Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.01.2019, RV/3100307/2015

Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde mit Bescheid - ersatzlose Aufhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache BF, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Zurückweisung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt:  

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe



Sachverhalt/Verfahrensverlauf

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid gemäß § 9 BAO vom zur Haftung für offene Abgabenverbindlichkeiten der P_L, Niederlassung Österreich, in Höhe von Euro 65.057,80 herangezogen. Da der mit Rückscheinkuvert zugestellte Bescheid vom Beschwerdeführer nicht behoben wurde, wurde er am ans Finanzamt zurückgeschickt und im Akt abgelegt. Laut Rückschein begann die Abholfrist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am .



Anlässlich einer Vorsprache des Beschwerdeführers beim FA am wurde ihm der Haftungsbescheid persönlich übergeben.



Am wurde beim FA die Berufung gegen den Haftungsbescheid im Wesentlichen mit der Begründung eingebracht, der Beschwerdeführer habe die ihn als Geschäftsführer treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht verletzt, da er sich zuverlässiger und erfahrener Personen zur Erfüllung dieser Pflichten bedient habe.



Am erließ das Finanzamt einen Zurückweisungsbescheid mit der Begründung, die Berufung gegen den Haftungsbescheid sei nicht fristgerecht eingebracht worden.

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wurde damit begründet, die Berufung gegen den Haftungsbescheid sei am zur Post gegeben worden. Die Zustellung des Haftungsbescheides sei am erfolgt, der sei ein Sonntag gewesen, daher sei die Einbringung der Berufung rechtzeitig erfolgt.

In der Beschwerdevorentscheidung legte das Finanzamt dar, dass die Zustellung des Haftungsbescheides bereits im Jahr 2008 mit der Hinterlegung beim zuständigen Postamt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit aufrecht an der im Bescheid genannten Adresse gemeldet gewesen, daher gelte der Tag der Hinterlegung als Tag der Zustellung. Die persönliche Übergabe des Haftungsbescheides anlässlich der Vorsprache am löse keine neue Rechtsmittelfrist aus.



Im Vorlageantrag führt der Beschwerdeführer zunächst aus, der Zurückweisungsbescheid sei mangelhaft gewesen, da er als Zustelldatum nur den angeführt habe; es sei nicht erkennbar gewesen, dass sich der Zurückweisungsbescheid auf die angebliche Zustellung im Jahr 2008 bezogen habe. Diese Information hätte jedoch im Zurückweisungsbescheid dargelegt werden müssen. Der Bescheid sei daher als unrichtig aufzuheben.



Nur informativ teile der Beschwerdeführer mit, dass er sich von Mitte September 2008 bis Mitte Februar 2009 aus geschäftlichen Gründen in Kroatien aufgehalten habe. Der Aufenthalt in Kroatien sei von Mitte Oktober 2008 bis Weihnachten 2008 definitiv ununterbrochen gewesen, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, die Hinterlegungsanzeige und das damit verbundene Dokument beim Postamt abzuholen. Er habe aufgrund seines Auslandsaufenthaltes keine Kenntnis vom Zustellungsvorgang erlangen können, weshalb der Haftungsbescheid als nicht zugestellt gelten müsse.



Mit Schreiben vom und vom forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung auf, die im Vorlageantrag behauptete Abwesenheit durch geeignete Beweismittel (z.B. Ein- und Ausreisevermerke im Reisepass, Flugtickets, Hotelrechnungen etc.) zu belegen.



In Beantwortung des ersten Vorbehaltes erklärte der Beschwerdeführer, die geforderten Nachweise nach sechs Jahren nicht mehr erbringen zu können, insbesondere da er sich zwischenzeitlich einen neuen Reisepass ausstellen lassen habe müssen und der alte Reisepass eingezogen worden sei. Die Firma, für dir damals gearbeitet habe, gebe es nicht mehr, weshalb er von dieser Firma auch keine allfälligen Reiseunterlagen bekommen könne. Abschließend wurde in der Vorhaltsbeantwortung das Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer definitiv von Mitte Oktober 2008 bis Weihnachten 2008 durchgehend in Kroatien aufgehalten habe.



Am ging ein Schreiben beim Finanzamt ein, mit welchem der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die Vollmachtsauflösung bekannt gab.



Bereits ab dem Jahr 2011 ist der Beschwerdeführer laut zentralem Melderegister in Österreich nicht mehr mit Wohnsitz gemeldet.



Mit Schreiben vom forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer auf, gemäß § 10 ZustellG binnen vier Wochen ab Zustellung einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bekanntzugeben.

Auf die Rechtsfolge des § 10 ZustellG, wonach infolge der Nichtbekanntgabe eines Zustellungsbevollmächtigten die Zustellung von Dokumenten durch Übersendung selbiger an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen könne und ein solcherart übersandtes Dokument zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt gelte, wurde hingewiesen. Dieses Schreiben richtete das Bundesfinanzgericht an die letzte bekannte Adresse in der Schweiz; die Zustellung des Schreibens erfolgte mit internationalem Rückschein, aus welchem ersichtlich ist, dass das Schreiben am übernommen wurde.

Das Schreiben blieb unbeantwortet.

Beweiswürdigung

Der dargelegte Sachverhalt bzw. Verfahrensverlauf ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt.

Rechtslage


Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.


Gemäß § 323 Abs. 37 BAO trat § 260 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft. Die Bestimmung ist auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden.


Erwägungen

Der hier angefochtene Bescheid über die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO erweist sich schon aus verfahrensrechtlichen Gründen als rechtswidrig:

Gemäß der seit geltenden Rechtslage wäre über die verspätete Einbringung des Rechtsmittels gegen den Haftungsbescheid nicht mit einem Zurückweisungsbescheid, sondern mittels Beschwerdevorentscheidung abzusprechen gewesen (Ritz, BAO6, § 260 Tz 29).

Der hier angefochtene Bescheid hätte somit nicht erlassen werden dürfen und war daher ersatzlos aufzuheben (Ritz, BAO6, § 279 Tz 5f).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die oben dargestellte Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100307.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at