Berücksichtigung des Vertreterpauschales bei einem leitenden Angestellten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2015 wird - auf Basis der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom - sprich sohin im Betrag von 1.914 Euro festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Zunächst wurde der als Geschäftsleiter Werbemarkt der n AG sowie der x Verlags- Gesellschaft. m.b.H. & Co KG im Dienstverhältnis tätige Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 veranlagt, wobei das Finanzamt im Zuge der Abgabenfestsetzung die für 2 Kinder geltenden gemachten Kinderfreibeträge sowie Unterhaltsabsetzbeträge in Ermangelung ordnungsgemäßer Nachweise nicht berücksichtigte.
In der gegen vorgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde vom beantragte der Bf. ob Leistung von Alimentationszahlungen (21.392 Euro) und Naturalunterhaltes (5.040 Euro) die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und Unterhaltsabsetzbeträgen, bzw. die Berücksichtigung pauschalierter Werbungskosten für Vertreter.
Der Bf. wurde mit Vorhalt vom zur Nachreichung der Grundlagen sowie der Zahlung der ins Treffen geführten Unterhaltsleistung sowie um Vorlage der Dienstverträge sowie einer detaillierten Stellenbeschreibung ersucht.
Aus den vorgelegten Arbeitgeberbestätigungen geht hervor, dass der Bf. im Sinne der VO über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten (konkret jene für Vertreter gemäß § 1 Z 9 der VO), mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst zugebracht habe, wobei der Tätigkeitsmittelpunkt sowohl den Abschluss von Verträgen, als auch die Erbringung qualifizierter Kundenberatungsleistungen, mit dem Ziel des Verkaufs weiterer Dienstleistungen umfasst habe.
Laut dem, den Dienstverträgen beigelegten Leitbild stellen sich Rolle, Aufgaben sowie Entscheidungskompetenzen des Bf. wie folgt dar:
1. Rolle
a. proaktive Bewegung am Werbe- Lese und Usermarkt;
b. eigenständige, respektive eigenverantwortliche Führung seiner Abteilung;
c. Unterstützung des Vorstandes sowie der Führungskräfte
2. Aufgaben
a. Eigenständige Bearbeitung des überregionalen Werbemarkts;
b. Mitarbeiterführung;
c. eigenverantwortliche und gesamthafte Führung des überregionalen Werbemarkts, wobei sich nämliche Aufgabe wiederum in nachstehende Tätigkeiten gliedert:
Verkauf und Kundenbetreuung;
Ressourcenmanagement;
Controlling;
Organisationsentwicklung;
Personalmanagement;
Strategieentwicklung;
d. Bearbeitung von Themenstellung im Auftrag des Vorstandes;
e. Beratung und Unterstützung des Vorstandes;
f. Kommunikation und Kontakte mit den Führungskräften;
g. laufende Präsenz vor Ort in den operativen Einheiten
3. Entscheidungskompetenzen
a. Erstellung des Budgets
b. Entscheidung betreffend die Bearbeitung des Marktes
c. Entscheidung über Personal betreffend Aufnahme, Anzahl, Einstellung, Entgelt/Provisionsmodell sowie Zielvereinbarungen
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2015 mit 1.914 Euro festgesetzt. Während im Zuge der Rechtsmittelbearbeitung Kinderabsetzbeträge sowie Unterhaltsabsetzbeträge ob schlüssigem Nachweises Anerkennung fanden, vertrat des Finanzamt die Auffassung, dass in materieller Würdigung der Dienstverträge bzw. Stellenplatzbeschreibung die Tätigkeit des Bf. nicht ausschließlich auf den Abschluss von Verträgen gerichtet sei und demzufolge dem Antrag auf Berücksichtigung pauschalierter Werbungskosten (Vertreterpauschale) eine Absage zu erteilen sei.
In seinem innerhalb mehrmals verlängerter Frist einbrachten, mit datierten Vorlageantrag bekräftigte der Bf. unter Bezugnahme auf die bisherigen Ausführungen sowie die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen seinen Antrag auf Berücksichtigung des Vertreterpauschale.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Verfahrensrechtliche Ausgangssituation und Streitpunkte
Einleitend ist festzuhalten, dass aufgrund der rechtzeitigen Einbringung des Vorlageantrags in Entsprechung der Norm des § 264 Abs. 3 BAO von der Einbringung des Vorlageantrages an die Beschwerde wiederum als unerledigt gilt, ein Umstand der mit anderen Worten bedeutet, dass das BFG in seinem Erkenntnis über die Beschwerdepunkte der Anerkennung von Kinderfreibeträgen, von Unterhaltsabsetzbeträgen sowie jener des Vertreterpauschales zu befinden hat.
2. Anerkennung von Kinderfreibeträgen sowie Unterhaltsabsetzbeträgen
Unter nochmaliger Durchsicht der im Verwaltungsverfahren nachgereichten Unterlagen gelangte des Verwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - zur Überzeugung dass an der Berücksichtigung vorgenannter Beträge keine Bedenken obwalten.
Ergo dessen war seitens des BFG die BVE vom in diesem Punkt zu "bestätigen."
3. Berücksichtigung des Vertreterpauschale
Beschwerdegegenstand ist die Nichtgewährung des Vertreterpauschales für das Jahr 2015.
Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis , 2009/13/0261 nachstehende Ansicht vertreten:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, lautet auszugsweise:
"Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
9. Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden."
Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ist der Verordnung nicht zu entnehmen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung auf die Erfahrungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung abzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0231, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom , 2885, 2994/80).
Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Arbeitnehmer muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0231, sowie Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer Kommentar, Band III, Tz 71 zu § 17 EStG 1988, mwN). Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, ist keine Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit) (vgl. Lenneis in Jakom, EStG6, § 16 Rz 66).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, steht nur eine "völlig untergeordnete andere Tätigkeit" der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2003/15/0044, VwSlg. 8008/F, und vom , 2008/15/0231).
In seinem Erkenntnis vom 28.11.2984, 83/13/0034 stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass nicht jeder der (indirekt) am Verkaufsgeschehen beteiligt ist, ausschließlich als Vertreter tätig ist. Ist etwa ein Verkaufsleiter auch allgemein mit innerorganisatorischen Aufgaben und mit der Einschulung und Überwachung der Mitarbeiter betraut, kann nicht davon gesprochen werden, dass er ausschließlich als Vertreter tätig ist.
Der unabhängige Finanzsenat hat in seiner Entscheidung vom , RV/0422-G/09 nachstehende Ansicht vertreten:
„Bei dieser Sachlage kommt der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu der Ansicht, dass nach der Stellenbeschreibung der Firma die Tätigkeit des Berufungswerbers überwiegend in einer Kontroll- und Betreuungstätigkeit besteht. Es wird vom Unabhängigen Finanzsenat nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen, so wie der Berufungswerber es schildert, auch die Akquirierung neuer Kunden vorgenommen wird, jedoch nach dem Gesamtbild der Stellenbeschreibung ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eindeutig, dass die Tätigkeit für die Anbahnung und des Abschlusses von Neugeschäften nur zu einem geringen, untergeordneten Ausmaß durchgeführt wird. Die weitaus überwiegende Außendiensttätigkeit besteht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in der Kontroll- und Betreuungstätigkeit bereits bestehender Kunden, sodass deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist.
Maßgeblich ist somit, ob der Außendienst vom Abschluss von Rechtsgeschäften geprägt ist.
Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom , RV/5100353/2013:
Die vom Bf. vorgelegte Tätigkeitbeschreibung (Planung der Absatz- und Ertragsziele, Zielvereinbarung und regelmäßiges Zielcontrolling, Umsetzung und Controlling der Qualitätsziele und Marketingziele, regelmäßige Besuche der Post Partner, Lösungserarbeitung Vorort, Umfassende Führung der Post Partner, Analyse des Ausbildungsbedarfes, Unterstützung des Post Partner-Managers bei Coaching und Schulung der Mitarbeiter der Post Partner in fachlicher und prozesstechnischer Hinsicht, Planung und Umsetzung von Verkaufsfördermaßnahmen, Sicherstellung einer effizienten Betriebsablaufsgestaltung, aktive und fachliche Unterstützung der Post Partner telefonisch und Vorort, Beschwerdemanagement in Eskalationsfällen, anlassbezogene Qualitätschecks, Einnahmensicherung, Erstellen von Präsentationen, Schnittstelle zum Standortmanagement, Verantwortung für das Poststellennetz, Entscheidung über Öffnung oder Schließung der Standorte in Abstimmung mit dem Post Partnermanagement), die Tatsache der Betreuung von 72 Post Partnern und von 7 Trainern, lässt keinen anderen Schluss zu, dass in den Tätigkeitsbereich des Bf. auch umfangreiche Kontroll- und Betreuungsaufgaben fallen, sodass die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen nicht vorrangiges Ziel sein kann. Auch spricht bereits der Begriff "Manager" spricht gegen die Ausübung einer reinen Vertretertätigkeit.
Da die Tätigkeit des Bf. die Unterstützung der Post Partner in allen Belangen ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass er beinahe ausschließlich als "Vertreter" tätig ist.
Auch im Erkenntnis des , wurde diese Rechtsansicht, betreffend einen Vertriebsmitarbeiter, vertreten.
Im zu beurteilenden Fall hat der Bf. zwar Bestätigungen seiner Dienstgeber betreffend des überwiegenden Verbringens seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst nachgereicht, wobei das BFG die Auffassung vertritt, dass auf diesem Wege eine Dokumentation, dass er eine Tätigkeit als Vertreter ausübte, nicht erfolgt ist: Wiewohl in den obzitierten Schreiben der Dienstgeber neben der Kundenbetreuung auch der Abschluss von Verträgen angeführt wird, lässt sich nicht entnehmen, in welchem Ausmaß vom Bf. eine Vertretertätigkeit ausgeübt wurde; die auf Grund des im Verwaltungsgeschehen in der Arbeitsplatzbeschreibung insgesamt vom Bf. zu verrichtenden Aufgaben respektive diesem eingeräumte Entscheidungskompetenzen (Betreuungstätigkeit des Vorstands und der unternehmerischen Führungskräfte, Budgeterstelllung, Controlling, Personalmanagement, gegenüber Mitarbeitern zu entfaltende Vorgesetztentätigkeiten) lassen vielmehr den Schluss zu, dass dem Bf., ob seiner Stellung als Führungskraft und der Erfüllung vorerwähnter Leitungsaufgaben die Entfaltung einer ausschließlichen Vertretertätigkeit schlichtweg unmöglich ist.
Aus vorgenannten Gründen war wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall wird die Frage des Vorliegens einer Vertretertätigkeit ist durch die (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und das Schrifttum ausreichend geklärt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102655.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at