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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2018, RV/7500262/2018

Schreiben an namhaft gemachten ausländischen Lenker nicht zustellbar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Ver­wal­tungsstrafsache Bf., über die Be­schwer­den vom 22./ gegen die Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom , zugestellt am , Ge­schäfts­zahlen MA 67-PA-902714/8/8, MA 67-PA-902721/8/3 und MA 67-PA-902715/8/0 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die an­ge­foch­te­nen Straferkenntnisse werden bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerde führende Partei im Verwaltungs­straf­verfahren, Geschäftszahl MA 67-PA-902714/8/8 , einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 12,00 ; im Verwaltungsstrafverfahren, Geschäftszahl MA 67-PA-902721/8/3 , einen Kos­ten­bei­trag in Höhe von EUR 12,00 und im Verwaltungsstrafverfahren, Geschäfts­zahl MA 67-PA-902715/8/0 einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 12,00 (ergibt einen Ge­samt­kos­tenbeitrag in Höhe von EUR 36,00) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Ent­schei­dung zu zahlen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungs­be­hör­de be­stimmt.

III. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

IV. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1 . Verwaltungsstrafverfahren, Geschäftszahl MA 67-PA-902714/8/8

1 .1. Auf den Beschwerdeführer (Bf.) ist das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem be­hörd­li­chen Kenn­zeichen YZ zugelassen (VKA-Anfrage vom ).

Dieses Fahrzeug war am um 13:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurz­park­zo­ne in Wien 18, Vinzenzgasse 15, ohne gültigen Parkschein abgestellt, was dem Bf. mit Strafverfügung vom , Geschäftszahl MA 67-PA-627063/7/8, als fahrlässig ver­kürz­te Parkometerabgabe vorgeworfen wurde. Der Bf. habe § 5 Abs 2 Parkometer­ab­ga­be­ver­ordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz verletzt. Über ihn wurde eine Geld­stra­fe iHv EUR 90,00 und sollte die Geldstrafe nicht einbringlich sein, eine Ersatz­frei­heits­stra­fe von 18 Stunden verhängt. Die Strafverfügung wurde am zugestellt, war in­nerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar und wurde mit E-Mail vom angefochten. In seinem Einspruch brachte der Bf. vor, er habe sein Fahr­zeug am Tattag zur Tatzeit „ A. , AdresseA. “ überlas­sen. Er sei daher nicht der Fahrzeuglenker gewesen und beantrage, das Verfahren ge­mäß § 45 Abs 1b VStG einzustellen.

Der Magistrat der Stadt Wien fragte A. im Schreiben vom , ob er das Fahrzeug mit behördlichen Kennzeichen YZ am um 13:09 Uhr ge­lenkt und in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 18, Vinzenzgasse 15 , abge­stellt habe. Dieses Schreiben wurde an ihn per Adresse AdresseA. als internationaler Rückscheinbrief versandt und wur­de mit dem Postvermerk "Return to sender, not deliverable as addressed unable forward" re­tour­niert.

Dass das Schreiben vom an die vom Bf. angegebene Adresse nicht zugestellt werden konnte, wurde dem Bf. mit Schreiben vom mitgeteilt. Auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – aus Schreiben, die an als Len­ker nam­haft gemachte Personen nicht zustellbar sind, kann in freier Beweiswürdigung ab­ge­leitet wer­den, dass der Zulassungsbesitzer der Täter ist () – wur­de verwiesen und der Bf. wurde ersucht, binnen zwei Wochen ab (der am er­folg­ten) Zustellung dieses Schreibens glaubhaft zu machen, dass die von ihm als Lenker nam­haft gemachte Person seinen Pkw am Tattag zur Tatzeit am Tatort abgestellt hat.

Am sandte der Bf. folgende E-Mail an die MA 67: „ … Ich sende Ihnen folgende Kopien aus meinem Arbeitskalender der entsprechenden Tage. Zur leich­te­ren Erkennbarkeit habe ich die betreffenden Einträge eingeringelt. Herr A. hat mit seinen Initialen gezeichnet. Da ich nicht ahnte diese einmal zu benötigen, sind sie nicht in "Schönschrift". C steht für meinen privaten Chrysler Voyager KZ YZ , P für den Peu­geot Expert XY . Ich beantrage daher, das Verfahren gemäß § 45 (1) b VStG einzustellen“.

Mit Lenkerauskunftsersuchen vom wurde der Bf. aufgefordert, binnen zwei Wo­chen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehr­spu­rige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen YZ am um 13:09 Uhr überlassen hatte. Das Lenkerauskunftsersuchen enthielt den rechtlichen Hin­weis:

„Ihrer Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der be­tref­fen­den Person enthalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Aus­kunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende De­likt nicht begangen zu haben oder ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung die­ser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar“.

Das Lenkerauskunftsersuchen wurde hinterlegt. Der erste Abholtag war der . Das Schreiben wurde am übernommen (siehe RSb Über­nah­me­be­stä­ti­gung).

Der Bf. teilte mit E-Mail vom mit, dass er noch einmal A. als Len­ker nenne und fügte in diese E-Mail den Einspruch gegen die Strafverfügung ein, in wel­cher er A. als Lenker des Fahrzeuges namhaft gemacht hatte.

Das unter der Geschäftszahl MA 67-PA-627063/7/8 anhängige Verwaltungsstrafverfah­ren wurde de dato nicht fortgesetzt.

1 .2.Mit Strafverfügung vom , Geschäftszahl MA 67-PA-902714/8/8 warf der Ma­gistrat der Stadt Wien dem Bf. vor, die Lenkerauskunft über das am um 13:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 18, Vinzenzgasse 15 , abge­stell­te Fahrzeug verspätet erteilt zu haben. Darüber hinaus sei diese Auskunft unrich­tig ge­wesen. Der Bf. habe § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und sollte die Geldstrafe nicht einbring­lich sein, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stun­den, verhängt. Diese Straf­ver­fü­gung wurde am zugestellt und war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar, weshalb die Einspruchsfrist am endete. Sie wurde mit E-Mail vom angefochten.

In der E-Mail vom brachte der Bf. sachverhaltsbezogen vor, dass er die Len­ker­auskunft fristgerecht erteilt habe. Er habe der Behörde bereits 2017 den Lenker ge­nannt, weshalb nicht möglich sei, auf eine Lenkerauskunft aus dem Jahr 2018 zu spät zu ant­wor­ten. Selbstverständlich sei A. der Lenker gewesen. Als Anhang zu die­ser E-Mail übermittelte der Bf. die bereits vorgelegten Kopien seines Arbeitskalen­ders.

1 .3. Mit Straferkenntnis vom , Geschäftszahl MA 67-PA-902714/8/8 , warf der Ma­gistrat der Stadt Wien dem Bf. vor, er habe als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraft­fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen YZ , das am um 13:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 18, Vinzenzgasse 15 , abge­stellt war, auf das Lenkerauskunftsersuchen vom , zugestellt am , nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist geantwortet. Er habe § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Par­kometergesetz 2006 verletzt. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stun­den verhängt. Gleichzeitig wurden die behördlichen Verfahrenskosten mit EUR 10,00 festgesetzt.

Das Straferkenntnis wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Einwendungen des Bf. wurde auf § 2 Abs 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006 und § 4 Abs 2 leg.cit. verwiesen und da­zu aus­geführt:

Zweck einer Lenkerauskunft sei, den Lenker zur Tatzeit ohne weitere Ermittlungen festzu­stellen und bestrafen zu können. Die 2-wöchige Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche und daher nicht erstreckbare Frist. In den für die Lenkerauskunft ver­wen­deten Formularen werde darauf hingewiesen, dass sowohl die nicht erteilte als auch die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerecht erteilte Lenkerauskunft nach § 2 Wie­ner Parkometergesetz 2006 (= Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar sei.

Das Lenkerauskunftsersuchen vom sei hinterlegt und am ersten Abholtag, dem , zugestellt worden, weshalb die 2-wöchige Frist am begon­nen und am (Anmerkung: richtig ist ) geendet habe. Der Bf. habe in­ner­halb der 2-wöchigen Frist nicht geantwortet, da er A. , AdresseA. , mit der nach abgelaufener Frist gesandten E-Mail vom (Anmerkung: richtig ist ) namhaft gemacht habe. Diese Auskunft sei verspätet und unrichtig erteilt worden, weshalb der Bf. wegen verletzter Lenkeraus­kunfts­pflicht zu bestrafen sei. Er habe nichts vorgebracht, was auf fehlendes Verschul­den schließen lasse, weshalb er zumindest fahrlässig gehandelt habe. Bei der Strafbemes­sung wur­den 3 Vorstrafen, durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie feh­lende Sorgepflichten berücksichtigt.

Das Straferkenntnis wurde am zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zu­stel­lung (und daher bis ) mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Be­schwerde vom 22./ angefochten.

1 .4. In der Beschwerde vom 22./brachte der Bf. vor:

„!. Meine Lenkerauskunft war fristgerecht! 2. Ich habe Ihnen bereits mit Mail vom Juni bzw November 2017 den Lenker genannt daher ist es auch gar nicht möglich auf eine Len­ker­aus­kunft aus dem Jahr 2018 zu spät zu antworten!! Sie haben die erforderliche Informa­tion von mir seit über einem halben Jahr! 3. Selbstverständlich war Herr A. der Lenker! würden Sie die Aktnummern nicht verändern wüssten Sie das vielleicht! diese Art der Amtsschikane ist wohl genau die Schikane gegenüber Autofahrern die Herr ... angeprangert hat und versprach abzustellen!

Ich erhebe hiermit fristgerecht gegen obige Strafverfügung Einspruch. bzw Beschwerde. Wir hatten zur gegegnständlichen Zeit das KFZ unentgeltlich Herrn A. , AdresseA. , zur verfügung gestellt. lch war daher nicht Fahrzeuglenker. Ich beantrage daher, das Verfahren gemäß § 45 (1) b VStG einzustellen. Umso mehr, da das Verfahren mit den Nummern MA 67-PA-627063/7/8, MA 67-PA-610069/7/0 und MA 67-PA-605251/7/4 um die es hier geht mit Schreiben vom eingestellt wur­den.

… PS sollten jetzt weitere Arbeitsaufforderungen an mich kommen, werde ich beginnen meine Arbeitszeit in Rechnung zu stellen.“

2 . Verwaltungsstrafverfahren, Geschäftszahl MA 67-PA-902721/8/3

2 .1. Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY ist auf die FirmaB, zugelassen (VKA – Anfrage vom ).

Am , 20:09 Uhr, stellte ein Kontrollorgan der Parkraumüberwachung fest, dass dieses Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Bi­ber­straße 2, ohne gül­tigen Parkschein abgestellt war. Da die Zulassungsbesitzerin den Bf. als Fahr­zeug­len­ker namhaft machte, wurde ihm mit Strafverfügung vom , Ge­schäfts­zahl MA 67-PA-610069/7/0, vorgeworfen, er habe dieses Fahrzeug am um 20:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Bi­ber­straße 2, ohne gül­ti­gen Parkschein ab­gestellt, weshalb er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Der Bf. habe § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt. Über den Bf. wur­de eine Geld­stra­fe iHv EUR 90,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt. Die Strafverfügung wurde am zugestellt, war inner­halb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar und wurde am ange­foch­ten. In seinem Einspruch brachte der Bf. vor, dass er das Fahr­zeug A. , AdresseA. , überlassen habe und beantragte, das Verfahren ge­mäß § 45 (1) b VStG einzustellen.

Der Magistrat der Stadt Wien fragte A. im Schreiben vom , ob er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY am um 20:09 Uhr ge­lenkt und in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Bi­ber­straße 2, abge­stellt ha­be. Dieses Schreiben wurde an ihn per Adresse AdresseA. als internationaler Rückscheinbrief versandt und wur­de mit dem Post­vermerk "Return to sender, not deliverable as addressed unable forward" re­tour­niert.

Dass das Schreiben vom an die vom Bf. angegebene Adresse nicht zugestellt werden konnte, wurde dem Bf. mit Schreiben vom mitgeteilt. Auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – aus Schreiben, die an als Len­ker nam­haft gemachte Personen nicht zustellbar sind, kann in freier Beweiswürdigung ab­ge­leitet wer­den, dass der Zulassungsbesitzer der Täter ist () – wur­de verwiesen und der Bf. wurde ersucht, binnen zwei Wochen ab (der am er­folg­ten) Zustellung dieses Schreibens glaubhaft zu machen, dass die von ihm als Lenker nam­haft gemachte Person seinen Pkw am Tattag zur Tatzeit am Tatort abgestellt hat.

Am sandte der Bf. folgende E-Mail an die MA 67: „ … Ich sende Ihnen folgende Kopien aus meinem Arbeitskalender der entsprechenden Tage. Zur leich­te­ren Erkennbarkeit habe ich die betreffenden Einträge eingeringelt. Herr A. hat mit seinen Initialen gezeichnet. Da ich nicht ahnte diese einmal zu benötigen, sind sie nicht in "Schönschrift". C steht für meinen privaten Chrysler Voyager KZ YZ , P für den Peu­geot Expert XY . Ich beantrage daher, das Verfahren gemäß § 45 (1) b VStG einzustellen“.

Mit Lenkerauskunftsersuchen vom wurde der Bf. aufgefordert, dem Ma­gis­trat der Stadt Wien bin­nen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft dar­über zu erteilen, wem er das am um 20:09 Uhr in Wien 1, Bi­ber­straße 2, ste­hen­de Fahr­zeug mit dem be­hördlichen Kennzeichen XY überlassen hatte. Das Lenkerauskunftsersuchen ent­hielt den rechtlichen Hinweis:

„Ihrer Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der be­tref­fen­den Person enthalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Aus­kunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende De­likt nicht begangen zu haben oder ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung die­ser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar“.

Das Lenkerauskunftsersuchen wurde hinterlegt, der erste Abholtag war der und das Schreiben wurde am übernommen.

Der Bf. teilte mit E-Mail vom mit, dass er noch einmal A. als Fahr­zeug­lenker nenne.

Das unter der Geschäftszahl MA 67-PA-610069/7/0 anhängige Verwaltungsstrafverfah­ren wurde de dato nicht fortgesetzt.

2 .2. Mit Strafverfügung vom , Geschäftszahl MA 67-PA-902721/8/3 , warf der Ma­gistrat der Stadt Wien dem Bf. vor, er habe eine unrichtige Lenkerauskunft über die Per­son erteilt, der er das am um 20:09 Uhr in Wien 1, Bi­ber­straße 2, stehende Fahr­zeug mit dem be­hördlichen Kennzeichen XY überlas­sen hatte; verhäng­te über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und falls die Geld­stra­fe uneinbringlich ist, eine Er­satzfreiheitsstrafe von 12 Stunden wegen der verletz­ten Rechtsvorschriften § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006.

Die Strafverfügung wurde am zugestellt und war innerhalb von 2 Wochen ab Zu­stellung mit Einspruch anfechtbar, weshalb die Einspruchsfrist am endete. Sie wurde mit E-Mail vom angefochten.

Der Bf. brachte – soweit relevant – vor, dass er die Lenkerauskunft fristgerecht erteilt ha­be. Er habe der Behörde bereits 2017 den Lenker genannt. Daher sei es nicht möglich, auf eine Lenkerauskunft aus dem Jahr 2018 zu spät zu antworten. Selbstver­ständ­lich sei A. der Lenker gewesen. Mit seiner E-Mail übermittelte der Bf. Kopien seines Ar­beitskalenders.

2 .3. Mit Straferkenntnis vom , Geschäftszahl MA 67-PA-902721/8/3 , wurde dem Bf. vorgeworfen, er habe auf das schriftliche Verlangen des Magistrats der Stadt Wien vom , zugestellt am , innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, wem er das gegenständliche Fahrzeug am um 20:09 Uhr überlassen hatte, eine unrichtige Auskunft erteilt.

Über den Bf. wurde eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, da der Bf. § 2 iVm § 4 Abs 2 Wie­ner Parkometergesetz 2006 verletzt habe. Gleichzeitig wurden dem Bf. EUR 10,00 als Bei­trag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend wurden das Verwaltungsgeschehen und die Einwendungen des Bf. wieder­ge­geben, auf § 2 Abs 1 und Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm § 4 Abs 2 verwiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , 1622/78, aus­ge­sprochen, die verlangte Auskunft müsse in dem Sinn richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festge­stellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne.

Der Bf. sei verstärkt verpflichtet, mitzuwirken, da sich die von ihm namhaft gemachte Per­son überwiegend im Ausland aufhalte. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er das Fahrzeug einer im Ausland lebenden Person überlassen und nicht selbst am Tatort ab­gestellt habe, da er lediglich allgemeine Angaben getätigt und Kopien seines Ar­beits­ka­len­ders übermittelt habe, deren darin enthaltene Angaben nicht überprüfbar seien. Die­se An­gaben seien als unrichtig zu werten.

Der Bf. habe das objektive und subjektive Tatbild der verletzten Lenkerauskunftspflicht er­füllt. Er sei deshalb zu bestrafen. Er habe nichts vorgebracht, was auf fehlendes Ver­schul­den schließen lasse, weshalb er zumindest fahrlässig gehandelt habe. Bei der Straf­be­mes­sung wurden 3 Vorstrafen, durchschnittliche Einkommens- und Vermögens­ver­hält­nis­se sowie fehlende Sorgepflichten berücksichtigt.

Das Straferkenntnis wurde am zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zu­stel­lung mit Beschwerde anfecht­bar und wurde mit E-Mail vom ange­foch­ten.

2 .4. Die Anfechtungsgründe sind inhaltlich identisch mit den Anfechtungsgründen im Ver­wal­tungs­straf­verfahren MA 67-PA-902714/8/8 .

3 . Verwaltungsstrafverfahren, Geschäftszahl MA 67-PA-902715/8/0

3 .1. Das Tatfahrzeug in diesem Verwaltungsstrafverfahren ist das auf die FirmaB, zugelassene Fahrzeug mit dem be­hördlichen Kennzeichen XY. Dieses Fahrzeug war am um 17:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Vor­gar­ten­stra­ße ge­gen­über 204, ohne gül­tigen Parkschein abgestellt.

Da die Zulassungsbesitzerin angab, das Fahrzeug dem Bf. überlassen zu haben, wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom , Geschäftszahl MA 67-PA-605251/7/4, vor­ge­wor­fen, er habe das Fahrzeug am um 17:39 Uhr in der gebührenpflichti­gen Kurz­park­zo­ne in Wien 2, Vor­gar­ten­straße ge­gen­über 204, ohne gültigen Parkschein ab­ge­stellt, weshalb er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Über den Bf. wurde ge­mäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkome­ter­gesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 90,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt. Die Strafverfügung wurde am zu­gestellt, war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar und wurde mit E-Mail vom angefochten. In seinem Einspruch brachte der Bf. vor, dass er das Fahrzeug A. , AdresseA. , überlassen habe und be­antragte, das Verfahren gemäß § 45 (1) b VStG einzustellen.

Der Magistrat der Stadt Wien fragte A. im Schreiben vom , ob er das Fahrzeug mit behördlichen Kennzeichen XY am um 17:39 Uhr ge­lenkt und in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Vor­gar­ten­stra­ße ge­gen­über 204, abge­stellt ha­be. Dieses Schreiben wurde an ihn per Adresse AdresseA. als internationaler Rückscheinbrief versandt und wur­de mit dem Postvermerk "Return to sender, not deliverable as addressed unable for­ward" re­tour­niert.

Dass das Schreiben vom an die vom Bf. angegebene Adresse nicht zugestellt werden konnte, wurde dem Bf. mit Schreiben vom mitgeteilt. Auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – aus Schreiben, die an als Lenker nam­haft gemachte Personen nicht zustellbar sind, kann in freier Beweiswürdigung ab­ge­leitet wer­den, dass der Zulassungsbesitzer der Täter ist () – wur­de verwiesen und der Bf. wurde ersucht, binnen zwei Wochen ab (der am er­folg­ten) Zustellung dieses Schreibens glaubhaft zu machen, dass die von ihm als Lenker nam­haft gemachte Person seinen Pkw am Tattag zur Tatzeit am Tatort abgestellt hat.

Am sandte der Bf. folgende E-Mail an die MA 67: „ … Ich sende Ihnen folgende Kopien aus meinem Arbeitskalender der entsprechenden Tage. Zur leich­te­ren Erkennbarkeit habe ich die betreffenden Einträge eingeringelt. Herr A. hat mit seinen Initialen gezeichnet. Da ich nicht ahnte diese einmal zu benötigen, sind sie nicht in "Schönschrift". C steht für meinen privaten Chrysler Voyager KZ YZ , P für den Peu­geot Expert XY . Ich beantrage daher, das Verfahren gemäß § 45 (1) b VStG einzustellen“.

Mit Lenkerauskunftsersuchen vom wurde der Bf. aufgefordert, dem Ma­gis­trat der Stadt Wien innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mitzuteilen, wem er das am um 17:39 Uhr in Wien 2, Vor­gar­ten­stra­ße ge­gen­über 204, stehende Fahr­zeug mit dem be­hörd­lichen Kenn­zeichen XY überlassen hatte. Das Lenkeraus­kunfts­er­su­chen enthielt den rechtlichen Hinweis:

„Ihrer Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der be­tref­fen­den Person enthalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Aus­kunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende De­likt nicht begangen zu haben oder ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung die­ser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar“.

Das Lenkerauskunftsersuchen wurde hinterlegt, der erste Abholtag war der und das Schreiben wurde am übernommen.

Der Bf. teilte mit E-Mail vom mit, dass er noch einmal A. als Fahr­zeug­lenker nenne.

Das unter der Geschäftszahl MA 67-PA-605251/7/4 anhängige Verwaltungsstrafverfah­ren wurde de dato nicht fortgesetzt.

3 .2. Mit Strafverfügung vom , Geschäftszahl MA 67-PA-902715/8/0 , warf der Ma­gistrat der Stadt Wien dem Bf. vor, er habe eine unrich­tige Lenkerauskunft über die Person erteilt, der er das am um 17:39 Uhr in Wien 2, Vor­gar­ten­stra­ße ge­gen­über 204, stehende Fahrzeug mit dem behördlichen Kenn­zeichen XY überlas­sen hatte, verhäng­te über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und falls die Geld­stra­fe un­ein­bringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden wegen der verletzten Rechts­vor­schriften § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006.

Die Strafverfügung wurde am zugestellt und war innerhalb von 2 Wochen ab Zu­stellung mit Einspruch anfechtbar, weshalb die Einspruchsfrist am endete. Sie wurde mit E-Mail vom angefochten.

Der Bf. brachte – soweit relevant – vor, dass er die Lenkerauskunft fristgerecht erteilt ha­be. Er habe der Behörde bereits 2017 den Lenker genannt. Daher sei es nicht möglich, auf eine Lenkerauskunft aus dem Jahr 2018 zu spät zu antworten. Selbstverständlich sei A. der Lenker gewesen. Mit seiner E-Mail übermittelte der Bf. Kopien seines Ar­beitskalenders.

3 .3. Mit Straferkenntnis vom , Geschäftszahl MA 67-PA-902715/8/0 , wurde dem Bf. vorgeworfen, er habe auf das schriftliche Verlangen des Magistrats der Stadt Wien vom , zugestellt am , innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, wem er das gegenständliche Fahrzeug am um 17:39 Uhr überlassen hatte, eine unrichtige Auskunft erteilt.

Über den Bf. wurde eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, da der Bf. § 2 iVm § 4 Abs 2 Wie­ner Parkometergesetz 2006 verletzt habe. Gleichzeitig wurden dem Bf. EUR 10,00 als Bei­trag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründung und Strafbemessung betreffend wird auf Pkt. 2.3. dieser Entscheidung ver­wie­sen. Das Straferkenntnis wurde am nachweislich vom Bf. übernommen, war inner­halb von 4 Wochen ab Zustellung (und damit bis ) mit Beschwerde an­fecht­bar und wurde mit E-Mail vom angefochten.

3 .4.Die Anfechtungsgründe sind inhaltlich identisch mit den Anfechtungsgründen im Ver­wal­tungsstrafverfahren MA 67-PA-902714/8/8 .

4. Aus dem Arbeitskalender des Bf.: Am ist „18h P an A.“ (Anm.: weite­rer Text nicht lesbar) und am ist „10h C an A. für Gepäck“ eingetragen. Am ist nichts eingetragen.

5. Aus den Verwaltungsakten: Der Bf. hat 3 Vorstrafen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

1. Beschwerdepunkt/e:

Der Bf. bestreitet, seine Lenkerauskunftspflichten verletzt zu haben, verweist auf die Ge­schäftszahlen MA 67-PA-627063/7/8 , MA 67-PA-610069/7/0 und MA 67-PA-605251/7/4 und beantragt, die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 (1) b VStG einzustellen.

Seine Lenkerauskunftspflichten verletzt zu haben, wird dem Bf. nicht in den zu den Ge­schäfts­zahlen MA 67-PA-627063/7/8 , MA 67-PA-610069/7/0 und MA 67-PA-605251/7/4 er­gangenen Entscheidungen vorgeworfen, sondern in den Entscheidungen zu den Ge­schäfts­zah­len MA 67-PA-902714/8/8 , MA 67-PA-902721/8/3 und MA 67-PA-902715/8/0 .

Da alle Strafverfügungen mit den Geschäftszahlen MA 67-PA-902714/8/8 , MA 67-PA-902721/8/3 und MA 67-PA-902715/8/0 innerhalb offener Einspruchsfristen angefochten wur­den, waren die ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und Straferkennt­nis­se zu diesen Geschäftszahlen zu erlassen, was auch geschehen ist.

Die Beschwer­den gegen diese Straferkenntnisse sind frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Be­schwerden ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.

2. Sach- und Beweislage:

2. 1 . Der Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren MA 67-PA-902714/8/8 ist folgende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:

2.1.1. Der Bf. ist der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, das am um 13:09 Uhr in der ge­büh­ren­pflich­ti­gen Kurz­park­zo­ne in Wien 18, Vinzenzgasse 15 ohne gül­tig ent­wer­te­ten Parkschein abgestellt war. Diese Sachlage wird vom Bf. nicht bestrit­ten.

2.1.2. Der Bf. bestreitet, der Fahrzeuglenker gewesen zu sein, weshalb er mit Lenkeraus­kunfts­er­su­chen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 vom aufgefor­dert wor­den ist, Name und Anschrift des Fahrzeuglenkers bekannt zu geben. Das Lenker­aus­kunfts­ersuchen vom ist am hinterlegt worden.

Gemäß § 17 Abs 3 Zu­stell­ge­setz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung be­reit zu hal­ten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag die­ser Frist als zugestellt :

Das Lenkerauskunftsersuchen gilt daher am ersten Abholtag, den , als zuge­stellt, weshalb die 2-wöchige Antwortfrist am endete.

2.1.3. Da der Bf. am mitgeteilt hat, dass der Fahrzeuglenker A. , wohn­haft in AdresseA. , gewesen ist, hat er nach Ablauf der 2‑wö­chi­gen Antwortfrist auf das Lenkerauskunftsersuchen geantwortet.

2.1.4. An die o.a. Adresse von A. adressierte Schreiben werden als nicht zu­stell­bar re­tourniert.

2.1.5. Der Bf. legt Kopien seines Arbeitskalenders vor, um nachzuweisen, dass A. der Fahrzeuglenker gewesen ist. Er hat nicht von sich aus versucht, A. zu kon­taktieren und hat ihn nicht stellig gemacht. A. konnte daher vom Magis­trat der Stadt Wien nicht befragt werden.

2. 2. Der Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren MA 67-PA-902721/8/3 ist folgende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:

2.2.1. Die Zulassungsbesitzerin hat dem Bf. das Fahrzeug überlassen, das am um 20:09 Uhr in der ge­büh­ren­pflich­ti­gen Kurz­park­zo­ne in Wien 1, Bi­ber­straße 2, ohne gül­tig ent­wer­te­ten Parkschein abgestellt war. Diese Sachlage wird vom Bf. nicht bestrit­ten.

2.2.2. Der Bf. bestreitet, der Fahrzeuglenker gewesen zu sein, weshalb er mit Lenkeraus­kunfts­er­su­chen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 vom aufgefor­dert wor­den ist, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Name und Anschrift des Fahrzeuglen­kers be­kannt zu geben. Da der erste Abholtag für das hinterlegte Lenkerauskunfts­ersu­chen der gewesen ist, hat die 2-wöchige Antwortfrist am geendet.

2.2.3. Auf das Lenkerauskunftsersuchen hat der Bf. mit E-Mail vom geant­wor­tet, dass der Fahrzeuglenker A. , wohnhaft in AdresseA. , war. Da die Antwortfrist am geendet hat, hat der Bf. innerhalb offe­ner Ant­wortfrist geantwortet.

2.2.4. An die o.a. Adresse von A. adressierte Schreiben wer­den als nicht zu­stell­bar re­tourniert.

2.2.5. Der Bf. legt Kopien seines Arbeitskalenders vor, um nachzuweisen, dass A. der Fahrzeuglenker gewesen ist. Er hat nicht von sich aus versucht, A. zu kon­taktieren und hat ihn nicht stellig gemacht. A. konnte daher vom Magis­trat der Stadt Wien nicht befragt werden.

2. 3. Der Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren MA 67-PA-902715/8/0 ist folgende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:

2.3.1. Die Zulassungsbesitzerin hat dem Bf. das Fahrzeug überlassen, das am um 17:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Bi­ber­straße 2, ohne gül­tig ent­werteten Parkschein abgestellt war. Diese Sachlage wird vom Bf. nicht bestritten.

2.3.2. Der Bf. bestreitet, der Fahrzeuglenker gewesen zu sein, weshalb er mit Lenkeraus­kunfts­er­su­chen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 vom aufgefor­dert wor­den ist, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Name und Anschrift des Fahrzeug­len­kers be­kannt zu geben. Da der erste Abholtag für das hinterlegte Lenkerauskunfts­ersu­chen der gewesen ist, hat die 2-wöchige Antwortfrist am geendet.

2.3.3. Auf das Lenkerauskunftsersuchen hat der Bf. mit E-Mail vom geant­wor­tet, dass der Fahrzeuglenker A. , wohnhaft in AdresseA. , war. Da die Antwortfrist am geendet hat, hat der Bf. innerhalb offe­ner Ant­wortfrist geantwortet.

2.3.4. An die o.a. Adresse von A. adressierte Schreiben wer­den als nicht zu­stell­bar re­tourniert.

2.3.5. Der Bf. legt Kopien seines Arbeitskalenders vor, um nachzuweisen, dass A. der Fahrzeuglenker gewesen ist. Er hat nicht von sich aus versucht, A. zu kon­taktieren und hat ihn nicht stellig gemacht. A. konnte daher vom Magis­trat der Stadt Wien nicht befragt werden.

3. Rechtslage:

3.1. Gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG hat die Behörde von der Ein­lei­tung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, Besitzer und Zu­lassungsbesitzer, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Ab­gabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahr­zeu­ges zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. gilt die Abgabe mit der ordnungs­ge­mä­ßen Ent­wertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellan­mel­dung als entrichtet.

Gemäß § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz – WrPG 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Ver­wendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß, § 25 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idgF, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs 2 WrPG ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der be­tref­fen­den Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung bin­nen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entspre­chen­de Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu füh­ren.

4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung:

4.1. § 45 Abs 1 VStG hat keine litera „b“. In § 45 Abs 1 VStG werden jedoch zwei Ein­stel­lungsgründe aufgezählt, weshalb das Bundesfinanzgericht darüber zu entscheiden hat, ob die im Spruch dieser Entscheidung aufgezählten Verwaltungsstrafverfahren aus einem der bei­den in § 45 Abs 1 VStG aufgezählten Einstellungsgründen einzustellen sind oder nicht.

4.2. Über die in § 45 Abs 1 VStG aufgezählten Einstellungsgründe – dem Bf. kann nicht nach­gewiesen werden, dass er die ihm vorgeworfenen Delikte begangen hat; der Bf. hat etwas getan, was nicht als Verwaltungsübertretung strafbar ist – wird iVm der ggstl. Sach- und Beweislage festgestellt:

4.2.1. Im Verwaltungsstrafverfahren mit der Geschäftszahl MA 67-PA-902714/8/8 hat der Bf. Na­me und Anschrift von A. nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Len­kerauskunftsersuchens bekannt gegeben. Eine 2-wöchige Antwortfrist zu setzen, hat der Gesetzgeber in § 2 Abs 2 WrPG vorgeschrieben. Er hat mit den Worten „binnen 2 Wo­chen ab Zustellung“ Beginn und Ende dieser Frist bestimmt. Da das Lenkerauskunfts­er­suchen am als zugestellt gilt, hat die Antwortfrist am begonnen und hat nach 2 Wochen am geendet.

Diese Antwortfrist ist eine gesetzliche Frist, weshalb sie weder auf den Zeitraum vor ihrem Be­ginn noch auf den Zeitraum nach ihrem Ablauf ausdehnbar ist. Eine Lenker­aus­kunft muss daher im Zeitraum vom bis erteilt werden, damit sie recht­zei­tig erteilt worden ist. Die am erteilte Lenkerauskunft ist nach Ablauf der Ant­wort­frist und damit ver­spä­tet erteilt worden. Alle vor dem erteilten Auskünfte sind erteilt worden, als die Frist noch nicht zu laufen be­gonnen hat; sie sind daher unbe­acht­lich, obwohl sie inhaltlich mit der Lenkerauskunft vom übereinstimmen.

Da das objektive Tatbild der verletzten Lenkerauskunft bereits erfüllt wird, wenn die Len­ker­aus­kunft nicht fristgerecht erteilt wird, hat der Bf. die Lenkerauskunftspflicht dadurch verletzt, dass er nicht im Zeitraum vom bis (und damit nicht inner­halb offe­ner Antwortfrist) geantwortet hat.

Um das subjektive Tatbild der verletzten Lenkerauskunft zu erfüllen, muss der Bf. fahr­läs­sig handeln und er handeln bereits fahrlässig, wenn er nicht glaubhaft macht, dass er die Lenkerauskunftspflicht schuldlos verletzt hat (§ 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991 idgF).

Nach der im Verwaltungsstrafverfahren offen gelegten Sachlage hat den Bf. nichts daran ge­hindert, fristgerecht zu antwortet. Er hat daher auch das subjektive Tatbild der verletz­ten Len­kerauskunftspflicht dadurch erfüllt, dass er nicht innerhalb offener Antwortfrist geant­wor­tet hat.

4.2.2. In den Verwaltungsstrafverfahren mit den Geschäftszahlen MA 67-PA-902721/8/3 und MA 67-PA-902715/8/0 sind die Lenkerauskunftsersuchen am zugestellt wor­den, wes­halb die 2-wöchige Antwortfrist am begonnen und am ge­en­det hat. Da der Bf. beide Lenkerauskunftsersuchen am beantwortet hat, hat er jeweils innerhalb offener Antwortfrist – und damit rechtzeitig – geantwortet. Der Vor­wurf, die Lenkerauskunftspflicht verletzt zu haben, ist dennoch in beiden Ver­wal­tungs­straf­ver­fahren richtigerweise erhoben worden:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen Sinn und Zweck einer Lenkerauskunft darin, die Person schnell und mit ge­rin­gem Ver­wal­tungs­auf­wand aus­findig zu machen und zu bestrafen, die die Par­ko­me­ter­ab­ga­be nicht entrich­tet hat. Um diese Person kontaktieren zu können, werden ein Name und eine Anschrift be­nö­tigt. Das objektive Tatbild der verletzten Lenkerauskunft wird daher bereits erfüllt, wenn nur der Name oder nur die Anschrift dieser Person unrichtig ist (; , 89/03/0068; , 95/17/0187; , 2005/17/0036; , Ra 2016/02/0165). Diese Person kann nicht ohne zu er­mit­teln festge­stellt werden, wenn die Lenkerauskunft in sich widersprüchlich und/oder un­klar ist. Das ob­jek­tive Tatbild der verletzten Lenkerauskunft wird daher auch dann erfüllt, wenn eine Len­ker­auskunft ent­we­der unrichtig oder unvollständig oder unklar oder wider­sprüch­lich ist (; , 91/02/0073; , 91/02/0128; , 95/17/0187; , 97/17/0361; , 2002/17/0320; , 2005/17/0036).

In den Verwaltungsstrafverfahren mit den Geschäftszahlen MA 67-PA-902721/8/3 und MA 67-PA-902715/8/0 hat der Bf. A. als Fahrzeuglenker namhaft gemacht, der an der vom Bf. bekannt gegebenen Adresse nicht kontaktiert werden konnte, da alle an ihn adressierten Schreiben als nicht zustellbar retourniert worden sind. In derartigen Fällen hat der Magistrat der Stadt Wien dadurch selbsttätig zu ermitteln, dass er den Zulassungs­be­sit­zer oder die Person, der das Fahrzeug überlassen worden ist, auffordert, glaubhaft zu machen, dass er/sie das Fahrzeug zur Tatzeit nicht in einer ge­büh­ren­pflich­ti­gen Kurz­park­zo­ne abgestellt hat ().

Der Magistrat der Stadt Wien hat dadurch selbsttätig ermittelt, dass er A. in beiden Verwaltungsstrafverfahren angeschrieben hat. Alle an A. adressierten Schreiben sind jedoch als nicht zustellbar retourniert worden. Mehr als A. an­zu­schrei­ben, kann der Magistrat der Stadt Wien nicht tun, da sich A. dauernd in den Vereinigten Staaten aufhält, weshalb jede über bloßes Anschreiben von A. hinausgehen­de Er­mitt­lungstätigkeit in fremde Hoheitsrechte eingreifen würde. Dass er A. nicht habe kontaktieren können, hat der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. mitgeteilt und hat ihn aufgefordert, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma­chen, dass A. der Fahrzeuglenker gewesen ist. Festgestellt wird, dass der Ma­gis­trat der Stadt Wien mit dieser Vorgangsweise ausreichend selbsttätig ermittelt hat.

Um nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass A. der Fahrzeuglenker ge­we­sen ist, hat der Bf. Kalenderblätter mit angeblich von A. ge­schriebenen Ini­tia­len vorgelegt: Eindeutig A. zuor­den­bare Schriftproben wie bspw. eine Ab­lich­tung der Unterschrift im Reisepass von A. gibt es nicht, wes­halb nicht als erwiesen anzusehen ist, dass A. die Initialen seines Namens in die Kalen­der­blät­ter geschrieben hat.

Dass A. zu den Tatzeiten , und ortsan­we­send gewesen ist, ist nicht nachweisbar. A. lebt ständig in den Vereinigten Staa­ten. Österreich und die Vereinigten Staaten sind so weit voneinander entfernt, dass sich A. längere Zeit in Österreich hätte aufhalten müssen, um zu den Tatzeiten orts­anwesend sein zu können. Hätte sich A. länger in Österreich aufgehalten, hätte er hier gemeldet sein müssen. Eine Anfrage beim Zentralen Melderegister hat jedoch ergeben, dass A. im fraglichen Zeitraum nicht in Österreich gemeldet gewesen ist. Daten über ein Arbeitsverhältnis von A. in Österreich liegen auch nicht vor. Nach dieser Sach- und Beweislage ist als erwiesen anzusehen, dass A. da­mals nicht in Österreich ortsanwesend ge­wesen ist und deshalb nicht der Fahrzeuglen­ker gewesen sein kann.

Die vom Bf. bekannt gegebene Anschrift von A. ist eine Adresse in den Ver­einig­ten Staaten: Damit liegt ein Auslandssachverhalt vor, der nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Mög­lich­keiten des Magistrats der Stadt Wien (und des Bundesfinanz­ge­rich­tes) zu ermitteln einschränkt sondern auch den Bf. verpflichtet, verstärkt im Verwal­tungs­strafverfahren mit­zu­wirken. Der Bf. hat nicht ver­stärkt mitgewirkt, da er nicht von sich aus Kontakt zu A. aufgenommen und ihn auch nicht stellig gemacht hat, damit er in Österreich ein­ver­nom­men hätte werden können. Einen derartigen Kontakt nicht her­zu­stellen, berechtigt bereits anzunehmen, dass die erteilte Lenker­auskunft unrichtig ge­we­sen ist ().

Da­von abgesehen hat der Bf. nicht nachgewiesen, dass er zu den Tatzeiten ortsabwe­send ge­wesen ist: Er hätte aber konkret darlegen müssen, dass er als Fahrzeuglenker aus­schei­det ().

Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist nach ständiger Rechtspre­chung in ; , 90/17/0316 und , 98/17/0363 als er­wie­sen anzusehen, dass der Bf. in beiden Verwaltungsstrafverfahren unrichtige Lenkeraus­künf­te er­teilt und damit das objektive Tatbild der verletzten Lenkerauskunftspflicht erfüllt hat.

Der Bf. hat bereits dadurch fahrlässig gehandelt, dass er eine Anschrift von A. be­kannt gegeben hat, an die an A. adressierte Schreiben nicht zuge­stellt wer­den können. Er hat nicht von sich aus A. kontaktiert, hat ihn nicht stel­lig ge­macht und hat nichts vorgebracht, um glaubhaft zu machen, dass er die Len­ker­aus­kunfts­pflicht schuldlos verletzt hat. Der Bf. hat daher in beiden Verwaltungsstrafverfahren auch das subjektive Tatbild der ver­letz­ten Lenkerauskunft erfüllt.

4.2.3. A. hat der Bf. auch im Verwaltungsstrafverfahren MA 67-PA-902714/8/8 als Lenker namhaft gemacht und auch in diesem Verwaltungsstrafverfahren hat der Ma­gis­trat der Stadt Wien A. angeschrieben, sind an A. adressierte Schrei­ben als nicht zustellbar retourniert worden und hat der Bf. nicht glaubhaft ge­macht, dass A. der Fahrzeuglenker gewesen ist. Da der Bf. die Lenkerauskunfts­pflicht in diesem Verwaltungsstrafverfahren bereits dadurch verletzt hat, dass er das Lenker­aus­kunfts­ersuchen verspätet beantwortet hat, sind Ausführungen darüber entbehrlich.

4.2.4. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist in allen drei Verwaltungsstrafverfah­ren als erwiesen anzusehen, dass der Bf. die Lenkerauskunftspflicht verletzt hat. Wer die Len­kerauskunftspflicht verletzt, begeht ein Verwaltungsdelikt. Die drei Verwaltungs­straf­ver­fah­ren sind nicht einzustellen und der Bf. ist zu bestrafen.

4.3. Strafe und Strafbemessung:

Wie in den Straferkenntnissen bereits ausgeführt – sind die Grundlagen für die Strafbe­mes­sung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 VStG), wobei nach § 19 Abs 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen) gegen­ein­an­der abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu neh­men ist. Unter Be­rücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafge­setz­buch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Vorstrafen, die Einkommens- und Ver­mö­gens­verhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geld­strafen zu berücksichtigen.

Der Bf. hat dadurch, dass er in einem Verwaltungsstrafverfahren verspätet geantwortet und in (mindestens) zwei Verwaltungsstrafverfahren eine im Ausland lebende, an der an­ge­ge­benen An­schrift nicht kontaktierbare Person als Lenker namhaft gemacht hat, das be­rech­tig­te In­ter­es­se des Magistrats der Stadt Wien geschädigt, Denjenigen schnell aus­zu­for­schen und zu be­strafen, der die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat.

Bei der Strafbemessung hat der Magistrat der Stadt Wien 3 Vorstrafen, keine Milderungs­grün­de, durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie fehlende Sor­ge­pflichten berücksichtigt, weshalb die verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemes­sen sind. Sie werden daher der Höhe nach durch das Bundesfinanzgericht bestätigt.

5. Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass die/der Bestrafte einen Bei­trag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist mit 20% der ver­häng­ten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu be­mes­sen.

Über den Bf. sind in 3 Verwaltungsstrafverfahren Geldstrafen iHv jeweils EUR 60,00 ver­hängt worden. 20% von EUR 60,00 ergeben EUR 12,00. Die Kosten des verwal­tungs­ge­richtlichen Beschwerdeverfahrens sind daher iHv 3 x EUR 12,00 (= EUR 36,00) fest­zu­set­zen.

6. Revision:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Ver­let­zung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geld­strafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durf­te und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die verhängte Geldstrafe in je­dem der 3 Verwaltungsstrafverfahren jeweils EUR 60,00 beträgt und Geldstrafen nicht ad­diert werden dürfen, wenn mit einer Entscheidung über die Beschwerden in meh­re­ren Ver­wal­tungsstrafverfahren entschieden wird. Die ordentliche Revision und die außer­or­dent­li­che Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.

Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die verletzte Lenkerauskunft strafbar ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bspw. in entschieden und ist von dieser Rechtsprechung de dato nicht abgewichen. Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Entscheidung diese Rechtsprechung angewendet. Die ordentliche Revision der be­lang­ten Be­hörde ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 10 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005


























ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500262.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at