Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.01.2019, RV/1100604/2015

Besteuerung einer im Zusammenhang mit dem endgültigen Verlassen der Schweiz ausbezahlten Freizügigkeitsleistung als Pensionsabfindung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK  

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache XY gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.  Die Beschwerdeführerin hat in der Einkommensteuererklärung 2014 hinsichtlich einer ihr von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ausbezahlten Freizügigkeitsleistung in Höhe von 29.192,60 CHF die Besteuerung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 geltend gemacht.

2.  In dem nach vorangegangenen Beischeidaufhebungen gemäß § 299 BAO ergangenen Einkommensteuerbescheid 2014 vom hat das Finanzamt die Freizügigkeitsleistung zur Gänze steuerlich erfasst. Begründend wurde ausgeführt, dass bei bestehendem Wahlrecht zur Auszahlung als Rente oder als Einmalbetrag keine Pensionsabfindung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 vorliege.

3.  In der dagegen erhobenen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin eingewendet, die Drittelbegünstigung stehe ihr zu, weil sie kein Wahlrecht gehabt habe. Auf Grund ihres Dienstaustrittes mit 55 Jahren habe sie keinen Pensionsanspruch gehabt und habe die Freizügigkeitsleistung daher nur als Einmalbetrag ausbezahlt werden können.

4.  Das Finanzamt hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Pensionsabfindung nicht vor und sei die Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 sohin nicht anwendbar, wenn kein Zwang zur Abfindung bestehe (Hinweis auf ). Die Beschwerdeführerin habe von einem Wahlrecht Gebrauch gemacht und vor Erreichen des reglementarischen Pensionsantrittsalters den Austritt erklärt, um in Österreich mit vierzig Beitragsjahren eine Pension beziehen zu können. Statt der Überführung auf ein Freizügigkeitskonto sei die Auszahlung des Guthabens erwirkt worden. Da nach Ansicht des Finanzamtes somit kein Zwang zur Auszahlung des Kapitals bestanden habe, liege keine begünstigte "Zwangsabfindung" vor.

5.  Mit Vorlageantrag hat die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Die Begründung des Finanzamtes, dass sie bei der Auszahlung des Austrittsguthabens von einem Wahlrecht Gebrauch gemacht habe, sei verfehlt. Um in Österreich mit 55 Jahren in Pension gehen zu können, habe sie in der Schweiz ihren Austritt erklären müssen, weil in der Schweiz ein vorzeitiger freiwilliger Ruhestand erst mit 58 Jahren und mit großen Abschlägen möglich sei. Aufgrund der Kündigung sei die Austrittsleistung fällig geworden und zur Auszahlung gelangt. Da sie in Österreich aufgrund des Pensionsantrittes nicht mehr der obligatorischen Pensionsversicherung unterlegen sei, habe das Guthaben nicht auf ein Freizügigkeitskonto gelegt werden müssen. Hätte sie das Guthaben trotzdem auf ein Freizügigkeitskonto gelegt, hätte sie das Freizügigkeitskapital bei Erreichen des Regelpensionsalters ebenfalls nur als Einmalbetrag ausbezahlt bekommen. Am Endergebnis hätte sich somit nichts geändert. Der Beschwerdefall sei daher nicht mit jenem vergleichbar, über den der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Finanzamt angeführten Erkenntnis abgesprochen habe.
 

II. Sachverhalt 

Die im Jahr 1958 geborene Beschwerdeführerin war zunächst in Österreich und anschließend als Grenzgängerin in der Schweiz nichtselbständig tätig. Infolge des Erreichens des 55. Lebensjahres und des Vorliegens ausreichender Versicherungsjahre bezieht sie seit eine inländische Pension. Nachdem in der Schweiz der Pensionsantritt erst mit Erreichen des 58. Lebensjahres möglich war, hat sie gegenüber der Schweizer Arbeitgeberin den Dienstaustritt per erklärt und damit auf Grund des endgültigen Verlassens der Schweiz auch das bestehende Vorsorgeverhältnis mit der Pensionskasse der Arbeitgeberin aufgelöst. Der Dienstaustrittsabrechnung zufolge belief sich das Guthaben per auf 29.192,60 CHF. Am hat die Beschwerdeführerin die Auszahlung des Guthabens beantragt. Nachdem der Hauptverband der Sozialversicherungsträger bestätigt hatte, dass die Beschwerdeführerin im Inland nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterstellt ist und der Sicherheitsfonds BVG der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt hatte, dass eine Barauszahlung des gesamten Freizügigkeitskapitals möglich ist, wurde der Beschwerdeführerin im April 2014 das Freizügigkeitskapital in Höhe von 29.192,60 CHF (abzüglich Quellensteuer in Höhe von 1.749,00 CHF, die ihr in der Folge antragsgemäß wieder rückerstattet wurde) überwiesen.
 

III. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

§ 124b Z 53 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 54/2002, lautet:

"Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahre 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen."

Strittig ist im Beschwerdefall einzig, ob die aus der Schweiz als Einmalbetrag bezogene Freizügigkeitsleistung eine nach dem letzten Satz dieser Bestimmung zu besteuernde "Pensionsabfindung" ist.

Gesetzliche Grundlage für die berufliche Vorsorge in der Schweiz ist das Bundesgesetz vom über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG).

Nach Art. 13 Abs. 1 BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Abweichend davon können nach Art. 13 Abs. 2 BVG die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht.

Die obligatorische Versicherung beginnt gemäß Art. 10 Abs. 1 BVG mit Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet gemäß Art. 10 Abs. 2 BVG ua., wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (lit. b).

Verlassen Versicherte die Vorsorgeeinrichtung, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), so haben sie gemäß Art. 2 des Schweizer Bundesgesetzes vom über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) Anspruch auf eine Austrittsleistung.

Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 FZG). Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat gemäß Art. 3 Abs. 1 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen. Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben gemäß Art. 4 Abs. 1 FZG ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. Abschnitt 2 der ua. auf Art. 26 Abs. 1 FZG gestützten Verordnung vom über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) regelt, wie der Vorsorgeschutz erhalten werden kann. Nach Art. 10 Abs. 1 FZV wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten. Der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich nach Art. 13 Abs. 1 FZV aus dem Vertrag oder dem Reglement der jeweiligen Freizügigkeitseinrichtung. Die Leistungen werden nach Vertrag oder Reglement als Rente oder als Kapitalabfindung ausbezahlt (Art. 13 Abs. 2 FZV). Für die Barauszahlung gilt nach Art. 14 FZV die Regelung des Art. 5 FZG sinngemäß.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a) sie die Schweiz endgültig verlassen (vorbehalten bleibt Artikel 25f);
b) sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen
    Vorsorge nicht mehr unterstehen;
c) die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

Nach Art. 25f Abs. 1 FZG können Versicherte die Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Art. 15 BVG ua. nicht verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind (lit. a).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Besteuerung von Pensionsabfindungen in unterschiedlichen Fallkonstellationen befasst (vgl. etwa , und die dort im Einzelnen angesprochenen Erkenntnisse) und wiederholt ausgesprochen, dass eine "Abfindung" eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung nicht vorliegt, wenn dem Anwartschaftsberechtigten das freie Wahlrecht (obligatio alternativa) zwischen der Rente einerseits und dem Rentenbarwert (als Kapitalanspruch) andererseits eingeräumt ist (vgl. , und ). § 124b Z 53 EStG 1988 setzt somit voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist (vgl. , mit Hinweis auf , und ; ebenso jüngst , und ). Zweck dieser Bestimmung ist es, bei fehlender Alternative zur Inanspruchnahme einer Abfindungszahlung eine tarifmäßige Besteuerung zu vermeiden (vgl. ).

Im jüngst ergangenen Erkenntnis vom , Ra 2018/15/0086, dem ebenfalls ein Fall zu Grunde lag, in dem das Vorsorgeverhältnis mit der beruflichen Pensionskasse des bisherigen Dienstgebers vor Eintritt des Vorsorgefalles durch Dienstaustritt beendet wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf den Beschluss vom , Ra 2016/15/0025, und die dort angeführten Erkenntnisse vom , 2005/15/0010, und vom , 2006/15/0258, klargestellt, dass die Besteuerung eines im Zusammenhang mit dem endgültigen Verlassens der Schweiz ausbezahlten "Altersguthabens" als Pensionsabfindung im Sinne des § 124b Z 53 EStG 1988 rechtmäßig ist. Dabei stellt auch eine vom Abgabepflichtigen getroffene Wahl, sich das Guthaben direkt von der Pensionskasse auszahlen zu lassen, anstatt es auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen, keinen Umstand dar, der der Gewährung der Steuerbegünstigung entgegensteht (vgl. , und den die dagegen erhobene Revision des Finanzamtes zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/15/0025). Ebenso ist es nicht begünstigungsschädlich, wenn das "Altersguthaben" zunächst auf eine Freizügigkeitspolice übertragen und beim endgültigen Verlassen der Schweiz antragsgemäß bar ausbezahlt wurde (vgl. ).

Klargestellt hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ra 2018/15/0086, weiters, dass es gerade (auch) die Abfindung von Pensionsanwartschaften ist, die der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung begünstigen will, zumal ein Auslegungsergebnis, das die Abfindung von Pensionsanwartschaften von der Sonderregelung des § 124b Z 53 Satz 3 EStG 1988 ausnehmen würde, bewirken würde, dass dieser Bestimmung im Allgemeinen kein Anwendungsbereich bliebe. Ein bereits entstandener Pensionsanspruch ist demnach nicht Voraussetzung.

Die Beschwerdeführerin hat den Dienstaustritt vor Erreichen des Rentenalters, dh. somit vor Erreichen des Vorsorgefalles erklärt und die Schweiz endgültig verlassen. Sie hatte daher unbestritten Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Art. 2 FZG und aufgrund des endgültigen Verlassens der Schweiz einen Anspruch auf Barauszahlung der Austrittsleistung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG, nicht aber einen solchen auf Verbleib in der Pensionskasse und (späteren) Bezug einer Altersrente. Damit aber hatte sie kein begünstigungsschädliches Wahlrecht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwischen gleichrangigen Ansprüchen, zumal ein solches auch nicht durch die Möglichkeit, das Altersguthaben auf dem Freizügigkeitskonto stehen zu lassen oder auf eine Freizügigkeitspolice zu übertragen, begründet wird (vgl. dazu ua. ). Die begünstigte Besteuerung der Freizügigkeitsleistung wurde im angefochtenen Bescheid daher zu Unrecht versagt und war der Beschwerde sohin Folge zu geben.
 

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall strittige Frage der Besteuerung einer im Zusammenhang mit dem endgültigen Verlassen der Schweiz ausbezahlten Freizügigkeitsleistung als Pensionsabfindung im Sinne des § 124b Z 53 EStG 1988 wurde auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen beurteilt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100604.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at