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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.12.2018, RV/7500828/2017

Verkürzung der Parkometerabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdresseBf, wegen der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, MA 67-PA-GZ, vom , zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.

II.) Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro zu leisten.

III.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

IV.) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer (kurz Bf. genannt) der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt, er habe am um 10:16 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 05, Hartmanngasse 13 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde die von dem Bf. zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit 10,00 Euro bestimmt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70,00 Euro.

Zur Begründung wird im angefochtenen Erkenntnis wie folgt ausgeführt:

"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Beanstandung, welche von einem Organ der  Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen wurde, geht hervor, dass das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am  um 10:16 Uhr in Wien 05, Hartmanngasse 13, im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. 

In Ihrem Einspruch brachten Sie zu Ihrer Verteidigung vor, dass Sie mittels Handyparken einen elektronischen Parkschein gelöst hatten, jedoch diesen auf Grund einer Zahnbehandlung nicht rechtzeitig verlängern konnten. Sie waren froh, dass Sie wegen den 5-10 Minuten, wo kein gültiger Parkschein vorhanden war, keinen Strafzettel am Fahrzeug vorfanden. Erst nach ein paar Wochen bekamen Sie eine Anonymverfügung per Post, was für Sie unverständlich ist. Sie ersuchten die Strafe aufzuheben, da Sie gehindert waren einen weiteren Parkschein zu buchen oder in eventu die Strafhöhe neu zu bemessen und auf die Mindestsumme von EUR 36,00 zu reduzieren. Anbei sendeten Sie eine Zeitbestätigung des Zahnarztes.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, Ihren Einspruch sowie die Transaktionsübersicht für das Kennzeichen Kennz, erhoben. 

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: 

Zu Ihrem Einspruch, dass Sie keine Organstrafverfügung noch eine Anzeigenverständigung an Ihrem Fahrzeug vorfanden, wird zunächst bemerkt, dass weder ein Anspruch auf eine Verständigung am Fahrzeug noch ein Rechtsanspruch darauf besteht, dass Verwaltungsübertretungen nur mittels Organstrafverfügungen oder Anonymverfügungen geahndet werden, noch darauf, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstrafverfügungs- oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen werden.

Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. 

§ 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung zufolge haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht rechtskonform nachgekommen. 

Ihrem Vorbringen, der Parkschein sei während einer ärztlichen Behandlung zwischenzeitig abgelaufen und es wäre  Ihnen nicht möglich gewesen einen neuen zu lösen, ist entgegenzuhalten, dass es Ihnen zumutbar gewesen wäre, in Hinblick auf die allgemeine Erfahrung, dass Arzttermine auch länger als beabsichtigt dauern können, dafür Sorge zu tragen, dass von vornherein ein Parkschein mit einer längeren Gültigkeitsdauer im Fahrzeug hinterlegt wird bzw. für eine Verlängerung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. 

Des Weiteren war festzuhalten, dass auch bei kurzfristiger Überschreitung des Abstellzeitraumes, für den die Abgabe entrichtet bzw. ein Gratis-Parkschein gebucht wurde, die Abgabenverkürzung eintritt. Das Ausmaß der Zeitüberschreitung ist für die Strafbarkeit unerheblich. 

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie in der Strafverfügung vom ersichtlich ist. 

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). 

Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. 

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. 

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen. 

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 

Da Sie keine Angaben hierzu gemacht haben, war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Über Sorgepflichten wurde nichts bekannt gegeben. 

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind. 

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Eine Herabsetzung des Strafbetrages kam daher nicht in Betracht. 

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Mit Mail vom erhob der Bf. gegen das angefochtene Straferkenntnis Beschwerde und führte zur Sache wie folgt aus:

"Hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom zu oa Zahl, da ich keine Verwaltungsübertretung begangen habe. Das Straferkenntnis wurde bei der zuständigen Postfiliale am hinterlegt, aus diesem Grund ist die Beschwerde rechtzeitig. 

Der in der Straferkenntnis angeführte Sachverhalt, dass ich am mein Fahrzeug in Wien 5, Hartmanngasse 13, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ist richtig. 

Ich habe die Parkometerabgabe aber weder absichtlich, noch fahrlässig verkürzt, da ich beim Verlassen meines Kfz einen Parkschein elektronisch gebucht habe und annehmen konnte, vor Ablauf des Parkscheins wieder beim Fahrzeug zu sein. Diese Annahme erfüllte sich aus folgendem Grund ohne mein Zutun und ohne mein Verschulden nicht. 

Wie ich bereits nachgewiesen habe, befand ich mich an diesem Tag zu dieser Zeit in der Zahnarztpraxis ... (Anmerkung: Bezeichnung der Arztpraxis ist aktenkundig). Der Arztaufenthalt dauerte an jenem Tag länger als sonst üblich und deshalb entstand die verspätete Rückkehr zum Kfz. Da ich durch die „Behandlung" unabwendbar gehindert war, konnte ich meinen Parkschein nicht verlängern bzw. keinen neuen Parkschein buchen. Erst nach dem Ende meiner Behandlung habe ich einen neuen Parkschein gebucht. Mein zuerst gebuchter Parkschein war für den Zeitraum von 09:45 Uhr bis 10:15 Uhr gültig. Erst nach etwa 10 minütiger Verspätung konnte ich wieder ab 10:30 Uhr einen neuen Parkschein buchen. 

Diese Verzögerung war weder vorhersehbar, noch zu verhindern. Der Arzttermin ist beweisbar und überprüfbar (siehe bereits vorgelegter Zeitbestätigung im Akt).

Richtig ist, wie in Ihrer Begründung dargelegt, dass Arzttermine auch länger als beabsichtigt dauern können. Analog dazu ist dem aber auch entgegenzuhalten, dass - in Hinblick auf die allgemeine Erfahrung - Arzttermine genauso auch kürzer dauern können als angenommen. 

Angesichts der Umstände, die Ihnen bereits aus dem Einspruch gegen die Strafverfügung bekannt sind, kann ich nicht nachvollziehen, dass meine nachweislich vorgelegte Begründung nicht als Rechtfertigungsgrund, der das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welcher die Strafbarkeit aufhebt gewertet wurde. Fahrlässigkeit kommt in meinem Fall als Verschuldensgrad nicht in Betracht, da ich keine Sorgfalt außer Acht gelassen habe, zu der ich verpflichtet oder befähigt gewesen wäre und die mir zuzumuten gewesen wäre. Die verzögerte Rückkehr zum Kfz kam aus medizinischen Gründen zustande, auf die ich keinen Einfluss hatte. Ich habe mehrmals im Jahr Termine bei genanntem Zahnarzt, und aus diesem Grund habe ich bereits eine Erfahrung wie lange die Behandlungen dauern. Dazu kommt, dass an diesem Tag lediglich eine „mündliche Besprechung" geplant war, welche lediglich wenige Minuten in Anspruch genommen hätte. Aufgrund einer unerwarteten Komplikation ist eine Behandlung resultiert, welche dann länger dauerte. 

Abschließend kann ich lhnen erneut versichern, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen und kein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Aus diesem Grund ersuche ich das Straferkenntnis aufzuheben."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 10:16 in WIEN 05, Hartmanngasse 13 in einer gebührenpflichtigen  Kurzparkzone abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt war der PKW weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch hatte der Bf. einen elektronischen Parkschein aktiviert.

Diese Feststellung seitens des Gerichts erfolgte anhand der Aktenlage und von Fotos des Meldungslegers sowie auf Basis der Beschwerdeausführungen des Bf. dahingehend, als er ausführt "der in dem Straferkenntnis angeführte Sachverhalt, dass ich am mein Fahrzeug in Wien 5, Hartmanngasse 13, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ist richtig; ... da ich durch die Behandlung unabwendbar gehindert war, konnte ich meinen Parkschein nicht verlängern bzw. keinen neuen Parkschein buchen".

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen und hat über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben.

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener ParkometerabgabeVO ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

§ 5 der Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen."

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.

Gemäß § 24 Abs. 1 BFGG idF des AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13) ist für die aufgrund des Art 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragenen Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen ua die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mit dem Vorbringen, er habe mehrmals im Jahr Termine bei genanntem Zahnarzt und aus diesem Grund habe er bereits eine Erfahrung wie lange die Behandlungen dauern und dazu komme, dass an diesem Tag lediglich eine mündliche Besprechung geplant war, welche lediglich wenige Minuten in Anspruch nehmen hätte sollen, aufgrund einer unerwarteten Komplikation jedoch eine Behandlung notwendig geworden sei welche dann länger dauerte, gesteht der Bf. das Vorliegen einer fahrlässigen Handlungsweise ein. Fahrlässigkeit ist deswegen zweifelsfrei gegeben, weil einerseits der vom Bf. gebuchte 15-Minuten-Gratisparkschein (09:47-10:12 Uhr, AS 14, Beanstandung um 10:16 Uhr) für die von ihm erwartete "15 Minuten Termindauer" bereits von vornherein unzureichend gewesen wäre und es andererseits der Lebenserfahrung entspricht, dass bei Zahnarztterminen auch unvorhersehbare Verzögerungen und Wartezeiten eintreten können und Komplikationen auftreten können, die einer fortgesetzten Behandlung bedürfen. Dazu wird auch auf § 9 Abs. 2 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung verwiesen, wonach die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig ist.

Bei Einhaltung der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte er schon beim Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen (oder Handy-Aktivierung) eines Parkscheines für eine Parkdauer, die auch die bei Arztterminen regelmäßig auftretenden Wartezeiten und auch die für den Fall von Komplikationen längeren Behandlungszeiten mit einberechnet, Vorsorge tragen müssen.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel 1,05 bis 6,30 Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung eines ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall keineswegs als unbedeutend.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Eine Schuldeinsicht hat der Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht abgelegt. Insbesondere seine Aussage in der Beschwerde "Mein zuerst gebuchter Parkschein war für den Zeitraum 09:45-10:15 Uhr gültig" widerspricht seinen aktenkundigenHandy-Buchungen, wonach erfür den Zahnarzttermin nur 15-Minuten eingeplant hatte, in dem er einen 15-Minuten-Gratisparkschein von 09:47-10:12 Uhr buchte. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kann ihm daher nicht zugutekommen. Die Erklärung des Bf., durch die Behandlung unabwendbar gehindert gewesen zu sein, weshalb er seinen Parkschein nicht verlängern oder einen neuen Parkschein buchen habe können, ist nicht als ein einem reumütigen Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten (vgl. , ).

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt. 

Da der Bf. weder zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch zu allfälligen Sorgepflichten Angaben gemacht hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 normierten Strafdrohung iHv 365,00 Euro erscheint die seitens der belangten Behörde im unteren Bereich des Strafrahmens vorgenommene Strafbemessung, die den Strafrahmen nur ca 16% ausschöpft, keinesfalls überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zahlung:

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) - Gesamtsumme daher 82,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-...).

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der angeführten Rspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500828.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at