Vorliegen einer fiktiven Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 lit. a oder c FLAG 1967
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0090. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Rechtsanwalt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind x für den Zeitraum vom bis zum zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die seit der Geburt gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erheblich behinderte Tochter der Bf. befindet sich seit dem in Drittpflege bei einem in n domizilierten Verein.
Mit Schriftsatz vom gab die der Tochter der Bf. gerichtlich beigegebene Sachwalterin dem Finanzamt bekannt, dass die Kindesmutter gemäß dem beigelegten Kassabuch des Vereines in den Jahren 2016 und 2017 keine Zuwendungen an ihre Tochter geleistet habe, respektive, dass beginnend mit September 2016 keine Abholungen zwecks Kontaktbesuchen erfolgt seien. Nach den Unterlagen des Vereins habe die Tochter der Bf. vielmehr erst - aus Anlass der Weihnacht 2017 - drei Tage im Haushalt der Bf. verbracht. In Anbetracht vorstehender Ausführungen erscheine nach dem Dafürhalten der Sachwalterin die Gestionen der Bf. der Annahme einer fiktiven Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 abträglich und demzufolge die Anspruchsberechtigung auf erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge mehr als in Frage gestellt.
In der Folge wurde mit Bescheid vom von der Bf. erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als im Zeitraum vom bis zum unrechtmäßig bezogen, rückgefordert, wobei das Finanzamt nämliche Rückforderung mit Nichterbringung von Unterhaltsleistungen bzw. ab September 2016 nicht erfolgter Wochenendheimfahrten begründete.
Mit Schriftsatz vom wurde gegen vorgenannten Bescheid Beschwerde erhoben und hierbei seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf. ins Treffen geführt, das ungeachtet dessen, dass die Bf. in das Rückforderungsverfahren überhaupt nicht eingebunden gewesen sei und demzufolge ein Verfahrensmangel vorliege, von der Bf. stets geplant gewesen sei, dass im Falle einer realistischen Besserung des Gesundheitszustandes ihrer Tochter deren Rückkehr in den mütterlichen Haushalt erfolge. Aus vorgenannten Gründen sei im Haus der Bf. eine Wohnung inklusive behindertengerechten Badezimmers eingerichtet, respektive bereit gehalten worden. Was den regelmäßigen Kontakt der Bf. mit ihrer Tochter anlange, so habe diese im Jahr 2016 jedes zweite Wochenende im Haus der Bf. genächtigt bzw. sei ein gemeinsamer Rehaaufenthalt im Ausmaß von vier Wochen verbracht worden. Im Jahr 2017 sei die Bf. zwar tagsüber immer wieder mit ihrer Tochter unterwegs gewesen, eine Übernachtung im Haushalt habe sich jedoch ob des psychischen Zustands des Kindes als untunlich erwiesen. Ungeachtet der Betreuung ihrer Tochter durch den Verein bestehe für die Bf. Notwendigkeit zur Koordinierung von Arzt- und Therapieterminen bzw. zur Begleichung der aus Rezeptgebühren, der Überprüfung des Stehbetts sowie des Rollstuhls herrührenden Kosten. Darüberhinaus habe die Bf. die komplette Inkontinenzversorgung ihrer Tochter organsiert, wobei nämliche Organisation erhebliche Transportkosten hervorgerufen hätte sowie die Kosten für Kosmetikartikel, Friseurbesuche und Pediküre bestritten. Laut Aufstellung der Bf. belaufen sich der der Tochter zugewendeten monatlichen durchschnittlichen Unterhaltsleistungen im Jahr 2017 auf 414,17 Euro, wobei nämlicher Betrag aliquote Kosten für den Betrieb eines VW-Buses (Transport des Rollstuhles) von 236 Euro umfasse. Darüberhinaus wären nach dem Dafürhalten der Bf. vorgenannte Unterhaltsleitungen um aliquote - auf die bereitgehaltene Wohnung entfallenden Betriebskosten sowie die Aufwendungen für den Einbau einer neuen Heizung (Gesamtbetrag 243,75 Euro) zu erhöhen. Aus vorgenannten Gründen sei der Anspruch der Bf. gemäß § 2 Abs. 2 FLAG als gegeben zu erachten und ergo dessen der bekämpfte Bescheid aufzuheben. Es wurde um Einvernahme der Bf. ersucht, respektive wurden explizit namentlich genannte Zeugen angeführt.
Das Finanzamt schloss sich den Ausführungen der Bf. nicht an und wie die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom mit nachstehender Begründung ab:
" Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Gemäß § 2 Abs. 5 gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (z.B. Sorgetragung für morgendliche und abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, § 2, Rz 140). Zeiten des Aufenthaltes des Kindes im Rahmen von 14 tägigen Heimfahrten und Besuchen in den Ferien begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Haushaltszugehörigkeit.
Dem ho. Finanzamt liegen vom Verein m An-/Abwesenheitslisten von Mai 2015 -März 2018 vor. Diesen Aufzeichnungen ist zu entnehmen, dass Nächtigungen zu Hause nur sporadisch (zum Teil nur einmal im Monat) stattgefunden haben. Ab September 2016 gab es im Rückforderungszeitraum (mit einer Ausnahme im Dezember 2016) keine Nächtigungen mehr zu Hause. Es kann daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Haushaltszugehörigkeit gesprochen werden. Regel- oder unregelmäßige Kontakte aufgrund von Besuchen, Fahrten zu Arzt und Therapien, Ausflügen, etc. (untertags) können daran nichts ändern. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach § 2 Abs. 5 c) nur dann nicht als aufgehoben (fiktive Haushaltszugehörigkeit), wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Die Beihilfe inkl. Erhöhungsbetrag beträgt 308,90 €. Dieser Betrag müsste somit mit laufenden Zuwendungen für den Unterhalt des Kindes per Monat erreicht werden. In der Beschwerde wurden durchschnittliche Ausgaben in Höhe von 414,17 € sowie zusätzlich weitere 291,42 €, gesamt somit 705,59 €, bekanntgegeben. Offenbar beruhen diese Kosten auf Schätzungen. Ein belegmäßiger Nachweis (Rechnungen, Fahrtenbuch, etc.) liegt nicht vor. Es wurden lediglich Zeugen als Beweismittel genannt. Zu den Kosten des Unterhaltes gehören nicht nur die Kosten für die Unterbringung zB in einem Pflegezentrum, sondern auch die sonstigen Kosten, die für die Pflege und Erziehung eines Kindes aufgewendet werden, wie z B Kosten für Bekleidung, ärztliche Betreuung, zusätzliche Verpflegung, Geschenke. Es ist gleichgültig, ob diese Ausgaben freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgen. Diese direkten Unterhaltsleistungen können jedoch nur dann anerkannt werden, wenn sie nachgewiesen werden (vgl. . RV/0752-I/08). Aufwendungen für die „Bereithaltung" eines Zimmers im Wohnungsverband können nicht als Unterhaltsleistungen angesehen werden, da damit keine (notwendigen) Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes, welches im fraglichen Zeitraum in „eigenen" Räumlichkeiten lebte, geleistet wurden, selbst wenn das Kind jederzeit wieder zurückkehren hätte können (UFS RV/0752-I/08, ). Die angeführten Kosten für die Wohnung (83,33 €) und den Einbau einer neuen Heizung (160,42 €) sind daher nicht zu berücksichtigen. Aufwendungen für Anschaffung und Betrieb eines PKW können nur insoweit die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindern, als es sich um Kosten handelt, die allein durch die Behinderung verursacht wurden. Das sind jene (Mehr-)kosten, die auf die behindertengerechte Ausstattung des Fahrzeuges entfallen. Soweit diese Sonderausstattung des Fahrzeuges auch eine Erhöhung der Versicherungs- (allenfalls auch der Betriebskosten) bewirkt, können auch diese Mehrkosten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden (vgl. ). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung über den Unterhaltsanspruch können die Kosten für den VW-Bus hier ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich beim Auto um keinen Unterhalt, der unmittelbar dem Kind zu Gute kommt. Dass das Fahrzeug mit besonderen Behinderteneinrichtungen ausgestattet wäre, wurde nicht behauptet. Unabhängig davon erscheint der Ansatz von 50 % der offenbar geschätzten monatlichen Kosten bei 3 x jährlichen Frisörbesuchen, 2 x jährlicher Fußpflege, 4 x jährlichen Massagen und nicht näher definierten Ausflügen als überbordend. Für die Heimfahrten stand zudem ein Fahrtkostenzuschuss It. Bescheid der NÖ Landesregierung vom zu. Unter Abzug der Kosten für die Bereithaltung der Wohnung und des KFZ verbleiben 225,84 € an in der Beschwerde behaupteten (echten) Unterhaltsleistungen. Der maßgebliche Betrag von 308,90 € für die fiktive Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 lit. c wird damit nicht erreicht. Weitere Erhebungen oder Nachweise über die behaupteten Kosten sind verzichtbar. Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden werden."
In ihrem mit datierten Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass ab dem Herbst 2016 Aufenthalte ihrer Tochter im mütterlichen Haushalt ob psychischer Probleme nicht möglich gewesen seien, wobei beginnend es mit November 2017 wiederum zur Nächtigungen im 14 Tagesrhythmus gekommen sei. Des Weiteren vertrete die Bf. die Ansicht, dass die Fremdbetreuung ihrer Tochter nicht zwingend deren Zugehörigkeit zum mütterlichen Haushalt aufhebe. Was nun die unterhaltsrechtliche Beurteilung der Bereitstellung eines im Wohnungsverband gelegene Zimmers anlange, so erachte die Bf. diese als Teil der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht und ergo dessen die entsprechenden Aufwendungen in die Monatsleistungen einzurechnen. Der PKW sei zwar - von einem drehbaren Rücksitz abgesehen - nicht behindertengerecht ausgestattet, dessen ungeachtet sei die jedoch Anschaffung desselben durch die Behinderung ihrer Tochter veranlasst worden. Ergänzend sei anzumerken, dass die festgehaltenen Fahrten seitens des Finanzamtes völlig unterbewertet worden seien, wobei aus der dem Vorlageantrag beigelegten Aufstellung betreffend die Anzahl der mit, respektive für ihre Tochter unternommenen Fahrten, die Notwendigkeit der KFZ- Kosten widerspiegele. Hierbei weist eine mit datierte Aufstellung des Ordinationsteams Dris. o 23, - im Rückforderungszeitraum erfolgte - Konsultationen der Bf. auf, wobei diese in der Untersuchung ihrer Tochter bzw. in der Abholung von Verordnungen und Verschreibungen begründet gelegen waren. In der Folge habe die Bf. die auf Grund vorgenannter Verordnungen und Verschreibungen erworbenen Medikamente nach n gebracht worden. Betreffend die dem Vorlageantrag beigelegten Fakturen der im Jahr 2016 für die Tochter der Bf. getragenen Aufwendungen (Medikamente, Physiotherapie, Ergotherapie, Kostenersatz Landesklinikum n, Orthopädiebedarf, Kosten für Rehabilitation) ist festzuhalten, dass diese samt und sonders die Verausgabung von außerhalb des Rückforderungszeitraumes gelegener Kosten belegen, während die Aufstellung der im Zeitraum von bis zum für die Tochter der Bf. getätigten Ausgaben im belegten Gesamtausmaß von 418,08 Euro widerspiegelt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt und Streitgegenstand
In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden, sich aus der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen bzw. den im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nachgereichten Unterlagen ergebenden Sachverhalt zu Grunde:
Die im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG erheblich behinderte Tochter der Bf. befindet sich seit dem in Drittpflege in einer in n domizilierten Betreuungseinrichtung. In Ansehung der Tatsache, dass sich die Tochter der Bf. nachweislich ab September 2016 nur noch sporadisch, sprich ohne Wochenendnächtigungen im mütterlichen Haushalt aufgehalten hat, wurde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als im Zeitraum vom bis zum unrechtmäßig bezogen zurückgefordert.
In ihrer Beschwerde tritt die Bf. der Rückforderung der belangten Behörde mit dem Argumenten, wonach einerseits eine Heimunterbringung nicht zwingend die Auflösung der Haushaltszugehörigkeit bedinge, andererseits stets eine Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe erfolgt sei, entgegen. Die unter anderem den Inhalt der Beschwerde bildende Aufstellung betreffend die im Jahr 2017 durchschnittlich für das Kind x verausgabten monatlichen Unterhaltskosten von 414,17 Euro weist unter anderem 50% der Betriebskosten eines VW-Buses (236 Euro) aus, wobei nach dem Dafürhalten der Bf. der Betrag von 414,17 Euro um die Posten anteilige Betriebskosten einer im Haus der Bf. gelegenen, für die Tochter bereit gehaltenen Wohnung (83,33 Euro), die auf nämliche Wohneinheit entfallenden Kosten des Einbaus einer neuen Heizung (160,42) sowie um Aufwendungen von 47,67 Euro verursachende Fahrten für Rezepte und Inkontinenzversorgung zu erhöhen sei.
Im zu beurteilenden Fall steht die auf die der Norm des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG fußende Aufrechterhaltung der Haushaltszugehörigkeit bzw. eventualiter die auf der lit. c leg. cit. fußende fiktive Zugehörigkeit des Kindes x zum Haushalt der Bf. in Streit.
2. Rechtliche Beurteilung
Der unter Punkt 1 dargestellte Sachverhalt war wie folgt zu beurteilen:
2.1. Rechtsgrundlagen:
§ 2 FLAG 1967 - in den für das Erkenntnis relevanten Passagen - lautet:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) lit. c für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauerend außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
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(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
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(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
2.2. Anspruch der Bf. wegen Nichtaufhebung der Haushaltszugehörigkeit
2.2.1. Anspruch gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 lit. a FLAG 1967
Um ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt des Kindes nur ein "vorübergehender" sein (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967). Die Ausdrucksweise des Gesetzes lässt erkennen, dass die Abwesenheit von der entstandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein darf, und diese zeitliche Beschränkung, damit sie nicht zur Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führt, nicht lange Zeit, also nur einen vorübergehenden Zeitraum dauern darf, wie dies bei einer Ausbildung oder Schulbesuch der Kinder (vgl. ) oder einer beruflich bedingten Abwesenheit unter der Woche (vgl. ) der Fall ist, steht der Annahme eines durchgehend gemeinsamen Haushaltes, für den neben dem gemeinsamen Wohnen vor allem der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens maßgeblich ist, nicht entgegen.
Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird etwa durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt (vgl. ). Auch Präsenzdienst oder Zivildienst (soweit nach früherer Rechtslage ein Familienbeihilfenanspruch infolge späterem Eintritts der Volljährigkeit bestand) heben die Haushaltszugehörigkeit i.S.d. § 2 Abs. 5 lit a FLAG 1967 nicht auf (vgl. ).
Hingegen kann eine durchgehend rund zwei Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt (volle Erziehung gemäß § 29 des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes bei Übertragung der Obsorge an die Bezirkshauptmannschaft) nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung i. S. d. § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 angesehen werden (vgl. unter Hinweis auf ; VwSlg 3912 F/1969), ebenso eine mehr als fünfjährige Heimunterbringung mit wenigen Besuchen bei der Mutter (vgl. ). In diesen Fällen vermögen auch wiederholte Familienbesuche, die "vornherein nur auf Zeit angelegt waren ("Ausgang")" und "sich jeweils bloß auf wenige Tage erstreckten" an der dauernden, nicht nur vorübergehenden Heimunterbringung nichts zu ändern (vgl. ; ).
In Ansehung vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass sich die Tochter der Bf. seit dem in Drittpflege befindet und es sich bei den für den streitgegenständlichen Zeitraum bestätigten Besuchen, respektive Übernachtungen als von vorneherein nur auf Zeit beschränkte Absenzen von der Betreuung durch nämliche Einrichtung handelte, kann im vorliegenden Fall von einer, einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnden fiktiven Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 lit. a FLAG keine Rede sein. Insoweit vermag das Verwaltungsgericht die im Vorlageantrag zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Bf., der gemäß ein Anstaltsaufenthalt nicht zwingend die Haushaltszugehörigkeit aufhebe, nicht zu teilen.
2.2.2. Anspruch gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 lit. c FLAG
Einleitend ist festzuhalten, dass die Annahme einer anspruchsbegründenden fiktiven Haushaltszugehörigkeit nur dann Platz greift, wenn zu den Kosten des Unterhalts für ein Kind mindestens in Höhe der FB, inklusive Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG beigetragen wird.
Zu den Kosten des Unterhaltes gehören nicht nur die Kosten für die Unterbringung z.B. in einem Pflegezentrum, sondern auch die sonstigen Kosten, die für die Pflege und Erziehung eines Kindes aufgewendet werden, wie z B Kosten für Bekleidung, ärztliche Betreuung, zusätzliche Verpflegung, Geschenke. Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Ausgaben freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgen. Diese direkten Unterhaltsleistungen können jedoch nur dann anerkannt werden, wenn sie nachgewiesen werden (vgl. RV/0752-I/08).
In Anbetracht der im Verwaltungsverfahren für den streitgegenständlichen Zeitraum nachgereichten Belegen kann nach dem Dafürhalten des BFG von der Erfüllung vorangeführter Nachweispflicht keine Rede sein.
Wie schon unter Punkt 1 ausgeführt, wurde seitens der Bf. betreffend die Tragung des Unterhalts in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe für Zeitraum vom bis zum weder eine Aufstellung der - im Schätzungsweg ermittelten - Monatskosten präsentiert, geschweige denn die Tragung eines wie auch immer gearteten Aufwandes belegmäßig nachgewiesen, während die für den Zeitraum vom bis zum bestrittenen Unterhaltsbeiträge der Bf. im Ausmaß von 414,08 Euro durch Fakturen belegt wurden.
Was nun die Erhöhung der für das Jahr 2017 im Schätzungsweg aufgelisteten Monatskosten um die Bereitstellung von Wohnraum unter aliquoter Berücksichtigung der Installationskosten einer neuen Heizung anlangt, so wird die Bf. - schon um Wiederholungen zu vermeiden -, auf diesbezüglichen Ausführungen in der BVE vom verwiesen.
In Anbetracht vorstehender Ausführungen vermag das Verwaltungsgericht in der Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass - ungeachtet dessen, dass die beantragte Einvernahme namentlich genannter Personen vermissen lässt in welcher Art und Weise dieselben, die Erfüllung der rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der Bf. auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezeugen sollen -, selbst eine Bestätigung der im Schätzungsweg dargelegten Monatswerte einen belegmäßigen Nachweis der tatsächlichen Tragung des Unterhalts im Ausmaß der erhöhten Familienbeihilfe nicht zu ersetzten vermag.
Demzufolge war unter Abstandnahme einer ergänzenden Befragung nämlicher Personen wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die fehlende Anspruchsberechtigung der Bf. direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 bzw. der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung basiert.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 5 Satz 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 5 Satz 2 lit. c FLAG 1967 ÜR, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - Übergangsrecht, BGBl. Nr. 246/1993 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105538.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at