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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.12.2018, RV/7104965/2018

Verspätete Beschwerde per Fax

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104965/2018-RS1
Die Gefahr der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde per Fax trägt der Sender.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., G gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausgleichszahlung beschlossen:

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für die Kinder M und B abgewiesen.

Der Bescheid wurde am zugestellt.

Mit einem Schreiben, datiert mit , eingebracht per Telefax am , wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom in dem der Bf. vorbringt, er habe am ein "Ergänzungspaket" an das Finanzamt gefaxt. Leider sei ihm nicht aufgefallen, dass das Fax nicht durchgekommen ist, die Übersendung nicht mit einem "OK", sondern mit Übetragungsfehlerzeichen ausgedruckt worden sei.

Mit  Vorhalt des  Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. zum Sachverhalt befragt.

Mit Schriftsatz vom  führte er aus, dass er die Beschwerde am per Fax übermitteln wollte, aber nicht bemerkt habe, dass der Sendebericht nicht mit "OK" sondern mit einem "Fehlerzeichen" ausgedruckt worden sei. Auf diese Tatsache sei er erst später aufmerksam geworden und habe alle Unterlagen erneut dem Finanzamt zugeschickt.

Rechtlich ist dazu folgendes auszuführen:

Ob und wann eine mit Telefax gesendete Eingabe tatsächlich bei der Abgabenbehörde eingelangt ist, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist.

So hat die herrschende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Sendebericht mit dem Vermerk "OK" bislang nicht als Beweis für die vollständige Übermittlung eines Schriftstückes angesehen. Ob trotz dieses Vermerkes die Datenübertragung missglückt sei, könne nicht gesagt werden, da es technisch auch möglich wäre, dass das Sendegerät einen solchen "OK" Vermerk wiedergebe, wenn die Datenübertragung aufgrund einer Störung im öffentlichen Netz missglückt sei. Der Sendebericht gebe vielmehr nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät wieder.

Der Verwaltungsgerichtshof hält hinsichtlich einer geglückten Übermittlung der Daten und eventuellen Störungen im Netz fest, das Sendeprotokoll besitze keinerlei Aussagekraft, denn die Datenübertragung könne an Defekten, die zum Abbruch der Verbindung führen, gescheitert sein, ohne dass die Unterbrechung und missglückte Datenübermittlung im Sendebericht ausgewiesen werde (). Der Nachweis, dass eine Übermittlung des Anbringens veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht für den Nachweis der Einbringung des Anbringens bei der Behörde nicht aus.

Im gegenständlichen Fall gibt es nicht einmal einen positiven Sendebericht, sondern eine fehlgeschlagenen Sendung, was aber vom Bf. erst später bemerkt wurde.

Wie auch der OGH im Beschluss des ausführte (zitiert in der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102160/2017),

trägt das Risiko einer rechtzeitigen Einbringung von Schriftstücken der Einschreiter, weshalb beispielsweise Störungen im Netz und Umstände im Sendegerät, die zu einem Fehler in der Datenübertragung führen, zu Lasten des Absenders (wie auch bei Briefsendungen) gehen. 

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist daher nicht der Übermittlungsversuch am , sondern dass tatsächlich bei der belangten Behörde am eingelangte Fax.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden u.a in Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf des  Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. 

Die Zustellung des Bescheides vom erfolgte am , sodass die Beschwerdefrist am endete. Die per Fax am eingebrachte Beschwerde war daher zu recht als verspätet zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Fristen für die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen der Bundeabgabenordnung. Mit der Frage, wer die Gefahr der rechtzeitigen Einbringung eine per Fax eingebrachten Beschwerde trägt hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits auseinandergesetzt, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Beschwerde
Fax
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104965.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at