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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2019, RV/7501010/2018

1. Parkometerabgabe; 2. zwischen der Aktivierung des kostenpflichtigen 30-Minuten-Parkscheines und der Aktivierung des 15-Minuten-Gratisparkscheines lagen 17 Minuten; 3. unveränderter Abstellort; 4. zu hohe Strafe bei Verwaltungsübertretung gem. § 9 Abs. 1 KontrolleinrichtungenVO iVm § 4 Abs 3 ParkometerG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2018, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit € 61,00 verhängte Geldstrafe auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Bf. keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag von € 58,00, bestehend aus der Geldstrafe (€ 48,00) und dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG (€ 10,00, das ist der Mindestkostenbeitrag) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Straferkenntnis vom , MA67/67/2018, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:49 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Sandwirtgasse 1, abgestellt, wobei der elektronische Parkschein Nr. 123 (Gebührenparkschein für 30 Minuten), gebucht um 21:01 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. 567 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 21:48 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden sei.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 61,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (d.s. 10 % der Strafe, jedoch mind. € 10,00 für jedes Delikt) auferlegt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügung, ausgestellt von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung, hervorgehe, dass das vom Bf. gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:49 Uhr in Wien 6, Sandwirtgasse 1, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, wobei der elektronische Parkschein Nr. 123 (Gebührenparkschein für 30 Minuten), gebucht um 21:01 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. 567 (15-Minuten-Parkschein), gebucht um 21:48 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden sei. Vom Meldungsleger sei Folgendes vermerkt worden: "Kein Parkschein im Fahrzeug, Beobachtungsbeginn 21:38 Uhr, Fahrzeug nicht ortsverändert". Zur Abstellung seien auch Fotobeweise vorhanden.

Die Beleglesedaten samt Anzeigevermerk und die Beweisfotos seien dem Bf. mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehalten worden. Dieser habe vorgebracht, um ca. 19:40 Uhr bei einem Treffen im Restaurant "Stefan II" gewesen zu sein und das Restaurant zwischen 21:35 Uhr und 21:40 Uhr verlassen zu haben, um Zigaretten zu kaufen. Da er während des Ausparkens nach seiner Autofahrbrille auf dem Beifahrersitz gesucht und dabei eine angefangene Schachtel Zigaretten gefunden habe, habe er sofort angehalten und das Fahrzeug wieder zurück auf den alten Parkplatz gestellt. Er sei nicht mehr als eine Fahrzeuglänge gefahren. Anschließend habe er einen 15-Minuten-Parkschein gebucht und sei wieder in das Restaurant gegangen. Zwei Personen (Dipl.Ing. A. und Prof. Mag. B.) könnten bestätigen, dass am besagten Ort ein Treffen stattgefunden habe.

Zur Frage, ob der Bf. die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen habe oder nicht, stünden einander divergierende Darstellungen gegenüber.

Es sei auf Grund der vom Meldungsleger vor Ort gemachten und dokumentierten Wahrnehmungen als erwiesen anzusehen, dass das Fahrzeug zu den vom Meldungsleger genannten Zeitpunkten an derselben Straßenstelle ununterbrochen abgestellt gewesen sei, wobei um 21:01 Uhr ein elektronisch gebuchter 30-Minuten-Gebührenparkschein und um 21:48 Uhr ein elektronisch gebuchter 15-Minuten-Gratisparkschein aktiviert worden seien.

Die Behörde schenke den klaren, nachvollziehbaren und auch widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers Glauben, denn es habe kein Anlass bestanden, an diesen zu zweifeln. Der Meldungsleger unterliege auf Grund seiner Stellung der Wahrheitspflicht und hätte dieser bei einer Zuwiderhandlung mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Aus dem Akt ergebe sich außerdem kein Anhaltspunkt dafür, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten und leichtfertig einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen habe wollen. Der Bf. hätte hingegen sehr wohl ein Interesse daran gehabt, durch seine Gegendarstellung Straffreiheit zu erlangen.

Die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr sei es Aufgabe des Beschuldigten, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, aufgrund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. ).

Die Einvernahme der genannten Zeugen sei als nicht zielführend erachtet worden, da die Ermittlungspflicht ihre Grenze darin finde, dass von weiteren Erhebungen abgesehen werden könne, wenn der Sachverhalt soweit geklärt sei, dass die Behörde auch dann zu keinem anderen Ergebnis gelangen könnte, wenn die namhaft gemachten Zeugen das bestätigen würden, was der Beschuldigte unter Beweis stelle. Das Vorbringen des Bf. sei daher als Schutzbehauptung zu werten und die angelastete Tat als erwiesen anzusehen.

Rechtlich führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Gemäß § 9 Kontrolleinrichtungenverordnung sei, wenn das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet werde, die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

Damit liege eine unzulässige Kombination im Sinne dieser Rechtsvorschrift vor und habe der Bf. dadurch eine Ordnungswidrigkeit begangen.

Nach der Rechtsprechung des BFG (, ) würden auch Aktivierungen von Parkscheinen mit wenigen Minuten Zwischenraum als unmittelbar aufeinanderfolgend betrachtet werden. Dieser Auffassung werde auch hier gefolgt, weil anders der nachfolgend dargestellte Sinn und Zweck des § 9 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht erreichbar wäre.

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe ().

Es wäre Sache des Bf. als Beschuldigter gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine allfällige Entlastung spricht, was aber nicht erfolgt sei. Somit sei nicht hervorgekommen, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Damit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit erfüllt.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen (§ 19 VStG, § 4 Abs. 1 bis 3 Wiener Parkometergesetz 2006) im Wesentlichen aus, dass die unzulässige Kombination eines Gratisparkscheines mit einem kostenpflichtigen Parkschein nicht als unbedeutendes Delikt bei den "sonstigen Übertretungen" zu werten sei. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat habe nicht nur das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, sondern auch die Interessen anderer Parkraumwerber und die Effizienz der Parkraumrationierung bzw. Parkraumbewirtschaftung beeinträchtigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden könne.

Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 aktenkundig sei.

In Anbetracht der oben dargelegten Strafzumessungsgründe und des bis € 120,00 reichenden Strafsatzes erscheine die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und sei auch aus Präventivsicht geboten.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ).

Die Beschwerdeinwendungen richten vor allem gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Bf. bringt zusammengefasst vor, dass durch die zwei als "Beweisfotos" bezeichneten Fotos nicht bewiesen werden könnte, dass sein Fahrzeug den Parkplatz zwischen ca. 21:38 Uhr und 21:45 Uhr nicht verlassen habe und am selbigen Parkplatz wieder reingefahren sei, da die Fotos fast durchgängig schwarze Kopien seien. Der Meldungsleger habe sein Fahrzeug nicht durchgehend von 21:38 Uhr bis 21:49 Uhr beobachtet. Dies stelle nur eine Mutmaßung bzw. falsche Schlussfolgerung, aber keine Beobachtung (Tatsache) dar.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzesgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu
entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Kontrolleinrichtungenverordnung, 3. Abschnitt - Elektronische Parkscheine

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit
fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten.
Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen
von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe
vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.

§ 6 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung:

(1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen (Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1) ein Benutzerkonto einzurichten.

Gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung:

(1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

Sachverhalt:

Unbestritten blieb, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:49 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Sandwirtgasse 1, abgestellt hat.

Nach der Übersicht über Transaktionen m-parking in Wien wurde für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug um 21:01 Uhr der kostenpflichtige Parkschein Nr. 123 mit einer Laufzeit von 30 Minuten und um 21:48 Uhr der 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. 567 aktiviert.

Zwischen 21:31 Uhr und 21:48 Uhr (= 17 Minuten) war das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Nach den Anzeigedaten des Kontrollorgans wurde der Abstellort des Fahrzeuges ab 21:38 Uhr nicht verändert.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Meldungslegers und dessen Anzeigedaten.

Beweiswürdigung:

Der Bf. rügt in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt im Wesentlichen vor, dass die zwei vom Meldungsleger aufgenommenen Fotos nicht beweisen könnten, dass sein Fahrzeug den Parkplatz zwischen ca. 21:38 Uhr und 21:45 Uhr nicht verlassen habe und am selbigen Parkplatz wieder reingefahren sei, da diese fast durchgängig schwarze Kopien seien. Der Meldungsleger habe sein Fahrzeug nicht durchgehend von 21:38 Uhr bis 21:49 Uhr beobachtet. Dies stelle nur eine Mutmaßung bzw. falsche Schlussfolgerung, aber keine Beobachtung (Tatsache) dar.

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG
auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter
Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78
bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Gemäß § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten
nach § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und nach § 25 Abs. 2 VStG der
Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Das Verwaltungsgericht hat daher
alle zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise aufzunehmen, es darf sich
über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne
Begründung hinwegsetzen (vgl. ).

Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer
Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit
zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Gemäß § 39 Abs. 1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen (§ 39 Abs. 2 AVG).

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Gleichwertigkeit und Unbeschränktheit der Beweismittel).

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Behörde - ohne
an formale Regeln gebunden zu sein, unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze
(ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) -
Klarheit über den maßgeblichen Sachverhalt zu verschaffen. Die Wertung eines Beweises
auf seine Glaubwürdigkeit hin setzt die Aufnahme des Beweises voraus. Sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Würdigung der Beweise
keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ().

Betreffend die zum Beanstandungszeitpunkt vom Meldungsleger aufgenommenen Fotos wird zunächst festgehalten, dass es den Meldungslegern überlassen bleibt, ob bzw. wie viele Fotos sie im Zuge der Beanstandung eines Fahrzeuges und der daraufhin ergehenden Organstrafverfügung anfertigen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, ) dient die Anzeige dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als taugliches Beweismittel anzusehen.

Im Übrigen stehen den Kontrollorganen der Parkraumüberwachung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sogenannte Personal Digital Assistant (kurz: PDA) zur Verfügung. Mit diesen Geräten wird überprüft, ob für das abgestellte Kfz über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde. Weiters werden sämtliche für eine Verwaltungsübertretung maßgeblichen  Sachverhaltsfeststellungen für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren auf diesem Gerät erfasst und in aller Regel im Zuge der Beanstandung ein oder zwei Fotos gemacht. Die Daten werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der MA 67 übertragen, wodurch auch gewährleistet ist, dass die Dokumentationen der Tätigkeiten und die Aufenthaltsorte der Kontrollorgane zeitnah der Dienstaufsicht vorliegen. Ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ist ausgeschlossen.

Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Indizwirkung fahrlässigen Handelns verlangt das Gesetz vom Beschuldigten eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Dafür reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unsubstanziierte allgemeine Behauptungen nicht aus, sondern ist vielmehr ein entsprechendes, ausreichend konkretes Sachsubstrat darzulegen (zB , ; , , ).

Der Bf. machte in seiner Rechtfertigung vom  zum Nachweis seines Aufenthaltes im Restaurant "Stefan II" die Zeugen Dipl.Ing. A. und Prof. Mag. B. namhaft und führt in seiner Beschwerde ergänzend aus, dass insbesondere sein Sitznachbar sein Weggehen und Wiederkommen bestätigen könnte.

Die belangte Behörde sah von einer Einvernahme der Zeugen mit der Begründung ab, dass diese auf Grund des feststehenden Sachverhaltes nicht zielführend und durch eine solche keine weitere Erklärung zu erwarten sei.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich diesbezüglich der Ansicht der belangten Behörde an, dies deswegen, weil die Zeugen nur bestätigen hätten können, dass das Treffen stattgefunden und der Bf. das Lokal für kurze Zeit verlassen hat, nicht jedoch, ob das Fahrzeug mit einem gültigen Parkschein abgestellt war oder ob das Fahrzeug ortsverändert wurde.

Die Ausführungen des Bf. in seiner Beschwerde, er sei zu seinem Fahrzeug gegangen um bei der BP Tankstelle in der Linken Wienzeile 90-92 Zigaretten zu kaufen, habe aber - während er nach seiner Autofahrbrille gesucht habe - noch eine angefangene Schachtel gefunden und habe, erfreut über diesen Umstand sofort angehalten und sich sogleich wieder zurück auf den alten Parkplatz gestellt bzw. sei er nicht mehr als eine Fahrzeuglänge gefahren, erscheinen dem Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung als nicht glaubhaft noch dazu wo sie im Widerspruch zu den Anzeigedaten des Meldungslegers stehen. 

Bei widersprechenden Angaben des Beschuldigten als Partei und dem Meldungsleger als Zeugen ist grundsätzlich – falls keine besonderen Umstände für einen Zweifel an deren Glaubwürdigkeit bestehen – der Aussage des Meldungslegers zu folgen, da diesem als Zeuge bei einer Falschaussage straf- und eventuell auch disziplinarrechtliche Folgen drohen würden, die eine Partei nicht zu befürchten hätte (vgl. die Darstellung zu den Beweisregeln in Hengstschläger/Leeb, AVG 2, Manz-Onlinekommentar, § 45 Rz 15ff mit Zitierung der Rechtsprechung des VwGH).

Es gibt für das Bundesfinanzgericht keinen Grund, den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Parkraumüberwachungsorganes, welche in der Anzeige festgehalten wurden, nicht zu folgen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dieser wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen und sich darüber hinaus aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Meldungsleger den Bf. durch seine Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen ( vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt das Parkraumüberwachungsorgan aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen die Konsequenz sein würden (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht geht daher von der Richtigkeit der Anzeigedaten aus.

Somit steht fest, dass der Bf. die Vorschriften des § 9 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt hat.

In Ansehung des vorstehend Gesagten vermögen die o. e. Ausführungen des Bf., wonach die beiden als "Beweisfotos" bezeichneten, fast durchgängig schwarzen Kopien nicht beweisen könnten, dass der Bf. mit seinem Fahrzeug den in Rede stehenden Parkplatz zwischen ca. 21:38 Uhr und 21:45 Uhr verlassen habe und diesen danach wieder benutzt habe, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Rechtliche Würdigung:

Der Sinn des Verbotes der Kombination von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen Parkscheinen und des Verbotes des zeitlichen Aneinanderreihens von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen liegt darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit. Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit, wobei diese Möglichkeit vom Lenker bereits beim Abstellen einzukalkulieren ist, ist ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig ().

Die Aktivierung eines 15-Minuten-Parkscheines und die Aktivierung eines weitere 15-Minuten-Parkschein ist nur möglich, wenn der Abstellplatz verändert wird.

Eine Kulanzzeit zwischen der Abstellung des Fahrzeuges und dem Buchen eines Parkscheines oder dem Auslaufen eines Parkscheins und der Buchung eines neuen Parkscheins findet weder im Parkometergesetz noch den dazu ergangenen Verordnungen eine Deckung (vgl. ; ).

Wie bereits festgehalten, buchte der Bf. laut Übersicht m-parking um 21:01 Uhr einen kostenpflichtigen 30-Minuten-Parkschein und um 21:48 Uhr einen 15-Minuten-Parkschein, dh, dass zwischen dem Ablauf des kostenpflichtigen Parkscheines und der Aktivierung des 15-Minuten-Gratisparkscheines keine Parkgebühr entrichtet wurde.

Der Bf. bringt in seiner Rechtfertigung vor, zwischen 21:35 Uhr und 21:40 Uhr das Restaurant zum Zigarettenkauf verlassen zu haben. Zu dieser Zeit hatte der 30-Minuten-Parkschein keine Gültigkeit mehr. Der Bf. muss sich daher den Vorwurf gefallen lassen, dass er nicht rechtzeitig Sorge dafür getragen hat, dass für das Fahrzeug durch Einlegen eines Papierparkscheines oder Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Parkgebühr für die gesamte Dauer der Abstellung entrichtet ist.

Auch ist davon auszugehen, dass dem Bf. als Nutzer von Handyparken nicht unbekannt geblieben ist, dass das System von Handyparken eine Verlängerungsmöglichkeit mit einer Erinnerungsfunktion 10 Minuten vor Ablauf des Parkscheines anbietet(http://www.handyparken.at/handyparken/content/parken/faq.seam#2.5).

Somit hat der Bf. bereits dadadurch die Vorschriften nach der Parkometerabgabeverordnung verletzt, indem das Fahrzeug nicht ununterbrochen mit einem gültigen Parkschein abgestellt war.

Aber selbst wenn der Bf. unmittelbar nach Ablauf des kostenpflichtigen 30-Minuten-Parkscheines einen 15-Minuten-Gratisparkschein aktiviert hätte, läge ein Verstoß gegen die Kontrolleinrichtungenverordnung vor, da gemäß den vorstehenden Bestimmungen die Kombination eines 15-Minuten-Gratisparkscheines mit einem kostenpflichtigen Parkschein oder umgekehrt nicht erlaubt ist.

Die Lösung von Gratisparkscheinen mit kostenpflichtigen Parkscheinen oder umgekehrt ist nur erlaubt, wenn diese nicht unmittelbar hintereinander erfolgt und der Abstellort gewechselt wird.

Im vorliegenden Fall hat der Bf. in Anbetracht, dass ein Restaurantbesuch in aller Regel länger als 15 Minuten dauert, einen kostenpflichtigen 30-Minuten-Parkschein ausgefüllt. Danach hätte er aber - was den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers zufolge nicht geschehen ist - den Abstellort des Fahrzeuges wechseln müssen um einen 15-Minuten-Gratisparkschein aktivieren zu können.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das
Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig
handelt gemäß § 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den
Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe ordnungsgemäß nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte.

Verwiesen wird noch auf § 5 Abs. 2 VStG, wonach die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. , ).

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

§ 16 VStG lautet:

(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. und ).

Die Strafe hat sich vor allem am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt ua. das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Im vorliegenden Fall lastete die belangte Behörde dem Bf. eine Verwaltungübertretung gemäß § 9 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 an, da der Bf. am um 21:01 Uhr einen kostenpflichtigen Parkschein mit einer Parkdauer von 30 Minuten und um 21:48 Uhr einen 15-Minuten-Gratisparkschein aktivierte, ohne den Abstellort zu wechseln.

Auf Grund dieser Verletzung wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 61,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 Abs. 1 VStG) von 14 Stunden verhängt.

Hinsichtlich des Verschuldens ging die belangte Behörde von einem fahrlässigen
Verhalten aus.

Die Strafhöhe wurde ua. damit begründet, dass die unzulässige Kombination eines Gratisparkscheines mit einem kostenpflichtigen Parkschein nicht als unbedeutendes Delikt bei den "sonstigen Übertretungen" zu werten sei. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat habe nicht nur das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, sondern auch die Interessen anderer Parkraumwerber und die Effizienz der Parkraumrationierung bzw. Parkraumbewirtschaftung beeinträchtigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden könne.

Bei der Strafbemessung wurde eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 erschwerend berücksichtigt (Vorstrafenauszug vom ). Milderungsgründe kamen nicht hervor und fanden daher keine Berücksichtigung.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben machte, ging die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus (vgl. ).

In Anbetracht der oben dargelegten Strafzumessungsgründe und des bis € 120,00 reichenden Strafsatzes erachtete die belangte Behörde die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen und hielt diese auch aus Präventivsicht geboten.

Wie bereits mehrfach festgehalten, hat der Bf. das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkgebühr dadurch geschädigt, dass er für die Zeit zwischen Ablauf des 30-Minuten-Parkscheines (21:31 Uhr) und der Aktivierung des 15-Minuten-Gratisparkscheines (21:48 Uhr) keinen Parkschein gebucht bzw. einen Papierparkschein ausgefüllt hat.

Die belangte Behörde lastete dem Bf. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 an.

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 120,00 zu bestrafen, während § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 für Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, Geldstrafen bis zu 365 Euro bestimmt.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wird von der belangten Behörde im
ordentlichen Verfahren bei Fahrlässigkeitsdelikten sowie bei Unbescholtenheit des
Beschuldigten (keine rechtskräftigen Vorstrafen in Parkometerangelegenheiten),
bei der Annahme durchschnittlicher Einkommensverhältnisse und wenn keine
Erschwerungsgründe vorliegen, derzeit in aller Regel eine Geldstrafe von € 60,00 und für
den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Eine Geldstrafe von € 60,00 entspricht bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen
(§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006)
ca. 17 % der Höchststrafe.

Bei einem bis zu € 120,00 reichenden Strafrahmen (§ 9 Kontrolleinrichtungenverordnung
iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz) entspricht eine Geldstrafe von € 60,00 50 % der Höchststrafe.

Dem Bundesfinanzgerichtes erscheint die verhängte Geldstrafe - unter Beachtung
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge die gesetzlichen
Strafdrohungen zwar einen weiten Spielraum einräumen und die Strafbehörden
innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens Ermessen ausüben können, überhöht,
da die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe
(hier: eine rechtskräftigen Vorstrafen in Parkometerangelegenheiten, Ausgehen von
durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, da der Bf. dazu keine Angaben gemacht
hat) vertretbar sein muss (s. dazu die bereits zitierte Judikatur des VwGH).

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 61,00 wird daher unter Bedachtnahme auf eine rechtskräftige Vorstrafe auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit (§ 16 Abs. 2 VStG) mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge
gegeben worden ist.

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen,
die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die
Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25
BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als
zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die
Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und
Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die
ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung, sondern ausschließlich eine Sachverhaltsfrage zu klären.   

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde)
die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis
auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 6 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 39 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7501010.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at