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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2018, RV/7101866/2017

Gebührenpflicht von Eingaben 1. an den VwGH und 2. an ein Landesverwaltungsgericht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V und die weiteren Senatsmitglieder Ri, Laienri1 und Laienri2 in der Beschwerdesache des Herrn BF, ADR , über die Beschwerden

1) vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr**1 Team 13 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung

2) vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr**2 Team 15 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung

in der Sitzung am  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf

1. Verfahren zu ErfNr**1 (Gz. BFG 7101866/2017)

1.1. Bescheide vom , ErfNr**1

Auf Grund eines amtlichen Befundes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol setzte das FA GVG gegenüber dem Bf. unter der Gz. ErfNr**1 für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom , eingebracht beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl. 2016/**/***1

1. eine Eingabengebühr gemäß § 2 BuLVwG-EGebV in Höhe von € 30,00 und

2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 15,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen: 

1. Gebührenbescheid: 

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung: 

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

1.2. Beschwerde vom

Am brachte der Bf. über Finanzonline gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über die Gebührenerhöhung vom , ErfNr**1 eine Beschwerde ein. Darin wurde ua. geltend gemacht, dass die belangte Behörde den Sachverhalt mangelhaft ermittelt habe und damit einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Die Begründung des Finanzamte stehe im Widerspruch zu § 24a VwGG und sei daher rechtswidrig. Gemäß § 17 TROG sei der Freizeitwohnsitz rechtmäßig mit vorgelegten Beweismittel verwendet worden.

1.3. ergänzende Ermittlungen des Finanzamtes

Am erging ein Ersuchen gem. § 158 BAO an das Landesverwaltungsgericht Tirol um Übersendung der gebührenauslösenden Schriften.

Mit Begleitschreiben vom übersandte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem FA eine Kopie des Wiedereinsetzungsantrages des Bf. vom unter Anschluss der verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl Ra 2016/**/***2-8 mit dem der Antrag des Bf. zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht übermittelt worden war und merkte dazu an, dass über den Wiedereinsetzungsantrag schließlich mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , LVwG-2016/**/***1-12 entschieden worden sei.

1.4. BVE vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde mit folgender Begründung als unbegründet ab:

"Auf Grund der Eingabegebührenverordnung (BGBl, Nr. 387 v. ) i.V. mit dem Gebührengesetz 1957 in der geltenden Fassung unterliegen Eingaben an das Landesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) gem. § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV , der Gebühr von € 30,00. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Ein Nachweis über die erfolgte Gebührenentrichtung wurde nicht gebracht.

In der Folge hat das Finanzamt die Gebühr i.H. von € 30,00 auf Grund der Bestimmungen des § 203 Bundesabgabenordnung mit Bescheid festgesetzt. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs, 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet."

1.5. Vorlageantrag

Am brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und beantragte eine Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs. 2 Z. 1 BAO.

Die Begründung des Finanzamtes stünde im Widerspruch zu § 24a VwGG und sei daher rechtswidrig. Durch den nicht zugleich eingebrachten Zahlungsbeleg im Zeitpunkt der Übereichung der Eingabe sei die Beschwerde vom , eingebracht beim LVwG Tirol Zahl 2016/**/***1, gegen den Bescheid Zahl ****3 des Bürgermeisters der Gemeinde Kirchberg somit unzulässig.

1.6. Vorlage der Beschwerde ans BFG

Mit Vorlagebericht vom (der auch dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde) legte das FA die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und gab darin - nach Darstellung des Sachverhalts - folgende Stellungnahme ab:

"Gemäß § 1 der BuLVwG-EingabengebührverordnungBuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014, unterliegen Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) einer Gebühr, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Im gegenständlichen Fall entstand die Gebührenschuld durch Überreichung des Antrages am . Wird der Nachweis der Entrichtung gegenüber jener Stelle, bei der die Eingabe eingebracht wurde, nicht erbracht, so wird gemäß § 34 GebG ein Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übersendet, welches sodann die Gebühr nach § 203 BAO festzusetzen hat. Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ). Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht zwingend die Festsetzung der Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde ()."

2. Verfahren zu ErfNr. **2 (Gz. BFG RV/7102845/2017)

2.1 Bescheide vom , ErfNr. **2

Auf Grund eines amtlichen Befundes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom setzte das FA GVG gegenüber dem Bf. unter der Gz. ErfNr. **2 für eine außerordentliche Revision vom eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2016/**/***1 gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom

1. eine Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG in Höhe von € 240,00 und

2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen: 

1. Gebührenbescheid: 

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung: 

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

2.2 Beschwerde

Während offener Beschwerdefrist brachte der Bf. am beim FA GVG über die in Finanzonline zur Verfügung gestellte Anfragedatenbank eine Eingabe mit dem Betreff „Ersuchen (Rechts)auskünfte mit auszugsweise folgendem Inhalt ein:

"Betreff: Rechtliche Anfrage Gebühren
...
Erfassungs-Nummer **2
Post vom , Posteingang

....

Entgegen Ihrem Schreiben wurde keine rechtmäßige zulässige Außerordentliche Revision durch einen Rechtsanwalt eingebracht, auch wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgelehnt, um die rechtmäßige zulässige Eingabe durch einen Rechtsanwalt einzubringen.

Die Eingabe muss ausnahmslos durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer) erfolgen, erst dann fällt für die Eingaben damit auch eine einmalige Eingabengebühr von jeweils EURO 240,- an.

Mir ist es als Beschwerdeführer daher nicht eingeräumt eine rechtmäßige zulässige Eingabe in der Sache bezüglich sog. Freizeitwohnsitznachmeldung zu machen.

Aus diesen Gründen wurden die Anträge der Verfahrenshilfe(verspätete Post) in Verbindung zur a.o. Revision abgewiesen bzw. nicht angenommen somit eingestellt und daher ist infolgedessen keinesfalls die einmalige Eingabengebühr von jeweils EURO 240,- sowie eine allfällige Gebührenerhöhung fällig."

Am brachte der Bf. abermals über die Anfragedatenbank zur ErfNr. **2 eine Eingabe mit dem Betreff „Beschwerde gem. § 243 BAO“ ein und führte darin nach Zitierung der Bestimmung des § 24a VwGG Folgendes aus:

"Laut § 24a VwGG Abs.4 wurde aber keinesfalls die Gebühr mittels Beleg bei der Eingabe als Beleg angefügt, da Diese zuvor nicht bezahlt wurde, somit sind die Eingaben beim LVwG keinesfalls zulässig und die Sache -Freizeitwohnsitznachmeldung der Gemeinde Kichberg- abzuweisen.

2.)Weiters besteht Rechtsanwaltpflicht bei Eingaben weiche vom LVwG explizit gefordert werden, ansonsten sind diese Eingaben nicht zulässig.

3.) ln der Sache -Freizeitwohnsitznachmeldung der Gemeinde Kirchberg -wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung gestellt, welche die Rechtsanwaltpflicht und die Befreiung der Gebühren beinhaltet.

Mit der Bitte um Prüfung der Sachlage, Behebung (Aussetzung §212a BAO)"

Das FA wertete diese Eingabe als Ergänzung zur Beschwerde vom .

2.3 BVE vom zu ErfNr. **2

Mit Beschwerdevorentscheidung vom zu ErfNr. **2 wies das FA die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom mit folgender Begründung als unbegründet ab.

"Laut Landesverwaltungsgericht Tirol wurde Ihre Beschwerde vom , eingebracht beim LVwG Tirol zur Zahl 2016/**/***1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kirchberg in Tirol am als verspätet zurückgewiesen.

Die Gebührenschuld wird gem.§ 24 a Abs.3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Wege des elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichthof fällig.

Wird eine Eingabe Im Weg des elektronischen Rechtsverkehr eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.

Da die Gebühr mit Überreichung fällig war, ist die Beschwerde abzuweisen."

2.4 Vorlageantrag

Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. am einen Vorlageantrag ein, in dem der Bf. eine Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs. 2 Z. 1 BAO beantragte. Am wurden über Finanzonline zwei weitere als "Vorlageantrag" bezeichnete Eingaben zu diesem Beschwerdefall eingebracht, die das FA als Ergänzung des Vorlageantrages vom wertete.

2.5 Vorlage der Beschwerde ans BFG

Mit Vorlagebericht vom (der auch dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde) legte das FA die Beschwerde gegen die Bescheide vom , ErfNr. **2 dem BFG zur Entscheidung vor und gab darin - nach Darstellung des Sachverhaltes - eine Stellungnahme mit auszugsweise folgendem Inhalt ab:

"Wenn der Bf. vorbringt, dass die Abgabenbehörde den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat bzw. der festgestellte Sachverhalt aktenwidrig sei, wird auf die ausführliche Darstellung des Sachverhaltes hingewiesen und angemerkt, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalten die Gebührenpflicht einwandfrei nachgewiesen ist.

...

Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Weder die Ablehnung der Behandlung einer Revision, noch die Zurückweisung, noch die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens oder die Gegenstandloserklärung (zB weil der Mangel nicht behoben wurde) können etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, Rz 160 zu § 14 TP 6 GebG mit weiteren Hinweisen).

Zu der Frage des in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. ). Unter Überreichung iSd § 24a VwGG ist somit bei einer Revision das Einlangen beim Verwaltungsgericht zu verstehen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem zur Zahl Ra 2016/**/***2 deutlich, dass der Verwaltungsgerichtshof vom Vorliegen einer – wenn auch nach § 34 Abs. 2 VwGG mangelhaften - Revision des Bf. gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom ausgegangen ist. Es ist im Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Eingabe beim Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Gebührenschuld nach  §24a Z 3 VwGG entstanden und war sie gleichzeitig fällig und wäre daher die Gebühr iHv € 240,00 spätestens an diesem Tag zu entrichten gewesen.

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und erfolgte daher die Festsetzung der Gebühr und der Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht."

2.6 Übergang der Zuständigkeit auf die GA 1062-1

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Rechtssache wegen Verhinderung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG der (unbesetzten) Gerichtsabteilung 1034 abgenommen und der Gerichtsabteilung 1062 zur Bearbeitung zugeteilt.

2.7 Sitzung des Senates vom

Am wurde beim BFG eines Sitzung des Senates durchgeführt und wie im Spruch ausgeführt über die Rechtssache entschieden.

II. Sachverhalt

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kirchberg in Tirol vom zur Zahl ****3 wurde die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund einer nachträglichen Anmeldung des Bf. gemäß § 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes (kurz TROG) als unzulässig erklärt.

Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kirchberg in Tirol vom zur Zahl ****3 wurde ein Wiederaufnahmeantrag des Bf. in Bezug auf das Freizeitwohnsitz-Feststellungsverfahren abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid vom Bf. eingebrachte Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom , zur Zl. 2016/**/***1 als verspätet zurückgewiesen.

In der Folge brachte der Bf. am mittels E-Mail beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine als außerordentliche Revision bezeichnete Eingabe (= Eingabe, deren Gebührenpflicht im Verfahren zu ErfNr. **2 gegenständlich ist) mit folgendem Inhalt ein:

"Zahl: LVwG-2016/**/***1-2 V. , Post am .
Zahl: ****3 der Gemeinde Kirchberg/Tirol v. .
Zahl: ****3 der Gemeinde Kirchberg/Tirol v. .

Betreff: Gegen den oben bezeichneten Beschluss wird das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision bezüglich des Freizeitwohnsitz Nachmeldung zur Änderung und oder Behebung der Verwaltungsentscheidung innerhalb der offenen Frist ohne mündlicher Verhandlung erhoben?

Begründung: Die zuständige Behörde der Gemeinde Kirchberg in Tirol hat bezüglich der Sachlage Freizeitwohnsitz Nachmeldung vom keinesfalls die Bestätigung der Freizeitwohnsitz Nachmeldung anerkannt, obgleich diese als Freizeitwohnsitznutzung zulässig zum zur Altbestandswohnung von 1921 „TOP 2" unterfertigt ist und keinesfalls zur Dachgeschoßwohnungen wie widersprüchlich zum Sachverhalt des Beschlusses geltend gemacht wurde und jetzt zur Kenntnis gelangt ist?

Obwohl als zulässiger Revisionsgrund aus der Freizeitwohnsitz Nachmeldung ein Freizeitwohnsitz erkennbar ist, ist es allenfalls durch die unterlassene Verwaltungshandlung der Behörde zur Anerkennung wiederum ein offenbartes Säumnis der Behörde, da diese weder vor der Bescheidsentscheidung und nach der Bescheidsentscheidung bei der „Freizeitwohnsitz-Nachmeldung" im Zentralen Melderegister eine Nachmeldung als Freizeitwohnsitz und Nebenwohnsitz nachgemeldet haben? Weiters wurden zweimal dieselben Bescheidzahlen Zahl ****3 der Gemeinde Kirchberg vergeben?

Damit liegen hier Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gem. Art 133 Abs. 4 B-VG vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist.

Antrag: Mit der Bitte um Aufklärung des Sachverhalts stelle ich aus diesem Grund, an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol den Antrag der außerordentlichen Revision den Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben oder selbst dahin abzuändern?"

Der Landesverwaltungsgericht wertete diese Eingabe als ao. Revision gegen seinen Beschluss vom , LVwG-2016/**/***1-2, mit dem die Beschwerde des Bf. vom gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kirchberg vom , Zahl ****3 betreffend die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 TROG als verspätet zurückgewiesen worden war, und legte sie dem VwGH zur Entscheidung vor.

Die ao. Revision vom wurde dem Bf. vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom zur Zl. Ra 2016/**/***2-6 zurückgestellt und er aufgefordert diverse Mängel zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Bf. am zugestellt.

Am brachte der Bf. eine Eingabe (= Eingabe, deren Gebührenpflicht im Verfahren zu ErfNr**1 gegenständlich ist) mit folgendem Inhalt beim Verwaltungsgerichtshof ein :

"Antrag der Wiedereinsetzung zur Stellung der Vorlage
Zahl: Ra 2016/**/***2-5 vom , Post am .
Zahl: Ra 2016/**/***2-3 vom , Post am .
Zahl: LVwG-2016/**/***1-2 v. , Post am .
Zahl: ****3 der Gemeinde Kirchberg/Tirol v. .
Zahl: ****3 der Gemeinde Kirchberg/Tirol v. .

Gem. § 33 (2) VwGVG „Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei."

Zulässigen Revisionsgrunds ist gegen die oben genannten Bescheide die falsch angeführten Dachgeschoßwohnungen, da als unterfertigte Freizeitwohnsitznutzung zum diese zur „Altbestandswohnung TOP 2" von 1921 widersprüchlich gehört und jetzt zur Kenntnis erlangt ist.

Weiters wurde diese . „Altbestandswohnung TOP 2" weder vor den Bescheidsentscheidungen (Mittels zweimal denselben Bescheidzahlen Zahl ****3 der Gemeinde Kirchberg) noch nach den Bescheidsentscheidungen bei der „Freizeitwohnsitz-Nachmeldung" vom im Zentralen Melderegister als Freizeitwohnsitz und Nebenwohnsitz nachgemeldet und somit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Der zweite Bescheid Zahl ****3 der Gemeinde Kirchberg/Tirol vom wurde vermutlich am gegen die Bescheidsfrist bei der Poststelle mit sechs Wochen hinterlegt.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Es handelt sich aber um die Erlangung neuer oben genannte Erkenntnisse, somit besteht auch die Wiederaufnahme im Verfahren gegen die mit den Entscheidungen in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung der oben genannten Bescheide, damit liegen hier allgemein Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist."

Mit verfahrensleitender Anordnung vom , Ra 2016/**/***2-8 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof den "Wiedereinsetzungsantrag" vom zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Dabei führte VwGH aus, dass die Übermittlung erfolge, da der Bf. "im Zeitpunkt der Einbringung des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages vom im hg Verfahren keine Frist versäumt hatte sowie im Hinblick auf die Formulierung des Wiedereinsetzungsantrages "Zur Stellung der Vorlage" unter Zitierung des § 33 Abs. 2 VwGVG".

Am langte der "Wiedereinsetzungsantrag" vom beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein, das darüber mit Beschluss vom , LVwG-2016/**/***1-12 absprach.

Mit Beschluss vom , Ra 2016/**/***2-12 erklärte der VwGH die ao. Revision als gegenstandslos und wurde das Revisionsverfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs 1 VwGG eingestellt, weil der Bf. der am an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der Revision zu beheben, nicht nachgekommen ist.

Weder für die als ao. Revision bezeichnete Eingabe des Bf. vom noch für seine als "Wiedereinsetzungsantrag" bezeichnete Eingabe vom entrichtete der Bf. vor Erlassung der nunmehr angefochtenen Gebührenbescheide vom , ErfNr. **2 und vom , ErfNr**1 eine Gebühr ans FA und wurde ihm für diese Verfahren auch keine Verfahrenshilfe gewährt.

III. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die elektronisch vorgelegten Teile der Bemessungsakte ErfNr**1 und ErfNr. **2 sowie das damit im Einklang befindliche Vorbringen des Bf. in seinen Schriftsätzen. Wie der Bf. selber ausdrücklich vorbrachte, wurde sein Antrag auf Verfahrenshilfe abgelehnt.

IV. Rechtslage und Erwägungen 

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

§ 14 TP 6 Abs. 5 GebG 1957 bestimmt ua Folgendes:

"Der Eingabengebühr unterliegen nicht 

1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 

a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hie für eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist; 

b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;…….." 

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom , BGBl. II Nr. 387/2014, wirksam ab , wurde die bisher schon für Eingaben (samt Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht geltende Pauschalgebühr auch für derartige Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt.

Die Verordnung BGBl. II Nr. 387/2014 (kurz BuLVwG-EGebV) lautet wie Folgt:

"Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet: 

"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. 

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. 

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. 

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben. 

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. 

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro. 

(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro. 

§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. 

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft."

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) bestimmt in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, BGBl. I 33/2013 ua Folgendes:

"§ 24 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:

1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;  

2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). ….

§ 24a Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:  

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. ....  

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.  

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. ....

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.  

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden. 

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

...

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

§ 34. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

(1a) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen."

§ 11 Abs. 2 GebG bestimmt, dass automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich stehen.

Werden in einer Eingabe mehre Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Entstehen der Gebührenschuld für Revisionen

Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Revision behandelt. Weder die Ablehnung der Behandlung einer Revision, noch die Zurückweisung oder die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (zB weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts nicht behoben wurde) können etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, Rz 161 zu § 14 TP 6 GebG mit weiteren Hinweisen).

Zu der Frage des in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. ). Unter Überreichung iSd § 24a VwGG ist somit bei einer Revision das Einlangen beim Verwaltungsgericht zu verstehen.

Zu einer an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS NÖ) adressierten, als Beschwerde bezeichneten, gegen eine Entscheidung des UVS NÖ gerichtete und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten Eingabe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Anm. nach der bis zum geltenden Rechtslage) war, letztlich dem Verwaltungsgerichtshof oblag (vgl. dazu ua auch ). Auch wenn seit nach § 30a VwGG bestimmte Verfahrensschritte im Revisionsverfahren vom Verwaltungsgericht zu setzen sind, so obliegt die rechtliche Beurteilung der eingebrachten Schriftsätze weiterhin letztendlich dem Verwaltungsgerichtshof.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der verfahrensleitenden Anordnung vom zur Zahl Ra 2016/**/***2-6 und dem zur Zahl Ra 2016/**/***2-12 deutlich, dass der Verwaltungsgerichtshof vom Vorliegen einer – wenn auch mit Mängel behafteten - Revision des Bf. gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG 2016/**/***1-2 ausgegangen ist. Der Ansicht des Bf., die Gebühr falle erst an, wenn die Revision durch einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingebracht werde, steht im Widerspruch sowohl zur ständigen Judikatur des BFG (vgl. ua. ) als auch des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. ). Im Zeitpunkt des Einlangens der ao. Revision beim Verwaltungsgericht Tirol am die Gebührenschuld nach § §24a Z 3 VwGG entstanden und war sie gleichzeitig fällig. Die Gebühr iHv € 240,00 wäre daher spätestens an diesem Tag zu entrichten gewesen.

Entstehen der Gebührenschuld für an ein Verwaltungsgericht gerichtete Eingaben

Für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht und an Verwaltungsgerichte der Länder enthält § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG 1957 eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Pauschalgebühren. Auch wenn die Ermächtigung Pauschalgebühren festzulegen nicht auf bestimmte Anbringen beschränkt ist, sieht § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV aber eine Gebührenpflicht nur für bestimmte Anbringen an das Bundesverwaltungsgericht bzw. an die Verwaltungsgerichte der Länder vor. Der Verordnungsgeber hat somit im Rahmen seiner Ermächtigung die Gebührenpflicht auf die im BuLVwG-EGebV genannten Anbringen eingeschränkt (vgl. dazu und jeweils unter Hinweis auf Fister in Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, S 315).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. ein sonstiges im § 1 Abs. 1 BVwG-EGebV genanntes Anbringen (oder als Revision an den Verwaltungsgerichtshof iSd § 24a VwGG oder eine (weitere) Eingabe in einem bereits anhängigen (Revision-)Verfahren) zu beurteilen ist, kommt es auf den Inhalt der jeweiligen Eingabe an (vgl. und ).

§ 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV sieht ua. für an ein Landesverwaltungsgericht gerichtete Anträge auf Wiedereinsetzung eine Pauschalgebühr vor und beträgt diese Gebühr nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30.00.

Die Gebührenschuld für die Pauschalgebühr iHv € 30,00 entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung und kommt es dabei – ebenso wie bei der Gebühr nach dem VwGG - nicht darauf an, ob und wie der Antrag vom Verwaltungsgericht erledigt wird.

Zu der Frage des Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. ).

Gemäß § 20 VwGVG sind im Verfahren über Bescheidbeschwerden Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen.

Die hier verfahrensauslösende Schrift wurde ausdrücklich unter Hinweis auf 33 Abs. 2 VwGVG als Antrag auf Wiedereinsetzung bezeichnet und bezieht sich auch ihrem Inhalt nach auf die Versäumung einer Frist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Auch der Verwaltungsgerichtshof (siehe die verfahrensanleitende Anordnung vom zur Zl Ra 2016/**/***2-8) und das Verwaltungsgericht Tirol (siehe den Beschluss vom , LVwG-2016/**/***1-12) werteten die Eingabe auf Grund ihres Inhaltes als an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung. Mit dem Einlangen der vom Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten Eingabe beim Verwaltungsgericht Tirol am ist somit hierfür eine Gebührenschuld iHv € 30,00 entstanden und wurde die Gebühr zeitgleich auch fällig.

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Die Nichtentrichtung der Gebühren zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.). 

Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ). 

Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist (). 

Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ).

Es waren daher sowohl die Beschwerden gegen die Bescheide vom , ErfNr**1 betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung als auch die Bescheide vom , ErfNr**2 betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung als unbegründet abzuweisen.

V. Zur Nichtzulassung der Revision 

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung folgte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu insbesondere , und mit weiteren Nachweisen).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 2 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101866.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at