Erhöhte Familienbeihilfe - Eigenantrag; § 6 Abs 5 FLAG - Heimunterbringung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf., Wien, X-Straße, vertreten durch Mag. Robert Philipp Arthur Igali-Igalffy, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe ab Oktober 2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid wird insofern abgeändert, als die erhöhte Familienbeihilfe für Bf. (Eigenantrag) ab Juni 2018 zuerkannt wird. Im Übrigen, somit für den Zeitraum Oktober 2017 bis Mai 2018, wird der Bescheid des Finanzamtes bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die besachwaltete Beschwerdeführerin (Bf), geb. 1993, stellte am einen Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe.
Die Bf ist laut Sachverständigengutachten des Sozialministeriumsservice vom dauernd außerstande, sich den Unterhalt zu verschaffen. Die Erwerbsunfähigkeit trat vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Die (erhöhte) Familienbeihilfe wurde von Jänner 2001 bis November 2017 vom Vater der Bf bezogen.
Laut einer Bestätigung des Vereins XYZ (ABC) lebt die Bf seit in einer durch den Verein vollbetreuten Wohngemeinschaft. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung werden vom Fonds Soziales Wien bezahlt. Dafür kommt es zu einem Regress von 80% auf das Einkommen der Bf.
Die Bf bezieht laut Versicherungsdatenauszug seit Mindestsicherung. Insgesamt wird ihr vom Fonds Soziales Wien ein monatliches Taschengeld von EUR 129,46 zur Verfügung gestellt.
Laut Sachwalter wurde ein Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld gestellt.
Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes wies das FA den Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe vom mit Bescheid vom ab Antragstellung für den Monat Oktober und ab dem Folgezeitraum ab. Weiters wurde nach Verweis auf die Bestimmungen der §§ 10 Abs 4 und § 6 Abs 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ausgeführt, dass die Bf in einer vollbetreuten Wohneinrichtung lebe, weshalb ab Oktober 2017 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Der mit Beschluss des BG Fünfhaus vom , GZ 12345, bestellte Sachwalter der Bf brachte gegen den Abweisungsbescheid mit folgender Begründung Beschwerde ein:
"1. Der Bescheid wird von der Beschwerdeführerin seinem gesamten Inhalt und Umfang
nach angefochten und werden geltend gemacht Verfahrensfehler und unrichtige
rechtliche Beurteilung.
Dazu im Einzelnen:
Der Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom zu Versicherungsnummer 987654321 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe.
Da der Antrag ein Weitergewährungsantrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe war, liegen dem Finanzamt bereits alle diesbezüglichen Bescheide und Befunde über den Gesundheitszustand der Frau Bf. vor. Lediglich der Wohnort der Betroffenen hat sich verändert, da diese nun nicht mehr bei ihren Eltern wohnt, sondern in einer vollbetreuten Wohneinrichtung untergebracht ist.
Weiters ist es Ausdruck des rechtsstaatlichen Verfahrens Bescheide zu begründen und trotz allem hat die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht näher begründet. Lediglich ein Satz über die Anspruchsverweigerung aufgrund des Umzuges in eine vollbetreute Wohneinrichtung wird angeführt.
In der Begründung müssen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der
Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammengefasst sein. Es muss in zugänglicher Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht geschehen. Insbesondere sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei - wie im vorliegenden Fall - nicht (vollinhaltlich) Rechnung getragen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebende Erwägungen und die darauf gestützte Rechtsfrage klar und übersichtlich den Gesetzen der Logik folgend zusammenzufassen.
Ein zentrales Begründungselement ist die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt.
Denn nur wenn die Behörde in zugänglichen Weise dargetan hat, welcher Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet, besteht die Möglichkeit der
nachträglichen Kontrolle im Instanzenzugs.
Die Behörde hat sich jedoch darin erschöpft, die Gesetzesstellen des §§ 10 Abs. 4 und 6 Abs. 2 FLAG wiederzugeben. Einen Sachverhalt oder eine Begründung lässt der Bescheid jedoch vermissen.
Sollte die Behörde - trotz Nichtangabe einer Begründung - diese Bescheinigung als
Entscheidungsgrundlage herangezogen haben, ist ihr jedenfalls eine unrichtige
rechtliche Beurteilung anzulasten. Denn ausgehend von dem in der Bescheinigung
wiedergegebenen Sachverhalt und den Angaben des Beschwerdeführers selbst sind
jedenfalls sämtliche Kriterien für die Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt.
2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde
Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Erhebung der Beschwerde zulässig ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers am zugestellt. Innerhalb eines Monats nach Zustellung wird die Beschwerde
nunmehr erhoben. Die Beschwerde wird sohin fristgerecht erhoben.
Beweis: beiliegender Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22
vom
3. Beschwerdebehauptung und Beschwerdegründe
Der Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom zu Versicherungsnummer 987654321 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe.
ln der bloßen Anführung der vorausgesetzten Paragraphen und der gleichzeitigen
Abweisung der erhöhten Familienbeihilfe liegt ein Widerspruch in sich, da die zitierten Voraussetzungen des Finanzamtes bei der Beschwerdeführerin vorliegen und das Vorliegen dieser einfach vom Finanzamt unbegründet nicht anerkannt wurde.
Der Sachwalter erlaubt sich dazu auszuführen wie folgt.
§ 6 Abs. 2 FLAG normiert, dass ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe dann besteht, wenn die betroffene Person aufgrund einer eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege/Heimerziehung befindet.
Frau Bf. leidet an einer körperlichen Behinderung, weil sie an Adipositas leidet. Adipositas (Fettleibigkeit) ist ein chronischer Krankheitszustand, bei dem sich im
Körper mehr Fettgewebe ansammelt als normal, wodurch das Körpergewicht erhöht ist.
Frau Bf. würde gerne gegen diese Krankheit ankämpfen und Sport ausüben, hat aber dafür kein Geld übrig. Aufgrund dieser Krankheit ist sie körperlich sehr eingeschränkt. Hinzu kommt, dass vor zwei Jahren bei Frau Bf. Krebs diagnostiziert wurde. Es wurde bereits eine Operation durchgeführt, nunmehr wurde aber ein neuer Tumor auf der Bauchspeicheldrüse entdeckt. Für Jänner 2018 ist ein weiterer Untersuchungstermin vereinbart, bei dem festgestellt werden soll, ob sich das Geschwür weiter ausgebreitet hat.
Es liegt bei Frau Bf. auch eine psychische Erkrankung vor.
Vom betreuenden Verein XYZ darüber informiert, dass sie ein sehr selbstschädigendes Verhalten aufweist. Sie schneidet sich auf und ritzt sich. Auch versucht sie neuerlich durch Prostitution über einer Internetseite ihren Körper zu verkaufen, um so an Geld zu gelangen.
Der § 6 Abs. 2 F LAG normiert, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sollte sich die betroffene Person in einer "Anstaltspflege/Heimerziehung“ befinden.
Laut Gesetz umfasst die Definition des Begriffes „Anstaltspflege“ einerseits die Bereitstellung von Unterhalt und andererseits Pflege in einer geeigneten Pflegeeinrichtung.
Richtig ist, dass Frau Bf. in der WG „XYZ“ in der X-Straße in Wien
untergebracht ist.
Ad. „Unterhalt“:
Festzuhalten ist, dass Frau Bf. vom Fonds Soziales Wien monatlich lediglich einen Betrag von rund EUR 125,- erhält. Von ihren Eltern wiederum erhält sie gar keine Unterstützung, diese fordern sogar kleinste Beträge für Winterschuhe von Frau Bf. zurück. Der minimale monatliche Betrag von EUR 125,- kann keinesfalls unter den Begriff „Unterhalt“ subsumiert werden. Dies insbesondere deshalb nicht, weil aufgrund der durchgeführten Magenverkleinerung bei Frau Bf. sehr teure Medikamente einnehmen muss, welche von der Krankenkassa nicht ersetzt werden. Diese Medikamente stellen jedenfalls einen Sonderbedarf dar.
Ad. „Pflege“:
Frau Bf. wohnt lediglich in dieser Wohngemeinschaft. Das Personal hat dort keine pflegerische Tätigkeiten, vielmehr gibt es nur Betreuungspersonal und kein Pflegepersonal.
Aus Sicht des Sachwalters liegt somit die Ausnahmeregel des Anspruches auf Gewährung der Familienbeihilfe vor und werden nachstehende Anträge begehrt.
4. Beschwerdeerklärung, Anträge, Anregungen
Gestellt werden die Anträge
das Verwaltungsgericht möge
a. eine mündliche Verhandlung durchführen;
b. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid vom
zu Vers.Nr. 987654321 dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin die
Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe gewährt werden;
in eventu
c. den angefochtenen Bescheid vom zu Versicherungsnummer 987654321
aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die
Behörde zurückverweisen."
Im Zuge von Ermittlungen durch das FA bestätigte der Sachwalter, dass es sich um eine vollbetreute Wohneinrichtung handle; eine jederzeitige ärztliche Betreuung sei nicht möglich; zu den Arztterminen werde die Bf von den Betreuern von XYZ begleitet. Die Bf erhalte lediglich das FSW Taschengeld iHv EUR 129,46 und bezahle keine Eigenleistung an XYZ.
Der Sachwalter legte ein Schreiben des Vereins XYZ vor. Darin wird bestätigt, dass die Bf seit vom Verein betreut wird, und zwar zunächst (von bis ) teilbetreut, und seit vollbetreut in einer Wohngemeinschaft des Vereins. Der Verein biete Betreuung von 06.00 - 22.00 an. Zwischen 22.00 und 6.00 stehe ein Betreuer im Nachtdienst zur Verfügung. Im Rahmen der Betreuung durch XYZ würden Leistungen wie Unterstützung beim Einkauf, bei der Zubereitung von Mahlzeiten, bei der Körperpflege, bei der medizinischen Grundversorgung, beim Wäsche waschen, bei der Zimmerreinigung, bei der Organisation von Terminen, bei Unterstützung in Krisensituationen sowie Pflege bei kurzen Erkrankungen angeboten.
Das Entgelt, also die Gesamtkosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung würden vom Fonds Soziales Wien bezahlt. Dafür komme es zu einem Regress von 80% auf das Einkommen der Bf.
Gewisse Kosten wie Urlaubskosten, Rezeptgebühren, Selbstbehalt, Kleidungskosten, Kosten für Zimmergegenstände, Friseurbesuche und Kosten für Eintritte und Freizeitunternehmungen seien von der Bf selbst zu tragen.
Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Zitierung des § 6 Abs 2 lit d und 5 FLAG 1967 mit folgender Begründung ab:
Unbestritten sei, dass die Bf auf Grund ihrer Erkrankungen dauernd erwerbsunfähig sei.
Nach Absicht des Gesetzgebers solle somit in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege (§ 6 Abs 2 lit d FLAG 1967) bzw. in einem Heim durch die öffentliche Hand (§ 6 Abs 5 FLAG 1967) sichergestellt sei, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen.
Laut Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , 96/14/0140, komme es bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind in Heimerziehung befinde, nicht auf die Bezeichnung der Einrichtung an, in der das Kind untergebracht sei, sondern auf die tatsächliche Art der Unterbringung. Wesentliche Kriterien, die eine Heimerziehung im Sinne der genannten Gesetzesstelle von der bloßen Unterbringung in einer Wohnung unterscheiden würden, könnten darin bestehen, dass bei der Heimerziehung das Kind sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung nicht zu kümmern brauche, einer gewissen Reglementierung des Tagesablaufes und einer regelmäßigen Aufsicht unterliege und ihm - soweit erforderlich - eine regelmäßige Pflege gewährt werde.
Anstaltspflege iSd § 6 Abs 2 lit d FLAG liege nur dann vor, wenn der Unterhalt der
behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt werde. Dies sei nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches wie zB hier der Anspruch auf Waisenpension bzw. Pflegegeld - beigetragen werde (-7).
Ein Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs 5 iVm § 6 Abs 2 lit d
FLAG 1967 wäre unter den vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen dann gegeben, wenn die Bf zum Unterhalt selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches wie zB der Anspruch auf Waisenpension bzw. Pflegegeld - beitrage (-7).
Hinsichtlich des Arguments der Bf, dass sie lediglich monatlich einen Beitrag von rund EUR 125,-- erhalte und dieser minimale monatliche Betrag von EUR 125,-- keinesfalls unter den Begriff „Unterhalt“ subsumiert werden könne, werde darauf verwiesen, dass der monatliche Unterhalt mangels eigenen Einkommens zur Gänze durch die öffentliche Hand getragen werde. Demzufolge bestehe die Abweisung des Antrages auf (erhöhte) Familienbeihilfe ab dem Monat Oktober 2017 zu Recht und habe dem Beschwerdebegehren daher nicht stattgegeben werden können.
Der Sachwalter der Bf brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, der wie folgt begründet wurde:
"Der Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 begründet seine Entscheidung darin, dass trotz vorliegender Erkrankung und dauernder Erwerbsunfähigkeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde.
Familienbeihilfe wird in Österreich grundsätzlich bis zum Alter von 24 Jahren gewährt. Die Anspruchsdauer verlängert sich jedoch bei einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, wie etwa einer Krankheit oder einem Unfall, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung mindestens drei Monate anhält.
Da Bf., wie in der Beschwerde angeführt, an Krebs leidet und bei ihr Adipositas diagnostiziert wurde, liegt jedenfalls eine solche Beeinträchtigung vor.
Das Finanzamt führt aus, dass neben der Krankheit auch primär auf den Unterhalt einer Person abgestellt werden muss. Hierzu ist anzuführen, dass Frau Bf., als sie noch zuhause wohnte, die Eltern ihre Familienbeihilfe bezogen haben, welche auch für ihren Unterhalt aufkamen.
Mit Übernahme der Sachwalterschaft am (Sachwalterbeschluss anbei) wurde im September 2017 ein Antrag auf Direktauszahlung der erhöhten Familienbeihilfe gestellt.
Beweis: beiliegender Antrag auf Direktauszahlung der (erhöhten) Familienbeihilfe vom
Das Finanzamt ersuchte mit Bescheid vom um Ergänzung und wollte wissen, in welchem Ausmaß Frau Bf. in einem Betreuungsverhältnis steht und ob jederzeit ärztliche Betreuung in dem vollbetreuten Wohnheim möglich sei.
Dieses Schreiben beantwortete die Sachwalterschaftskanzlei am und gab redlich an, dass eine jederzeitige ärztliche Betreuung des Vereins XYZ nicht möglich ist, da sich kein Arzt in der Wohngemeinschaft aufhält. Beigefügt wurde ein Schreiben des Vereins XYZ, dem der Umfang der Leistungen entnommen werden kann.
Beweis: beiliegendes Schreiben an das Finanzamt Wien 2/20/21/22 samt Leistungsaufstellung des Vereins XYZ
Mit Bescheid vom wurde der Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe abgewiesen.
Der Sachwalter erlaubt sich die persönliche Situation von Frau Bf. wie
folgt klarzulegen:
Es ist richtig, dass es dem Sachwalter gelungen ist, die Beschwerdeführerin in einer
vollbetreuten Wohneinrichtung unterzubringen. In diesem Zusammenhang stimmt es, dass Frau Bf. in dieser Unterkunft nächtigen und wohnen darf. Das dortige Personal übt allerdings keine pflegerischen Tätigkeiten aus, sondern werden den Bewohnern nur Sozialpädagogen als Betreuungspersonen bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
Laut Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Zl. 96/14/0140, kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind in Heimerziehung befindet, nicht auf die Bezeichnung der Einrichtung an, sondern auf die tatsächliche Art der Unterbringung.
Insofern ist anzumerken, dass Frau Bf. sich bereits im 25. Lebensjahr befindet und dass im gegenständlichen Fall bei der Zuerkennung der Familienbeihilfe auf die vorliegende Krankheit abgestellt werden muss.
Erhöhte Familienbeihilfe ist zu gewähren, wenn man dauerhaft außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Eine regelmäßige Pflege findet nicht statt. Eine Art Gesprächstherapie wird von den
dortigen Sozialarbeitern erbracht aber nicht mehr. Sollte sich der Gesundheitszustand von Frau Bf. oder einer anderen betroffenen Person in der vollbetreuten Wohneinrichtung verschlechtern, müsste diese jedenfalls in einem Krankenhaus untergebracht werden, wo Ärzte, Schwestern oder Pfleger die notwendige Pflege erbringen können.
Der § 6 Abs. 1 lit. d FLAG normiert, dass der Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe dann gegeben ist, wenn abgesehen von der körperlichen oder geistigen Behinderung die betroffene Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befindet.
Das Finanzamt führt aus, dass die Unterbringung in einer Anstaltspflege dann vorläge, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die
öffentliche Hand geleistet wird. Dies sei nicht der Fall, wenn durch die untergebrachte Person selbst zum Unterhalt beigetragen wird.
Bei der PVA wurde ein Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld gestellt. Es ist davon
auszugehen, dass die Pensionsversicherungsanstalt eine Zuerkennung aussprechen
wird. Für den Fall der Zuerkennung würde das heißen, dass seitens des Fonds Soziales
Wien ein Regress in der Höhe von 80 Prozent des Pflegegeldes einbezogen wird.
Dieser ist als Eigenleistung zu den Kosten der Unterbringung zu werten. Jedenfalls hat die PVA noch nicht über den eingereichten Antrag entschieden und ist aus der Sicht der Sachwalterschaftskanzlei eine Entscheidungsgrundlage noch nicht vorliegend.
Unter Hinweis auf obige Ausführungen wird die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung der Beschwerdeführerin und deren rechtsfreundlichen Vertretung hiermit begehrt und der Antrag gestellt, die Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Beschwerde auszusetzen."
Der Betreuungsvertrag mit dem Verein XYZ war beigelegt.
Das FA legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom (Datum des Einlangens) dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am wurde außer Streit gestellt, dass die Bf bis zum Einzug in die Betreuungseinrichtung (Verein XYZ) bedarfsorientierte Mindestsicherung bezog und diese ab diesem Zeitpunkt weggefallen ist.
Der Sachwalter der Bf (RA) brachte vor, dass die Bf seit Pflegegeld der Stufe 1 iHv EUR 157,30 beziehe. Weil die Bf auf Grund ihrer schweren Erkrankung, nämlich einem Bauchspeicheldrüsenkarzinom, nicht früher untersucht habe werden können, sei das Pflegegeld erst ab diesem Zeitpunkt zuerkannt worden.
Der Pflegegeldbescheid wurde vorgelegt.
Die Finanzamtsvertreterin brachte zur Frage des Gerichts, ob eine eigenständige Haushaltsführung vorliege, i.w. vor, sie verweise auf den Betreuungsvertrag mit dem Verein XYZ. Demnach liege hier eine Vollbetreuung vor; die Bf werde auch dementsprechend betreut. Das FA plädiere daher dafür, erst ab Pflegegeldbezug die erhöhte Familienbeihilfe zuzuerkennen.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die besachwaltete Bf, geb. 1993, stellte am einen Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe.
Sie ist laut Sachverständigengutachten des Sozialministeriumsservice vom dauernd außerstande, sich den Unterhalt zu verschaffen. Die Erwerbsunfähigkeit trat vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Die (erhöhte) Familienbeihilfe wurde von Jänner 2001 bis November 2017 vom Vater der Bf bezogen.
Die Bf wird seit vom gemeinnützigen Verein XYZ (ABC) betreut, und zwar zunächst (von bis ) teilbetreut, und seit wohnt sie vollbetreut in einer Wohngemeinschaft des Vereins in Wien, X-Straße.
Der Verein bietet umfassende Betreuung von 06.00 - 22.00 an. Zwischen 22.00 und 6.00 steht ein Betreuer im Nachtdienst bei Bedarf zur Verfügung. Jeder Bewohner bekommt Verpflegung angeboten. Mitarbeiter des Vereins dürfen grundsätzlich das Zimmer oder die Wohnung betreten.
Im Rahmen der Betreuung werden Grundleistungen wie Unterstützung beim Einkauf, bei der Zubereitung von Mahlzeiten, bei der Körperpflege, bei der Einnahme von Medikamenten, bei der medizinischen Grundversorgung, beim Wäsche waschen, bei der Zimmerreinigung, bei der Organisation von Terminen, bei Unterstützung in Krisensituationen sowie Pflege bei kurzen Erkrankungen angeboten.
Besondere Pflege-Leistungen, insbesondere solche, die nur von besonders ausgebildetem Pflege-Personal (dipl. Krankenpfleger) erbracht werden dürfen und medizinisch bzw. therapeutische Leistungen sowie das Angebot von Diät-Essen werden vom Verein XYZ nicht erbracht.
Das Entgelt (der Unterhalt), also die Gesamtkosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung, wird vom Fonds Soziales Wien bezahlt. Das Entgelt iHv EUR 4.848,42 monatlich wird zu 85% für Betreuung, 12% für Unterkunft und 3% für Verpflegung verwendet.
Im Falle eines Einkommens der Bf kommt es zu einem Regress von 80% auf das Einkommen.
Der Bf wird vom Fonds Soziales Wien ein monatliches Taschengeld iHv EUR 129,46 zur Verfügung gestellt.
Gewisse Kosten wie Urlaubskosten, Rezeptgebühren, Selbstbehalt, Kleidungskosten, Kosten für Zimmergegenstände, Friseurbesuche und Kosten für Eintritte und Freizeitunternehmungen sind von der Bf selbst zu tragen.
Die Bf bezog seit Mindestsicherung. Diese ist mit dem Einzug in die Wohngemeinschaft des Vereins XYZ weggefallen.
Die Bf erbrachte bis keine Eigenleistung. Das Entgelt wurde von bis zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen.
Seit bezieht die Bf Pflegegeld der Stufe 1 iHv EUR 157,30 monatlich und trägt somit seit Juni 2018 auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs zu ihrem Unterhalt bei.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind unbestritten.
Das SV-Gutachten des SMS ist aktenkundig, ebenso der Beschluss auf Bestellung eines Sachwalters und der Bezug der Familienbeihilfe durch den Vater der Bf.
Die Zeiträume der Teil- und Vollbetreuung sind erwiesen.
Der Betreuungsvertrag mit dem Verein XYZ wurde vorgelegt. Daraus und aus dem Schreiben des Vereins vom sind die Betreuungsleistungen ersichtlich.
Die Höhe des Entgelts und die Bezahlung durch den FSW sind aktenkundig.
Dass das Entgelt von bis zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurde, ist ebenso unstrittig wie die Tatsache und Höhe des monatlichen Taschengeldes.
Der Pflegegeldbescheid der PVA wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung:
§ 6 FLAG 1967 idF BGBl Nr. 77/2018 lautet (auszugsweise):
"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
...
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
...
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3)."
Nach Vorlage an das BFG wurde § 6 FLAG rückwirkend mit BGBl Nr. 77/2018 novelliert, wobei nach den Materialien nicht nur sichergestellt werden soll, dass ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nicht nur dann gegeben ist, wenn ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch wie zB Pflegegeld bezogen wird; sondern auch dann, wenn erheblich behinderte Personen einen eigenständigen Haushalt führen. Dies ist dann der Fall, wenn der Anspruchswerber sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung – wenn auch mit punktueller Unterstützung – selbständig kümmert und seinen Tagesablauf selbst strukturieren kann. In diesem Fall soll auch der Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegenstehen.
Die Amtspartei übermittelte an das BFG den entsprechenden Erlass des BKA. Dieser führt die Ausführungen des Gesetzgebers näher aus. Bei Bezug von Pflegegeld steht demnach jedenfalls Familienbeihilfe zu. Liegt eine eigenständige Haushaltsführung vor, ist auch nicht schädlich, wenn die öffentliche Hand zur Gänze die Unterhaltskosten trägt, zB beim Bezug von Mindestsicherung.
Eine eigenständige Haushaltsführung liegt nach der Ansicht des BKA insbesondere vor,
wenn die Anspruchswerberin
- über eine Wohneinheit verfügt, in welcher sie sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung zum überwiegenden Teil mit der erforderlichen Unterstützung selbständig kümmert, wobei nicht nur Wohnungen im eigentlichen Sinn, sondern auch teilbetreute Wohnformen erfasst sind
- in der Lage ist, ihren Tagesablauf weitestgehend selbst zu gestalten
- keiner regelmäßigen, permanenten Aufsicht von anwesendem Betreuungspersonal unterliegt
- keiner regelmäßigen Pflege unterliegt
Das BFG schließt sich der in den Materialien und dem Erlass des BKA dargelegten Interpretation an. Vollbetreute Wohnformen - wie im ggstdl Fall - sind demnach nicht unter eigenständiger Haushaltsführung zu subsumieren. Die Bf wird umfassend betreut und unterliegt regelmäßiger Aufsicht von rund um die Uhr anwesendem Betreuungspersonal. Sie ist auf Grund ihrer physischen und psychischen Erkrankung nicht in der Lage, sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung selbständig zu kümmern.
Eine eigenständige Haushaltsführung im Sinne des Gesetzes liegt daher nicht vor. Im Zeitraum von Oktober 2017 bis einschließlich Mai 2018 wird der Unterhalt der erheblich behinderten Bf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen.
Es besteht daher in diesem Zeitraum kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.
Ab Juni 2018 bezieht die Bf auf Grund eines sozialversichungsrechtlichen Anspruchs Pflegegeld der Stufe 1. Sie trägt daher auf Grund dieses Anspruchs zu ihrem Unterhalt bei und wird ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen. Dies ist im Hinblick auf die Gewährung der Familienbeihilfe anspruchsbegründend. Es besteht hier keine Mindestgrenze im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs (siehe Materialien Blg. 386/A XXXVI. GP, Erlass des BKA S. 4).
Die erheblich behinderte Bf hat daher ab Juni 2018 einen Eigenanspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe.
Angemerkt wird, dass mit den ab rückwirkend in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen des § 6 Abs 2 lit d und § 6 Abs 5 FLAG 1967 (BGBL 77/2018, ausgegeben am ) die neuere Judikatur des VwGH zu § 6 Abs 5 FLAG 1967 (alt), wonach kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlichfür den Unterhalt einer Person sorgt (vgl , ), nach dem Gesetzeswortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers überholt ist.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung ggstdl Rechtsfrage ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz bzw. handelt es sich um Fragen der Beweiswürdigung, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103572.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at