Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2019, RV/7500998/2018

1. Parkometerabgabe; 2. kein gültiger Parkschein zum Beanstandungszeitpunkt; 3. keine Aufnahme von Fotos durch Kontrollorgan, da Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug davonfuhr; 4. Namhaftmachung Zeuge ohne Name und Adresse; 5. Vorlage von Parkschein als Beweismittel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67/67/2018, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das
angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Der Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe von € 60,00, dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (10 % der Geldstrafe) sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 12,00, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA 67/67/2018, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 20:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Währinger Straße 63, ohne gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00, und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

Der Bf. brachte in seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch vor, einen gültigen Parkschein ausgefülllt zu haben, weshalb kein Tatbestand der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe bestehe.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00, und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. in seinem Einspruch erhobenen Einwendungen im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug beanstandet worden sei, da es ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Der Bf. sei bei der Beanstandung von der Pizzeria, die sich bei Währinger Straße Ordnungsnummer 74 befinde, davongerannt, ins Fahrzeug hineingesprungen und davongefahren. Unbestritten sei geblieben, dass das Fahrzeug vom Bf. am Beanstandungsort abgestellt worden sei.

Der Meldungsleger frage, bevor das Fahrzeug beanstandet werde, in seinem Handgerät ab, ob ein elektronischer Parkschein gebucht sei. Nachdem weder ein elektronischer Parkschein gebucht noch ein gültiger Parknachweis im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei, habe das Kontrollorgan die Beanstandung durchgeführt. Auf Grund des Wegfahrens habe das Kontrollorgan die Organstrafverfügung nicht hinterlegen können und habe eine Anzeige gelegt.

Den Anzeigeangaben, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/18/0079, als taugliches Beweismittel anzusehen seien, sei zu entnehmen, dass das gegenständliche Fahrzeug ohne gültigen Parkschein am Beanstandungsort abgestellt gewesen sei.

Angesichts des Umstandes, dass die Anzeige alleine (auch ohne Fotos) als taugliches Beweismittel anzusehen sei und sich der Bf. während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der ihm angelasteten Übertretung beschränkt habe, ohne eine schlüssige Gegendarstellung zu geben bzw. der Behörde entlastende Beweismittel vorzulegen, könne als erwiesen angenommen werden, dass er die angeführte Übertretung begangen habe.

Der Meldungsleger unterliege auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Es bestehe kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln, zumal diese klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar seien.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und der Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigten, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne die Übertretung als erwiesen angesehen werden.

Es seien im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Weiters wurden nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) ausgeführt, dass der Bf. der Verpflichtung bei Abstellen des Fahrzeuges die Parkometerabgabe zu entrichten, nicht nachgekommen sei und somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Die Verschuldensfrage sei daher zu bejahen gewesen.

Zur Strafbemessung wurden die maßgeblichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz  2006, § 19 VStG) zitiert bzw. näher erläutert und jene Gründe angeführt, die für die Strafbemessung maßgeblich waren (hier: Unbescholtenheit als Milderungsgrund).

Der Bf. bringt in seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde vor, einen gültigen Parkschein gehabt zu haben. Diesen könne er dem Gericht jederzeit vorweisen. Er sei nicht in der Pizzeria, sondern in einem Lokal namens "G." gewesen. Gerannt sei er um nicht von der ankommenden Straßenbahn überfahren zu werden. Sein Auto sei vor dem Friseurstudio "Le Friseur" bei Währinger Str. 61, 1090 Wien (Foto) gestanden. Das Kontrollorgan sei vom Gürtel in Richtung Innenstadt gekommen, habe sich mind. 20 Meter von seinem Auto entfernt befunden und habe gerade bei einem Mini Cooper (Foto 2) eine Strafe ausgefüllt. Somit sei es diesem nicht möglich gewesen nachzuvollziehen, ob er einen Parkschein in der Windschutzscheibe gehabt habe oder nicht. Der Kellner im besagten Lokal habe ihn bei seinem nächsten Besuch darauf aufmerksam gemacht, dass er von dem Parkraumüberwachungsorgan beim Wegfahren fotografiert worden sei. Er sei dazu bereit zu bezeugen, dass seine Darstellung, dass das Parkraumüberwachungsorgan vom Gürtel in Richtung Innenstadt gekommen sei, sich mind. 20 Meter von seinem Auto entfernt befunden und gerade bei einem Mini Cooper (Foto 2) eine Strafe ausgefüllt habe, der Wahrheit entspreche.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

In der am ??? durchgeführten mündlichen Verhandlung

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu
entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten.

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 20:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Währinger Straße 63, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung Wien hielt in seiner Anzeige Folgendes fest: "bei BA rannte Lenker von ggü onr 74 Pizzeria zum fz sprang rein fuhr davon kein wortwechsel kein foto mehr möglich".

Das Abstellen des Fahrzeuges an der genannten Adresse sowie die Lenkereigenschaft des Bf. blieben unbestritten.

Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten und der festgehaltenen Anmerkung.

Das Beschwerdevorbringen des Bf., er habe zum Beanstandungszeitpunkt einen gültigen Parkschein ausgefüllt gehabt, steht im Widerspruch zu den Anzeigedaten des Kontrollorgans.

Aus dem im § 39 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit ergibt sich im Zusammenhalt mit § 37 AVG der Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Behörde von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat ().

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der Behörde, die einzelnen Beweismittel nach ihrer Zweckdienlichkeit für die Erfüllung der Pflicht der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit unter Berücksichtigung der nach Lage des Falles gebotenen Zweckmäßigkeit und Verfahrensökonomie auszuwählen. Dabei ist die Behörde in der Auswahl der Beweismittel nicht beschränkt, da grundsätzlich von der Gleichwertigkeit aller Beweismittel auszugehen ist ().

Der Gerichtshof erkannte in seinen Erkenntnissen vom , 2090/79 und vom ), dass es nicht rechtswidrig sei, wenn die Verwaltungsbehörden den rechtsverbindlichen (normativen) Inhalt ihres Spruches auf die Meldung von Straßenaufsichtsorganen stützten, insolange dieses Beweismittel ausreichend scheine und nicht etwa besondere Bedenken dagegen geltend gemacht werden würden.

Die Anzeige dient dem Beweis der Rechtsrichtigkeit und ist ein taugliches Beweismittel (, ).

Die Anfertigung von Fotos im Zuge der Beanstandung ist daher nicht erforderlich. Es bleibt den Kontrollorganen der Parkraumüberwachung (Meldungsleger) überlassen, ob bzw. wie viele Fotos sie im Zuge der Beanstandung eines Fahrzeuges und der daraufhin ergehenden Organstrafverfügung anfertigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. , , , , , vgl. auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Anm. 8 zu § 5 VStG, S. 708 f) erfordert es die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, ihm vorgehaltene konkrete Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. , VwGH 2055/76, , ).

Dem Bf. ist es mit seinem Vorbringen in der Beschwerde, er könne den Parkschein jederzeit vorlegen, nicht gelungen, den konkreten Tatvorwurf zu entkräften, denn die Vorlage eines ausgefüllten Parkscheines kann denklogisch keinen Nachweis dafür darstellen, dass dieser tatsächlich zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug eingelegt war.

Wenn der Bf. in seiner Beschwerde einen Kellner des Lokales "G." angibt und vorbringt, dass dieser seine Darstellung, dass das Parkraumüberwachungsorgan vom Gürtel in Richtung Innenstadt gekommen sei, sich mind. 20 Meter von seinem Auto entfernt befunden und gerade bei einem Mini Cooper eine Strafe ausgefüllt habe, bezeugen könnte, so wird dazu festgestellt, dass durch eine derartige Zeugenaussage für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nichts zu gewinnen wäre, da ausschließlich entscheidungsrelevant ist, ob sich zum Beanstandungszeitpunkt ein Parkschein im Fahrzeug befunden hat.

Im Übrigen hat der Bf. weder Vor- noch Nachname und auch keine ladungsfähige Adresse angeführt und ist somit der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Lediglich der Hinweis auf Zeugen ohne Anführung von Vor- und Nachnamen und einer genauen Adresse reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus, zumal für das Bundesfinanzgericht eine Verpflichtung zur Ausforschung unbekannter Zeugen nicht besteht.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Das Gericht sieht daher die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an.

Der Bf. hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz
2006 begangen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das
Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig
handelt gemäß § 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den
Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe ordnungsgemäß nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. , und ).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt ua. auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, den Bf. und andere Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Da der Bf. das Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung sowie an der Rationierung des Parkraumes in nicht unerheblichem Maß geschädigt hat, kann die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden.

Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus (vgl. ).

Die Unbescholtenheit des Bf. in Parkometerangelegenheiten wurde von der belangten
Behörde als Milderungsgrund berücksichtigt. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

Unter Beachtung der Strafzumessungsgründe und des bis zu € 365,00 reichenden
Strafrahmen erachtet das Bundesfinanzgericht die über den Bf. verhängte Geldstrafe von € 60,00 als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die
ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung zu klären,
sondern handelt es sich um eine reine Sachverhaltsfrage.   

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde)
die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis
auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500998.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at