elektronischer 30-Minuten-Parkschein mit der Nummer 247336932 gebucht worden.

Rechtlich führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung und § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) aus, dass die Bf. ihrer Verpflichtung nicht rechtskonform nachgekommen sei.

Richtig sei ihr Vorbringen, dass die Entwertung des elektronischen Parkscheins mit der Nummer 247336932 um 17:50 Uhr erfolgt sei.

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht
übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 Wiener
Kontrolleinrichtungenverordnung).

Erst mit der Bestätigungs-SMS sei ein gültiger Parkschein vorhanden. Gegenständlich habe die Bf. die Bestätigungs-SMS um 17:50 Uhr erhalten. Ebenfalls um 17:50 Uhr sei die Beanstandung durch den Meldungsleger erfolgt.

Bemerkt werde hierzu, dass die Zeitangaben des Kontrollorgans schon deshalb glaubwürdig seien, weil den Kontrollorganen elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stünden, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.

Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen). Dies sei gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst würden und damit einer ständigen Kontrolle unterlägen, keine Bedenken bestehen, der Fall gewesen.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe die Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben (vgl. ).

Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt, dass die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten sei und dass ein Lenker, der sich, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entferne, damit bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirkliche.

Die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe werde durch das Kontrollorgan vor Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt kontrolliert und sei die nachträgliche Entrichtung - wie hier der Fall gewesen - gesetzlich nicht vorgesehen. Damit sei hier Tatbestandsmäßigkeit gegeben.

Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen
Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außeracht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bf. nach ihren persönlichen
Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Die Bf. habe daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz [VStG]), erläutert diese näher und führt jene Gründe an, die für die Strafbemessung maßgeblich waren (Verschulden: nicht geringfügig, Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse, da keine Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht wurden, Milderungsgrund: keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006).

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit folgender Begründung Beschwerde (Schreiben vom , eingelangt bei der Behörde am ):

"Am habe ich den PKW meiner Mutter Vienna an besagter Stelle abgestellt und noch im Fahrzeug sitzend das Parkraumüberwachungsorgan wahrgenommen, das schnellen Schrittes die Simmeringer Hauptstraße von der anderen Straßenseite in meine Richtung überquerte. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die Parkometerangabe von mir zu einem späteren Zeitpunkt erst nach Wahrnehmen des Organs entrichtet wurde, um die Parkometerangabe verkürzen zu wollen. Ich stieg auf der Lenkerseite aus dem Fahrzeug, die sich unmittelbar neben der stark befahrenen Simmeringer Hauptstraße befand, habe mich des Kennzeichens meiner Mutter vergewissert und da ich nicht unmittelbar auf der Fahrbahn aus Sicherheitsgründen den Parkschein lösen wollte, die Fahrbahn übersetzt und am gegenüberliegenden Gehsteig unverzüglich via Mobiltelefon den Parkschein gebucht. Ich habe die Parkometerangabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges entrichtet und mich nie von meinem Auto entfernt. Konkret bin ich 5 Meter (Fahrbahnbreite Simmeringer Hauptstraße) neben dem Auto gestanden und habe den elektronischen Parkschein via SMS eingegeben und versendet. Ich konnte wahrnehmen, wie das Parkraumüberwachungsorgan direkt mir gegenüber auf der anderen Straßenseite von vorne die Windschutzscheibe des Fahrzeuges fotografierte, somit sind auch nur die Windschutzscheibe und der Bereich hinter dem Fahrzeug sichtbar. Von den vorhandenen Lichtbildern, darauf zu schließen, dass ich nicht neben dem Auto gestanden bin, ist einfach falsch, weil der Bereich seitlich nicht auf den Lichtbilder zu sehen ist. Es war mir auf Grund des Verkehrsaufkommens nicht sofort möglich, die Fahrbahn zu überqueren. Sobald der Verkehr eine Überquerung zuließ, sprach ich mit dem Organ, wies ihn darauf hin, dass ich anwesend war und zeigte ihm meinen gültigen Parkschein. Er gab mir unter anderem, unfreundlich und tadelnd zu verstehen, dass das zwar schön ist, mir aber nichts nützen werde, weil ich den Parkschein im Auto lösen müsse.

Begehren

Zu hinterfragen ist, ob trotz der angegebenen Gründe die Fahrbahnbreite zur Erfüllung des Tatbestandes der Abgabenverkürzung genügt, zumal die zeitliche Komponente und auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit meiner Meinung nach nicht gegeben sind.

Zur Strafbemessung möchte ich anführen, dass mir keine Übertretung erinnerlich ist. Mir
jedwede aktenkundige Vormerkung des Fahrzeuges, welches nicht einmal meines ist,
zuzurechnen, empfinde ich als unrechtmäßig.

Auch erkenne ich nicht, wie die mir angelastete Übertretung als sehr bedeutend für das
öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe einzustufen ist. Mit 18.00 Uhr endet die Kurzparkzone im angegeben Bereich. Es entsteht dadurch kein Entgang einer entgeltlichen Abgabe."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 17:50 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 11, Simmeringer Hauptstraße 100A, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

An der genannten Adresse besteht von Montag bis Freitag (w.) von 08.00 - 18.00 Uhr und Samstag (w.) von 08.00 bis 12.00 Uhr (max. Parkdauer: 1,5 Stunden).

Der elektronische Parkschein mit der Nr. 247,336,932 (Parkdauer 30 Minuten) wurde um 17:50 Uhr, und damit in derselben Minute aktiviert, in der die Beanstandung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung vorgenommen wurde.

Dass der elektronische Parkschein bereits zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan gebucht bzw. die Bestätigung vorgelegen ist, wurde von der Bf. nicht vorgebracht.

Die Bf. befand sich bei der Aktivierung des elektronischen Parkscheines weder im noch unmittelbar beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug.

Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, aus den zum Beanstandungszeitpunkt im elektronischen Überwachungsgerät (Personal Digital Assistant, kurz PDA) eingegebenen und zeitgleich an den Server übertragenen Anzeigedaten, den im M-Parking-System erfassten Daten sowie aus den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Die Fotos dokumentieren, dass sich die Bf. zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan weder im Fahrzeug noch unmittelbar beim Fahrzeug befunden hat.

Die Bf. bringt in ihrer Beschwerde vor, konkret 5 Meter (Fahrbahnbreite Simmeringer Hauptstraße) neben dem Auto gestanden zu sein und den elektronischen Parkschein via SMS eingegeben und versendet zu haben. Sie habe wahrnehmen können, wie das Parkraumüberwachungsorgan direkt ihr gegenüber auf der anderen Straßenseite von vorne die Windschutzscheibe des Fahrzeuges fotografiert habe.

Damit steht aber fest, dass die Bf. weder im noch unmittelbar beim Fahrzeug den elektronischen Parkschein aktiviert und die Bestätigung über die Aktivierung im bzw. unmittelbar beim Fahrzeug abgewartet hat.

Zum Vorbringen der Bf., sie sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, weil sie sich des Kennzeichens des auf ihre Mutter zugelassenen Fahrzeuges nicht sicher gewesen sei, wird noch angemerkt, dass aus der Übersicht m-parking Wien hervorgeht, dass die elektronischen Parkscheine für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug an fünf Tagen jeweils vom gleichen Handy aktiviert wurden. Es erscheint daher wenig glaubwürdig, dass der Grund, warum die Bf. das Fahrzeug verlassen und sich davon entfernt hat, ohne unmittelbar den elektronischen Parkschein zu aktivieren bzw. dessen Bestätigung beim Fahrzeug abzuwarten, darin lag, dass sie sich des Kennzeichens nicht sicher war.

Die Anzeige wurde über das den Parkraumüberwachungsorganen der LPD Wien für ihre Aufgaben zur Verfügung stehende sogen. PDA-Gerät um 17:50 Uhr ausgestellt. Das Gerät bezieht die Uhrzeit von einem Server. Die auf diese Weise vorgegebene Uhrzeit ist durch das Organ nicht abänderbar und kann daher ein Irrtum ausgeschlossen werden.

Es gibt für das Bundesfinanzgericht keinen Grund, den in allen wesentlichen Punkten
schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Parkraumüberwachungsorganes, welche
bereits in der Anzeige festgehalten wurden, nicht zu folgen, zumal nicht ersichtlich ist,
weshalb dieser wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür, dass das Anzeige legende Kontrollorgan die Bf. durch seine Angaben wahrheitswidrig belasten habe wollen (vgl. , 93/03/0276). Dieses unterliegt aufgrund des abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Fall der Verletzung dieser Pflicht mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen treffen würde (vgl. ).

Zufolge der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, , dient die Anzeige als taugliches Beweismittel.

Das Bundesfinanzgericht konnte daher von der Richtigkeit der Anzeigedaten ausgehen.

Somit steht fest, dass die Bf. die ihr angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen hat.

Gesetzesgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für
das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer
Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

Abs 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet- Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Abs 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Rechtliche Würdigung der Beschwerdeeinwendungen:

  • Unmittelbare Aktivierung des elektronischen Parkscheines bei Abstellung des Fahrzeuges, Abwarten der Bestätigung im bzw. unmittelbar beim Fahrzeug

Aus § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () legt bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" die Interpretation dahin nahe, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten ist.

Die Abgabe gilt erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der
Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet (§ 5 Abs. 1
Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder durch Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs. 2 Wiener ParkometerabgabeVO iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu bestrafen, auch wenn nachträglich die Parkometerabgabe wirksam entrichtet wird (, s. auch ); dies selbst dann, wenn der Lenker die Bestätigungs-SMS noch innerhalb derselben Minute erhält. Die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginnt nämlich nicht mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung (vgl. etwa ).

Angemerkt wird, dass das elektronische Parksystem nur Stunden und Minuten, jedoch keine Sekunden berücksichtigt. Es ist daher möglich, dass für die selbe Minute die Meldung "Kein Parkschein" erfolgen kann und auch ein Parkschein bestätigt wird. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Abfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde dieses die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten.

Das Bundesfinanzgericht vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass
bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein
Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl.
hiezu die im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/
veröffentlichten Erkenntnisse vom , RV/7501440/2016 - "Aktivierung des
elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan
in derselben Minute"; , RV/7500988/2015 - "SMS-Bestätigung nicht
beim Fahrzeug abgewartet"; , RV/7500355/2016 - "Bestätigung des
elektronischen Parkscheins in Minute der Beanstandung"; , RV/7500933/2015
- "Elektronischer Parkschein zu spät gelöst"; , RV/7500515/2016 -
"Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb
einer Minute"; , RV/7500144/2017 - "Elektronischer Parkschein in gleicher
Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht"; , RV/7501250/2015 -
"Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute").

Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe ist in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form nicht vorgesehen (vgl. ; vgl. weiters ).

Angemerkt wird noch, dass auf zahlreichen Internetseiten, so zB https://www.handyparken.at/handyparken/content/parken/kontrolle.seam;jsessionid=D235732C18EEC199432B982422FED312, https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20081211_OTS0110/oeamtc-informiert-ueber-probleme-beim-handy-parken-in-wien-und-sammelt-beschwerden, darauf hingewiesen wird, dass der Parkschein erst ab dem Erhalt der Bestätigung/des Bestätigungs-SMS als ausgestellt gilt.

Die Website der Stadt Wien (wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/ Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken) enthält zum Handy-Parken auszugsweise folgende Informationen:

"… Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung
die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der
entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.

Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY
Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen
Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des
Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende
Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.

Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss
ein Papierparkschein ausgefüllt werden…"

  • Bedeutsames öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe

Bei der Wiener Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe auf Grund des aus § 8 F-VG abgeleiteten Abgabenerfindungsrechtes der Länder (vgl. VfSlg. 12668/1991, , ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB , , , ) sind nicht nur die finanziellen, sondern sämtliche Aspekte der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung.

Im Erkenntnis vom , 2001/17/0160, betonte der VwGH in Bezug auf die Strafbemessung bzw. eine Strafherabsetzung die "Wichtigkeit der Parkraumbewirtschaftung".

Wörtlich führte der VwGH im Erkenntnis vom , 95/17/0495, aus:

"Zu den Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich des Strafrahmens ist zu bemerken, daß der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Strafdrohung für Delikte der vorliegenden Art generalpräventive Überlegungen berücksichtigen und den möglichen wirtschaftlichen Nutzen - den der Täter (bei lang dauernder Fortsetzung oder wiederholter Begehung) durch das verbotene Verhalten erzielt - in Betracht ziehen darf, um im allgemeinen ein normgerechtes Verhalten durchzusetzen."

Im gleichen Erkenntnis führte der VwGH aus, dass der Grad der Beeinträchtigung der Interessen anderer Parkplatzwerber nicht unbedingt von der Dauer der Parkzeit, sondern von der jeweiligen Verkehrslage, Verkehrsdichte und konkreten Nachfrage nach Parkplätzen im betreffenden Kurzparkzonenbereich abhängig seien.

Im Erkenntnis vom , 96/17/0381, verweist der VwGH auf seine ständige Rechtsprechung (zB , ), und führt wörtlich aus:

"... besteht der Schaden bei der Nichtentrichtung von Parkgebühren sowohl in der Verkürzung der Abgaben als auch in der Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes. Der unrechtmäßig verstellte Parkplatz steht anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung, so dass schon aus diesem Grunde nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vorliegen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ). Eine Schadensgutmachung betreffend die zuletzt genannten Umstände ist durch die Tat selbst ausgeschlossen, weil ein solcher Schaden nicht mehr gutzumachen ist (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom )."

Ebenfalls im Erkenntnis vom , 96/17/0381 spricht der Verwaltungsgerichtshof vom Vorliegen nicht unbedeutender Folgen derartiger Übertretungen.

Sorgfaltspflicht und Fahrlässigkeit

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Eine Verletzung dieser Erkundigungspflicht führt zur Vorwerfbarkeit eines etwaigen Irrtums (vgl. auch ).

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. z.B. Slg. N.F. Nr. 5486/A, Slg. N.F. Nr. 7528/A, ). Die verschuldete Unkenntnis lässt die Strafbarkeit des Täters bestehen. Der VwGH bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend bei der Teilnahme am Straßenverkehr (VwSlg 10.262 A/1980).

Die Bf. hat dadurch, dass sie am elektronischen Parkgebührensystem teilgenommen hat, ohne sich ausreichende Kenntnis von den dabei zu beachtenden Vorschriften zu verschaffen, namentlich davon, dass sie sich vom abgestellten Fahrzeug erst entfernen darf, wenn sie die Bestätigungsmeldung erhalten hat, weil erst dann die in § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung normierte Pflicht, die Abgabe bei Beginn des Abstellens zu entrichten, erfüllt ist, sorglos gehandelt. Sie hat damit die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen, was als Schuldform der Fahrlässigkeit zu werten ist.

Die Bf. brachte in ihrer Beschwerde nicht vor, dass sie einem Rechtsirrtum unterlegen sei.

Somit hat die Bf. gegen die vorstehend aufgezeigten gesetzlichen Bestimmungen der
Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht verstoßen und die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nach ihren persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 aus.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen (vgl ; , 94/09/0197; , 88/04/0172; , 97/15/0039; , 95/09/0114; , 2004/03/0029).

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Verhängung einer Geldstrafe ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ) auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.

Auch das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl ). Die Geldstrafe ist auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (, ).

Neben den in § 19 ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezial- (zB und Generalprävention (, vgl. auch Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage (2004) 1332 mwN; ) Bedacht genommen werden. Es ist bei der Strafbemessung nach der Rechtsprechung somit - jedenfalls auch - darauf abzustellen, den/die TäterIn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, aber auch andere von der Verwirklichung dieser strafbaren Tatbestände abzuhalten.

Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Bemessung der Strafe im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei die gesetzlichen Strafdrohungen idR einen weiten Spielraum einräumen. Innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens haben die Strafbehörden Ermessen. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird – verfassungsrechtlich geboten – durch § 19 determiniert (vgl. , , , vgl. auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand , rdb.at unter Verweis auf ).

Die verhängte Strafe muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. , , , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein
öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung
besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung.

Der Bf. kommt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute (Vorstrafenauszug in Parkometerangelegenheiten vom ).

Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt, allerdings wurde im angefochtenen Straferkenntnis versehentlich ausgeführt, dass eine Vormerkung aktenkundig sei.

Da die Bf. zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu allfälligen
Sorgepflichten - obwohl ihr dazu die Möglichkeit eingeräumt wurde - keine Angaben machte, ging die Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen aus.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 12 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Die verhängte Geldstrafe entspricht ca. 16 % des bis zu € 365,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmens und ist damit an der untersten Grenze angesiedelt.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der im Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe kommt aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, die Bf. von der erneuten Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wann die Parkometerabgabe als ordentlich entrichtet gilt, ist durch die Judikatur hinreichend geklärt (, ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
































ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7501078.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at