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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.12.2018, RV/7102584/2018

Kein FB-Anspruch bei Abbruch des Studiums.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 05.2017-09.2017 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) für die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf) für den im Spruch angeführten Beschwerdezeitraum besteht.

Der beschwerdegegenständliche Abweisungsbescheid betreffend den Antrag vom auf Familienbeihilfe wurde begründet wie folgt:

"Während einer Studienbehinderung aus Krankheitsgründen besteht nur dann

Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn dasselbe Studium nach der Unterbrechung

fortgesetzt wird. Diese Voraussetzung liegt nicht vor."

Gegen den Abweisungsbescheid brachte die Bf eine Beschwerde ein wie folgt:

"Der Antrag auf Familienbeihilfe vom für meine Tochter wurde

abgelehnt, da sie nach der Karenzierung aus Krankheitsgründen nicht mehr dasselbe Studium fortgesetzt hat. Dies konnte sie jedoch aus Krankheitsgründen nicht machen.

Ich bitte Sie um nochmalige Überprüfung und Information zur weiteren Vorgehensweise.

Sollte ein ärztliches Attest benötigt werden, reichen wir dies gerne nach."

Die Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde begründet wie folgt:

"Ihre Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im

§ 2 Abs. 1 lit. b bis e und I Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)

in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen

Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder

Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der

Berufsausbildung

- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt

zu verschaffen.

- Zeiten bestimmter Tätigkeiten nach dem Freiwilligengesetz und Europäischer

Freiwilligendienst.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Unterbrechungen der

Berufsausbildung (zB in Folge einer Krankheit) an sich keine Beendigung der

Berufsausbildung dar. Wird aber die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen Beruf

ausgebildet wurde, nicht wieder aufgenommen, so können die Zeiten ab

Beendigung der entsprechenden Tätigkeit nicht mehr als Zeiten einer Berufsausbildung

angesehen werden. Allein der Wunsch, die Berufsausbildung fortzusetzen genügt jedoch

auch nicht, wenn die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit nicht gegeben ist (VwGH 14.

Dezember 1995, 93/15/0133). In einem weiteren Erkenntnis (

98/15/0001) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Natur der Dinge entsprechende

Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher

entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sind. Hiezu gehören (siehe

auch ) beispielsweise Erkrankungen, die die

Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien. Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung würde der Familienbeihilfenanspruch jedoch nicht mehr bestehen, weil in einem solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist. Daraus folgt für den Fall der Unterbrechung der Ausbildung durch eine Erkrankung, dass auch eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist, wenn diese Ausbildung nach dem Unterbrechungszeitraum wieder aufgenommen wird.

Die Tochter der Bf hatte im betreffenden Zeitraum das FH-Studium aus

Krankheitsgründen unterbrochen. Im Herbst 2017 begann sie das

Studium „Ernährungswissenschaft" an der UNI Wien.

Da das unterbrochene Studium nicht fortgesetzt wurde, besteht für den

betreffenden Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihre Tochter."

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) führte die Bf aus, dass es der Tochter der Bf leider nicht möglich gewesen sei, das FH-Studium fortzusetzen, da sich ihr Krankheitsbild ab Jänner 2017 massiv verschlechtert habe. Es scheine, dass für die Tochter der Bf ein Studium dzt gar nicht möglich sei, da sie mittlerweile an starken Konzentrationsstörungen und überhöhtem Schlafbedürfnis als Nebenwirkungen der Erkrankung und der starken Medikamente leide."

Zwei Sachverständigengutachten (SVGA) des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle NÖ, betreffend die Erkrankung der Tochter der Bf sind aktenkundig.

Bei beiden SVGA wird ein Grad der Behinderung von 50% aber keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt.
Im letzten nunmehr relevanten SVGA vom wird auf das Vorgutachten Bezug genommen und festgestellt, dass keine Änderung betreffend des Behinderungsgrades gegenüber dem Vorgutachten vorliegt. Im Vorgutachten 03/2015 wurde bereits eine Epilepsie mit 50% GdB bewertet. Bereits in der 7. Klasse AHS sei es schwieriger geworden aufgrund eines erhöhten Schlafbedürfnisses, die Tochter der Bf könne auch den Gesprächsfaden nicht halten, Lidmyoklonie trete mehrmals täglich auf. Die Tochter der Bf studiere noch, möchte jedoch nach diesem Jahr aufhören zu studieren, da ihr das Studium zu viel sei. Behandlung der Epilepsie mit Medikamenten werde durchgeführt. GdB von 50 % liegt als Dauerzustand seit 02/2010 vor.  Die Tochter der Bf ist nicht dauernd erwerbsunfähig.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Unstrittig ist, dass die im Beschwerdezeitraum bereits volljährige Tochter der Bf das oa beschwerdegegenständliche FH-Studium im Beschwerdezeitraum nicht betrieben hat und auch danach aus Krankheitsgründen nicht fortgesetzt hat bzw nicht fortsetzen konnte. Die Tochter der Bf ist laut o.a. letztem nunmehr relevantem SVGA vom nicht dauernd erwerbsunfähig. Wie bereits im Vorgutachten aus 03/2015  wurde auch im SVGA aus 03/2018 ein Grad der Behinderung iHv 50% aufgrund der Epilepsie attestiert (Dauerzustand), wobei der Grad der Behinderung laut SVGA seit 02/2010 vorliege.

Rechtslage

Familienbeihilfe

§ 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

          a) für minderjährige Kinder,

          b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

           c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

...

Erwägungen

Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idgF ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung.

Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges ist für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 15. Feber 1983, 82/14/0148). Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt hingegen der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht bestehen, weil die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist (vgl. nochmals VwGH-Erkenntnis 89/14/0070).

Die Tochter  hatte im betreffenden Zeitraum das beschwerdegegenständliche FH-Studium aus Krankheitsgründen unterbrochen. Im Herbst 2017 begann sie das Studium „Ernährungswissenschaft" an der UNI Wien. Da das unterbrochene Studium nicht fortgesetzt wurde, besteht für den betreffenden Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter der Bf ( unter vielen).

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die ausführliche Begründung in der o.a. Beschwerdevorentscheidung verwiesen, wobei diese Begründung  ausdrücklich auch Begründungsteil des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts ist.

Laut Aktenlage hat die Tochter der Bf das unterbrochene Studium nicht fortgesetzt bzw. de facto abgebrochen. Da die Tochter der Bf im Beschwerdezeitraum und auch danach laut Aktenlage durchgehend gehindert gewesen ist, das beschwerdegegenstdl. Studium bzw. laut Ausführungen der Bf überhaupt ein Studium zu absolvieren, bzw. das beschwerdegegenständliche Studium nach Unterbrechung nicht fortsetzte (vgl. zuletzt die Ausführungen im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG), konnte Ausbildung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht angenommen werden. Die diesbezüglichen Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idgF wurden nicht erfüllt, weshalb (aus dem Titel der Ausbildung) im beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe vorlag.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Tochter der Bf nicht dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (s. o.a. nunmehr relevantes SVGA aus 03/2018), weshalb die Voraussetzungen für den FB-Anspruch iSd § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 idgF ebenfalls nicht vorliegen.

Nichtzulassen der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der Rspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden (§ 2 Abs 1 FLAG 1967 idgF).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102584.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at