Beschwerde gegen Verfügungsverbot
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Verfügungsverbot zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Am wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag rückgefordert. Da auch nach zwei vorangegangenen Zahlungsaufforderungen keine Zahlung erfolgt war, wurde am ein allfälliges Guthaben bei der Bank gepfändet. Am langte die diesbezügliche Überweisung der Drittschuldnerin beim Finanzamt ein.
Am wurde vom Abgabepflichtigen eine mangelhafte Beschwerde eingebracht. Mit Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Beschwerdeführer Bf. (Bf.) aufgefordert, die Mängel der Beschwerde (Bezeichnung des Bescheides gegen den sich die Beschwerde richtet, Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, Erklärung welche Änderungen beantragt werden) bis zum zu beheben.
Aus der Ergänzung der Beschwerde vom ging hervor, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Verfügungsverbot richtet.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 260 BAO mit der Begründung, dass gegen das im Zuge der Pfändung einer Geldforderung ausgesprochene Verfügungsverbot nach § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO kein Rechtsmittel zulässig ist, zurück.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht mit folgendem Inhalt:
"Ich stelle hiermit fristgerecht den Antrag auf Weiterleitung an das Bundesfinanzgericht.
Mein Einspruch wird im vollem Umfange aufrecht erhalten.
Die Familienbeihilfe ist für das Kind und nicht für eine erwachsene Person.
Solange ich die FB bekommen habe, war für meine Tochter Stephanie gesorgt. Ernährung, Schule und Bekleidung. Ebenfalls medizinische Versorgung. Jetzt nicht mehr. Bereits behördliche Meldung erstattet.
Sämtliche ärztl. Untersuchungen machte ich mit meiner Tochter Stephanie selbst. Damals hatte sie eine Lungenentzündung. KM war psych. nicht in der Lage dazu.
Ergänzung: Beschwerde gegen Verfügungsverbot meines Kontos _
gegen Einziehung von € 583.80
samt Gebühren von € 15.10 = € 598,90
Erklärung und Änderung:
Behandlung und Stattgebung meines seinerzeitigen Einspruches.
Fristgerecht waren auch alle meine anderen Eingaben. Zusatz. Das Finanzamt hat nicht das Recht willkürlich Konto ohne richterliche Verfügung zu sperren bzw. über Guthaben zu verfügen. Lohnsteuerausgleich für 2015/16 wird noch gestellt."
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendungen kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO lautet:
"Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5.)...."
Wie sich aus dem § 65 AbgEO ergibt, ist mit der erfolgten Pfändung das Verfügungsverbot an den Abgabenschuldner zu verbinden.
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO bestimmt, dass gegen dieses Verfügungsverbot ein Rechtsmittel unstatthaft, somit nicht zulässig ist.
Den Ausführungen des Bf. in der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu und braucht auf diese nicht eingegangen werden.
Wie bereits oben ausgeführt ist die Erlassung eines Verfügungsverbotes durch das Gesetz gedeckt (§ 65 AbgEO) bzw. kann gegen dieses Verfügungsverbot kein Rechtsmittel mit Erfolg eingebracht werden.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die gegenständliche Beschwerde mit Berufungsvorentscheidung zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 77 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101051.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at