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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.11.2018, RV/7100771/2016

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, vertreten durch Writzmann & Partner Steuerberatungsges.mb.H., Wassergasse 22-26/1/IV, 2500 Baden, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Abweisung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unberührt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuern der Jahre 2008-2011 im Gesamtbetrag von € 16.127,30. Begründend wurde vorgebracht, dass mit Schreiben vom die Wiederaufnahme der Verfahren und mit Schreiben vom die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt worden seien.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, da eine Aussetzung gemäß § 212a BAO höchstens insoweit in Betracht komme, als der angefochtene Bescheid eine Nachforderung zur Folge habe (; ). Die von der Bf mit Schreiben vom angefochtenen Bescheide vom sprächen über die Abweisung von Anträgen gemäß § 299 BAO ab und hätten daher keine Nachforderung zur Folge.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Bf aus, dass gemäß § 212a Abs. 1 BAO die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen sei, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liege, zurückzuführen sei, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Abgabe, deren Höhe mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge. Laut Ellinger/Wetzel/Mairinger seien Abgaben, deren Höhe mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängen, nach alle diejenigen, die im Falle einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen zwingend herabzusetzen sind. Eine mittelbare Abhängigkeit von der Beschwerdeerledigung liege vor allem dann vor, wenn ein Grundlagenbescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten sei. Diesfalls komme die Aussetzung der abgeleiteten Abgabe in Betracht (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 212a).

Weiters halte sie entgegen, dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden dürfe (). Widerspreche es aber anscheinend dem Rechtsstaatsprinzip, unter Berufung auf eine behördliche Entscheidung vor Eintritt ihrer Rechtskraft, also trotz Inanspruchnahme von Rechtsschutzeinrichtungen, vollendete und irreversible Tatsachen ohne sachliche Notwendigkeit zu schaffen, so müsste es zumindest möglich sein, die Notwendigkeit der sofortigen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit selbst in einem gehörigen Verfahren überprüfen zu lassen. Dem rechtsstaatlichen Prinzip dürfte die vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Wirksamkeit und Vollziehbarkeit einer behördlichen Entscheidung vor Eintritt ihrer Rechtskraft sohin dann widersprechen, wenn nicht zusätzlich zum Hauptverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung gehe, ein zweites Verfahren vorgesehen werde, in dem geprüft werde, ob ohne besondere, im öffentlichen Interesse gelegene Notwendigkeit der sofortigen Vollstreckung der behördlichen Entscheidung diese einen unwiederbringlichen Rechtsnachteil für ihren Adressaten bedeute.

Nach Auffassung des VfGH sei somit eine vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Wirksamkeit und Vollziehbarkeit einer behördlichen Entscheidung offensichtlich nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn zusätzlich ein zweites Verfahren vorgesehen werde, in dem geprüft werde, ob ohne besondere, im öffentlichen Interesse gelegene Notwendigkeit der sofortigen Vollstreckung der behördlichen Entscheidung diese einen unwiederbringlichen Rechtsnachteil für ihren Adressaten bedeute. Dies sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Bei verfassungskonformer Interpretation ergebe die Aufhebung der ursprünglichen Sachbescheide gemäß § 299 BAO und eine allfällige Neuausstellung das gleiche Ergebnis wie bei einer Bescheidbeschwerde aufgrund einer Nachforderung.

Da die Bf gegen die Einkommensteuerbescheide 2008-2011 mit Schreiben vom die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie mit Schreiben vom die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt habe, werde bis zur Erledigung dieser Beschwerden die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für die Einkommensteuernachforderung von € 16.127,30 beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass die Beschwerdeausführungen nicht geeignet seien, dem Rechtsmittelbegehren zum Durchbruch zu verhelfen, zumal die Bf auch nicht auf die Tatsache eingegangen sei, dass die angefochtenen Abweisungsbescheide gemäß § 299 BAO keine Nachforderungen nach sich gezogen hätten, obwohl dies eine zwingende Voraussetzung für eine Maßnahme gemäß § 212a BAO darstelle. Der von ihr aus verfassungsrechtlichen Gründen geforderte Aufschub der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit eines Bescheides im Falle eines Antrages auf dessen Abänderung gemäß § 299 BAO oder § 303 BAO entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei auch nicht im Interpretationsweg bzw. durch analogen Lückenschluss zu erreichen, da der äußerst mögliche Wortsinn der Textierung von § 212a BAO eine derartige Interpretation nicht zulasse.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom die Einkommensteuern 2008 (€ 5.624,82 samt Anspruchszinsen von € 413,94), 2009 (€ 6.143,70 samt Anspruchszinsen von € 306,36), 2010 (€ 6.430,00 samt Anspruchszinsen von € 160,88) und 2011 (€ 5.947,00) erklärungsgemäß fest.

Dagegen wurden keine Berufungen eingebracht.

Die Anträge der Bf vom auf Aufhebung der genannten Bescheide gemäß § 299 BAO wurden mit Bescheiden vom abgewiesen. Dagegen wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten bezughabenden Steuerakt sowie aus dem nicht in Abrede gestellten Parteienvorbringen.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO hat eine Nachforderung zur Voraussetzung, die auf einen Bescheid zurückgeht, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt ().

Unbestritten ist, dass die Abgabenbehörde mit Bescheiden vom die Einkommensteuern 2008 (€ 5.624,82 samt Anspruchszinsen von € 413,94), 2009 (€ 6.143,70 samt Anspruchszinsen von € 306,36), 2010 (€ 6.430,00 samt Anspruchszinsen von € 160,88) und 2011 (€ 5.947,00) erklärungsgemäß festgesetzt hat.

Die Voraussetzung des § 212a Abs. 1 BAO für eine Aussetzung der Einhebung der mit Bescheiden vom festgesetzten Abgabenschuldigkeiten liegen somit aufgrund der erklärungsgemäßen Veranlagung nicht vor.

Die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Abgabenbeträge ergeben sich auch aus den Anträgen gemäß § 299 BAO vom , welche mit Bescheiden vom abgewiesen wurden. Dagegen wurde Beschwerde eingebracht.

Strittig in diesen Verfahren ist die Minderung der erklärungsgemäß veranlagten Einkommensteuern der Jahre 2008 - 2011 um den Gesamtbetrag von € 16.127,30 laut Anträgen gemäß § 299 BAO vom . Die Abgabe, deren Höhe mittelbar von der Erledigung der Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge gemäß 299 BAO abhängt, betrifft somit keine Nachforderung, sondern eine Rückforderung der ursprünglich zu hoch erklärten Abgabenschulden.

Selbst wenn man entsprechend Kotschnigg, Aussetzung der Einhebung tatsächlich nur bei einer Nachforderung?, RdW 2006, 668, als Nachforderung nicht zwingend das Ergebnis des Bescheides, sondern nur die Folge des Streitpunktes versteht, vermag dies nichts am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 212a BAO zu ändern, da eine Rückforderung jedenfalls keine Nachforderung ist. Vielmehr handelt es sich bei Rückforderungsansprüchen um nichts anderes als um negative Abgabenansprüche ().

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100771.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at