Keine Feststellung des Wertes des eingebrachten Vermögens (Art. III UmgrStG) im Einkommensteuerbescheid des Einbringenden.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerde vom des Beschwerdeführers Bf. , Anschrift, vertreten durch den mit Zustellvollmacht ausgewiesenen Mag. Rupert Karl, 5321 Koppl, Kopplerstraße 59, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10 vertreten durch Mag. Josef Nußbaumer, vom betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
I)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FE 6 und damit in die Zuteilungsgruppe 7001. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.
1. Verfahrensgang, Sachverhalt und Beweiswürdigung
Das Finanzamt Salzburg-Land (kurz FA) nahm das Einkommensteuerverfahren 2011 (Einkommensteuerbescheid vom ) wieder auf und erließ einen mit datierten und z.H. des steuerlichen Vertreters adressierten (neuen) Einkommensteuerbescheid 2011.
Diesen Einkommensteuersachbescheid bekämpfte der Beschwerdeführer (kurz Bf.). Die Beschwerde vom wurde dabei vom steuerlichen Vertreter unter Berufung auf seine umfassende Vollmacht in einem gemeinsamen Schreiben mit einer Beschwerde für die A_GmbH gegen ihre Körperschaftsteuerbescheide 2012 bis 2014 und ihren KESt-Haftungsbescheid für 2012 erstattet.
Sie wurde im Kern damit begründet, der Verkehrswert einer im Zuge einer Einbringung gem. Art. III UmgrStG vom Bf. (Alleingesellschaftergeschäftsführer) in die A_GmbH eingelegten Liegenschaft sei insgesamt EUR 1.100.000,00 und verteile sich auf Grund und Boden mit EUR 633.000,00 und Gebäude mit EUR 467.000,00. Die Aufwertung des Gebäudes stelle einen ertragsteuerlich unbeachtlichen Umgründungsmehrwert dar, die Aufwertung von Grund und Boden aber eine ertragsteuerlich relevante Werterhöhung mit Auswirkung auf die steuerliche Behandlung der GmbH (Ausschüttungsfiktion des § 18 Abs. 2 Z 1 UmgrStG).
Zum Einkommensteuerbescheid 2011 führte der Bf. unter Punkt „Anträge“ wörtlich aus:
„Auf der Grundlage der oben gemachten Ausführungen stelle ich folgende Anträge:
1. …
2. Zu folgendem Bescheid: Bf., … Einkommensteuerbescheid 2011:
Antrag auf Feststellung des Grundstückswertes mit EUR 633.000,00. Diese Feststellung hat keine Auswirkung auf die Höhe der Einkommensteuer 2011.
3. …“
1.1. „Beschwerdevorentscheidung I“
Das FA erließ daraufhin ein mit datiertes Schriftstück, das wie folgt abgefasst war:
„Firma A_GmbH
und
Herrn Bf.
z.H. Mag. Rupert Karl
…
Beschwerdevorentscheidung
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerden vom von Firma A_GmbH … vertreten durch Herrn Mag. Rupert Karl … gegen den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer, gegen den Bescheid über die Körperschaftsteuer 2012, 2013 und 2014 …
und die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom von Herrn Bf. … vertreten durch Herrn Mag. Rupert Karl … gegen den Bescheid über die Einkommensteuer 2011.
Über die Beschwerden wird auf Grund des § 263 BAO entschieden:
Den Beschwerden vom wird teilweise stattgegeben, der Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer … wird auf EUR 0,00 geändert.
Der Wert des Grund und Bodens an der Liegenschaft … wird zum Einbringungszeitpunkt in die A_GmbH am mit EUR 379.800,00 festgestellt. …
Dieses Schriftstück enthielt am Ende eine Rechtsmittelbelehrung.
Über Nachfrage des Bundesfinanzgerichts bestätigte das FA, dass dieses Dokument „Beschwerdevorentscheidung“ nur als Einzelexemplar ausgefertigt und auch nur in einem Exemplar an den steuerlichen Vertreter zugestellt worden war. Diese Ausfertigung befand sich in einem einzigen Kuvert, das dem gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten unter Hinweis auf die Steuernummern des Bf. und der GmbH tatsächlich zukam (Übernahmebestätigung vom ).
Mit Schreiben vom beantragte der steuerlichen Vertreter – wiederum unter Berufung auf seine umfassende Vollmacht und in einem gemeinsamen Schreiben - die Vorlage der Beschwerde vom an das Bundesfinanzgericht. Auch diesmal führte er als von der Beschwerde betroffene Bescheide neben dem Einkommensteuerbescheid 2011 des Bf. auch die drei Körperschaftsteuer- und den einen KESt-Haftungsbescheid der A_GmbH an.
Diesem Antrag kam das FA nach und legte den Vorlageantrag mit der Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor.
Das Verwaltungsgericht wies diesen Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 BAO als unzulässig zurück und begründete dies damit, es sei keine rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung erlassen worden. Die Beschwerde gelte damit nach wie vor als unerledigt ().
1.2. Beschwerdevorentscheidung II
Daraufhin erließ das FA eine mit datierte, nur mehr an den Bf. adressierte Beschwerdevorentscheidung und stellte diese am zu. Die Beschwerdevorentscheidung führte aus:
„Der Beschwerde vom wird teilweise stattgegeben. Der Bescheid bleibt unverändert.
Der Wert des Grund und Bodens an der Liegenschaft Anschrift_Liegenschaft wird zum Einbringungszeitpunkt in die A_GmbH am mit EUR 379.800,— festgestellt.“
Im Anschluss daran begründete das FA umfangreich die Höhe dieses Wertes.
Dagegen ergriff der steuerlich vertretene Bf. mit Schreiben vom einen Vorlageantrag und verwies auf seine Beschwerde vom .
Dem kam das Finanzamt am nach.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.
2. Sachverhalt
Der Bf. brachte sein Einzelunternehmen auf Basis des Notariatsaktes vom rückwirkend zum gem. Art. III UmgrStG als alleiniger Gesellschafter in seine neugegründete GmbH ein. Die Einbringung erfolgte auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum unter Buchwertforführung.
Mit wurde beim Firmenbuch die Neueintragung der A_GmbH (FN #####x) beantragt, die am erfolgte. Am wurde das zuständige FA davon informiert.
Strittig ist ausschließlich d er Wert des Grund und Bodens der – erfolgsneutral - miteingebrachten Liegenschaft.
Unstrittig ist, dass die Voraussetzungen des Art. III UmgrStG gegeben sind und die Einbringung rückwirkend zum erfolgte. Unstrittig ist auch, dass der strittige Wert der Liegenschaft keine Auswirkung auf die Einkommensteuer 2011 hat.
3. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung
Streitgegenstand ist hier der Einkommensteuerbescheid 2011. Das ist ein Abgabenbescheid.
3.1. Abgabenbescheide
Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten (§ 198 Abs. 2 BAO).
Zur Bemessungsgrundlage (Grundlagen der Abgabenfestsetzung) gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden (Stoll, BAO, 467). Bemessungsgrundlagen sind bei der veranlagten Einkommensteuer das Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) sowie für den Verlustvortrag die Höhe des Verlustes.
Ein Abgabenbescheid spricht nur über das betreffende Veranlagungsjahr ab und die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt sich nicht auf andere Veranlagungsjahre (vgl. vgl. Ritz, BAO6, § 198 Tz 16f mit vielen weiteren Nachweisen).
3.2. Feststellungsbescheide
Erledigungen einer Abgabenbehörde sind gem. § 92 Abs. 1 BAO als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein solcher Feststellungsbescheid ergehen kann, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen.
Ein im öffentlichen Interesse (oder im rechtlichen Interesse einer Partei) gegründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt dann nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner ständigen Rechtsprechung bereits ausgesprochen, dass kein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist; ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, so ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (Hinweis auf ).
Über die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens wird im Wege ihrer Gewinnauswirkung in Bescheiden über die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer oder in Feststellungsbescheiden iSd § 188 BAO oder iSd § 24a KStG 1988 abgesprochen. Damit ist aber im Hinblick auf die Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens eine Feststellung des Buchwertes eines einzelnen Wirtschaftsgutes unzulässig ().
Ein Feststellungsbescheid ist nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt werden kann und dieses andere Verfahren gleichwertig und der Partei zumutbar ist. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsbescheiden; somit ist etwa kein Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist ( ; , 2002/17/0282, 0291; , 2000/17/0245; , 2004/16/0281; , Ra 2015/16/0069). Daher ist weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder einer gesetzlichen Bestimmung und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch eines feststellenden Bescheides zu entscheiden (vgl. Ritz, BAO6, § 92 Tz 15 unter Hinweis auf ; , Ro 2015/16/0009, Ro 2015/16/0010).
3.3. Einbringung gem. Art. III UmgrStG
Gem. § 14 UmgrStG endet bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben für das eingebrachte Vermögen das Wirtschaftsjahr des Einbringenden mit dem Einbringungsstichtag. Die Einkünfte des Einbringenden sind hinsichtlich des einzubringenden Vermögens so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt wäre.
Hier wurde das Einzelunternehmen des Bf. auf den Einbringungsstichtag in die aufnehmende Gesellschaft eingebracht. Der Vermögensübergang erfolgte damit für einkommensteuerliche Zwecke mit Ablauf des .
Das Kalender- und Veranlagungsjahr 2011 bleibt von dieser Einbringung völlig unberührt.
3.4. Zusammenfassung
Damit ist die Beschwerde vom unbegründet.
Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom bildet zurecht keine Auswirkung der im Jahr 2012 erfolgten Einbringung ab, die er im Übrigen auch nicht erwähnt. Er spricht nicht über allfällige Werte des eingebrachten Vermögens ab.
Dies ist schon deshalb rechtmäßig, weil die Einbringung laut Vertrag vom auf den erfolgte und damit das Jahr 2011 nicht tangiert. Sie hat keinerlei Einfluss auf die Einkommensteuerbemessungsgrundlagen und die Einkommensteuer 2011. Dem Bf. war am der eingebrachte Betrieb ertragsteuerlich noch zuzurechnen.
Dazu kommt, dass die mit der Beschwerde eingeforderte Feststellung des Wertes des 2012 eingebrachten Vermögens von vornherein nicht in Frage kommt. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde erst vor kurzem ausreichend klar ausgesprochen, dass die Feststellung des Buchwertes eines einzelnen Wirtschaftsgutes (auch) im Zusammenhang mit Umgründungen unzulässig ist ().
Der Ausspruch des FA in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte damit zu Unrecht und die Beschwerde war abzuweisen. Der bekämpfte Bescheid vom bleibt damit unverändert und enthält keine Feststellung eines Wertes des eingebrachten Vermögens. Die Beschwerdevorentscheidung ist nicht mehr in Kraft.
3.5. Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 14 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100482.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at