Schreiben an namhaft gemachten ausländischen Lenker nicht zustellbar
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache Bf., über die Beschwerden vom 22./ gegen die Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom , zugestellt am , Geschäftszahlen MA 67-PA-902714/8/8, MA 67-PA-902721/8/3 und MA 67-PA-902715/8/0 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerde führende Partei im Verwaltungsstrafverfahren, Geschäftszahl MA 67-PA-902714/8/8 , einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 12,00 ; im Verwaltungsstrafverfahren, Geschäftszahl MA 67-PA-902721/8/3 , einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 12,00 und im Verwaltungsstrafverfahren, Geschäftszahl MA 67-PA-902715/8/0 einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 12,00 (ergibt einen Gesamtkostenbeitrag in Höhe von EUR 36,00) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
III. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
IV. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1 . Verwaltungsstrafverfahren, Geschäftszahl MA 67-PA-902714/8/8
1 .1. Auf den Beschwerdeführer (Bf.) ist das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen YZ zugelassen (VKA-Anfrage vom ).
Dieses Fahrzeug war am um 13:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 18, Vinzenzgasse 15, ohne gültigen Parkschein abgestellt, was dem Bf. mit Strafverfügung vom , Geschäftszahl MA 67-PA-627063/7/8, als fahrlässig verkürzte Parkometerabgabe vorgeworfen wurde. Der Bf. habe § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe iHv EUR 90,00 und sollte die Geldstrafe nicht einbringlich sein, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt. Die Strafverfügung wurde am zugestellt, war innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar und wurde mit E-Mail vom angefochten. In seinem Einspruch brachte der Bf. vor, er habe sein Fahrzeug am Tattag zur Tatzeit „ A. , AdresseA. “ überlassen. Er sei daher nicht der Fahrzeuglenker gewesen und beantrage, das Verfahren gemäß § 45 Abs 1b VStG einzustellen.
Der Magistrat der Stadt Wien fragte A. im Schreiben vom , ob er das Fahrzeug mit behördlichen Kennzeichen YZ am um 13:09 Uhr gelenkt und in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 18, Vinzenzgasse 15 , abgestellt habe. Dieses Schreiben wurde an ihn per Adresse AdresseA. als internationaler Rückscheinbrief versandt und wurde mit dem Postvermerk "Return to sender, not deliverable as addressed unable forward" retourniert.
Dass das Schreiben vom an die vom Bf. angegebene Adresse nicht zugestellt werden konnte, wurde dem Bf. mit Schreiben vom mitgeteilt. Auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – aus Schreiben, die an als Lenker namhaft gemachte Personen nicht zustellbar sind, kann in freier Beweiswürdigung abgeleitet werden, dass der Zulassungsbesitzer der Täter ist () – wurde verwiesen und der Bf. wurde ersucht, binnen zwei Wochen ab (der am erfolgten) Zustellung dieses Schreibens glaubhaft zu machen, dass die von ihm als Lenker namhaft gemachte Person seinen Pkw am Tattag zur Tatzeit am Tatort abgestellt hat.
Am sandte der Bf. folgende E-Mail an die MA 67: „ … Ich sende Ihnen folgende Kopien aus meinem Arbeitskalender der entsprechenden Tage. Zur leichteren Erkennbarkeit habe ich die betreffenden Einträge eingeringelt. Herr A. hat mit seinen Initialen gezeichnet. Da ich nicht ahnte diese einmal zu benötigen, sind sie nicht in "Schönschrift". C steht für meinen privaten Chrysler Voyager KZ YZ , P für den Peugeot Expert XY . Ich beantrage daher, das Verfahren gemäß § 45 (1) b VStG einzustellen“.
Mit Lenkerauskunftsersuchen vom wurde der Bf. aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen YZ am um 13:09 Uhr überlassen hatte. Das Lenkerauskunftsersuchen enthielt den rechtlichen Hinweis:
„Ihrer Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar“.
Das Lenkerauskunftsersuchen wurde hinterlegt. Der erste Abholtag war der . Das Schreiben wurde am übernommen (siehe RSb Übernahmebestätigung).
Der Bf. teilte mit E-Mail vom mit, dass er noch einmal A. als Lenker nenne und fügte in diese E-Mail den Einspruch gegen die Strafverfügung ein, in welcher er A. als Lenker des Fahrzeuges namhaft gemacht hatte.
Das unter der Geschäftszahl MA 67-PA-627063/7/8 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wurde de dato nicht fortgesetzt.
1 .2.Mit Strafverfügung vom , Geschäftszahl MA 67-PA-902714/8/8 warf der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. vor, die Lenkerauskunft über das am um 13:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 18, Vinzenzgasse 15 , abgestellte Fahrzeug verspätet erteilt zu haben. Darüber hinaus sei diese Auskunft unrichtig gewesen. Der Bf. habe § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und sollte die Geldstrafe nicht einbringlich sein, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden, verhängt. Diese Strafverfügung wurde am zugestellt und war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar, weshalb die Einspruchsfrist am endete. Sie wurde mit E-Mail vom angefochten.
In der E-Mail vom brachte der Bf. sachverhaltsbezogen vor, dass er die Lenkerauskunft fristgerecht erteilt habe. Er habe der Behörde bereits 2017 den Lenker genannt, weshalb nicht möglich sei, auf eine Lenkerauskunft aus dem Jahr 2018 zu spät zu antworten. Selbstverständlich sei A. der Lenker gewesen. Als Anhang zu dieser E-Mail übermittelte der Bf. die bereits vorgelegten Kopien seines Arbeitskalenders.
1 .3. Mit Straferkenntnis vom , Geschäftszahl MA 67-PA-902714/8/8 , warf der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. vor, er habe als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen YZ , das am um 13:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 18, Vinzenzgasse 15 , abgestellt war, auf das Lenkerauskunftsersuchen vom , zugestellt am , nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist geantwortet. Er habe § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die behördlichen Verfahrenskosten mit EUR 10,00 festgesetzt.
Das Straferkenntnis wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Einwendungen des Bf. wurde auf § 2 Abs 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006 und § 4 Abs 2 leg.cit. verwiesen und dazu ausgeführt:
Zweck einer Lenkerauskunft sei, den Lenker zur Tatzeit ohne weitere Ermittlungen festzustellen und bestrafen zu können. Die 2-wöchige Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche und daher nicht erstreckbare Frist. In den für die Lenkerauskunft verwendeten Formularen werde darauf hingewiesen, dass sowohl die nicht erteilte als auch die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerecht erteilte Lenkerauskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (= Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar sei.
Das Lenkerauskunftsersuchen vom sei hinterlegt und am ersten Abholtag, dem , zugestellt worden, weshalb die 2-wöchige Frist am begonnen und am (Anmerkung: richtig ist ) geendet habe. Der Bf. habe innerhalb der 2-wöchigen Frist nicht geantwortet, da er A. , AdresseA. , mit der nach abgelaufener Frist gesandten E-Mail vom (Anmerkung: richtig ist ) namhaft gemacht habe. Diese Auskunft sei verspätet und unrichtig erteilt worden, weshalb der Bf. wegen verletzter Lenkerauskunftspflicht zu bestrafen sei. Er habe nichts vorgebracht, was auf fehlendes Verschulden schließen lasse, weshalb er zumindest fahrlässig gehandelt habe. Bei der Strafbemessung wurden 3 Vorstrafen, durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie fehlende Sorgepflichten berücksichtigt.
Das Straferkenntnis wurde am zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung (und daher bis ) mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 22./ angefochten.
1 .4. In der Beschwerde vom 22./brachte der Bf. vor:
„!. Meine Lenkerauskunft war fristgerecht! 2. Ich habe Ihnen bereits mit Mail vom Juni bzw November 2017 den Lenker genannt daher ist es auch gar nicht möglich auf eine Lenkerauskunft aus dem Jahr 2018 zu spät zu antworten!! Sie haben die erforderliche Information von mir seit über einem halben Jahr! 3. Selbstverständlich war Herr A. der Lenker! würden Sie die Aktnummern nicht verändern wüssten Sie das vielleicht! diese Art der Amtsschikane ist wohl genau die Schikane gegenüber Autofahrern die Herr ... angeprangert hat und versprach abzustellen!
Ich erhebe hiermit fristgerecht gegen obige Strafverfügung Einspruch. bzw Beschwerde. Wir hatten zur gegegnständlichen Zeit das KFZ unentgeltlich Herrn A. , AdresseA. , zur verfügung gestellt. lch war daher nicht Fahrzeuglenker. Ich beantrage daher, das Verfahren gemäß § 45 (1) b VStG einzustellen. Umso mehr, da das Verfahren mit den Nummern MA 67-PA-627063/7/8, MA 67-PA-610069/7/0 und MA 67-PA-605251/7/4 um die es hier geht mit Schreiben vom eingestellt wurden.
… PS sollten jetzt weitere Arbeitsaufforderungen an mich kommen, werde ich beginnen meine Arbeitszeit in Rechnung zu stellen.“
2 . Verwaltungsstrafverfahren, Geschäftszahl MA 67-PA-902721/8/3
2 .1. Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY ist auf die FirmaB, zugelassen (VKA – Anfrage vom ).
Am , 20:09 Uhr, stellte ein Kontrollorgan der Parkraumüberwachung fest, dass dieses Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Biberstraße 2, ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Da die Zulassungsbesitzerin den Bf. als Fahrzeuglenker namhaft machte, wurde ihm mit Strafverfügung vom , Geschäftszahl MA 67-PA-610069/7/0, vorgeworfen, er habe dieses Fahrzeug am um 20:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Biberstraße 2, ohne gültigen Parkschein abgestellt, weshalb er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Der Bf. habe § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe iHv EUR 90,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt. Die Strafverfügung wurde am zugestellt, war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar und wurde am angefochten. In seinem Einspruch brachte der Bf. vor, dass er das Fahrzeug A. , AdresseA. , überlassen habe und beantragte, das Verfahren gemäß § 45 (1) b VStG einzustellen.
Der Magistrat der Stadt Wien fragte A. im Schreiben vom , ob er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY am um 20:09 Uhr gelenkt und in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Biberstraße 2, abgestellt habe. Dieses Schreiben wurde an ihn per Adresse AdresseA. als internationaler Rückscheinbrief versandt und wurde mit dem Postvermerk "Return to sender, not deliverable as addressed unable forward" retourniert.
Dass das Schreiben vom an die vom Bf. angegebene Adresse nicht zugestellt werden konnte, wurde dem Bf. mit Schreiben vom mitgeteilt. Auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – aus Schreiben, die an als Lenker namhaft gemachte Personen nicht zustellbar sind, kann in freier Beweiswürdigung abgeleitet werden, dass der Zulassungsbesitzer der Täter ist () – wurde verwiesen und der Bf. wurde ersucht, binnen zwei Wochen ab (der am erfolgten) Zustellung dieses Schreibens glaubhaft zu machen, dass die von ihm als Lenker namhaft gemachte Person seinen Pkw am Tattag zur Tatzeit am Tatort abgestellt hat.
Am sandte der Bf. folgende E-Mail an die MA 67: „ … Ich sende Ihnen folgende Kopien aus meinem Arbeitskalender der entsprechenden Tage. Zur leichteren Erkennbarkeit habe ich die betreffenden Einträge eingeringelt. Herr A. hat mit seinen Initialen gezeichnet. Da ich nicht ahnte diese einmal zu benötigen, sind sie nicht in "Schönschrift". C steht für meinen privaten Chrysler Voyager KZ YZ , P für den Peugeot Expert XY . Ich beantrage daher, das Verfahren gemäß § 45 (1) b VStG einzustellen“.
Mit Lenkerauskunftsersuchen vom wurde der Bf. aufgefordert, dem Magistrat der Stadt Wien binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem er das am um 20:09 Uhr in Wien 1, Biberstraße 2, stehende Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY überlassen hatte. Das Lenkerauskunftsersuchen enthielt den rechtlichen Hinweis:
„Ihrer Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar“.
Das Lenkerauskunftsersuchen wurde hinterlegt, der erste Abholtag war der und das Schreiben wurde am übernommen.
Der Bf. teilte mit E-Mail vom mit, dass er noch einmal A. als Fahrzeuglenker nenne.
Das unter der Geschäftszahl MA 67-PA-610069/7/0 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wurde de dato nicht fortgesetzt.
2 .2. Mit Strafverfügung vom , Geschäftszahl MA 67-PA-902721/8/3 , warf der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. vor, er habe eine unrichtige Lenkerauskunft über die Person erteilt, der er das am um 20:09 Uhr in Wien 1, Biberstraße 2, stehende Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY überlassen hatte; verhängte über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden wegen der verletzten Rechtsvorschriften § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006.
Die Strafverfügung wurde am zugestellt und war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar, weshalb die Einspruchsfrist am endete. Sie wurde mit E-Mail vom angefochten.
Der Bf. brachte – soweit relevant – vor, dass er die Lenkerauskunft fristgerecht erteilt habe. Er habe der Behörde bereits 2017 den Lenker genannt. Daher sei es nicht möglich, auf eine Lenkerauskunft aus dem Jahr 2018 zu spät zu antworten. Selbstverständlich sei A. der Lenker gewesen. Mit seiner E-Mail übermittelte der Bf. Kopien seines Arbeitskalenders.
2 .3. Mit Straferkenntnis vom , Geschäftszahl MA 67-PA-902721/8/3 , wurde dem Bf. vorgeworfen, er habe auf das schriftliche Verlangen des Magistrats der Stadt Wien vom , zugestellt am , innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, wem er das gegenständliche Fahrzeug am um 20:09 Uhr überlassen hatte, eine unrichtige Auskunft erteilt.
Über den Bf. wurde eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, da der Bf. § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt habe. Gleichzeitig wurden dem Bf. EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend wurden das Verwaltungsgeschehen und die Einwendungen des Bf. wiedergegeben, auf § 2 Abs 1 und Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm § 4 Abs 2 verwiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , 1622/78, ausgesprochen, die verlangte Auskunft müsse in dem Sinn richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne.
Der Bf. sei verstärkt verpflichtet, mitzuwirken, da sich die von ihm namhaft gemachte Person überwiegend im Ausland aufhalte. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er das Fahrzeug einer im Ausland lebenden Person überlassen und nicht selbst am Tatort abgestellt habe, da er lediglich allgemeine Angaben getätigt und Kopien seines Arbeitskalenders übermittelt habe, deren darin enthaltene Angaben nicht überprüfbar seien. Diese Angaben seien als unrichtig zu werten.
Der Bf. habe das objektive und subjektive Tatbild der verletzten Lenkerauskunftspflicht erfüllt. Er sei deshalb zu bestrafen. Er habe nichts vorgebracht, was auf fehlendes Verschulden schließen lasse, weshalb er zumindest fahrlässig gehandelt habe. Bei der Strafbemessung wurden 3 Vorstrafen, durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie fehlende Sorgepflichten berücksichtigt.
Das Straferkenntnis wurde am zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit E-Mail vom angefochten.
2 .4. Die Anfechtungsgründe sind inhaltlich identisch mit den Anfechtungsgründen im Verwaltungsstrafverfahren MA 67-PA-902714/8/8 .
3 . Verwaltungsstrafverfahren, Geschäftszahl MA 67-PA-902715/8/0
3 .1. Das Tatfahrzeug in diesem Verwaltungsstrafverfahren ist das auf die FirmaB, zugelassene Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY. Dieses Fahrzeug war am um 17:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Vorgartenstraße gegenüber 204, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Da die Zulassungsbesitzerin angab, das Fahrzeug dem Bf. überlassen zu haben, wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom , Geschäftszahl MA 67-PA-605251/7/4, vorgeworfen, er habe das Fahrzeug am um 17:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Vorgartenstraße gegenüber 204, ohne gültigen Parkschein abgestellt, weshalb er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Über den Bf. wurde gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 90,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt. Die Strafverfügung wurde am zugestellt, war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar und wurde mit E-Mail vom angefochten. In seinem Einspruch brachte der Bf. vor, dass er das Fahrzeug A. , AdresseA. , überlassen habe und beantragte, das Verfahren gemäß § 45 (1) b VStG einzustellen.
Der Magistrat der Stadt Wien fragte A. im Schreiben vom , ob er das Fahrzeug mit behördlichen Kennzeichen XY am um 17:39 Uhr gelenkt und in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Vorgartenstraße gegenüber 204, abgestellt habe. Dieses Schreiben wurde an ihn per Adresse AdresseA. als internationaler Rückscheinbrief versandt und wurde mit dem Postvermerk "Return to sender, not deliverable as addressed unable forward" retourniert.
Dass das Schreiben vom an die vom Bf. angegebene Adresse nicht zugestellt werden konnte, wurde dem Bf. mit Schreiben vom mitgeteilt. Auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – aus Schreiben, die an als Lenker namhaft gemachte Personen nicht zustellbar sind, kann in freier Beweiswürdigung abgeleitet werden, dass der Zulassungsbesitzer der Täter ist () – wurde verwiesen und der Bf. wurde ersucht, binnen zwei Wochen ab (der am erfolgten) Zustellung dieses Schreibens glaubhaft zu machen, dass die von ihm als Lenker namhaft gemachte Person seinen Pkw am Tattag zur Tatzeit am Tatort abgestellt hat.
Am sandte der Bf. folgende E-Mail an die MA 67: „ … Ich sende Ihnen folgende Kopien aus meinem Arbeitskalender der entsprechenden Tage. Zur leichteren Erkennbarkeit habe ich die betreffenden Einträge eingeringelt. Herr A. hat mit seinen Initialen gezeichnet. Da ich nicht ahnte diese einmal zu benötigen, sind sie nicht in "Schönschrift". C steht für meinen privaten Chrysler Voyager KZ YZ , P für den Peugeot Expert XY . Ich beantrage daher, das Verfahren gemäß § 45 (1) b VStG einzustellen“.
Mit Lenkerauskunftsersuchen vom wurde der Bf. aufgefordert, dem Magistrat der Stadt Wien innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mitzuteilen, wem er das am um 17:39 Uhr in Wien 2, Vorgartenstraße gegenüber 204, stehende Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY überlassen hatte. Das Lenkerauskunftsersuchen enthielt den rechtlichen Hinweis:
„Ihrer Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar“.
Das Lenkerauskunftsersuchen wurde hinterlegt, der erste Abholtag war der und das Schreiben wurde am übernommen.
Der Bf. teilte mit E-Mail vom mit, dass er noch einmal A. als Fahrzeuglenker nenne.
Das unter der Geschäftszahl MA 67-PA-605251/7/4 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wurde de dato nicht fortgesetzt.
3 .2. Mit Strafverfügung vom , Geschäftszahl MA 67-PA-902715/8/0 , warf der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. vor, er habe eine unrichtige Lenkerauskunft über die Person erteilt, der er das am um 17:39 Uhr in Wien 2, Vorgartenstraße gegenüber 204, stehende Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY überlassen hatte, verhängte über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden wegen der verletzten Rechtsvorschriften § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006.
Die Strafverfügung wurde am zugestellt und war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar, weshalb die Einspruchsfrist am endete. Sie wurde mit E-Mail vom angefochten.
Der Bf. brachte – soweit relevant – vor, dass er die Lenkerauskunft fristgerecht erteilt habe. Er habe der Behörde bereits 2017 den Lenker genannt. Daher sei es nicht möglich, auf eine Lenkerauskunft aus dem Jahr 2018 zu spät zu antworten. Selbstverständlich sei A. der Lenker gewesen. Mit seiner E-Mail übermittelte der Bf. Kopien seines Arbeitskalenders.
3 .3. Mit Straferkenntnis vom , Geschäftszahl MA 67-PA-902715/8/0 , wurde dem Bf. vorgeworfen, er habe auf das schriftliche Verlangen des Magistrats der Stadt Wien vom , zugestellt am , innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, wem er das gegenständliche Fahrzeug am um 17:39 Uhr überlassen hatte, eine unrichtige Auskunft erteilt.
Über den Bf. wurde eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, da der Bf. § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt habe. Gleichzeitig wurden dem Bf. EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründung und Strafbemessung betreffend wird auf Pkt. 2.3. dieser Entscheidung verwiesen. Das Straferkenntnis wurde am nachweislich vom Bf. übernommen, war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung (und damit bis ) mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit E-Mail vom angefochten.
3 .4.Die Anfechtungsgründe sind inhaltlich identisch mit den Anfechtungsgründen im Verwaltungsstrafverfahren MA 67-PA-902714/8/8 .
4. Aus dem Arbeitskalender des Bf.: Am ist „18h P an A.“ (Anm.: weiterer Text nicht lesbar) und am ist „10h C an A. für Gepäck“ eingetragen. Am ist nichts eingetragen.
5. Aus den Verwaltungsakten: Der Bf. hat 3 Vorstrafen.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1. Beschwerdepunkt/e:
Der Bf. bestreitet, seine Lenkerauskunftspflichten verletzt zu haben, verweist auf die Geschäftszahlen MA 67-PA-627063/7/8 , MA 67-PA-610069/7/0 und MA 67-PA-605251/7/4 und beantragt, die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 (1) b VStG einzustellen.
Seine Lenkerauskunftspflichten verletzt zu haben, wird dem Bf. nicht in den zu den Geschäftszahlen MA 67-PA-627063/7/8 , MA 67-PA-610069/7/0 und MA 67-PA-605251/7/4 ergangenen Entscheidungen vorgeworfen, sondern in den Entscheidungen zu den Geschäftszahlen MA 67-PA-902714/8/8 , MA 67-PA-902721/8/3 und MA 67-PA-902715/8/0 .
Da alle Strafverfügungen mit den Geschäftszahlen MA 67-PA-902714/8/8 , MA 67-PA-902721/8/3 und MA 67-PA-902715/8/0 innerhalb offener Einspruchsfristen angefochten wurden, waren die ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und Straferkenntnisse zu diesen Geschäftszahlen zu erlassen, was auch geschehen ist.
Die Beschwerden gegen diese Straferkenntnisse sind frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerden ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.
2. Sach- und Beweislage:
2. 1 . Der Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren MA 67-PA-902714/8/8 ist folgende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:
2.1.1. Der Bf. ist der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, das am um 13:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 18, Vinzenzgasse 15 ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt war. Diese Sachlage wird vom Bf. nicht bestritten.
2.1.2. Der Bf. bestreitet, der Fahrzeuglenker gewesen zu sein, weshalb er mit Lenkerauskunftsersuchen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 vom aufgefordert worden ist, Name und Anschrift des Fahrzeuglenkers bekannt zu geben. Das Lenkerauskunftsersuchen vom ist am hinterlegt worden.
Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt :
Das Lenkerauskunftsersuchen gilt daher am ersten Abholtag, den , als zugestellt, weshalb die 2-wöchige Antwortfrist am endete.
2.1.3. Da der Bf. am mitgeteilt hat, dass der Fahrzeuglenker A. , wohnhaft in AdresseA. , gewesen ist, hat er nach Ablauf der 2‑wöchigen Antwortfrist auf das Lenkerauskunftsersuchen geantwortet.
2.1.4. An die o.a. Adresse von A. adressierte Schreiben werden als nicht zustellbar retourniert.
2.1.5. Der Bf. legt Kopien seines Arbeitskalenders vor, um nachzuweisen, dass A. der Fahrzeuglenker gewesen ist. Er hat nicht von sich aus versucht, A. zu kontaktieren und hat ihn nicht stellig gemacht. A. konnte daher vom Magistrat der Stadt Wien nicht befragt werden.
2. 2. Der Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren MA 67-PA-902721/8/3 ist folgende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:
2.2.1. Die Zulassungsbesitzerin hat dem Bf. das Fahrzeug überlassen, das am um 20:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Biberstraße 2, ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt war. Diese Sachlage wird vom Bf. nicht bestritten.
2.2.2. Der Bf. bestreitet, der Fahrzeuglenker gewesen zu sein, weshalb er mit Lenkerauskunftsersuchen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 vom aufgefordert worden ist, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Name und Anschrift des Fahrzeuglenkers bekannt zu geben. Da der erste Abholtag für das hinterlegte Lenkerauskunftsersuchen der gewesen ist, hat die 2-wöchige Antwortfrist am geendet.
2.2.3. Auf das Lenkerauskunftsersuchen hat der Bf. mit E-Mail vom geantwortet, dass der Fahrzeuglenker A. , wohnhaft in AdresseA. , war. Da die Antwortfrist am geendet hat, hat der Bf. innerhalb offener Antwortfrist geantwortet.
2.2.4. An die o.a. Adresse von A. adressierte Schreiben werden als nicht zustellbar retourniert.
2.2.5. Der Bf. legt Kopien seines Arbeitskalenders vor, um nachzuweisen, dass A. der Fahrzeuglenker gewesen ist. Er hat nicht von sich aus versucht, A. zu kontaktieren und hat ihn nicht stellig gemacht. A. konnte daher vom Magistrat der Stadt Wien nicht befragt werden.
2. 3. Der Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren MA 67-PA-902715/8/0 ist folgende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:
2.3.1. Die Zulassungsbesitzerin hat dem Bf. das Fahrzeug überlassen, das am um 17:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Biberstraße 2, ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt war. Diese Sachlage wird vom Bf. nicht bestritten.
2.3.2. Der Bf. bestreitet, der Fahrzeuglenker gewesen zu sein, weshalb er mit Lenkerauskunftsersuchen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 vom aufgefordert worden ist, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Name und Anschrift des Fahrzeuglenkers bekannt zu geben. Da der erste Abholtag für das hinterlegte Lenkerauskunftsersuchen der gewesen ist, hat die 2-wöchige Antwortfrist am geendet.
2.3.3. Auf das Lenkerauskunftsersuchen hat der Bf. mit E-Mail vom geantwortet, dass der Fahrzeuglenker A. , wohnhaft in AdresseA. , war. Da die Antwortfrist am geendet hat, hat der Bf. innerhalb offener Antwortfrist geantwortet.
2.3.4. An die o.a. Adresse von A. adressierte Schreiben werden als nicht zustellbar retourniert.
2.3.5. Der Bf. legt Kopien seines Arbeitskalenders vor, um nachzuweisen, dass A. der Fahrzeuglenker gewesen ist. Er hat nicht von sich aus versucht, A. zu kontaktieren und hat ihn nicht stellig gemacht. A. konnte daher vom Magistrat der Stadt Wien nicht befragt werden.
3. Rechtslage:
3.1. Gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz – WrPG 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß, § 25 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idgF, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs 2 WrPG ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung:
4.1. § 45 Abs 1 VStG hat keine litera „b“. In § 45 Abs 1 VStG werden jedoch zwei Einstellungsgründe aufgezählt, weshalb das Bundesfinanzgericht darüber zu entscheiden hat, ob die im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Verwaltungsstrafverfahren aus einem der beiden in § 45 Abs 1 VStG aufgezählten Einstellungsgründen einzustellen sind oder nicht.
4.2. Über die in § 45 Abs 1 VStG aufgezählten Einstellungsgründe – dem Bf. kann nicht nachgewiesen werden, dass er die ihm vorgeworfenen Delikte begangen hat; der Bf. hat etwas getan, was nicht als Verwaltungsübertretung strafbar ist – wird iVm der ggstl. Sach- und Beweislage festgestellt:
4.2.1. Im Verwaltungsstrafverfahren mit der Geschäftszahl MA 67-PA-902714/8/8 hat der Bf. Name und Anschrift von A. nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens bekannt gegeben. Eine 2-wöchige Antwortfrist zu setzen, hat der Gesetzgeber in § 2 Abs 2 WrPG vorgeschrieben. Er hat mit den Worten „binnen 2 Wochen ab Zustellung“ Beginn und Ende dieser Frist bestimmt. Da das Lenkerauskunftsersuchen am als zugestellt gilt, hat die Antwortfrist am begonnen und hat nach 2 Wochen am geendet.
Diese Antwortfrist ist eine gesetzliche Frist, weshalb sie weder auf den Zeitraum vor ihrem Beginn noch auf den Zeitraum nach ihrem Ablauf ausdehnbar ist. Eine Lenkerauskunft muss daher im Zeitraum vom bis erteilt werden, damit sie rechtzeitig erteilt worden ist. Die am erteilte Lenkerauskunft ist nach Ablauf der Antwortfrist und damit verspätet erteilt worden. Alle vor dem erteilten Auskünfte sind erteilt worden, als die Frist noch nicht zu laufen begonnen hat; sie sind daher unbeachtlich, obwohl sie inhaltlich mit der Lenkerauskunft vom übereinstimmen.
Da das objektive Tatbild der verletzten Lenkerauskunft bereits erfüllt wird, wenn die Lenkerauskunft nicht fristgerecht erteilt wird, hat der Bf. die Lenkerauskunftspflicht dadurch verletzt, dass er nicht im Zeitraum vom bis (und damit nicht innerhalb offener Antwortfrist) geantwortet hat.
Um das subjektive Tatbild der verletzten Lenkerauskunft zu erfüllen, muss der Bf. fahrlässig handeln und er handeln bereits fahrlässig, wenn er nicht glaubhaft macht, dass er die Lenkerauskunftspflicht schuldlos verletzt hat (§ 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991 idgF).
Nach der im Verwaltungsstrafverfahren offen gelegten Sachlage hat den Bf. nichts daran gehindert, fristgerecht zu antwortet. Er hat daher auch das subjektive Tatbild der verletzten Lenkerauskunftspflicht dadurch erfüllt, dass er nicht innerhalb offener Antwortfrist geantwortet hat.
4.2.2. In den Verwaltungsstrafverfahren mit den Geschäftszahlen MA 67-PA-902721/8/3 und MA 67-PA-902715/8/0 sind die Lenkerauskunftsersuchen am zugestellt worden, weshalb die 2-wöchige Antwortfrist am begonnen und am geendet hat. Da der Bf. beide Lenkerauskunftsersuchen am beantwortet hat, hat er jeweils innerhalb offener Antwortfrist – und damit rechtzeitig – geantwortet. Der Vorwurf, die Lenkerauskunftspflicht verletzt zu haben, ist dennoch in beiden Verwaltungsstrafverfahren richtigerweise erhoben worden:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen Sinn und Zweck einer Lenkerauskunft darin, die Person schnell und mit geringem Verwaltungsaufwand ausfindig zu machen und zu bestrafen, die die Parkometerabgabe nicht entrichtet hat. Um diese Person kontaktieren zu können, werden ein Name und eine Anschrift benötigt. Das objektive Tatbild der verletzten Lenkerauskunft wird daher bereits erfüllt, wenn nur der Name oder nur die Anschrift dieser Person unrichtig ist (; , 89/03/0068; , 95/17/0187; , 2005/17/0036; , Ra 2016/02/0165). Diese Person kann nicht ohne zu ermitteln festgestellt werden, wenn die Lenkerauskunft in sich widersprüchlich und/oder unklar ist. Das objektive Tatbild der verletzten Lenkerauskunft wird daher auch dann erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft entweder unrichtig oder unvollständig oder unklar oder widersprüchlich ist (; , 91/02/0073; , 91/02/0128; , 95/17/0187; , 97/17/0361; , 2002/17/0320; , 2005/17/0036).
In den Verwaltungsstrafverfahren mit den Geschäftszahlen MA 67-PA-902721/8/3 und MA 67-PA-902715/8/0 hat der Bf. A. als Fahrzeuglenker namhaft gemacht, der an der vom Bf. bekannt gegebenen Adresse nicht kontaktiert werden konnte, da alle an ihn adressierten Schreiben als nicht zustellbar retourniert worden sind. In derartigen Fällen hat der Magistrat der Stadt Wien dadurch selbsttätig zu ermitteln, dass er den Zulassungsbesitzer oder die Person, der das Fahrzeug überlassen worden ist, auffordert, glaubhaft zu machen, dass er/sie das Fahrzeug zur Tatzeit nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat ().
Der Magistrat der Stadt Wien hat dadurch selbsttätig ermittelt, dass er A. in beiden Verwaltungsstrafverfahren angeschrieben hat. Alle an A. adressierten Schreiben sind jedoch als nicht zustellbar retourniert worden. Mehr als A. anzuschreiben, kann der Magistrat der Stadt Wien nicht tun, da sich A. dauernd in den Vereinigten Staaten aufhält, weshalb jede über bloßes Anschreiben von A. hinausgehende Ermittlungstätigkeit in fremde Hoheitsrechte eingreifen würde. Dass er A. nicht habe kontaktieren können, hat der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. mitgeteilt und hat ihn aufgefordert, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass A. der Fahrzeuglenker gewesen ist. Festgestellt wird, dass der Magistrat der Stadt Wien mit dieser Vorgangsweise ausreichend selbsttätig ermittelt hat.
Um nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass A. der Fahrzeuglenker gewesen ist, hat der Bf. Kalenderblätter mit angeblich von A. geschriebenen Initialen vorgelegt: Eindeutig A. zuordenbare Schriftproben wie bspw. eine Ablichtung der Unterschrift im Reisepass von A. gibt es nicht, weshalb nicht als erwiesen anzusehen ist, dass A. die Initialen seines Namens in die Kalenderblätter geschrieben hat.
Dass A. zu den Tatzeiten , und ortsanwesend gewesen ist, ist nicht nachweisbar. A. lebt ständig in den Vereinigten Staaten. Österreich und die Vereinigten Staaten sind so weit voneinander entfernt, dass sich A. längere Zeit in Österreich hätte aufhalten müssen, um zu den Tatzeiten ortsanwesend sein zu können. Hätte sich A. länger in Österreich aufgehalten, hätte er hier gemeldet sein müssen. Eine Anfrage beim Zentralen Melderegister hat jedoch ergeben, dass A. im fraglichen Zeitraum nicht in Österreich gemeldet gewesen ist. Daten über ein Arbeitsverhältnis von A. in Österreich liegen auch nicht vor. Nach dieser Sach- und Beweislage ist als erwiesen anzusehen, dass A. damals nicht in Österreich ortsanwesend gewesen ist und deshalb nicht der Fahrzeuglenker gewesen sein kann.
Die vom Bf. bekannt gegebene Anschrift von A. ist eine Adresse in den Vereinigten Staaten: Damit liegt ein Auslandssachverhalt vor, der nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Magistrats der Stadt Wien (und des Bundesfinanzgerichtes) zu ermitteln einschränkt sondern auch den Bf. verpflichtet, verstärkt im Verwaltungsstrafverfahren mitzuwirken. Der Bf. hat nicht verstärkt mitgewirkt, da er nicht von sich aus Kontakt zu A. aufgenommen und ihn auch nicht stellig gemacht hat, damit er in Österreich einvernommen hätte werden können. Einen derartigen Kontakt nicht herzustellen, berechtigt bereits anzunehmen, dass die erteilte Lenkerauskunft unrichtig gewesen ist ().
Davon abgesehen hat der Bf. nicht nachgewiesen, dass er zu den Tatzeiten ortsabwesend gewesen ist: Er hätte aber konkret darlegen müssen, dass er als Fahrzeuglenker ausscheidet ().
Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung in ; , 90/17/0316 und , 98/17/0363 als erwiesen anzusehen, dass der Bf. in beiden Verwaltungsstrafverfahren unrichtige Lenkerauskünfte erteilt und damit das objektive Tatbild der verletzten Lenkerauskunftspflicht erfüllt hat.
Der Bf. hat bereits dadurch fahrlässig gehandelt, dass er eine Anschrift von A. bekannt gegeben hat, an die an A. adressierte Schreiben nicht zugestellt werden können. Er hat nicht von sich aus A. kontaktiert, hat ihn nicht stellig gemacht und hat nichts vorgebracht, um glaubhaft zu machen, dass er die Lenkerauskunftspflicht schuldlos verletzt hat. Der Bf. hat daher in beiden Verwaltungsstrafverfahren auch das subjektive Tatbild der verletzten Lenkerauskunft erfüllt.
4.2.3. A. hat der Bf. auch im Verwaltungsstrafverfahren MA 67-PA-902714/8/8 als Lenker namhaft gemacht und auch in diesem Verwaltungsstrafverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien A. angeschrieben, sind an A. adressierte Schreiben als nicht zustellbar retourniert worden und hat der Bf. nicht glaubhaft gemacht, dass A. der Fahrzeuglenker gewesen ist. Da der Bf. die Lenkerauskunftspflicht in diesem Verwaltungsstrafverfahren bereits dadurch verletzt hat, dass er das Lenkerauskunftsersuchen verspätet beantwortet hat, sind Ausführungen darüber entbehrlich.
4.2.4. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist in allen drei Verwaltungsstrafverfahren als erwiesen anzusehen, dass der Bf. die Lenkerauskunftspflicht verletzt hat. Wer die Lenkerauskunftspflicht verletzt, begeht ein Verwaltungsdelikt. Die drei Verwaltungsstrafverfahren sind nicht einzustellen und der Bf. ist zu bestrafen.
4.3. Strafe und Strafbemessung:
Wie in den Straferkenntnissen bereits ausgeführt – sind die Grundlagen für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 VStG), wobei nach § 19 Abs 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen) gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Vorstrafen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Bf. hat dadurch, dass er in einem Verwaltungsstrafverfahren verspätet geantwortet und in (mindestens) zwei Verwaltungsstrafverfahren eine im Ausland lebende, an der angegebenen Anschrift nicht kontaktierbare Person als Lenker namhaft gemacht hat, das berechtigte Interesse des Magistrats der Stadt Wien geschädigt, Denjenigen schnell auszuforschen und zu bestrafen, der die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat.
Bei der Strafbemessung hat der Magistrat der Stadt Wien 3 Vorstrafen, keine Milderungsgründe, durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie fehlende Sorgepflichten berücksichtigt, weshalb die verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen sind. Sie werden daher der Höhe nach durch das Bundesfinanzgericht bestätigt.
5. Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass die/der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Über den Bf. sind in 3 Verwaltungsstrafverfahren Geldstrafen iHv jeweils EUR 60,00 verhängt worden. 20% von EUR 60,00 ergeben EUR 12,00. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind daher iHv 3 x EUR 12,00 (= EUR 36,00) festzusetzen.
6. Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die verhängte Geldstrafe in jedem der 3 Verwaltungsstrafverfahren jeweils EUR 60,00 beträgt und Geldstrafen nicht addiert werden dürfen, wenn mit einer Entscheidung über die Beschwerden in mehreren Verwaltungsstrafverfahren entschieden wird. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.
Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die verletzte Lenkerauskunft strafbar ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bspw. in entschieden und ist von dieser Rechtsprechung de dato nicht abgewichen. Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Entscheidung diese Rechtsprechung angewendet. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 10 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500262.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at