zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.01.2019, RV/7500568/2018

Kombination von Gebührenparkschein und Gratisparkschein

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, Adr, vertreten durch Deschka Klein Daum Rechtsanwälte, Spiegelgasse 10, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , Zl. MA 67-PA-GZ, betreffend Übertretung des § 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom , nach der am am Bundesfinanzgericht in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, durchgeführten mündlichen Verhandlung, im Beisein des Schriftführers Michael Bair, zu Recht erkannt: 

I) Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

III) Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt insgesamt 82,00 Euro.

IV) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Straferkenntnis vom vorgeworfen, sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, wobei ein elektronischer Gebührenparkschein für 90 Minuten mit einem elektronischen Fünfzehn-Minuten-Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden sei (Verletzung des § 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006).

Im Wesentlichen wird in dem gegenständlichen Straferkenntnis Folgendes ausgeführt:

"Sie haben am um 17:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 03, Landstr. Hauptstr. [Hausnummer] mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-KFZ-Kennzeichen folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges, wobei der elektronische Parkschein Nr. Nr1 (Gebührenparkschein für 90 Minuten) gebucht um 15:46 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. Nr2 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 17:31 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung‚ ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. 

Gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird lhnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.

[…]

Begründung:

Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten
Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da der elektronische Parkschein Nr. Nr1 (Gebührenparkschein für 90 Minuten), gebucht um 15:46 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. Nr2 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 17:31 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, in die im Zuge der Beanstandung von diesem angefertigten Fotos, in dessen Zusatznotizen sowie in die Buchungsdaten des Fahrzeuges bei Handyparken und die Einvernahmen der von Ihnen namhaft gemachten Zeugen.

Darüber hinaus wurden Sie anlässlich einer Lenkererhebung als Lenker für den
maßgeblichen Zeitpunkt angegeben.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie Ihr Fahrzeug am Tattag vom Ort1 kommend in der Landstraßer Hauptstraße [Hausnummer] um ca. 17:30 Uhr geparkt hätten und für eine kurze Tätigkeit im Büro (ABC-Gasse) einen Fünfzehn-Minuten-Parkschein um 17:31 Uhr gelöst hätten. Dieser Parkvorgang stehe nicht im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Parkvorgang „16h - 17h30 am Ort1“. Für diesen Parkvorgang stehe Ihnen auch nach Rücksprache mit der ÖAMTC-Rechtsabteilung ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein rechtens zu. Auch sei anzumerken, dass die offizielle „Park App“ der Stadt Wien eine zeitlich unmittelbare Aufeinanderfolge eines kostenpflichtigen Parkscheins mit einem Fünfzehn-Minuten-Parkschein nicht zulasse. Um 17:31 Uhr sei die Verwendung eines Fünfzehn-Minuten-Parkscheins durch diese App möglich gewesen. Dazu übermittelten Sie zwei Auszüge von „Handy Parken“.

Anlässlich einer Aufforderung zur Rechtfertigung, womit Ihnen die Beleglesedaten und zwei Fotos übermittelt wurden und Ihnen gleichzeitig Gelegenheit geboten wurde, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen, führten Sie im Wesentlichen aus, dass Sie bei Ihrer bereits übermittelten Rechtfertigung bleiben würden. Sie hatten bis kurz vor 17:30 Uhr am Ort1 mit zwei Geschäftspartnern eine Besprechung und seien mit einem dieser Herren mit dem Fahrzeug kurz zum Büro ABC-Gasse (Höhe Landstr. Hauptstr. [Hausnummer]) gefahren, um die Besprechungsordner zurückzubringen. Die Notiz des Parkraumüberwachungsorgans, dass Ihr Fahrzeug bereits 4 Minuten vor dem Buchungsvorgang (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) geparkt worden sei, sei nicht korrekt. Ihre Angaben zur Besprechung und Ihre Fahrt zum Büro mit einem dieser Herren könnten die Zeugen, Herr ZY und Herr Dr. XW, sicher bestätigen.

Der von Ihnen bekannt gegebene Zeuge, Herr ZY, gab im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, er hätte am gegen Mittag oder später, im Cafe „WV“ beim Ort1, die genaue Uhrzeit sei ihm nicht mehr erinnerlich, mit Ihnen eine Besprechung gehabt. Dabei sei auch noch Herr XW gewesen. Diese Besprechung hätte lange gedauert, er wisse nicht mehr, wann Sie zu dieser Besprechung dazugekommen seien. Er hätte dort schon mit Herrn XW gewartet. Wie lange die Besprechung gedauert habe, wisse er nicht mehr. Wie sie geendet habe, sei es schon dämmrig gewesen. Sein Büro befände sich in der ABC-Gasse Nr. [Hausnummer], also in der Nähe und er wisse noch, dass bei seiner Rückkehr das Büro schon zugesperrt gewesen sei. Die Öffnungszeiten seines Büros seien Mo - Do von 9-17 Uhr und Freitag von 8-14 Uhr, also am Di von 9-17 Uhr. Nach dieser Besprechung seien sie, also Herr XW, er selbst sowie Sie mit dem Auto von Ihnen, welches Sie beim Ort1 abgestellt gehabt hätten, zu seinem Büro gefahren und Sie hätten das Auto in der Landstraßer Hauptstraße vor dem „TU-Geschäft“ abgestellt (dort sei keine Hausnummer, aber er glaube es habe sich um Nr. [Hausnummer3] gehandelt, nicht um Nr. [Hausnummer], das sei das nächste Haus). Sein Büro befände sich in dem dortigen Haus, der Eingang sei in der ABC-Gasse (dies sei eine Doppeladresse zur Landstraßer Hauptstraße. Die konkrete Nummer in der Landstraße wisse er nicht). Sie seien gemeinsam ausgestiegen und hätten noch etwas in sein Büro gebracht. Sie seien ziemlich zeitgleich aus dem Büro gegangen, wobei Sie zu Ihrem Auto und er zu seinem, welches sich in der Parkgarage befände (Einfahrt sei knapp bei der ABC-Gasse) gegangen. Wann genau das gewesen sei und wie lange sie sich im Büro aufgehalten hätten, wisse er nicht mehr. Er könne nicht sagen, ob Sie Parkscheine ausgefüllt hätten, oder nicht, er wisse nur, dass Sie beim Abstellen Ihres Wagens vor seinem Büro etwas ins Handy getippt haben. Er nehme an, dass es ein Parkschein gewesen sei, wisse es aber nicht. Er könne auch nicht sagen, wie lange das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug in der Landstraßer Hauptstraße gestanden sei. Er zeichne auf dem Wiener Stadtplan den tatsächlichen Abstellort des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges ein.“

Der weitere von Ihnen bekannt gegebene Zeuge, Herr Dr. XW, gab von der Bezirkshauptmannschaft Mödling zeugenschaftlich einvernommen zu Protokoll, dass er ab ca. 14:00 - 14:30 Uhr mit dem Geschäftspartner (Herrn ZY) im WV (Lokal) im 3. Bezirk gesessen sei und Sie um ca. 16:30 Uhr dazu gestoßen wären. Herr ZY und Sie hätten um ca. 17:30 Uhr oder knapp davor das Lokal verlassen. Er sei im Lokal geblieben, da er einen weiteren Geschäftspartner erwartet hätte. Sie seien bestimmt mit einem KFZ unterwegs gewesen, da Sie schwere Unterlagen bei sich gehabt hätten. Genauere Angaben könne er leider nicht machen, da er wie gesagt im Lokal verblieben sei. Er könne nicht angeben, ob Sie beide gemeinsam weggefahren seien. Da Herr ZY und Sie getrennt ins WV kamen, gehe er davon aus, dass sie beide den Standort auch wieder getrennt verlassen haben.

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Ihnen diese zeugenschaftlichen Aussagen von Herrn ZY und Herrn Dr. XW sowie ein Auszug aus dem Wiener Stadtplan zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen.

Da Sie von der Gelegenheit, zu den aufgenommenen Beweisen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht haben, war das Verfahren, wie Ihnen in der ordnungsgemäß zugestellten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme angedroht, ohne Ihre weitere Anhörung fortzuführen.

Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 2 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig (§ 9 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates vom , ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung).

Aus den Buchungsdaten von Handyparken ergibt sich zweifelsfrei, dass für das Kennzeichen W-KFZ-Kennzeichen um 15:46 Uhr der Gebührenparkschein für 90 Minuten Nr. Nr1 und um 17:31 Uhr ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein Nr. Nr2 aktiviert wurden.

Den Notizen des Meldungslegers in der Organstrafverfügung ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beanstandung erfolgt ist, da zum Zeitpunkt der Begehung auf den mit 17:30 Uhr ausgelaufenen Gebührenparkschein ein elektronischer Fünfzehn-Minuten-Parkschein gebucht wurde, wobei eine Stellplatzänderung des Fahrzeuges nicht wahrgenommen wurde.

Die Angaben des anzeigelegenden Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien sind klar deutlich und frei von Widersprüchen. Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien
Angaben des Kontrollorgans in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des Kontrollorganes zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.

Des Weitern wird angemerkt, dass die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI 90/18/0079).

Hingegen haben Sie zweifellos ein Interesse daran, eine Darstellung abzugeben, die geeignet ist, Sie von dem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf zu entlasten.

Mit der bloßen, durch nichts untermauerten Behauptung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen
(vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 85/03/0074 und vom , Zahl 89/02/0188).

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären bzw. welche die Stellplatzänderung des gegenständlichen Fahrzeuges glaubhaft dargetan hätten, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt, zumal auch die von Ihnen bekanntgegebenen Zeugen Ihre Angaben nicht bestätigten konnten.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, sowie aus der Tatumschreibung im Spruch dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wr. Parkometergesetz vorliegen.

Da Sie von der eingeräumten Möglichkeit Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben waren diese von der Behörde zu schätzen und daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.

[…]"

Gegen das Straferkenntnis erhob der Bf. am mittels E-Mail Beschwerde und brachte die Beschwerde zusätzlich auch postalisch ein:

"[...]

I. Vollmachtsbekanntgabe

Der Beschwerdeführer teilt mit, dass er der Deschka Klein Daum Rechtsanwälte-Partnerschaft, Spiegelgasse 10, 1010 Wien, Auftrag und Vollmacht erteilt hat und ersucht, in Hinkunft sämtliche Zustellungen zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter vorzunehmen.

II. Beschwerde

In der umseits näher bezeichneten Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , GZ: MA67-PA-GZ, nicht zugestellt vor dem , sohin innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde und führt diese aus wie folgt:

Der gegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Umfang und Inhalt nach angefochten.

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem
behördlichen Kennzeichen W-KFZ-Kennzeichen und buchte einen elektronischen Parkschein mit der Nummer Nr1 für 90 Minuten am Ort1 und dies für den Zeitraum von 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr. Um 17:31 Uhr buchte der Beschwerdeführer den Parkschein mit der Nummer Nr2 für 15 Minuten und dies in der Nähe der Landstraßer Hauptstraße [Hausnummer].

Der Beschwerdeführer führte am Ort1 eine Besprechung mit zwei namhaft gemachten Zeugen durch, die auch im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde einvernommen wurden. Beide Zeugen gaben an, dass es zu einer Stellplatzänderung des gegenständlichen mehrspurigen Kraftfahrzeuges kam.

Das Kontrollorgan des Magistrats der Stadt Wien gab hingegen an, es sei nicht zu einer Stellplatzänderung gekommen und wären die Parkscheine hierdurch in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden.

Das Kontrollorgan des Magistrats der Stadt Wien gab hingegen an, es sei nicht zu einer Stellplatzänderung gekommen und wären die Parkscheine hierdurch in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden.

2. Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 B-VG ist die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , GZ: MA67-PA-GZ, nicht zugestellt vor dem , zulässig und ist die Beschwerde von der belangten Behörde an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

3. Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert, da er durch den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom
, in seinen Rechten verletzt wurde, da er entgegen den Angaben der belangten Behörde rechtmäßig gehandelt und hierdurch nicht den Tatbestand erfüllt hat, welcher die Strafe bedingt.

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß dem Bescheid binnen 4 Wochen ab Zustellung (am ) des Bescheides erhoben wurde, war die Beschwerde auch rechtzeitig.

Aus all diesen Gründen ergibt sich die Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde.

4. Beschwerdegründe:

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

4.1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Zuerst ist anzuführen, dass die Parkometerabgaben und die Gesetze, die diese normieren dazu dienen sollen, den innerstädtischen Verkehr zu erleichtern und den Parkraum in Wien zu rationieren. Hierbei hat § 9 Kontrolleinrichtungsverordnung den Sinn, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen
(vgl. BFG RV/7500208/2018, ).

Schutzzweck des § 9 Kontrolleinrichtungsverordnung ist hiernach, die Rationierung des begrenzten Parkraumes durch die Kontrollierbarkeit der Nutzung der angebotenen Möglichkeit zum Kurzparken im Ausmaß von 15 Minuten, wobei es hierbei nicht zu einer unmittelbaren Aneinanderreihung von Parkscheinen kommen soll, da die Kurzparkzonen nur dann unentgeltlich genutzt werden dürfen, sobald sie rasch wieder zur Verfügung gestellt werden.

Hierdurch ist es, sobald es zu einer Änderung des Stellplatzes kommt, nicht mehr notwendig, auf ein Verbot der unmittelbaren Aneinanderreihung von Parkscheinen zu beharren, da anderen Lenkern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen die Möglichkeit gegeben wird, den zuvor beanspruchten Parkplatz zu nutzen und wird hierdurch die Rationierung des in der Innenstadt begrenzten Parkraumes gewährleistet.

Der Beschwerdeführer bestreitet ausdrücklich, dass es, wie von dem Kontrollorgan angegeben, zu keiner Änderung des Stellplatzes gekommen ist. Bereits im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer zwei Zeugen namhaft gemacht, wobei einer dieser Zeugen, Herr ZY, bestätigen kann, dass es zu einer Änderung des Stellplatzes gekommen ist.

Der zweite Zeuge, Herr Dr. XW, gab genauso, wie der Beschwerdeführer, als auch Herr ZY an, dass die drei genannten Personen am Ort1 eine Besprechung führten, wonach Herr ZY mit dem Beschwerdeführer zu den Geschäftsräumen von Herrn ZY fuhr. Hierbei kam es zu einer Stellplatzänderung, welche das unmittelbare Aufeinanderfolgen der Parkscheine rechtfertigt.

Beweise: ZG ZY, Adr;
ZG Dr. XW, Adr.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen war schlüssig und glaubhaft, da für den Transport der Unterlagen ein Auto benutzt werden musste, was nicht auch zuletzt ein Grund für den Beschwerdeführer war, zu dem Besprechungsort mit seinem Kraftfahrzeug zu fahren.

Daher liegt ein Fall des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG vor, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Auch ist anzubringen, dass es sich bei der Tätigkeit um eine kurzzeitige Ladetätigkeit handelte, die innerhalb weniger Minuten abgeschlossen war und auch hiernach keine Verletzung des Schutzzwecks vorliegen kann, da der beanspruchte Parkplatz innerhalb von kürzester Zeit wieder zur Nutzung für andere Kraftfahrzeuglenker zur Verfügung stand.

Ausdrücklich bestritten wird, dass sich das Kontrollorgan in dem gegenständlichen Zeitraum ständig in der Nähe des mehrspurigen Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers befunden hat, wobei es diesem nur hierdurch möglich gewesen wäre, eine Stellplatzänderung auszuschließen.

Hiernach ist jedenfalls ein Fall des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG gegeben, da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann und gilt es den Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 RZ 3 mwN).

Der Tatbestand des § 9 Kontrolleinrichtungsverordnung bedarf der Fahrlässigkeit und ist Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn die gehörige Sorgfalt nicht eingehalten wird.
Der Beschwerdeführer kontrollierte allerdings mit der elektronischen Park App, ob eine Buchung möglich ist und sollte eine Buchung dann nicht möglich sein, sobald dies gegen eine geltende Norm verstoßen würde.

Sollte es innerhalb der Park App doch möglich sein, ein rechtswidriges Verhalten zu setzen, so kann dies nicht als fahrlässiges Handeln des Beschwerdeführers betrachtet werden. Bei der Programmierung einer derartigen App wäre es ein leichtes, eine gegen die Normen verstoßende Buchung zu verhindern, indem diese nicht durchgeführt werden kann. Es ist bei dem derzeitigen Stand der Technik davon auszugehen, dass eine derartige App über einen solchen Schutz verfügt und kann in dem Vertrauen hierauf kein fahrlässiges Handeln gesehen werden und ist der Mangel eines solchen Schutzes eher zu beanstanden, als dies dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist.

Unabhängig hiervon hat der Beschwerdeführer, wie zuvor ausgeführt, den Stellplatz seines Kraftfahrzeuges geändert und sind die Beweise der belangten Behörde nicht dazu in der Lage, unzweifelhaft darzustellen, dass dies nicht der Fall ist.

Es wäre hiernach das Verfahren von der belangten Behörde einzustellen gewesen.

4.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Das Vorbringen der belangten Behörde bei dem Kontrollorgan handle es sich um ein geschultes Organ, dem die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte zugemutet werden könne, ist keine
ausreichende Begründung für die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung, dem Beschwerdeführer die Änderung seines Stellplatzes abzusprechen.

Auch ist die Unterstellung, dass dem Beschwerdeführer eine Falschaussage mehr nützen würde unangebracht und nicht in der Lage den durch die Aussage des Beschwerdeführers und seiner Zeugen dargestellten Sachverhalt zu widerlegen.

Die belangte Behörde hat es, entgegen ihrer Pflicht hierzu, nicht geschafft, den Sachverhalt des gegenständlichen Bescheides ausreichend im Sinne des § 37 AVG zu erheben. Auch ist die belangte Behörde gemäß § 37 iVm § 39 AVG dazu verpflichtet, amtswegig Ermittlungen anzustellen, um den Sachverhalt dergestalt zu erheben, als dass dieser in seiner Gesamtheit erhoben wurde und hiernach eine Beurteilung auf Grundlage der Tatsachen gefällt werden kann. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die angegebene Änderung des Stellplatzes nicht widerlegt werden konnte.

5. Anträge

Der Beschwerdeführer stellt daher höflichst den nachstehenden Antrag das zuständige Verwaltungsgericht möge

1. eine mündliche Verhandlung anberaumen; und
2. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen; und
3. dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen; und
4. in der Sache selbst entscheiden; in eventu
5. den gegenständlichen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung zurückzuverweisen."

Mündliche Verhandlung

Das Bundesfinanzgericht führte am  Uhr eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Bf. (rechtsfreundlich vertreten) als Beschuldigter, das Parkraumüberwachungsorgan als Zeuge und Herr ZY als Zeuge vernommen wurden.

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass ihn keine Sorgepflichten treffen. Zur Sache gab der Beschwerdeführer an, dass er nach der Besprechung am Ort1 mit dem KFZ zur Landstraßer Hauptstraße/ABC-Gasse gefahren ist und sich dort in der Nähe einer TU-Geschäftsfiliale eingeparkt habe.  Er wäre zwischen 17:15 und 17:20 Uhr vom Cafe WV aufgebrochen und wusste, dass er noch einen gültigen Parkschein habe. Er war mit etlichen Ordnern und Unterlagen unterwegs und habe sodann einen 15-Minuten-Parkschein gebucht, was technisch möglich war. In der Landstraßer Hauptstraße/ABC-Gasse bei der TU-Geschäftsfiliale gab es keine weitere Stellplatzänderung mehr.
Nach Vorlage eines Stadtplans, auf dem während einer Zeugeneinvernahme durch die belangte Behörde eine Abstellposition des KFZ eingezeichnet wurde, glaubt der Beschwerdeführer, dass er sein Auto eher dort abgestellt habe, wo es eingezeichnet ist. Der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr erinnern, ob er den Parkschein noch im Auto oder erst später gelöst habe.

Herr ZY (Zeuge) gab an, dass er bei der Besprechung im Cafe WV anwesend war, sich aber nicht mehr erinnern könne, wann die Besprechung beendet war, weil es ist zu lange her sei. Zum Stadtplan mit der eingezeichneten Abstellposition gab der Zeuge an, dass es sich nicht um seine Handschrift handle und dass er sich wirklich nicht mehr erinnern könne, wo das Auto gestanden wäre. Auch nach Vorlage eines Fotos, das die Landstraße Hauptstraße [Hausnummer3]-[Hausnummer] zeigt, gab der Zeuge an, dass er sich weder an den Abstellort noch an die Uhrzeit erinnern könne.    

Das Parkraumüberwachungsorgan (Zeuge) führte zur vorgeworfenen Straftat vom aus, dass er zu Beginn einer Kontrolle in sein PDA-Gerät das Kennzeichen eingeben muss, wenn kein Parkpickerl oder kein anderer Parknachweis hinterlegt ist. Das Gerät zeige dann an, welcher Parkschein gebucht wurde. Die Uhrzeit und das Datum werden vom System durch GPS vorgegeben und können nicht beeinflusst werden. Adresse und Hausnummer muss ebenfalls eingegeben werden, dann wird der Tatbestand vermerkt, in diesem Fall 023. Weiters wurde als Notiz eingegeben, dass sich das Auto unverändert am selben Abstellort befand, somit im Blickfeld war, das heißt, dass es ist nicht unmittelbar zuvor zugefahren ist. Die Kurzparkzone beginnt bei Hausnummer Hausnummer4 und endet bei Hausnummer [Hausnummer3], da könne man das Blickfeld überwachen.
An den konkreten Vorfall könne sich der Zeuge zwar nicht mehr erinnern, weil er täglich hunderte Autos kontrolliert. Allerdings war der konkrete Vorfall für den Zeugen nichts Außergewöhnliches. Er beginne seine Kontrollen immer bei der Hausnummer [Hausnummer3] und gehe dann stadtauswärts.
Die beiden Fotos, die das Parkraumüberwachungsorgan angefertigt hatte, wurden den beiden Zeugen und dem Beschwerdeführer vorgehalten. Darauf ist neben dem KFZ des Beschwerdeführers ein Kanaldeckel und im Hintergrund ein Geschäft mit roter Werbeaufschrift ersichtlich.
Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-KFZ-Kennzeichen am  in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 03, Landstraßer Hauptstraße vor dem Haus Nr. [Hausnummer] vor 17:28 Uhr abgestellt. Zuvor war das Auto weiter stadtauswärts auf der Landstraßer Hauptstraße geparkt, weil der Beschwerdeführer am Ort1 einen Besprechungstermin wahrgenommen hatte. Von dort ist er spätestens am 17:20 Uhr aufgebrochen. Für das Fahrzeug hat er folgende zwei Buchungen durchgeführt:

• um 15:46 Uhr einen elektronischen Gebührenparkschein für 90 Minuten (gültig von 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr)

• um 17:31 Uhr einen elektronischen Fünfzehn-Minuten-Gratisparkschein (Parkzeitende: 17:46 Uhr)

Das Fahrzeug wurde vom Parkraumüberwachungsorgan um 17:32 Uhr bei der Landstraßer Hauptstraße [Hausnummer] beanstandet. Eine Stellplatzveränderung zwischen 17:28 Uhr und 17:32 Uhr konnte nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, durch die von diesem angefertigte Fotos, sowie durch die Einsicht in die Buchungsdaten bei Handy Parken. Die Buchung der beiden Parkscheine ist unstrittig.

Der Zeuge ZY konnte lediglich angeben, dass es eine berufliche Besprechung am Ort1 gab und dass der dafür verwendete Abstellplatz verlassen und ein neuer Abstellplatz in der Nähe seines Büros, das sich in der ABC-Gasse befindet, verwendet wurde. Im Übrigen konnte sich der Zeuge an nichts mehr erinnern; weder an die Uhrzeit des Abstellvorgangs noch den genauen Abstellort des KFZ oder ob sich sonst noch jemand im Auto befunden hätte, obwohl er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch diesbezügliche Angaben gemacht hatte. Auch der Beschwerdeführer konnte sich an die Uhrzeit nicht mehr erinnern. Er wusste nur noch, dass er zwischen 17:15 und 17:20 Uhr den Besprechungsort verlassen hatte. Auch konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern, vor welchem Haus er sein Auto dann in der Nähe der TU-Geschäftsfiliale abgestellt hatte.

Die Feststellung zum Abstellort des KFZ, nämlich vor dem Haus mit der Nr. [Hausnummer], gründet sich vor allem auf eines der beiden Fotos, welche das Parkraumüberwachungsorgan angefertigt hatte. Darauf ist nämlich ein Kanaldeckel zusehen, der von einer charakteristischen Betonfläche umgeben ist. Darüber hinaus ist im Hintergrund ein Geschäft mit einer roten Werbeaufschrift zu sehen. In der mündlichen Verhandlung wurden mehrere Fotos thematisiert. Aus den Fotos ist ersichtlich, dass sich der Kanaldeckel vor dem Haus Nr. [Hausnummer] befindet, in dem sich auch das Geschäftslokal mit der roten Werbeaufschrift befindet. Der genaue Abstellort steht damit zweifelsfrei fest. Die Angaben des Parkraumüberwachungsorgan, dass das KFZ vor dem Haus Nr. [Hausnummer] abgestellt wurde, sind somit zutreffend.

Für das Bundesfinanzgericht gibt es keine Veranlassung, den in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, schlüssigen und zeitlich vollziehbaren Angaben des Parkraumüberwachungsorganes, welche bereits in der Anzeige festgehalten wurden, nicht zu folgen, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb dieses wahrheitswidrige Angaben machen hätten sollen und sich darüber hinaus aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Meldungsleger den Beschwerdeführer durch seine Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen (vgl. , 93/03/0276). Es ist auch glaubwürdig, dass ein Parkraumüberwachungsorgan den ruhenden Verkehr im Blick hat, zumal die Kurzparkzone in diesem Straßenabschnitt einige Meter vor dem Haus Nr. [Hausnummer3] beginnt und nur bis zur Nr. Hausnummer4 besteht. Das KFZ des Beschwerdeführers war vor dem Haus Nr. [Hausnummer], somit genau in der Mitte dieses Kurzparkzonenabschnittes abgestellt. Die Richtigkeit der Ortsangabe, die das Parkraumüberwachungsorgan vermerkt hatte, hat sich nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Somit besteht auch kein Anlass an der Richtigkeit der Eintragungen hinsichtlich der Uhrzeit, die der Zeuge auf seinem PDA vorgenommen hatte, zu Zweifeln. Auch die Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, dass er sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern könne, sind durchaus glaubhaft, wenn man bedenkt, dass ein Parkraumüberwachungsorgan täglich eine Vielzahl von Kraftfahrzeugen kontrollieren muss. Im Übrigen unterliegt das Parkraumüberwachungsorgan auch aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen die Konsequenz sein würden (vgl. ).

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:

§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

§ 3 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:

§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:

§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.

(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und
2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt – wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.

(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz und sämtliche Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes sowie der auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erlassenen Verordnungen keine Anwendung.

§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

§ 3.(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

7.(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

§ 9.(1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

§ 1.Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff „Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen;

2. der Begriff „Kraftfahrzeug" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.

(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. 

§ 47 VwGVG lautet:

Schluss der Verhandlung

§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung ferngebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.

(2) Wenn die Rechtssache reif zur Entscheidung ist, dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.

(3) Nach Schluss der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zu ihren Schlussausführungen zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht zu, sich als letzter zu äußern.

(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG ist der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Als Gründe für die Abstandnahme von der sofortigen Verkündung sind etwa eine besondere Tatörtlichkeit bzw. die Würdigung verschiedener Aussagen anerkannt (vgl. Köhler/Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG, § 47 Tz 10). Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit waren für die Entscheidung wesentlich. Auch die Würdigung der Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung waren wesentlich.

Wird gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungen verordnung das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

§ 1 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ermächtigt die Gemeinde Wien durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gemäß § 25 StVO die Entrichtung einer Abgabe auch für Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Ein- und Aussteigens oder für eine Ladetätigkeit halten. Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 1 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960 als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, der Begriff "abgestellt" bzw. "Abstellen" stellt somit einen die Begriffe "Halten" und "Parken" umfassenden Oberbegriff dar (zB ). Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Dauer der Abstellzeit in Kurzparkzonen. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 15 Minuten, ist keine Abgabe zu entrichten, sofern ein dafür vorgesehener Parkschein verwendet wird.

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer der Abstellung mit einem richtig entwerteten und angebrachten Parkschein gekennzeichnet ist (§ 3 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) oder dass ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§ 7 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die genannten Parkscheine während eines Parkvorganges unzulässiger Weise (§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) in unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurden oder ob der um 17:31 Uhr aktivierte Fünfzehn-Minuten-Gratisparkschein im Rahmen eines neuerlichen (eigenständigen) Abstellvorganges, ohne dass für diesen neuerlichen Abstellvorgang auch ein gebührenpflichtiger Parkschein verwendet wurde, gelöst wurde.

Anhand der Sachlage steht fest, dass auch am Abstellort in Wien 03, Landstraßer Hauptstraße [Hausnummer] noch der 90-Minuten-Parkschein mit der Gültigkeit von 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr aktiv war und danach ab 17:31 Uhr ein Fünfzehn-Minuten-Gratisparkschein (Parkzeitende: 17:46 Uhr) in Geltung war. Damit wurde der 90-Minuten-Parkschein, der anlässlich des zuvor getätigten Abstellvorgang aktiviert wurde, beim Abstellvorgang in der Landstraßer Hauptstraße [Hausnummer] weiterverwendet, zumal bis zum Ablauf diese Parkscheines die Parkgebühr auch entrichtet war. Erst anschließend wurde für denselben Abstellvorgang ein 15-Minuten-Gratisparkschein aktiviert. Damit wurde aber während ein und desselben Abstellvorgangs in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ein 90-Minuten-Gebührenparkschein mit einem Fünfzehn-Minuten-Gratisparkschein kombiniert.

Es ist daher erwiesen, dass der Beschwerdeführer die angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers widerspricht der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung.

Der Sinn des Verbotes der Kombination von Fünfzehn-Minuten-Gratisparkscheinen mit anderen Parkscheinen liegt darin, ausschließlich bei einem 15 Minuten nicht überschreitenden Abstellen Unentgeltlichkeit zu gewähren. Eine unentgeltliche Verlängerung der bezahlten Parkzeit um fünfzehn Minuten soll verhindert werden, daher ist ab Beginn des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein (oder mehrere) notwendig, wenn die Abstellzeit 15 Minuten übersteigt. Diese Bedingungen dienen dazu, die Ziele der Parkraumbewirtschaftung (va. die Rationierung des knappen Parkraums in Wien) zu erreichen. Ohne die gegenständlichen strengen Vorschriften wäre die Parkraumbewirtschaftung realistischerweise nicht überwachbar.

Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, bei welchem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und bei dem der Täter zu beweisen hat, dass er gegen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat. Der Bf. hat keine Gründe für ein mangelndes Verschulden vorgebracht. Es ist daher von einer fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen.

Die Strafbehörde hat daher zu Recht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 festgestellt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die unzulässige Kombination eines Gratisparkscheines mit einem kostenpflichtigen Parkschein (quasi eine unzulässige "Gratisausdehnung" einer kostenpflichtigen Parkzeit) ist als nicht unbedeutendes Delikt bei den "sonstigen Übertretungen" zu werten. Daher kann das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Bemessung der Geldstrafe von € 60,00 wurde der Strafrahmen von € 120,00 lediglich zur Hälfte ausgeschöpft. Der Umstand fehlender Vorstrafen war als mildernd, kein Umstand als erschwerend zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ohne Sorgepflichten auszugehen.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, insbesondere im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe, kam nicht in Betracht.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher 82,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-GZ).

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG, § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500568.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at