Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2019, RV/7501042/2018

Parkometerabgabe; Beanstandung durch das Kontrollorgan erfolgte in derselben Minute wie die elektronische Aktivierung des Parkscheines

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 10,00 (Mindestbeitrag) zu leisten.

Der Gesamtbetrag von € 56,00, bestehend aus der Geldstrafe von € 36,00, dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) sowie zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 10,00, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 13:50 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 21, Floridsdorfer Hauptstraße 14, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 36,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verhängt.

Die Strafverfügung enthielt neben der Rechtsmittelbelehrung folgenden Hinweis:

"Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer
SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-
Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das
Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sind die beabsichtigte Parkdauer sowie das
behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des
Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).

Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege
einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das
Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe
als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten
nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des
eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von lhnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 13:50 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben. Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte.

lhre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 16:21:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 16:21:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn
man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen) ‚
Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe (bzw. die Aktivierung des Parkscheines) bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. ).

Ihr Vorbringen wurde insofern berücksichtigt als die Geldstrafe lediglich in der Höhe der Organstrafverfügung bemessen wurde."

Die Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch (E-Mail vom ) und brachte darin im Wesentlichen vor, über Handyparken rechtzeitig einen Parkschein gelöst zu haben. Dem beigelegten Beleg sei der Zeitpunkt des Parkens eindeutig zu entnehmen.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Bf. in der Folge mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängt auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 36,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der von der Bf. in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung gemachten Einwendungen Folgendes ausgeführt:

"Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).

§ 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung zufolge haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen und einen elektronischen Parkschein verwenden, dafür zu sorgen, dass dieser während der Dauer seiner Abstellung aktiviert ist.

Gemäß § 7 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung erfolgt die Aktivierung eines
elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom
Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Pro-
tokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile)
Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des
abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche
Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System
erfasst wurde (Abstellanmeldung).

Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege
einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das
Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe
als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten
nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Bis ein korrekter elektronischer Parkschein mit SMS bestätigt wird, ist es daher
zweckdienlich, beim Fahrzeug zu verbleiben, um z.B. im Falle einer technischen Störung einen Papierparkschein entwerten, oder aber das Fahrzeug aus der Kurzparkzone verbringen zu können.

Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne
mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 16:21:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 16:21:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht
ausgeschlossen).

Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist,
ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Sowohl das lT-System der elektronischen Parkscheine als auch das IT-System der
Parkraumüberwachung verwenden dieselbe Systemzeit. Wurde im Zeitpunkt der
Kontrolle keine Bestätigungs-SMS versandt, sondern erst danach, dann war die Abgabe im Kontrollzeitpunkt noch nicht entrichtet. Mit dieser Nichtentrichtung wurde der
Verwaltungstatbestand verwirklicht, eine spätere Abgabenentrichtung hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. ).

Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe ist in der in der Kontrolleinrichtungenverordnung vorgesehenen Form
nicht vorgesehen.

Wären Sie bis zum Zeitpunkt des Einlangens der Bestätigungs-SMS, also bis 13:50 Uhr beim Fahrzeug verblieben, so hätte das Kontrollorgan Sie dort antreffen müssen.
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt.

Ein Rechtfertigungsgrund‚ also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. welchedie Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor."

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt jene Gründe an, die für die Strafbemessung maßgeblich waren (hier Unbescholtenheit in Parkometerangelegenheiten).

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde.

Zur Begründung bringt die Bf. vor, gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch erhoben zu haben, wodurch diese außer Kraft getreten und das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen sei. Sie habe, ohne dass ihr eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden sei, das Straferkenntnis erhalten, in dessen Begründung sowohl auf die Feststellungen des Parkraumüberwachungsorganes als auch auf die Organstrafverfügung samt Fotos und m-parking-Auszug Bezug genommen worden sei. Dies stelle eine Verletzung des ihr zustehenden Parteiengehörs dar.

Sie bestreite nach wie vor die ihr im Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung. Sie habe den Parkschein in ihrem Auto sitzend gelegt. Als sie ausgestiegen sei, habe sie den Wagen versperrt und sei in Rechtung Gehsteig gegangen. In diesem Moment habe sie die SMS-Bestätigung bekommen. Da sie sich bis zur Bestätigung der SMS nicht von ihrem Auto entfernt habe, habe sie den Tatbestand nicht erfüllt. Sollte die erkennende Behörde dennoch zum Schluss kommen, dass sie durch ihr Verhalten den objektiven Tatbestand der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretung erfüllt habe, könne ihr kein subjektives Fehlverhalten iSd § 5 VStG vorgeworfen werden.

Dieser Vorschrift zufolge sei bei schlichten Tätigkeitsdelikten bereits fahrlässiges Verhalten anzunehmen, außer der Beschuldigte mache glaubhaft, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Sie habe den Parkschein aus ihrer vollen Überzeugung rechtzeitig gelegt und sei auch bewusst bis zum Erhalt der SMS-Bestätigung direkt beim Fahrzeug verblieben. Erst als sie die SMS-Bestätigung erhalten und gelesen habe, habe sie sich vom geparkten Auto entfernt. Die Legung des Parkscheines und der Erhalt der SMS-Bestätigung würden glaubhaft machen und beweisen, dass ihrerseits auch kein fahrlässiges Verhalten vorliege. Als Beilage übermittle sie den Auszug von Handyparken. Sie beantrage die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahrens.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 7 Kontrolleinrichtungenverordnung idgF lautet:

(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 13:50 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 21, Floridsdorfer Hauptstraße 14, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Die Abstellung des Fahrzeuges durch die Bf. und deren Lenkereigenschaft blieben unbestritten.

Laut Übersicht Handy Parken wurde der 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nr. 247288408 für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug um 13:50 Uhr elektronisch aktiviert.

Die Beanstandung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung erfolgte in derselben Minute. Zum Abfragezeitpunkt war der Parkschein (noch nicht) im
System erfasst.

Die Bf. befand sich zum Beanstandungszeitpunkt nicht im Fahrzeug.

Die Bf. hat nicht behauptet, das Kontrollorgan beim Fahrzeug angetroffen zu haben.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Beweiswürdigung:

Die Bf. bestreitet die ihr angelastete Verwaltungsübertretung im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie im Auto sitzend den 15-Minuten-Gratisparkschein aktiviert habe, dann ausgestiegen sei, den Wagen versperrt und in Richtung Gehsteig gegangen sei. In diesem Moment habe sie bereits die SMS-Bestätigung erhalten. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt direkt neben dem Auto befunden.

Hätte sich der Vorgang tatsächlich so zugetragen, wie von der Bf. behauptet, dann wäre dieser die gesamte Amtshandlung des Parkraumüberwachungsorganes (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA Gerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug und letztlich die Anfertigung von Fotos), die eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt, nicht verborgen geblieben.

Wie bereits weiter oben festgehalten, hat die Bf. nicht behauptet, das Kontrollorgan beim Fahrzeug angetroffen zu haben.

Die Anzeige dient dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als taugliches Beweismittel anzusehen (, ).

Gestützt auf die Anzeigedaten des Meldungslegers hat die belangte Behörde der Bf. die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz zu Recht angelastet.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann (vgl , VwGH 1612.1992, 92/02/0322). Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Rechtliche Würdigung:

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof verwirklicht der Lenker, wenn er sich, ohne die Pflicht der Abgabenentrichtung zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug entfernt, bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 (, vgl. auch ).

Wird das Service des „Handy-Parkens“ in Anspruch genommen, so wird auf zahlreichen Internetseiten empfohlen, die Buchungsbestätigung für den Parkschein im oder zumindest beim Kraftfahrzeug abzuwarten, da erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Betrag vom Bankkonto abgebucht wird und die Parkgebühr als entrichtet anzusehen ist ().

Auf der Internetseite http://www.handyparken.at/handyparken/content/parken/faq.seam steht zur Gültigkeit von elektronisch aktivierten Parkscheinen Folgendes:

"Der Parkschein gilt ab dem Erhalt der Parkschein-Bestätigung/Anzeige des Parkscheins in der App als ausgestellt (oder per SMS bei SMS-Buchung)."

Die Internetseite

https://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/handyparken-warten-auf-bestaetigung-wichtig enthält zum richtigen Handyparken die untenstehenden Informationen:

"§ 1 der Wiener Parkometerabgabeverordnung verpflichtet jeden, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen will, eine Abgabe zu leisten. Mit der Entwertung eines Parkscheins gilt die Abgabe als bezahlt. Für Nutzer von „Handyparken“ gilt aber die Parkgebühr erst dann als ordnungsgemäß entrichtet, wenn nach der Parkscheinbuchung die Zahlungsbestätigung via SMS oder HANDY Parken App einlangt... empfiehlt die Volksanwaltschaft daher Personen, die Handyparken nutzen, immer so lange beim (am besten im) Fahrzeug zu bleiben, bis diese Bestätigung eingelangt ist. Die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter hätte die Möglichkeit, das Kontrollorgan darüber zu informieren, dass sie bzw. er gerade im Moment auf die Bestätigung warte. Auch wäre ein Nachweis der Parkscheinbuchung direkt am Mobiltelefon möglich."

Ist somit zum Abfragezeitpunkt durch das Kontrollorgan im System der elektronisch aktivierte Parkschein noch nicht erfasst bzw. wurde die SMS-Bestätigung vom System noch nicht versandt, gilt die Abgabe als nicht entrichtet; dies selbst dann, wenn der Lenker die Bestätigungs-SMS noch innerhalb derselben Minute erhält. Die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginnt nämlich nicht mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung (vgl. , ).

Die "spätere" Abgabenentrichtung hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf (vgl. etwa ).

Das Bundesfinanzgericht vertritt in Anlehnung an die Judikatur des VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl. hiezu die im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse vom , RV/7501440/2016 - "Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute"; , RV/7500988/2015 - "SMS-Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet"; , RV/7500355/2016 - "Bestätigung des elektronischen Parkscheins in Minute der Beanstandung"; , RV/7500933/2015 - "Elektronischer Parkschein zu spät gelöst"; , RV/7500515/2016 - "Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb einer Minute"; , RV/7500144/2017 - "Elektronischer Parkschein in gleicher Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht"; , RV/7501250/2015 - "Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute").

Es kann daher auch im vorliegenden Fall der Umstand, dass der elektronische Parkschein in derselben Minute gelöst wurde, in der die Abfrage durch den Meldungsleger erfolgte, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da zum Zeitpunkt (Augenblick) der Überprüfung im System kein elektronischer Parkschein für den gegenständlichen Abstellvorgang aktiviert bzw. der aktivierte Parkschein noch nicht erfasst war.

Zur Information wird ausgeführt, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parkraumüberwachungsgruppe der Landespolizeidirektion Wien für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sogen. PDA's) zur Verfügung stehen, an Hand derer ua. überprüft wird, ob für das abgestellte Kraftfahrzeug über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde. Weiters werden in die PDA diverse, für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren wichtige, Sachverhaltsfeststellungen eingegeben (z.B. Manipulationen an Parkscheinen).

Die Eingaben in die PDA werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der Magistratsabteilung 67 übertragen. Damit ist gewährleistet, dass die Dokumentationen der Tätigkeiten und die Aufenthaltsorte der Kontrollorgane zeitnah der Dienstaufsicht vorliegen.

Die Organstrafverfügung wird zum Abfragezeitpunkt des Meldungslegers mit der Serverzeit ausgestellt, wohingegen der elektronische Parkschein am selben Server erst zu einem späteren Zeitpunkt erfasst und bestätigt wird. Der Server wird permanent synchronisiert und der hierfür erforderliche Prozess laufend überwacht. Im Fall einer Störung des Systems erfolgt eine Meldung an den Meldungsleger.

Das elektronische Parksystem berücksichtigt nur Stunden und Minuten, jedoch keine Sekunden. Es ist daher möglich, dass für die selbe Minute die Meldung "Kein Parkschein" erfolgen kann und auch ein Parkschein bestätigt wird. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Überwachungsorgans innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Überwachungsanfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde das Parkraumüberwachungsorgan die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten.

Zu den Einwendungen der Bf. betreffend Einleitung des ordentlichen Verfahrens und Verletzung des Parteiengehörs:

Die Bf. bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch erhoben habe, weswegen die Strafverfügung außer Kraft trat und von der Behörde das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen sei. 

Sie habe ohne eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" das Straferkenntnis erhalten. In dessen Begründung sei sowohl auf die Feststellungen des Parkraumüberwachungsorganes als auch auf die Organstrafverfügung samt Fotos und -parking-Auszug Bezug genommen worden, doch seien ihr diese Beweiserhebungen nicht zur Stellungnahme übermittelt worden. Dies stelle eine Verletzung des ihr zustehenden Parteiengehörs dar.

Gemäß § 37 AVG ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Es ist in förmlicher Weise zu gewähren (vgl. ). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was in der Beschwerde durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen ist (vgl. ).

Die belangte Behörde hat das Kontrollorgan nicht einvernommen, da bereits auf Grund der Anzeigedaten und der Übersicht Handy-Parken feststand, dass die Bf. den 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nr. 247288408 am um 13:50 Uhr elektronisch aktiviert hat und die Beanstandung durch das Kontrollorgan in derselben Minute erfolgte.

Demgemäß erhielt die Bf. auch keine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme".

Hingewiesen wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , ), wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren aufgetretene Verletzung des Parteiengehörs durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren [Beschwerdeverfahren] alles vorbringen zu können, in jenen Fällen geheilt wird, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz - wie hier geschehen - Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehöres zu vermitteln gewesen wären.

Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflicht

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist ().

Die Bf. hat dadurch, dass sie am elektronischen Parkgebührensystem teilgenommen hat, ohne sich offensichtlich ausreichende Kenntnis davon zu verschaffen, unter welchen Voraussetzungen ein elektronisch aktivierter Parkschein als ordnungsgemäß entrichtet gilt, die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen, was als Schuldform der Fahrlässigkeit zu werten ist.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nach ihren persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind nach § 19 Abs. 1 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß  § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. ,).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ).

Wird die Parkometerabgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben.

Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde auf Grund fehlender Angaben von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus.

Die Unbescholtenheit der Bf. in Parkometerangelegenheiten wurde als Milderungsgrund berücksichtigt.

Erschwernisgründe sind nicht hervorgekommen.

Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe erscheint dem Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe iHv € 36,00 (Anm.: In aller Regel wird für derartige Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt) als gerade noch schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Mündliche Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde. Auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen war eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall waren keine Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zu klären, da die rechtliche Beurteilung durch die ständige Judikatur des VwGH hinreichend geklärt ist.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7501042.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at