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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.01.2019, RV/2101326/2017

Antrag auf Abrechnungsbescheid wegen nicht verbuchter Umsatzsteuervoranmeldungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des MV als Masseverwalter der X.GmbH als Rechtsnachfolgerin der X.KG, Adresse, vertreten durch V, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom ,  Abgabenkontonummer n, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

An der im Jahr 01 errichteten X.KG waren die X.GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und K als Kommanditist beteiligt.

Am wurde die Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht. Die Vermögensübernahme erfolgte gemäß § 142 UGB durch die X.GmbH.

Die X.GmbH als Rechtsnachfolgerin der X.KG brachte am beim Finanzamt einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides ein. Die steuerliche Gebarung der nicht mehr existenten KG sei unrichtig. Die Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldungen 12/2012, 01/2013, 03/2013, 04/2013, 06/2013, 08 bis 12/2013, 02/2014 und 03/2014 - durchwegs Vorsteuergutschriften - sei bisher rechtsgrundlos verweigert worden.

Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, im Verfahren über den Abrechnungsbescheid könne über eine nicht festgesetzte Abgabe nicht entschieden werden.

Gegen diesen Bescheid brachte der Masseverwalter der X.GmbH - über die GmbH wurde mittlerweile das Konkursverfahren eröffnet - als Rechtsnachfolgerin der X.KG das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Verwiesen wurde auf die Judikatur des VwGH, nach der für einen erfolglos in einer Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemachten Überschuss auf § 216 BAO verwiesen wird. Wörtlich wird in der Beschwerde ausgeführt: "Das sollte genügen, um - endlich - den Abrechnungsbescheid auszustellen und - vor allem - die UVAs mit Vorsteuerüberhängen zu buchen."

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Die nicht verbuchten Gutschriften aus Umsatzsteuervoranmeldungen seien nicht im Einhebungsverfahren nachzuholen, sondern Gegenstand eines Festsetzungsverfahrens.

Im Schriftsatz vom beantragte der Masseverwalter der X.GmbH als Rechtsnachfolgerin der X.KG ohne weitere Ausführungen die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Masseverwalter der X.GmbH als Rechtsnachfolgerin der X.KG im Schriftsatz vom zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 216 BAO darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).

Über den engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus geht es im Abrechnungsbescheidverfahren nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung, sondern um die Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte schlechthin (vgl. ; Ritz, BAO-Kommentar5, § 216, Tz. 3). Ergibt sich im Abrechnungsbescheidverfahren, dass Buchungen unrichtig waren, so sind diese richtig zu stellen (Ritz, BAO-Kommentar5, § 216, Tz. 11 mit Verweis auf Stoll, BAO, 2316).

Gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.

Die Rechtsmittelbehörde hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (vgl.  mit Verweis auf Vorjudikatur).

Nach der Aktenlage langten die Umsatzsteuerjahreserklärungen der X.KG am 09.05. bzw. elektronisch beim Finanzamt ein. Die Umsatzsteuerbescheide 2012, 2013 und 2014 wurden vom Finanzamt am erlassen. Aus der Abfrage der Buchungen des Abgabenkontos St.Nr. n ist ersichtlich, dass am die Umsatzsteuerjahresbescheide 2012, 2013 und 2014 verbucht wurden. Eine Verbuchung von Voranmeldungen einzelner Veranlagungszeiträume für die Jahre 2012 bis 2014 am Abgabenkonto bzw. die Erlassung eines Bescheides nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 durch das Finanzamt kann daher nicht mehr erfolgen.

Da somit die beantragte Verbuchung der gegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Erlassung der die Veranlagungszeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheide nicht mehr erfolgen kann, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gründet.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101326.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at