Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.12.2018, RV/7500985/2018

Parkometerabgabe - Verhängung einer Geldstrafe von € 60,00 bei Anlastung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 2 KontrolleinrichtungenVO iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 (Strafrahmen bis zu € 120,00): teilw. Stattgabe, da Geldstrafe im Vergleich zu einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeVO iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz (Strafrahmen bis € 365,00) bei gleichen Voraussetzungen (Unbescholtenheit, durchschnittliche Einkommensverhältnisse) überhöht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Mag. iur. Dr. iur. Mag. Dr. Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/1234/2018, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe auf € 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 7 Stunden herabgesetzt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Bf. keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag von € 46,00, bestehend aus der Geldstrafe (€ 36,00) und dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG (€ 10,00, das ist der Mindestkostenbeitrag) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA67/1234/2018 angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 09:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Gentzgasse 50, abgestellt, wobei elektronische Parkscheine mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinander folgend aktiviert wurden.

Auf Grund der Verletzung des § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem mit E-Mail erhobenen Einspruch vom brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass er am um 09:24 Uhr einen elektronischen 15-Minuten-Parkschein mit der Nr. 252,808,039 aktiviert habe. Dieser habe um 09:39 Uhr geendet. Danach habe er erst wieder um 09:41 Uhr den elektronischen 15-Minuten-Parkschein mit der Nr. 252,808,478 aktiviert. Zwischen dem Ende des ersten Parkscheines und dem Beginn des zweiten Parkscheines seien somit 2 Minuten gelegen. Von einer unmittelbar aufeinander folgenden Aktivierung, wie es das Gesetz verlange, könne somit keine Rede sein.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung des § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Beitrag von € 10,00 zu den Kosten des Strafverfahrens (Mindestkostenbeitrag) verhängt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer 15 Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines 15 Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge gemäß § 9 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung unzulässig ist.

Den "Handy-Parken"-Buchungen sei zu entnehmen gewesen, dass für das Kennzeichen Vienna um 09:24 Uhr unter der Bestätigungsnummer 252808039 ein 15-Minuten-Parkschein aktiviert wurde. Nach den Anmerkungen des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien habe dieser das Fahrzeug ab 09:36 Uhr durchgehend abgestellt wahrgenommen. Demnach sei während der Kontrolle für das gegenständliche Fahrzeug nachgebucht und dieses nicht ortsverändert worden.

Die Rechtsfrage, ob Aktivierungen von 15-Minuten-Parkscheinen mit wenigen Minuten Zwischenraum als zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgend iSd § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung betrachtet werde, werde hier im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes gelöst. Die betreffenden Erkenntnisse des und vom , RV/7501871/2014, würden auch zeigen, dass es sich bei dieser Rechtsfrage nicht um einen Einzelfall handle.

Ende der eine 15-Minuten-(Gratis)Parkschein um 09:39 Uhr und sei der nachfolgende 15-Minuten-(Gratis)Parkschein ab 09:41 Uhr an gültig, dann sei eine zeitlich unmittelbare Aufeinanderfolge von 15-Minuten(Gratis)Parkscheinen offenkundig gegeben.

Die Einwendungen des Bf. seien somit nicht geeignet, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.

Nach Zitierung der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung wurde weiters ausgeführt, dass im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen seien, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. würden keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt jene Gründe an, die für die Strafbemessung im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich waren.

Die vom Bf. erhobene Beschwerde (E-Mail vom ) richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe von € 60,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe.

Begründend bringt der Bf. vor, dass der Strafrahmen des § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 € 120,00 betrage. In diesem Rahmen wäre es angemessen gewesen, bei der Strafbemessung zunächst von € 40,00 auszugehen. Auch gebe es keine Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall von anderen als durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen wäre. Weiters wäre mildernd zu berücksichtigten gewesen, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig seien. Dies wäre mit einem Abschlag von einem Viertel, d.h. € 10,00 zu berücksichtigen gewesen. Damit verbleibe eine Geldstrafe iHv € 30,00, die im vorliegenden Fall als angemessen zu beurteilen wäre. Aliquot wäre auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu vermindern, d.h. hier auf 6 Stunden herabzusetzen, weil die ggstdl. Herabsetzung der Geldstrafe nicht aus den Einkommens-, Vermögens- bzw. Familienverhältnissen resultiere (vgl. P. Sander in Raschauer/ Wessely, VStG, (j 16 Rz 4). Die 12-Stunden-Mindestdauer des § 12 VStG für primäre Freiheitsstrafen sei für Ersatzfreiheitsstrafen nicht anzuwenden und würde daher der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden nicht entgegenstehen (vgl. aaO Rz 6; vgl. auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, g 16 Rz 6).

In einem gleich gelagerten Fall habe das BFG entschieden, dass eine Geldstrafe iHv € 30,00 (statt € 60,00) angemessen sei (). Dort sei das BFG ebenfalls zunächst von einer angemessenen Strafbemessung iHv € 40,00 ausgegangen, die auf Grund der Unbescholtenheit des Bf. auf € 30,00 reduziert worden sei. Es seien keine Gründe zu erkennen, wieso dies im vorliegenden Fall anders sein sollte. Er stelle daher den Antrag, die Geldstrafe auf € 30,00 sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabzusetzen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war am um 09:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Gentzgasse 50, abgestellt.

Der Bf. hat um 09:24 Uhr einen 15-Minuten-Gratisparkschein und um 09:41 Uhr einen weiteren 15-Minuten-Gratisparkschein aktiviert ohne den Abstellort des Pkw's zu verändern.

Die belangte Behörde hat dem Bf. mit dem in Beschwerde gezogenen Erkenntnis eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet und über ihn eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Im vorliegenden Fall beziehen sich die Beschwerdeeinwendungen ausschließlich auf das Strafausmaß.

Wenn die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt wird, sich also nur gegen den Strafausspruch, nicht aber gegen den Schuldausspruch im angefochtenen Straferkenntnis richtet, so tritt iSd (zitiert bei Köhler in Raschauer/Wessely, VStG-Kommentar, 2. Auflage, Rz 3 zu § 50 VwGVG) Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldausspruches ein. Wenn die Einschränkung auf die Strafhöhe nach Beschwerdeerhebung erfolgt, so ist auf das ursprüngliche Vorbringen (inklusive Beweisanträge), soweit es gegen den Schuldausspruch gerichtet war, nicht mehr einzugehen ().

Das Bundesfinanzgericht hat sich daher ausschließlich mit der Frage der Strafzumessung iSd § 19 VStG zu befassen.

Gesetzesgrundlagen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 16 VStG lautet:

(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 120,00 zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zur Strafbemessung der belangten Behörde:

Im vorliegenden Fall verhängte die belangte Behörde über den Bf., da dieser zwei 15-Minuten-Gratiskurzparkscheine in unmittelbar zeitlicher Aufeinanderfolge ohne eine Ortsveränderung buchte, im Straferkenntnis vom unter Anwendung der Bestimmungen des § 9 KontrolleinrichtungenVO iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 (Strafrahmen bis € 120,00) eine Geldstrafe von € 60,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 Abs. 1 VStG) von 14 Stunden.

Hinsichtlich des Verschuldens ging die belangte Behörde von einem fahrlässigen Verhalten aus.

Die Strafhöhe wurde damit begründet, dass sich diese vor allem auch am Strafzweck zu orientieren habe. Das Parkometergesetz verfolge unter anderem das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Festgehalten wurde weiters, dass bei der Strafbemessung die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt wurde.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 120,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

  • Grundlage für die Strafbemessung

Seit der VStG-Novelle BGBl I 2013/33 bilden ausschließlich die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Strafbemessung. Für die Strafbemessung im abgekürzten Verfahren sind ausschließlich das gesetzliche Tatbild und die Modalitäten der Begehung der Tat (sowie der gesetzliche Strafrahmen) maßgeblich.

§ 19 unterscheidet zwischen objektiven (Abs 1) - diese sind jeder Strafbemessung zu Grunde zu legen - und subjektiven (Abs 2) Kriterien. Letztere sind nur bei einer Strafbemessung im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) zu Grunde zu legen.

Wird ein ordentliches Verfahren geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Abs 1 die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen.

Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen:

• Erschwerungs- und Milderungsgründe,
• das Ausmaß des Verschuldens und
• Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten.

Erschwerungs- und Milderungsgründe

Wie schon unter den gesetzlichen Grundlagen angeführt, sind gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei nicht auf die Zahl der Erschwerungs- und Milderungsgründe abzustellen ist, sondern auf deren Gewicht (in Bezug auf den Unrechts- und den Schuldgehalt). Wird diese abwägende Berücksichtigung unterlassen, ist der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ().

Das VStG selbst kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl § 3 Abs 2). § 19 Abs. 2 dritter Satz verweist daher auf die §§ 32 – 35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung der Erschwerungs- und Milderungsgründe des StGB ist aber lediglich demonstrativ (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand , rdb.at) unter Hinweis auf ).

Ausmaß des Verschuldens

§ 19 Abs. 2 VStG bestimmt, dass im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist (vgl für viele ; ; ; ).

Das Ausmaß des Verschuldens ist zwar nur eines von mehreren Kriterien, stellt jedoch der Rechtsprechung des VwGH zufolge eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung dar (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand , rdb.at) unter Hinweis auf ).

Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen iSd § 19 Abs 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen (). Dazu wurde in der hg Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (, ), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl ). Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (; , zur Privatinsolvenz, zu Unterhaltspflichten).

  • Strafbemessung, Ermessensausübung der Behörde

Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Bemessung der Strafe im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei die gesetzlichen Strafdrohungen idR einen weiten Spielraum einräumen (zB verschiedene Strafarten, Festsetzung lediglich einer Höchststrafe). Innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens haben die Strafbehörden Ermessen. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird – verfassungsrechtlich geboten – durch § 19 determiniert ( VwSlg. 10.077/A, ). Die verhängte Geldstrafe muss allerdings unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (, , 0189, , , ). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch macht (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1331).

Die Behörde (und nunmehr auch das Verwaltungsgericht) kann nach der Rechtsprechung des VwGH, obwohl im Gesetzestext nicht erwähnt, in die Strafbemessung auch Überlegungen der Spezial- und Generalprävention einbeziehen (vgl. , , (Spezialprävention), (Generalprävention), vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 290; vgl. weiters die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Auflage, Seite 620, zitierte Vorjudikatur sowie Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand , rdb.at).

Ersatzfreiheitsstrafe

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu bemessen (vgl. ). Die wirtschaftliche Lage eines Beschuldigten ist gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen ist (vgl. ).

Nach dem - vom Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen anzuwendenden - § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

Zur Strafbemessung im vorliegenden Fall:

Zunächst wird zum Einwand des Bf. in seiner Beschwerde, das BFG habe in einem zu vergleichenden Fall die Geldstrafe von € 60,00 von € 30,00 herabgesetzt hat, darauf verwiesen, dass es sich bei den Erkenntnissen des BFG um Einzelentscheidungen handelt, wodurch naturgemäß Abweichungen zur gängigen Rechtsprechung möglich sein können. So hat das BFG in zahlreichen vergleichbaren Fällen (zeitlich aufeinanderfolgende Aktivierung von zwei fünfzehn Minuten nicht übersteigende elektronische Parkscheine ohne Veränderung des Abstellortes bzw. Kombination eines 15-Minuten-Gratisparkscheines mit einem kostenpflichtigen Parkschein) abweisend entschieden und die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 60,00 als strafangemessen erachtet (, , , [nicht in Findok veröffentlicht], [nicht in Findok veröffentlicht].

Zum Einwand, dass die belangte Behörde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden zu hoch bemessen hat, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist und sich dem Gesetz nicht entnehmen lässt, dass innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen muss (vgl. ua. , , ).

Die belangte Behörde hat dem Bf. auf Grund der Feststellungen des Anzeige legenden Meldungsorgans der Parkraumüberwachung (Buchung von zwei 15-Minuten-Gratiskurzparkscheine in unmittelbar zeitlicher Aufeinanderfolge ohne Ortsveränderung) in ihrem Erkenntnis eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 KontrolleinrichtungenVO iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet und eine Geldstrafe von € 60,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 120,00 zu bestrafen.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (Nichtentrichtung oder nicht vollständige Entrichtung der Parkometerabgabe) reicht der Strafrahmen bis zu € 365,00.

Bei Übertretungen nach diesen Bestimmungen wird von der belangten Behörde im ordentlichen Verfahren bei Fahrlässigkeitsdelikten sowie bei Unbescholtenheit des Beschuldigten (keine rechtskräftigen Vorstrafen in Parkometerangelegenheiten), bei der Annahme durchschnittlicher Einkommensverhältnisse und wenn keine Erschwerungsgründe vorliegen, derzeit in aller Regel eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Eine Geldstrafe von € 60,00 entspricht bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006) ca. 17 % der Höchststrafe.

Bei einem bis zu € 120,00 reichenden Strafrahmen (§ 9 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz) entspricht eine Geldstrafe von € 60,00 50 % der Höchststrafe.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, indem er für das in Rede stehende Fahrzeug zwei 15-Minuten-Gratisparkscheine in unmittelbar zeitlicher Aufeinanderfolge ohne Ortsveränderung elektronisch gebucht hat und ist das Ausmaß als nicht geringfügig anzusehen.

Der Bf. zeigte Schuldeinsicht. Schuldeinsicht kann bei der Bemessung der Strafe als Milderungsgrund gewertet werden.

Dem Bundesfinanzgerichtes erscheint die verhängte Geldstrafe - unter Beachtung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge die gesetzlichen Strafdrohungen zwar einen weiten Spielraum einräumen und die Strafbehörden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens Ermessen ausüben können, überhöht, da die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe (hier: keine rechtskräftigen Vorstrafen in Parkometerangelegenheiten, Ausgehen von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, da der Bf. dazu keine Angaben gemacht hat) vertretbar sein muss (s. dazu die bereits zitierte Judikatur des VwGH).

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 60,00 wird daher auf € 36,00 (= Höhe der Geldstrafe bei Organstrafmandat) und die für den Fall der Uneinbringlichkeit (§ 16 Abs. 2 VStG) mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 10 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise


































ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500985.2018

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