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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.01.2019, RV/7500038/2019

Parkometer - Lenkererhebung (verspätete Auskunftserteilung) - Postbevollmächtigter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des O**** A****, geb: **.**.****, [Adresse], gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/186700078485/2018, wegen Übertretung des § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, zu Recht:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Strafe, zu leisten.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Datum/Uhrzeit: , 00:00 Uhr
Ort: 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-**** (A)
Funktion: Zulassungsbesitzer

Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-**** am um 18:21 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 02, AUSSTELLUNGSSTRASSE GEGENÜBER 45 (Nebenfahrbahn), folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche mehrspurige Fahrzeug überlassen haben, nicht entsprochen, da die Auskunft verspätet erteilt wurde.“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Verwaltungsübertretung(en) nach
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF“

Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz eine Geldstrafe von EUR 60,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs 2 VStG).

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher EUR 70,00.

Dem Straferkenntnis liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Die dem Strafverfahren zugrundeliegende Beanstandung (Abstellen ohne Entrichtung der Parkometerabgabe) erfolgte durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien. Beanstandungszeitpunkt war der um 18:21 Uhr.

Beim tatgegenständliche Fahrzeug handelte es sich um einen Audi mit dem behördlichen Kennzeichen W-****.

Mit Datum vom richtete der Magistrat der Stadt Wien an den Beschwerdeführer eine „Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers“.

Diese Aufforderung wurde einem Postbevollmächtigten („Bevollmächtigter RSb“) des Beschwerdeführers am zugestellt.

Am übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail die Lenkerauskunft.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ mit Datum vom eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, in welcher diesem zur Last gelegt wurde, er habe dem am zugestellten Verlangen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch und brachte vor, er sei von bis beruflich in Deutschland gewesen und habe daher persönlich gar nicht ein Schreiben des Magistrates entgegennehmen können. Am , „sprich 3 Tage nach Einsicht“ in den Brief des Magistrates habe er die Lenkerauskunft erteilt. Seine Schwägerin habe die Straftat begangen, es solle daher auch sie und nicht der Beschwerdeführer zur Verantwortung gezogen werden.

Mit Schreiben vom („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer mit, die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei am an der Abgabestelle von einem Bevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen worden. Die zweiwöchige Auskunftsfrist habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sei keine Lenkerauskunft erteilt worden. Sollte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers einen Zustellmangel (zB Abwesenheit von der Abgabestelle) geltend machen, habe er die Möglichkeit, dies glaubhaft zu machen.

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Mit Datum vom erging das angefochtene Straferkenntnis.

In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nachweislich keinen eingeschriebenen Brief des Magistrates der Stadt Wien entgegengenommen (siehe Unterschrift der Post). Es sei von bis in Stuttgart an seinem Arbeitsplatz gewesen. Er habe keine Straftat oder Gesetzesübertretung begangen, deshalb werde er die geforderte Strafe nicht akzeptieren.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Das auf den Beschwerdeführer zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug (Audi) mit dem behördlichen Kennzeichen W-**** wurde am um 18:21 Uhr in WIEN 02, AUSSTELLUNGSSTRASSE GEGENÜBER 45 (Nebenfahrbahn) abgestellt, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt wurde, da der Parkschein unrichtig entwertet war.

Zugelassen war dieses Kraftfahrzeug auf den Beschwerdeführer.

Mit Datum vom richtete der Magistrat der Stadt Wien an den Beschwerdeführer eine „Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers“, in welcher ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer werde als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-**** am um 18:21 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in  WIEN 02, AUSSTELLUNGSSTRASSE GEGENÜBER 45 (Nebenfahrbahn) gestanden sei.

Diese Aufforderung wurde einem Postbevollmächtigten („Bevollmächtigter RSb“) des Beschwerdeführers am zugestellt.

Am übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail die Lenkerauskunft.

Beweiswürdigung :

Der Sachverhalt ist unstrittig.

Rechtlich folgt daraus :

Gemäß § 2 Abs 1 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs 2 Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 13 Abs 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Gemäß § 13 Abs 2 darf bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

Es steht nach den Feststellungen als erwiesen fest, dass die Aufforderung vom einem Postbevollmächtigten des Beschwerdeführers am zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat am mit E-Mail die Lenkerauskunft an den Magistrat der Stadt Wien übermittelt.

Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe nachweislich keinen eingeschriebenen Brief des Magistrates der Stadt Wien entgegengenommen (siehe Unterschrift der Post). Er sei von bis in Stuttgart an seinem Arbeitsplatz gewesen. Bereits am , „sprich 3 Tage nach Einsicht“ in den Brief des Magistrates habe er die Lenkerauskunft erteilt.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass mit der Übergabe einer Postsendung (eines Dokumentes) an einen Postbevollmächtigten iSd § 13 Abs 2 ZustellG die Zustellung an den Empfänger, somit im Streitfall an den Beschwerdeführer, bewirkt ist und damit der Fristenlauf beginnt.
Die Zustellung an einen Bevollmächtigten gemäß § 13 Abs 3 ZustellG ist nämlich auch dann wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und daher eine Ersatzzustellung oder Hinterlegung in Bezug auf den Empfänger unzulässig wäre (; ). 

Die Zustellung wurde somit im Streitfall am bewirkt. Die zweiwöchige Frist für die Beantwortung der „Lenkerauskunft“ endete daher am und blieb ungenützt.
Die erst am mit E-Mail erteilte Lenkerauskunft war daher verspätet.

Wie sich aus § 2 Parkometergesetz 2006 und der dementsprechend formulierten Anfrage im Aufforderungsschreiben ergibt, hätte der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu erteilen gehabt, wem er das Fahrzeug zu dem in der Aufforderung genannten Zeitpunkt überlassen gehabt hatte.
Die entsprechende Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, wäre binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auskunftsverlangens zu erteilen gewesen.

Innerhalb dieser Frist erfolgte keine Auskunft.

Das Beschwerdevorbringen vermag damit der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (etwa ), einer unvollständigen (), einer unklaren bzw widersprüchlichen () aber auch einer verspäteten Auskunft () der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Hiebei handelt es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat ( und ).

Da der Beschwerdeführer somit dem diesbezüglichen Auskunftsverlangen des Magistrats der Stadt Wien vom (dem Postbevollmächtigten zugestellt am ) nicht (innerhalb der zweiwöchigen Frist) entsprochen hat, hat er den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters.

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist erwiesen.

Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nachzukommen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen war, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall die Auskunft verspätet erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, verzögert und erschwert. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, zumal nicht erkennbar ist, dass dem Beschwerdeführer eine fristgerechte Auskunftserteilung nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr war nach den obigen Ausführungen (zur subjektiven Tatseite) davon auszugehen, dass angesichts des eindeutigen und unmissverständlichen Auskunftsverlangens (welches eingehende Hinweise auf den Inhalt der gesetzlichen und strafbewehrten Auskunftspflicht enthielt) jedenfalls ein erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers vorliegt.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. 

Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu.

Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten gemacht, es ist daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von 60,00 EUR in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 EUR reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG keine Folge zu geben

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG. Danach ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bemessen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 13 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
§ 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991







ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500038.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at