Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, die beisitzende Richterin R2 und die fachkundigen Laienrichter R3 und R4 im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache Bfin, Adr, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Im Betrieb der Beschwerdeführerin fand ab dem (Datum des Prüfungsauftrages) eine Außenprüfung über die Zeiträume 2008 - 2011 statt, die mit Bericht vom abgeschlossen wurde. In deren Gefolge verfügte das Finanzamt am die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer und erließ einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2011. Im Rahmen der Außenprüfung wurde die Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 Waren in anderen Mitgliedstaaten unter Verwendung ihrer österreichischen UID-Nummer erworben und als steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe erklärt hatte, obwohl die Waren nicht nach Österreich, sondern tatsächlich nach Deutschland und die Niederlande geliefert worden waren.
Insgesamt betraf diese Feststellung innergemeinschaftliche Erwerbe im Ausmaß von € 1.874.717,31. Das Finanzamt kürzte im wiederaufgenommenen Verfahren die steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerbe um diese Summe und erhöhte die Umsätze zum Normalsteuersatz entsprechend.
Am erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 37.494,35.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am Beschwerde und brachte vor, dass die Abfuhr der Umsatzsteuer auf die Doppelerwerbe in Höhe von € 1.874.717,31 nachweislich in allen Erwerbsstaaten erfolgt und über die UVA 04/2013 korrigiert worden sei. Es habe sich daher um einen rein buchmäßigen Vorgang gehandelt. Die Abgabenschuldigkeit sei fristgerecht entrichtet worden. Es liege kein grobes Verschulden vor.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und stützte dies darauf, dass der Beschwerdeführerin grobes Verschulden an der nicht fristgerechten Entrichtung der Umsatzsteuer anzulasten sei, zumal sie keine Erkundigungen bei der Abgabenbehörde angestellt habe.
In der mündlichen Verhandlung am brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass die unrichtige steuerliche Behandlung der Doppelerwerbe auf einen Fehler jenes deutschen Mitarbeiters einer deutschen Steuerberatungskanzlei zurückzuführen sei, der die Buchhaltung für die Beschwerdeführerin in Österreich erledigt habe. Die Rechtslage zu Doppelerwerben sei in Deutschland weniger streng als in Österreich gewesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin erwarb im Jahr 2011 unter Verwendung ihrer österreichischen UID-Nummer von diversen Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Waren, die nicht nach Österreich, sondern zu Abnehmern mit Sitz in Deutschland bzw. in den Niederlanden geliefert wurden. Die Erwerbe wurden in Österreich als steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe erklärt.
Im Zuge der im Jahr 2013 durchgeführten Nachschau wurde der Nachweis der Versteuerung im jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat erbracht und die Berichtigung nach § 16 UStG 1994 im UVA-Zeitraum 04/2013 durchgeführt.
Beweiswürdigung:
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Akt der Abgabenbehörde, insbesondere dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom .
Rechtslage:
§ 217 Bundesabgabenordnung (BAO), in der Fassung des BGBl. I Nr. 9/2010, lautet auszugsweise:
"§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) …
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) ...
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(8) …"
Art 3 Abs 8 UStG in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2010 (die zum anwendbare Fassung) lautet:
"Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß."
§ 16 Umsatzsteuergesetz 1994 lautet:
"§ 16. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist."
Erwägungen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz 2f, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH).
Die mit dem Bescheid vom festgesetzte Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 1.832.385,15 wurde unbestritten nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet. Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages mit Bescheid vom erfolgte damit zu Recht.
Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO können auch in einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. mit Verweis auf Ritz, BAO6, § 217 Rz 65).
Entscheidend ist nach § 217 Abs. 7 BAO, ob den Beschwerdeführer an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. Ritz, BAO6., Rz 43 ff zu § 217 ). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt ().
Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand. Ein Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (zB ; vgl. auch ).
Die Beschwerdeführerin hat die Umsatzsteuer für die unter Verwendung ihrer österreichischen UID-Nummer getätigten Erwerbe entgegen der geltenden Rechtslage nicht fristgerecht in Österreich abgeführt. Sie hat den relevanten Umsatzsteuerbetrag erst über Anregung von Organen des Finanzamtes während der laufenden Außenprüfung im April 2013 in Deutschland bzw den Niederlanden entrichtet. Daher trifft das Beschwerdevorbringen , es habe sich um einen "rein buchmäßigen Vorgang" gehandelt, ebensowenig zu wie jenes, die Umsatzsteuer sei fristgerecht entrichtet worden.
Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und als fahrlässig nicht zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden (). Das Vorbringen, die unrichtige umsatzsteuerliche Behandlung der Doppelerwerbe sei auf den Fehler eines deutschen Mitarbeiters der deutschen Steuerberatungskanzlei zurückzuführen, zeigt keinen minderen Grad des Versehens auf. Allein die Betrauung einer in Österreich nicht berufsbefugten Steuerberatungskanzlei mit der Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen in Österreich schließt einen minderen Grad des Versehens aus. Die Rechtsunkenntnis eines deutschen Mitarbeiters einer deutschen Steuerberatungskanzlei muss sich die Beschwerdeführerin als über den Grad einer lediglich leichten Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden anlasten lassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Zur Frage, ob iSd § 217 Abs. 7 BAO grobes Verschulden vorliegt oder nicht, weicht die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, die im Übrigen auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Auch liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, sodass die ordentliche Revision als unzulässig zu erklären war.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100974.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at